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Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 9. Oktober 2024 – Google LLC, Google Ireland Ltd, Spotify Belgium SA, Spotify AB, Spotify België nv, Meta Platforms Ireland Limited, Streamz SRL, Sony Music Entertainment Belgium SA, Universal Music SA, Warner Music Benelux SA, Play it again Sam SRL, North East West South SA, CNR Records SA, Belgian Recorded Music associations ASBL / Premier ministre

(Rechtssache C-663/24, Streamz u. a.)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Google LLC, Google Ireland Ltd, Spotify Belgium SA, Spotify AB, Spotify België nv, Meta Platforms Ireland Limited, Streamz SRL, Sony Music Entertainment Belgium SA, Universal Music SA, Warner Music Benelux SA, Play it again Sam SRL, North East West South SA, CNR Records SA, Belgian Recorded Music associations ASBL

Beklagter: Premier ministre

Andere Verfahrensbeteiligte: Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs SC (SABAM), Flemish Games Association ASBL (FLEGA), Wallonia Games Association ASBL (WALGA), Games.brussels ASBL (GAMES.BRUSSELS), Video Games Federation Belgium ASBL (VGFB), Interactive Software Federation of Europe (ISFE), European Games Developer Federation Ekonomisk Förening (EGDF), Deezer s.a.i., Société de Droit d’Auteur des Journalistes SC, Vlaamse Nieuwsmedia SC, La presse.be – Alliance des médias d’information SC, WE MEDIA ASBL, PlayRight SC, de Acteursgilde ASBL, Fédération des auteurs, compositeurs et interprètes réunis (FACIR) ASBL, De Muziekgilde ASBL, Fondation de l’Union des Artistes du Spectacle, Société des auteurs et compositeurs dramatiques (SADC) SC, Société civile des auteurs multimédias (SCAM) SC, deAuteurs SCRL, Les professionnels de la production et de la création audiovisuelle, Scenaristengilde ASBL, Unie van Regisseurs ASBL, Société Multimédia des Auteurs des Arts Visuels SC

Vorlagefragen

Ist Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG1 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die ein geregeltes Verhandlungsverfahren vorsehen, das von einer Verwaltungsbehörde überwacht wird, gegen deren Entscheidungen ein Rechtsbehelf vor einem Gericht eingelegt werden kann, und das zu einer Verpflichtung führen kann, Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen eine Vergütung zu zahlen, unabhängig davon, ob diese Veröffentlichungen von den Presseverlagen selbst online gestellt wurden?

Ist Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 in Verbindung mit den Art. 16, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die dem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eine einseitige und nicht gegenseitige Informationspflicht gegenüber den Presseverlagen bezüglich insbesondere vertraulicher Informationen über die Verwertung von Presseveröffentlichungen, die den Presseverlagen bereitzustellen sind, auferlegen und zwar selbst dann, wenn die Presseverlage die Presseveröffentlichungen selbst online gestellt haben, und ohne Berücksichtigung weder der von den Presseverlagen erwirtschafteten Gewinne, noch der Amortisationshöhe für ihre Investition durch die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen auf den von dem vorerwähnten Anbieter bereitgestellten Plattformen, ohne eine Garantie dafür vorzusehen, dass die betreffenden vertraulichen Informationen gemäß den vom vorerwähnten Anbieter vorgegebenen Bedingungen aufbewahrt werden?

Ist Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 in Verbindung mit den Art. 16, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt1 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die Bedingungen auferlegen, unter denen mit jedem Presseverlag für die Online-Nutzung seiner Presseveröffentlichungen Abkommen abgeschlossen werden müssen, einschließlich der Verpflichtung, eine Vergütung für die Online-Nutzung der Presseveröffentlichungen zu zahlen, unabhängig davon, ob die Onlinestellung der betreffenden Veröffentlichungen von den Presseverlagen selbst ausgeführt wurde, die sämtliche Presseveröffentlichungen abdecken würde, ohne danach zu unterscheiden, ob der Inhalt urheberrechtlich geschützt ist oder nicht oder ob die Nutzer auf die fraglichen Veröffentlichungen vollständig oder nur auf Auszüge von ihnen zugreifen können, und die zur Folge hätten, dass eine enge Überwachungspflicht der von den Nutzern auf der Plattform veröffentlichten Inhalte auferlegt würde?

Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text)1 dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung für Urheber und ausübende Künstler einführt, in dem Fall, in dem sie ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände durch einen Anbieter von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zu erlauben oder abzulehnen, das nur über eine zwingende kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf, übertragen haben, eine „technische Vorschrift“ darstellt, deren Entwurf gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 einer vorherigen Mitteilung an die Kommission unterliegt? Ist gegebenenfalls die Ausnahme von der Mitteilungspflicht, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a derselben Richtlinie vorgesehen ist, anwendbar?

