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Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 18. November 2024 – Instituut voor bedrijfsjuristen u. a. gegen Ministerraad; andere Partei: Association Européenne des Juristes d’Entreprise ASBL

(Rechtssache C-796/24, Instituut voor bedrijfsjuristen)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Orde van Vlaamse Balies, Instituut voor bedrijfsjuristen, Ordre des barreaux francophones et germanophone, Instituut van de Belastingadviseurs en de Accountants, ZH, SR

Beklagter: Ministerraad

Andere Partei: Association Européenne des Juristes d’Entreprise ASBL

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019/19371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht verpflichtet, nicht nur die unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallenden Informationen, sondern auch die Informationen, die unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen, die für Personen anderer juristischer Berufsgruppen gilt, vom Anwendungsbereich der Schutzregelung für Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, auszuschließen?

Im Falle der Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019/1937 dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gestattet, sowohl die unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallenden Informationen als auch die Informationen, die unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen, die für Personen anderer juristischer Berufsgruppen gilt, vom Anwendungsbereich der Schutzregelung für Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, auszuschließen?

Im Falle der Verneinung der ersten und der zweiten Frage: Verstößt Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2019/1937, soweit er festlegt, dass die vorgenannte Richtlinie die Anwendung von Unionsrecht oder nationalem Recht in Bezug auf den Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht berührt, wobei der Schutz der Verschwiegenheitspflicht nur für Rechtsanwälte und nicht für Personen anderer juristischer Berufsgruppen gilt, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, gegen das in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (sowie in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention) garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens, die in Art. 16 dieser Charta garantierte unternehmerische Freiheit, das in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Eigentums oder den in den Art. 20 und 21 dieser Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung?

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1 ABl. 2019, L 305, S. 17.