Language of document : ECLI:EU:C:2009:456

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Juli 2009(*)


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Deutsches Recht

Befreiungssystem von DSD, Zeichennutzungsvertrag und Leistungsvertrag

Richtlinie 89/104/EWG

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Streitige Entscheidung

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Verfahren vor dem Gerichtshof

Zum Rechtsmittel

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht wegen widersprüchlicher Begründung des angefochtenen Urteils

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Zeichennutzungsvertrags und anderer Teile der Akten

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Dritter Rechtsmittelgrund: Unzulängliche Begründung, Verfälschung des Sachverhalts und Rechtsfehler in Bezug auf die mit dem Zeichen DGP verbundenen ausschließlichen Rechte

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung des gemeinschaftlichen Markenrechts

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 82 EG

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Sechster Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 3 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Siebter Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist

Vorbringen der Beteiligten

Würdigung durch den Gerichtshof

Kosten

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 82 EG – System der Sammlung und Verwertung gebrauchter Verpackungen in Deutschland – Zeichen ‚Der Grüne Punkt‘ – Aufgrund des Zeichennutzungsvertrags zu zahlendes Lizenzentgelt – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke – Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessene Dauer – Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Art. 58 und 61 der Satzung des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C‑385/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 8. August 2007,

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, E. Wagner und B. Meyring,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und R. Sauer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Interseroh Dienstleistungs GmbH mit Sitz in Köln, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Pauly, A. Oexle und J. Kempkes,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Vfw GmbH mit Sitz in Köln, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Wissel,

Landbell AG für Rückhol-Systeme mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne und M. Westrup,

BellandVision GmbH mit Sitz in Pegnitz (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne und M. Westrup,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, M. Ilešič (Berichterstatter), J.‑C. Bonichot und T. von Danwitz, des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta, des Richters A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader und des Richters J.‑J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. März 2009

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (im Folgenden: DSD) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission (T‑151/01, Slg. 2007, II‑1607, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/463/EG der Kommission vom 20. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG (Sache COMP D3/34493 – DSD) (ABl. L 166, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Deutsches Recht

2        Am 12. Juni 1991 wurde die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (BGBl. 1991 I S. 1234) erlassen, deren – in der vorliegenden Rechtssache anwendbare – Neufassung am 28. August 1998 in Kraft trat (im Folgenden: Verpackungsverordnung oder VerpackV). Die Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern, und verpflichtet zu diesem Zweck die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zur Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen außerhalb des öffentlich-rechtlichen Abfallbeseitigungssystems.

3        Insbesondere müssen Hersteller und Vertreiber gebrauchte Verpackungen, auf die die Verpackungsverordnung anwendbar ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen Nähe unentgeltlich zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (im Folgenden: Selbstentsorgerlösung). Der Verbraucher ist durch deutlich erkennbare Schrifttafeln auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

4        Die Verpackungsverordnung befreit jedoch Hersteller und Vertreiber, die sich an einem System beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet, um sie einer Verwertung zuzuführen (im Folgenden: Befreiungssystem), von der persönlichen Sammel- und Verwertungspflicht. Für Hersteller und Vertreiber, die sich an einem Befreiungssystem beteiligen, entfallen die Sammel- und Verwertungspflichten für alle von diesem System erfassten Verpackungen. Sie haben ihre Beteiligung an diesem System durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Sie können somit die Beteiligung auf den Verpackungen erwähnen oder sich anderer Maßnahmen bedienen, wie z. B. Kundeninformationen in der Verkaufsstelle oder Beipackzettel.

5        Befreiungssysteme bedürfen der Zulassung durch die zuständigen Landesbehörden. Dafür müssen sie u. a. zumindest in dem Gebiet eines Bundeslandes flächendeckend aufgebaut werden, regelmäßige Sammlungen verbrauchernah durchführen und mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern schriftlich abgestimmt sein. Jedes Unternehmen, das diese Voraussetzungen in einem Bundesland erfüllt, kann dort ein Befreiungssystem einrichten.

6        Seit dem 1. Januar 2000 müssen Befreiungssysteme sowie Hersteller und Vertreiber, die sich für eine Selbstentsorgerlösung entschieden haben, dieselben Verwertungsquoten erfüllen. Diese Quoten, die in Anhang I der Verpackungsverordnung enthalten sind, variieren je nach dem Material, aus dem die Verpackung besteht. Die Erfüllung der Sammel- und Verwertungspflichten wird bei der Selbstentsorgerlösung durch Bescheinigungen unabhängiger Sachverständiger und beim Befreiungssystem durch Angaben über die erfassten und einer Verwertung zugeführten Mengen gewährleistet.