Ist Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft1 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung zugunsten von Urhebern und ausübenden Künstlern einführen, in dem Fall, in dem diese ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe durch einen Anbieter von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zu erlauben oder zu verbieten, übertragen haben, und die vorsehen, dass dieses Recht auf Vergütung nur über einen Mechanismus der zwingenden kollektiven Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf, insbesondere wenn das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dem vorerwähnten Anbieter bereits in Lizenz erteilt ist?

Ist Art. 18 der Richtlinie (EU) 2019/790 dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung zugunsten von Urhebern und ausübenden Künstlern einführen, in dem Fall, in dem diese ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe durch einen Anbieter von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zu erlauben oder zu verbieten, übertragen haben, und die vorsehen, dass dieses Recht auf Vergütung nur über einen Mechanismus der zwingenden kollektiven Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf?

Ist Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die ohne Übergangszeitraum ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung zugunsten von Urhebern und ausübenden Künstlern vorsehen, in dem Fall, in dem diese ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe durch einen Anbieter von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zu erlauben oder zu verbieten, übertragen haben, und die vorsehen, dass dieses Recht auf Vergütung nur über einen Mechanismus der zwingenden kollektiven Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf, insbesondere wenn das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dem vorerwähnten Anbieter bereits in Lizenz erteilt ist?

Ist Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, an sich oder in Verbindung mit den Art. 20 und 21 dieser Charta, dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung zugunsten von Urhebern und ausübenden Künstlern vorsehen, in dem Fall, in dem diese ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe durch einen Anbieter von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zu erlauben oder zu verbieten, übertragen haben, und die vorsehen, dass dieses Recht auf Vergütung nur über einen Mechanismus der zwingenden kollektiven Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf?

Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung für Urheber und ausübende Künstler eines auditiven oder audiovisuellen Werkes, das nur über eine zwingende kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf, einführt, in dem Fall, in dem sie ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände durch einen Anbieter von Streaming-Diensten zu erlauben oder abzulehnen, übertragen haben, eine „technische Vorschrift“ darstellt, das heißt eine „Vorschrift betreffend Dienste“ im Sinne dieser Bestimmung, deren Entwurf aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie einer vorherigen Mitteilung an die Europäischen Kommission unterliegt, und ist gegebenenfalls die Ausnahme von der Mitteilungspflicht, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a derselben Richtlinie vorgesehen ist, anwendbar?

Im Rahmen dieser Frage ist unter „Anbieter von Streaming-Diensten“ ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu verstehen, bei dem zumindest einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an auditiven oder audiovisuellen Werken, die vom Urheberrecht oder von verwandten Schutzrechten geschützt sind, zum Zweck der Gewinnerzielung anzubieten, deren Nutzer über ein Recht auf Zugang zu den vorerwähnten Werken von Orten und zu Zeiten ihrer eigenen Wahl verfügen, wobei diese Nutzer keine dauerhafte Vervielfältigung des abgerufenen Werkes erwerben können und der Anbieter die redaktionelle Verantwortung für das Angebot und die Organisation des Dienstes, einschließlich der Organisation, der Zuordnung zu Kategorien und der Bewerbung der betreffenden Werke, hat.

Ist Art. 18 der Richtlinie (EU) 2019/790 in Verbindung mit Art. 20 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung für Urheber und ausübende Künstler eines auditiven oder audiovisuellen Werks, das nur über eine zwingende kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf, einführt, in dem Fall, in dem sie ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände durch einen Anbieter von Streaming-Diensten im vorerwähnten Sinne zu erlauben oder abzulehnen, übertragen haben, insbesondere wenn das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dem vorerwähnten Anbieter bereits in Lizenz erteilt ist?

Ist Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung für Urheber und ausübende Künstler eines auditiven oder audiovisuellen Werks, das nur über eine zwingende kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf, einführt, in dem Fall, in dem sie ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände durch einen Anbieter von Streaming-Diensten im vorerwähnten Sinne zu erlauben oder abzulehnen, übertragen haben, insbesondere wenn das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung diesem Anbieter bereits in Lizenz erteilt ist?

Ist Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung für Urheber und ausübende Künstler eines auditiven oder audiovisuellen Werks, das nur über eine zwingende kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf, einführt, in dem Fall, in dem sie ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände durch einen Anbieter von Streaming-Diensten im vorerwähnten Sinne zu erlauben oder abzulehnen, übertragen haben, insbesondere wenn das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung diesem Anbieter bereits in Lizenz erteilt ist?

Sind Art. 3 und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenstehen, die ein Recht auf eine obligatorische, unveräußerliche und unübertragbare Vergütung für Urheber und ausübende Künstler eines auditiven oder audiovisuellen Werks, das nur über eine zwingende kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden darf, einführt, in dem Fall, in dem sie ihr Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände durch einen Anbieter von Streaming-Diensten im vorerwähnten Sinne zu erlauben oder abzulehnen, übertragen haben, insbesondere wenn das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung diesem Anbieter bereits in Lizenz erteilt ist?

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1 ABl. 2019, L 130, S. 92.

1 ABl. 2000, L 178, S.1.

1 ABl. 2015, L 241, S.1.

1 ABl. 2001, L 167, S.10.