Language of document : ECLI:EU:C:2006:764

Rechtssache C‑306/05

Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE)

gegen

Rafael Hoteles SA

(Vorabentscheidungsersuchen der

Audiencia Provincial de Barcelona)

„Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Artikel 3 – Begriff der öffentlichen Wiedergabe – Werke, die über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte wiedergegeben werden“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Öffentliche Wiedergabe – Begriff

(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 3 Absatz 1)

Das bloße körperliche Bereitstellen von Einrichtungen, wie in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehapparate, stellt als solches keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar. Dagegen stellt die Verbreitung eines Signals, die das Hotel mittels dieser Apparate vornimmt, und die die Wiedergabe von Werken für die Gäste in den Zimmern dieses Hotels ermöglicht, unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie dar.

Wie im WIPO-Leitfaden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst erläutert wird, will der Urheber, wenn er seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werkes durch den Rundfunk gibt, nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen, d. h. die Besitzer von Empfangsgeräten, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen. Erfolgt dieser Empfang zu dem Zweck, durch eine eigenständige Handlung, durch die das gesendete Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, einen weiteren Kreis zu unterhalten, gründet sich auf diesen Empfang das ausschließliche Recht des Urhebers, diesen zu erlauben. Die Gäste eines Hotels bilden ein solches neues Publikum, da die Verbreitung des ausgestrahlten Werkes an diese Gäste über Fernsehapparate nicht nur ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich darstellt. Vielmehr wird das Hotel als Einrichtung tätig, die in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens ihren Gästen Zugang zu den geschützten Werken verschafft.

Der private Charakter von Hotelzimmern steht der Einstufung des Signals als öffentliche Wiedergabe nicht entgegen.

(vgl. Randnrn. 41-42, 47, 54, Tenor 1-2)