 Befreiungssystem von DSD, Zeichennutzungsvertrag und Leistungsvertrag

7        DSD ist eine Gesellschaft, die seit 1991 ein bundesweites Befreiungssystem (im Folgenden: Duales System) betreibt. DSD erhielt hierzu 1993 die Zulassung von den zuständigen Behörden aller Bundesländer.

8        Die Beziehungen zwischen DSD und den dem Dualen System angeschlossenen Herstellern und Vertreibern werden in einem Vertrag über die Nutzung des Zeichens „Der Grüne Punkt“ (im Folgenden: Zeichennutzungsvertrag) geregelt. Mit Unterzeichnung des Zeichennutzungsvertrags erwirbt das angeschlossene Unternehmen gegen Zahlung eines Entgelts das Recht, die in das Duale System einbezogenen Verpackungen mit dem Zeichen „Der Grüne Punkt“ (im Folgenden: DGP) zu versehen.

9        DSD hat das nachstehend wiedergegebene Zeichen 1991 vom Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eintragen lassen:

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10      Für die Nutzung des Zeichens DGP außerhalb Deutschlands, insbesondere in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, hat DSD die Nutzungsrechte in Form einer Generallizenz an die Packaging Recovery Organisation Europe SPRL (ProEurope) mit Sitz in Brüssel (Belgien) übertragen.

11      In Deutschland sichert DSD den dem Dualen System angeschlossenen Unternehmen nach § 2 des Zeichennutzungsvertrags die Sammlung, Sortierung und Verwertung derjenigen Verpackungen zu, für deren Entsorgung durch das Duale System sie sich entschieden haben, und befreit sie damit von ihrer Verpflichtung zur Sammlung und Verwertung dieser Verpackungen. Zu diesem Zweck bestimmt § 3 Abs. 1 des Zeichennutzungsvertrags, dass die angeschlossenen Unternehmen verpflichtet sind, die Verpackungsarten, die sie über das Duale System entsorgen wollen, anzumelden und auf jeder zu diesen Verpackungsarten gehörenden, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackung das Zeichen DGP aufzubringen.

12      Nach dem Zeichennutzungsvertrag, wie er zum Zeitpunkt des Sachverhalts des vorliegenden Rechtsstreits in Kraft war, entrichtet der Zeichennehmer für alle von ihm im Rahmen dieses Vertrags mit dem Zeichen DGP im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen an DSD ein Lizenzentgelt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Zeichennutzungsvertrags bedürfen Ausnahmen hiervon einer schriftlichen, gesonderten Vereinbarung. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrags werden alle von dem Zeichennehmer mit dem Zeichen DGP im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verpackungen in Rechnung gestellt.

13      Die Höhe des Lizenzentgelts bestimmt sich nach zwei Faktoren: zum einen nach dem Gewicht der Verpackung und der Art des verwendeten Materials und zum anderen nach dem Volumen bzw. der Größe der Oberfläche der Verpackung. Die Lizenzentgelte werden nach § 4 Abs. 2 und 3 des Zeichennutzungsvertrags ohne Gewinnzuschlag kalkuliert und dienen ausschließlich der Deckung der durch die Sammlung, Sortierung und Verwertung entstehenden Kosten sowie des erforderlichen Verwaltungsaufwands.

14      Die mit dem Zeichen DGP versehenen Verpackungen können im Rahmen des Dualen Systems in für Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe unterschiedlichen speziellen Müllsäcken oder -tonnen oder in haushaltsnah aufgestellten Behältern (insbesondere für Papier und Glas) gesammelt werden, während Restmüll in die Müllbehälter der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung zu werfen ist.

15      DSD sammelt und verwertet allerdings die gebrauchten Verpackungen nicht selbst, sondern setzt dafür lokale Entsorgungsunternehmen als Subunternehmer ein. Die Beziehungen zwischen DSD und diesen Entsorgungsunternehmen werden in einem mehrfach geänderten Standardvertrag über Aufbau und Betrieb eines Systems zur Erfassung und Sortierung von Verpackungen geregelt (im Folgenden: Leistungsvertrag). Nach diesen mit insgesamt 537 Vertragspartnern geschlossenen Verträgen ist jedes der Unternehmen für die Sammlung von Verpackungen für Rechnung von DSD in einem bestimmten Gebiet ausschließlich zuständig. Die sortierten Verpackungen werden zur Verwertung in ein Recycling-Center befördert.

