Rechtssache C-267/06
Tadao Maruko
gegen
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
(Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München)
„Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem – Begriff des Arbeitsentgelts – Versagung mangels Eheschließung – Gleichgeschlechtliche Partner – Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung“
Leitsätze des Urteils
1. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78 – Geltungsbereich
(Art. 141 EG; Richtlinie 2000/78 des Rates)
2. Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78
(Richtlinie 2000/78 des Rates, Art. 1 und 2)
1. Eine Hinterbliebenenversorgung fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, wenn sie im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gewährt wird, wenn sich dieses Versorgungssystem auf einen Tarifvertrag gründet, der die Sozialleistungen ergänzen soll, die nach den allgemein anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gewährt werden, wenn dieses Versorgungssystem ausschließlich von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Branche unter Ausschluss jeder finanziellen Beteiligung seitens des Staates finanziert wird und nach dem einschlägigen Tarifvertrag für die genannte Gruppe von Arbeitnehmern bestimmt ist und wenn sich die Höhe der fraglichen Leistung nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers, der der Ehegatte des Begünstigten war, sowie den gesamten von diesem Arbeitnehmer entrichteten Beiträgen bemisst.
Eine derartige Versorgung ist daher als Entgelt im Sinne von Art. 141 EG einzuordnen; dieses Ergebnis wird weder dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der betreffenden Versorgungseinrichtung um eine öffentliche Anstalt handelt, noch durch die Pflichtzugehörigkeit zu dem System, das den Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung vermittelt.
(vgl. Randnrn. 49-51, 53-57, 61, Tenor 1)
2. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht einer Regelung entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem betreffenden berufsständischen Versorgungssystem erhält, vergleichbar ist.
(vgl. Randnrn. 69, 73, Tenor 2)