Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien), eingereicht am 8. September 2008 - Base AG, Euphony Benelux AG, Mobistar AG, Unitet International AG, T2 Belgium AG und KPN Belgium AG / Ministerrat, andere Partei: Belgacom AG
(Rechtssache C-389/08)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Verfassungsgerichtshof (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Base AG, Euphony Benelux AG, Mobistar AG, Unitet International AG, T2 Belgium AG und KPN Belgium AG
Beklagter: Ministerrat
Andere Partei: Belgacom AG
Vorlagefrage
Lässt sich Artikel 12 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
1 dahingehend auslegen, dass er es erlaubt, dass der als nationale Regulierungsbehörde auftretende zuständige Gesetzgeber eines Mitgliedstaates generell und anhand der Berechnung der Nettokosten des Anbieters des Universaldienstes, der vorher der einzige Anbieter war, feststellt, dass die Bereitstellung des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen kann, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind?
____________1 - ABl. L 108, S. 51.