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Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien), eingereicht am 8. September 2008 - Base AG, Euphony Benelux AG, Mobistar AG, Unitet International AG, T2 Belgium AG und KPN Belgium AG / Ministerrat, andere Partei: Belgacom AG

(Rechtssache C-389/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Verfassungsgerichtshof (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Base AG, Euphony Benelux AG, Mobistar AG, Unitet International AG, T2 Belgium AG und KPN Belgium AG

Beklagter: Ministerrat

Andere Partei: Belgacom AG

Vorlagefrage

Lässt sich Artikel 12 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)1 dahingehend auslegen, dass er es erlaubt, dass der als nationale Regulierungsbehörde auftretende zuständige Gesetzgeber eines Mitgliedstaates generell und anhand der Berechnung der Nettokosten des Anbieters des Universaldienstes, der vorher der einzige Anbieter war, feststellt, dass die Bereitstellung des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen kann, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind?

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1 - ABl. L 108, S. 51.