16      Der Leistungsvertrag ist Gegenstand der Entscheidung 2001/837/EG der Kommission vom 17. September 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sachen COMP/34493 – DSD, COMP/37366 – Hofmann + DSD, COMP/37299 – Edelhoff + DSD, COMP/37291 – Rethmann + DSD, COMP/37288 – ARGE und fünf andere Unternehmen + DSD, COMP/37287 – AWG und fünf andere Unternehmen + DSD, COMP/37526 – Feldhaus + DSD, COMP/37254 – Nehlsen + DSD, COMP/37252 – Schönmakers + DSD, COMP/37250 – Altvater + DSD, COMP/37246 – DASS + DSD, COMP/37245 – Scheele + DSD, COMP/37244 – SAK + DSD, COMP/37243 – Fischer + DSD, COMP/37242 – Trienekens + DSD, COMP/37267 – Interseroh + DSD) (ABl. L 319, S. 1). Mit Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission (T‑289/01, Slg. 2007, II‑1691), gegen das kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt worden ist, wurde die Klage von DSD auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/837 abgewiesen.

 Richtlinie 89/104/EWG

17      Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) bestimmt:

„Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)       ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b)       ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

18      Art. 8 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Marke kann für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats Gegenstand von Lizenzen sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

(2) Gegen einen Lizenznehmer, der hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke verwendet werden darf, der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, des Gebietes, in dem die Marke angebracht werden darf, oder der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, kann der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke geltend machen.“

19      Die Richtlinie 89/104 wurde durch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) aufgehoben, die am 28. November 2008 in Kraft trat. Für den vorliegenden Rechtsstreit gilt aber angesichts des zeitlichen Rahmens für den Sachverhalt weiter die Richtlinie 89/104.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

20      Am 2. September 1992 meldete DSD bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Zeichennutzungsvertrag und den Leistungsvertrag mit dem Ziel an, ein Negativattest oder, hilfsweise, eine Entscheidung über die Freistellung vom Kartellverbot zu erhalten.

21      Nachdem die Kommission am 27. März 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 100, S. 4) eine Mitteilung veröffentlicht hatte, in der sie ihre Absicht bekundete, die angemeldeten Vereinbarungen positiv zu beurteilen, gingen Stellungnahmen betroffener Dritter bei ihr ein, die u. a. verschiedene Aspekte der Durchführung des Zeichennutzungsvertrags betrafen. Die betroffenen Dritten rügten insbesondere, dass die Entrichtung eines doppelten Entgelts bei einer Beteiligung am Dualen System und am System eines anderen Dienstleistungserbringers zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führe.

22      Am 15. Oktober 1998 reichte DSD bei der Kommission eine Reihe von Zusagen zur Vermeidung von Doppelbelastungen im Fall der Beteiligung der dem Dualen System angeschlossenen Hersteller und Vertreiber von Verpackungen an einem anderen, regional tätigen Befreiungssystem ein. DSD zog insbesondere die Situation in Betracht, dass auf ein oder mehrere Bundesländer beschränkte Befreiungssysteme parallel zum Dualen System errichtet werden. In diesem Fall könnten Verpackungen der gleichen Art und desselben Vertreibers oder Herstellers in den betreffenden Bundesländern von einem der neuen Befreiungssysteme und in den übrigen Ländern vom Dualen System zurückgenommen werden. Für diesen Fall sagte DSD Folgendes zu:

„Unter der Voraussetzung, dass regional tätige Alternativsysteme zum … Dualen System eingerichtet werden, die von den zuständigen obersten Landesbehörden formell nach [der] Verpackungsverordnung anerkannt sind, ist [DSD] bereit, den Zeichennutzungsvertrag so zu praktizieren, dass den Zeichennehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, sich für Teilmengen ihrer Verpackungen an einem solchen System zu beteiligen. Für die nachweislich in ein solches Alternativsystem eingebrachten Verpackungen wird dann von [DSD] kein Lizenzentgelt auf der Basis des Zeichennutzungsvertrages erhoben. Weitere Voraussetzung für eine Befreiung von der Lizenzentgeltpflicht für mit dem Zeichen [DGP] gekennzeichnete Verpackungen ist es, dass der Schutz der Marke [DGP] nicht beeinträchtigt wird.“

23      In einem Schreiben vom 3. November 1999 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von DSD am 15. Oktober 1998 eingereichten Zusagen sich nicht auf Befreiungssysteme beschränken dürften, sondern auch für Selbstentsorgerlösungen in Bezug auf Teilmengen von Verkaufsverpackungen gelten müssten.

