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Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 29. Januar 2025 – Fremoluc NV, Association de Promotion des Droits Humains et des Minorités ASBL/Vlaamse Regering

(Rechtssache C-58/25, Fremoluc et Association de Promotion des Droits Humains et des Minorités)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Fremoluc NV, Association de Promotion des Droits Humains et des Minorités ASBL

Beklagte: Vlaamse Regering

Vorlagefragen

1.    Sind Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem Sinne auszulegen, dass eine Maßnahme wie die in Artikel 10 des Dekrets der Flämischen Region vom 23. Juni 2023 über „wonen in eigen streek“ (Wohnen in der eigenen Region) vorgesehene eine neue staatliche Beihilfe darstellt, die der Europäischen Kommission gemeldet werden musste?

2.    Könnte der Verfassungsgerichtshof, wenn er auf Grundlage der Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das vorerwähnte Dekret der Flämischen Region vom 23. Juni 2023 gegen die Verpflichtungen verstößt, die sich aus den in dieser Frage erwähnten Bestimmungen ergeben, die Folgen des vorerwähnten Dekrets endgültig aufrechterhalten, um das berechtigte Vertrauen der Privatpersonen zu beachten, die in Anwendung dieses Dekrets ein Grundstück oder eine Wohnung erworben haben, sowie um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die die Rückwirkung der Nichtigerklärung des Dekrets für diese Personen zur Folge haben könnte, wobei insbesondere deren Wohnungssituation gefährdet werden könnte?

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