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Vorabentscheidungsersuchen des Schiedshofs (Belgien), eingereicht am 10. Mai 2006 - Regierung der Französischen Gemeinschaft und Wallonische Regierung / Flämische Regierung

(Rechtssache C-212/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Schiedshof (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Regierung der Französischen Gemeinschaft und Wallonische Regierung

Beklagte: Flämische Regierung

Vorlagefragen

Stellt ein Pflegeversicherungssystem, das (a) durch eine autonome Gemeinschaft eines Föderalstaats, der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, eingeführt wird, (b) auf die Personen anwendbar ist, die ihren Wohnsitz in dem Gebietsteil dieses Föderalstaats haben, für den diese autonome Gemeinschaft zuständig ist, (c) Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch ein solches System für nichtärztliche Hilfe- oder Dienstleistungen zugunsten von Personen mit einer längeren und schweren Einschränkung der Eigenständigkeit in Form einer pauschalen Beteiligung an deren Kosten verleiht und (d) einerseits durch Jahresbeiträge der Mitglieder und andererseits durch eine Dotation zu Lasten des Ausgabenhaushaltsplans der betroffenen autonomen Gemeinschaft finanziert wird, ein System dar, das zum sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern1, so wie er in Artikel 4 dieser Verordnung definiert ist, gehört?

Im Falle einer bejahenden Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage: Ist die oben genannte Verordnung, insbesondere ihre Artikel 2, 3 und 13 sowie, insofern sie anwendbar sind, ihre Artikel 18, 19, 20, 25 und 28 in dem Sinne auszulegen, dass diese Bestimmungen dagegen sprechen, dass eine autonome Gemeinschaft eines Föderalstaats, der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, Bestimmungen annimmt, die in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten den Zugang zur Versicherbarkeit und den Vorteil eines Systems der sozialen Sicherheit im Sinne dieser Verordnung auf die Personen begrenzen, die ihren Wohnsitz in dem Gebiet haben, für das diese autonome Gemeinschaft zuständig ist, sowie hinsichtlich der Bürger der Europäischen Union auf die Personen, die in diesem Gebiet beschäftigt sind und ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unter Ausschluss jener Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz in einem Gebietsteil des Föderalstaates haben, für den eine andere autonome Gemeinschaft zuständig ist?

Sind die Artikel 18, 39 und 43 des EG-Vertrags in dem Sinne auszulegen, dass sie dagegen sprechen, dass eine autonome Gemeinschaft eines Föderalstaats, der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, Bestimmungen annimmt, die in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten den Zugang zur Versicherbarkeit und den Vorteil eines Systems der sozialen Sicherheit im Sinne der oben genannten Verordnung auf die Personen begrenzen, die ihren Wohnsitz in dem Gebiet haben, für das diese autonome Gemeinschaft zuständig ist, sowie hinsichtlich der Bürger der Europäischen Union auf die Personen, die in diesem Gebiet beschäftigt sind und ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, unter Ausschluss jener Personen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz in einem Gebietsteil des Föderalstaats haben, für den eine andere autonome Gemeinschaft zuständig ist?

Sind die Artikel 18, 39 und 43 des EG-Vertrags in dem Sinne auszulegen, dass sie dagegen sprechen, dass der Anwendungsbereich eines solchen Systems auf die Personen begrenzt wird, die ihren Wohnsitz in den in diesem System erwähnten Teilgebieten eines Föderalstaats, der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, haben?

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1 - ABl. L 149, S. 2.