24      Am 15. November 1999 richteten verschiedene Hersteller von Verpackungen eine Beschwerde an die Kommission, in der sie geltend machten, dass der Zeichennutzungsvertrag die Errichtung von Selbstentsorgerlösungen behindere. Soweit keine tatsächliche Entsorgungsdienstleistung von DSD vorliege, liege in der Zeichennutzung der Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch DSD.

25      Mit Schreiben vom 13. März 2000 übermittelte DSD der Kommission zwei weitere Zusagen. Eine davon betraf den Fall, dass sich Hersteller und Vertreiber in Bezug auf Teilmengen ihrer Verkaufsverpackungen für eine Selbstentsorgerlösung entscheiden und für die verbleibenden Teilmengen am Dualen System beteiligen. DSD sagte für diesen Fall zu, dass sie für die im Rahmen der Selbstentsorgerlösung zurückgenommenen Teilmengen von Verpackungen kein Lizenzentgelt auf der Basis des Zeichennutzungsvertrags erheben werde, sofern ihr der Nachweis für die Inanspruchnahme dieses zweiten Typs der Abfallsammlung erbracht werde.

26      Am 3. August 2000 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an DSD, auf die diese mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 antwortete.

27      Am 20. April 2001 erließ die Kommission die streitige Entscheidung.

 Streitige Entscheidung

28      In Randnr. 20 der streitigen Entscheidung wird festgestellt, aus der Mitteilung der deutschen Stellen gehe hervor, dass es erlaubt sei, eine Selbstentsorgerlösung und ein Befreiungssystem zu kombinieren, indem nur für die Rücknahme einer Teilmenge der in den Verkehr gebrachten Verpackungen eine Beteiligung an einem Befreiungssystem erfolge (im Folgenden: Kombinationslösungen). In Randnr. 23 der streitigen Entscheidung wird außerdem betont, dass die Verpackungsverordnung nach einer Antwort der deutschen Stellen nicht so auszulegen sei, dass nur die Errichtung eines einzigen Systems möglich sei. Es sei nicht die Intention des deutschen Gesetzgebers gewesen, dass bundesweit oder in jedem Bundesland nur ein einziges System ermöglicht werden solle.

29      In Randnr. 95 geht die streitige Entscheidung darüber hinaus von einer – von DSD nicht bestrittenen – beherrschenden Stellung von DSD aus, die darin bestehe, dass DSD zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung das einzige Unternehmen gewesen sei, das im gesamten deutschen Hoheitsgebiet ein Befreiungssystem betrieben habe, und dass sie rund 70 % der in Deutschland anfallenden Verkaufsverpackungen sowie etwa 82 % der beim Endverbraucher in Deutschland anfallenden Verkaufsverpackungen eingesammelt habe.

30      Nach den Randnrn. 100 bis 102 der streitigen Entscheidung liegt dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung der Umstand zugrunde, dass das Lizenzentgelt, das DSD bei den dem Dualen System angeschlossenen Herstellern und Vertreibern erhebe, nicht von der tatsächlichen Nutzung dieses Systems abhänge, sondern anhand der Zahl der Verpackungen berechnet werde, die von den betreffenden Herstellern und Vertreibern mit dem Zeichen DGP in Deutschland vertrieben würden. Die dem Dualen System angeschlossenen Hersteller und Vertreiber müssten auf jeder bei DSD angemeldeten, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackung das Zeichen DGP aufbringen. Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass die Methode für die Berechnung des an DSD entrichteten Lizenzentgelts dem Wunsch bestimmter dem Dualen System angeschlossener Verpackungshersteller entgegenstehe, einen Teil der von ihnen vertriebenen Verpackungen über eine eigene Selbstentsorgerlösung oder ein anderes Befreiungssystem zu entsorgen.

