Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshof (Belgien) eingereicht am 22. Februar 2008 - Nicolas Bressol u. a., Céline Chaverot u. a. / Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens
(Rechtssache C-73/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Verfassungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nicolas Bressol u. a., Céline Chaverot u. a.
Beklagte: Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens
Vorlagefragen
Sind die Artikel 12 Absatz 1 und 18 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Artikel 149 Absätze 1 und 2 zweiter Gedankenstrich sowie mit Artikel 150 Absatz 2 dritter Gedankenstrich desselben Vertrags in dem Sinne auszulegen, dass diese Bestimmungen verhindern, dass eine für den Hochschulunterricht zuständige autonome Gemeinschaft eines Mitgliedstaats, die mit einem Ansturm von Studenten eines benachbarten Mitgliedstaats in mehreren, hauptsächlich mit öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungen medizinischer Art konfrontiert ist, und zwar infolge einer restriktiven Politik dieses benachbarten Mitgliedstaats, Maßnahmen ergreift, wie sie im Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 16. Juni 2006 zur Regelung der Studentenzahl in bestimmten Kursen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts festgelegt sind, wenn diese Gemeinschaft triftige Gründe dafür anführt, dass diese Situation die öffentliche Finanzlage übermäßig zu belasten und die Qualität des erteilten Unterrichts zu beeinträchtigen droht?
Macht es zur Beantwortung der in Nr. 1 angeführten Frage einen Unterschied, wenn diese Gemeinschaft beweist, dass diese Situation zur Folge hat, dass zu wenig in dieser Gemeinschaft ansässige Studenten ihr Diplom erhalten, damit auf Dauer ausreichend geschultes medizinisches Personal vorhanden ist, um die Qualität des öffentlichen Gesundheitssystems in dieser Gemeinschaft zu gewährleisten?
Macht es zur Beantwortung der in Nr. 1 angeführten Frage einen Unterschied, wenn diese Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Vorschriften des Artikels 149 Absatz 1 in fine des Vertrags und des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der eine Stillhalteverpflichtung enthält, sich für die Aufrechterhaltung eines sehr breiten und demokratischen Zugangs zu einem Hochschulunterricht von guter Qualität für die Bevölkerung dieser Gemeinschaft entscheidet?
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