31      Nach den Randnrn. 103 bis 107 der streitigen Entscheidung würde die von DSD vorgeschlagene Lösung, für diejenigen Verpackungen, die nicht in das Duale System einbezogen seien, auf die Anbringung des Zeichens DGP zu verzichten, an den ökonomischen Realitäten scheitern. Eine solche Lösung würde nämlich eine selektive Kennzeichnung der Verpackungen (mit oder ohne das Zeichen DGP) voraussetzen, was zu nicht unerheblichen Mehrkosten führen würde. Darüber hinaus müssten bei diesem Ansatz Verpackungshersteller und ‑vertreiber, die sich einer Kombinationslösung bedienten, sicherstellen, dass die mit dem Zeichen DGP gekennzeichneten Verpackungen an solchen Anfallstellen anfielen, an denen das Duale System seine Verpackungen zurücknehme, und die nicht mit diesem Zeichen versehenen Verpackungen an solchen Anfallstellen, an denen sie von den anderen Systemen zurückgenommen würden, was in der Praxis nicht möglich sei. Schließlich entscheide der Endverbraucher vielfach erst nach Kauf des verpackten Produkts, unter Umständen erst nach dessen Verbrauch, ob er die Verpackung haushaltsnah über ein Befreiungssystem entsorge oder im Geschäftslokal zurückgebe, um sie einer Selbstentsorgerlösung zuzuführen, so dass eine korrekte Zuordnung der mit dem Zeichen DGP gekennzeichneten Teilmenge unmöglich sei.

32      In den Randnrn. 111 bis 115 der streitigen Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf zweifache Weise wirke. Zum einen zwinge DSD, indem sie das Lizenzentgelt allein von der Nutzung des Zeichens DGP abhängig mache, Unternehmen, die ihre Dienstleistung nicht oder nur für eine Teilmenge in Anspruch nähmen, unangemessene Preise und Geschäftsbedingungen auf. Wegen der übergroßen Differenz zwischen den Kosten der Leistungserbringung und deren Preis liege eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 Buchst. a EG vor. Zum anderen führe die Entgeltregelung im Zeichennutzungsvertrag dazu, dass für die verpflichteten Unternehmen die Teilnahme an einer konkurrierenden Selbstentsorgerlösung oder an einem konkurrierenden Befreiungssystem wirtschaftlich uninteressant sei, da entweder zusätzlich zu der Vergütung des Wettbewerbers ein Lizenzentgelt an DSD gezahlt werden müsste oder getrennte Verpackungs- und Distributionslinien erforderlich wären. Die Lizenzentgeltregelung erschwere damit den Marktzutritt für Wettbewerber des Dualen Systems.

33      In den Randnrn. 143 bis 153 der streitigen Entscheidung erläutert die Kommission, dass die Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung nicht durch die Notwendigkeit entkräftet werde, die Kennzeichnungskraft des Zeichens DGP zu wahren. In der streitigen Entscheidung heißt es dazu, dass die wesentliche Funktion dieses Zeichens erfüllt sei, wenn es dem Verbraucher signalisiere, dass er die Option habe, die Verpackung durch DSD entsorgen zu lassen.

34      In den Randnrn. 155 bis 160 der streitigen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch die streitige Lizenzentgeltregelung wegen der Umstände der Sammlung und Verwertung von Verpackungen in Deutschland und im Gemeinsamen Markt geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.

35      Die abschließende Beurteilung der Sache durch die Kommission im Hinblick auf Art. 82 EG wird in Art. 1 der streitigen Entscheidung wie folgt formuliert:

„Das Verhalten [von DSD], nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 des Zeichennutzungsvertrages die Zahlung von Lizenzentgelt für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen [DGP] in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zu verlangen, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn die nach der Verpackungsverordnung verpflichteten Unternehmen:

a)       die Befreiungsdienstleistung von DSD nach § 2 des Zeichennutzungsvertrages nur für eine Teilmenge in Anspruch nehmen oder nicht in Anspruch nehmen, jedoch eine einheitlich gestaltete Verpackung in Deutschland in Verkehr bringen, die auch in einem anderen Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr ist und an einem das Zeichen [DGP] nutzenden Rücknahmesystem teilnimmt, und

b)       nachweisen, dass sie für die Menge oder Teilmenge, für welche sie die Befreiungsdienstleistung nicht in Anspruch nehmen, ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung über konkurrierende Befreiungssysteme oder Selbstentsorgerlösungen erfüllen.“

36      Nach der Feststellung, dass ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliege, hat die Kommission in den Randnrn. 161 bis 167 und den Art. 2 bis 7 der streitigen Entscheidung auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), bestimmt, wie DSD die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen hat.

37      Die wichtigste Maßnahme, die DSD auferlegt wird, besteht darin, dass diese für mit dem Zeichen DGP in Deutschland in den Verkehr gebrachte Teilmengen von Verpackungen, für die die Befreiungsdienstleistung nicht in Anspruch genommen wird und für die die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung anderweit erfüllt werden, kein Lizenzentgelt erheben darf. Diese in Art. 3 der streitigen Entscheidung festgelegte Maßnahme lautet wie folgt:

„DSD muss sich gegenüber allen Vertragspartnern des Zeichennutzungsvertrages verpflichten, für mit dem Zeichen [DGP] in Deutschland in den Verkehr gebrachte Teilmengen von Verkaufsverpackungen, für die die Befreiungsdienstleistung nach § 2 des Zeichennutzungsvertrages nicht in Anspruch genommen wird und für die die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachweislich anderweitig erfüllt werden, kein Lizenzentgelt zu erheben.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 ersetzt eine Ausnahmeregelung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Zeichennutzungsvertrages.“

38      In Art. 5 der streitigen Entscheidung legt die Kommission die in diesen Fällen geltenden Beweisregeln dar:

„(1)  Als Nachweis für die anderweitige Erfüllung der Verpflichtung aus der Verpackungsverordnung gemäß den Artikeln 3 und 4 reicht im Falle der teilweisen oder vollständigen Teilnahme an einem konkurrierenden Befreiungssystem die Bestätigung des Systembetreibers aus, dass die entsprechende Verpackungsmenge an dem konkurrierenden System teilnimmt.

(2)       Im Falle der teilweisen oder vollständigen Teilnahme an einer Selbstentsorgerlösung reicht die nachträgliche Vorlage der Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen aus, wonach für die entsprechende Verpackungsmenge die Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfüllt wurden. Diese Bescheinigung kann auf den einzelnen Hersteller bzw. Vertreiber oder auf eine Selbstentsorgergemeinschaft ausgestellt werden.

(4)       Unabhängig von der jeweiligen Fassung der Verpackungsverordnung reicht für den gegenüber DSD zu erbringenden Nachweis jedenfalls aus, dass die Bescheinigung dem Vertragspartner die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen, bezogen auf eine bestimmte Verpackungsmasse, bestätigt.

…“

39      Art. 4 der streitigen Entscheidung legt fest:

„(1)      DSD darf für Verpackungen, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung an einem System zur Sammlung und Verwertung unter Verwendung des Zeichens [DGP] erfolgt und die unter Verwendung des Zeichens in dem Geltungsbereich der Verpackungsverordnung in den Verkehr gebracht werden, dann kein Lizenzentgelt erheben, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachweislich in anderer Weise als durch die Beteiligung an dem durch DSD eingerichteten System … erfolgt.

…“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

40      Mit Klageschrift, die am 5. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob DSD Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

41      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag einging, beantragte DSD gemäß Art. 242 EG, den Vollzug von Art. 3 dieser Entscheidung sowie der Art. 4 bis 7 der Entscheidung, soweit sie sich auf Art. 3 beziehen, bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen.

42      Mit Beschluss vom 15. November 2001, Duales System Deutschland/Kommission (T‑151/01 R, Slg. 2001, II‑3295), wies der Präsident des Gerichts den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurück.

43      Mit Beschluss vom 5. November 2001 ließ das Gericht die Vfw AG (danach Vfw GmbH, im Folgenden: Vfw), die Landbell AG für Rückhol-Systeme (im Folgenden: Landbell) und die BellandVision GmbH (im Folgenden: BellandVision) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu. Diese Unternehmen, bei denen es sich um Wettbewerber von DSD handelt, reichten jeweils am 7. Februar 2002 ihre Stellungnahme ein.

44      Der letzte Schriftsatz wurde am 27. Mai 2002 eingereicht. Über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens wurden die Beteiligten am 9. September 2002 unterrichtet.

45      Im Juni 2006 beschloss das Gericht, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen richtete es eine Reihe von Fragen zur mündlichen Beantwortung in der Sitzung an die Beteiligten. Die Fragen betrafen die einzelnen Abschnitte des Prozesses der Sammlung und Verwertung von Verpackungen sowie die Voraussetzungen für einen Wettbewerb zwischen den Selbstentsorgerlösungen und den Befreiungssystemen. Darüber hinaus forderte das Gericht die Kommission auf, ein Schriftstück vorzulegen, das die deutschen Behörden im Verwaltungsverfahren eingereicht hatten. Am 26. Juni 2006 übermittelte die Kommission dieses Schriftstück.

46      Die Beteiligten verhandelten in der Sitzung vom 11. und 12. Juli 2006 mündlich und beantworteten die Fragen des Gerichts.

47      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die bei ihm anhängige Klage abgewiesen und DSD ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, von Landbell und von BellandVision einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auferlegt. Der Vfw, die nicht beantragt hatte, DSD die Kosten aufzuerlegen, sind ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung auferlegt worden.

48      DSD hatte drei Klagegründe vorgebracht, erstens einen Verstoß gegen Art. 82 EG, zweitens einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und drittens einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 2 EG.

49      Mit ihrem ersten Klagegrund machte DSD geltend, dass die streitigen Bestimmungen des Zeichennutzungsvertrags notwendig gewesen seien, um die Erreichung der Ziele der Verpackungsverordnung zu gewährleisten, nämlich die verschiedenen Funktionen der Marke DGP zu wahren und das ordnungsgemäße Funktionieren des Dualen Systems zu ermöglichen.

50      Zu den verschiedenen Argumenten, die DSD im Rahmen dieses Klagegrundes anführte, hat das Gericht insbesondere in den Randnrn. 139 und 154 des Urteils festgestellt, dass ein Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen zugleich mehrere Systeme in Anspruch nehmen könne, um die festgesetzten Verwertungsquoten zu erfüllen:

„139      … der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen [überlässt] DSD nicht eine bestimmte Zahl von Verpackungen …, die mit dem Zeichen [DGP] versehen werden sollen, sondern vielmehr eine Stoffmenge, die er in Deutschland in den Verkehr bringen wird und deren Rücknahme und Verwertung er dem Dualen System übertragen will. Ein Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen kann daher eine Kombinationslösung in Anspruch nehmen, um die in der Verpackungsverordnung festgesetzten Verwertungsquoten zu erfüllen.

154      In der Verpackungsverordnung ist insoweit nicht festgelegt, dass das Zeichen [DGP] nicht auf Verpackungen angebracht sein darf, die im Rahmen eines konkurrierenden Befreiungssystems oder einer Selbstentsorgerlösung gesammelt werden, sofern die Verpackungen im Übrigen die in der Verpackungsverordnung aufgestellten Voraussetzungen für die Kennzeichnung des zusammen mit dem Dualen System genutzten Systems erfüllen. Es können mehrere solcher Hinweise angebracht sein, und dieselbe Verpackung kann folglich in mehrere Systeme gleichzeitig einbezogen werden. In diesem Sinne hat die Kommission zutreffend den Inhalt des von der Bundesregierung in ihrer Mitteilung beschriebenen Transparenzgebots ausgelegt, wonach für Verbraucher und Behörden Transparenz dahin gehend hergestellt sein müsse, welche Verpackung der Rücknahmepflicht am Laden oder in dessen unmittelbarer Nähe unterliege und welche Verpackung nicht …“

51      Das Gericht hat außerdem in Randnr. 156 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „der Umstand, dass bei gleichzeitiger Inanspruchnahme zweier Befreiungssysteme das Zeichen [DGP] und ein mittels ‚geeigneter Maßnahmen‘ erfolgter Hinweis auf ein anderes Befreiungssystem … auf derselben Verpackung angebracht sind und dass bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Dualen Systems und einer Selbstentsorgerlösung auf derselben Verpackung das Zeichen [DGP] und ein Hinweis auf eine Rückgabemöglichkeit am Laden stehen, die wesentliche Funktion der Marke von DSD nicht beeinträchtigt“.

52      In Randnr. 163 seines Urteils hat das Gericht ergänzt, dass, „[was] das Vorbringen angeht, die Funktionsfähigkeit des Dualen Systems müsse gewahrt werden …, … diese im Fall von Kombinationslösungen nicht gefährdet ist. Jedenfalls können die Voraussetzungen für das Funktionieren des Dualen Systems das Verhalten der Klägerin nicht rechtfertigen, das in den von der Kommission angeführten Urteilen BäKo des Bundesgerichtshofs und Hetzel des Oberlandesgerichts Düsseldorf …, den bei der Kommission eingelegten Beschwerden … und im Rahmen der ursprünglich von DSD in der Klageschrift vertretenen These … beschrieben wird und das darin besteht, die Entrichtung eines Lizenzentgelts für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen [DGP] in den Verkehr gebrachten Verpackungen zu verlangen, obwohl der Nachweis erbracht wird, dass einige dieser Verpackungen von einem anderen Befreiungssystem oder von einer Selbstentsorgerlösung zurückgenommen und verwertet wurden“.

53      In Randnr. 164 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass „[DSD] weder nach der deutschen Verpackungsverordnung noch nach dem Markenrecht, noch aufgrund der Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Dualen Systems von den Unternehmen, die ihr System in Anspruch nehmen, die Entrichtung eines Lizenzentgelts für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen [DGP] in den Verkehr gebrachten Verpackungen verlangen [darf], wenn diese Unternehmen nachweisen, dass sie das Duale System für eine Teilmenge dieser Verpackungen nicht nutzen bzw. gar nicht nutzen“.

54      Mit ihrem zweiten Klagegrund machte DSD geltend, dass eine selektive Kennzeichnung der Verpackungen je nach genutztem System geeigneter gewesen wäre als die durch die streitige Entscheidung auferlegte Verpflichtung. Die Art. 3 und 4 der Entscheidung seien unverhältnismäßig, weil sie sie verpflichteten, Dritten eine Lizenz zu erteilen.

55      Das Gericht hat diesen Klagegrund zurückgewiesen. Es hat in Randnr. 173 des angefochtenen Urteils festgestellt: „Dass theoretisch die Möglichkeit besteht, das Zeichen [DGP] selektiv auf den Verpackungen anzubringen, kann … nicht zur Nichtigerklärung der [in der streitigen Entscheidung getroffenen] Maßnahmen führen, da diese Lösung für die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen teurer und schwieriger umzusetzen wäre als die in den Art. 3 bis 5 der … Entscheidung festgelegten Maßnahmen …“.

56      Außerdem hat das Gericht in Randnr. 181 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass mit den in der streitigen Entscheidung festgelegten Verpflichtungen „DSD … nicht aufgegeben [wird], eine zeitlich unbegrenzte Lizenz für die Nutzung [des Zeichens DGP] zu erteilen, sondern lediglich, kein Entgelt für die Gesamtmenge der mit [diesem] Zeichen … versehenen Verpackungen zu erheben, wenn nachgewiesen wird, dass die Gesamtmenge oder eine Teilmenge dieser Verpackungen über ein anderes System zurückgenommen und verwertet wurde“.

57      In Randnr. 196 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erklärt, die streitige Entscheidung sei so auszulegen, dass sie DSD nicht die Möglichkeit nehme, ein angemessenes Lizenzentgelt für die bloße Nutzung der Marke zu erheben, wenn bewiesen werde, dass die Verpackung mit dem Zeichen DGP von einem anderen System zurückgenommen und verwertet worden sei.

58      Zur Stützung dieser Feststellung hat das Gericht in den Randnrn. 193 und 194 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:

„193      Hierzu ist festzustellen, dass die DSD in Art. 3 der angefochtenen Entscheidung auferlegte Verpflichtung den Herstellern und Vertreibern, die das Duale System nur für eine Teilmenge ihrer Verpackungen in Anspruch nehmen, erlaubt, kein Lizenzentgelt an DSD zu entrichten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die mit dem Zeichen [DGP] versehenen Verpackungen nicht vom Dualen System, sondern von einem konkurrierenden System gesammelt und verwertet wurden.

194      Selbst in diesem Fall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die auf der konkreten Verpackung angebrachte Marke [DGP] als solche einen wirtschaftlichen Wert hat, da sie es ermöglicht, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die Verpackung dem Dualen System zugeführt werden kann … Eine solche Möglichkeit, die dem Verbraucher für alle mit dem Zeichen [DGP] in den Verkehr gebrachten Verpackungen geboten wird, gleichgültig, ob diese nach Feststellung der gesammelten Mengen am Dualen System teilnehmen oder nicht, kann einen Preis haben – auch wenn dies nicht der tatsächliche Preis der Sammel- und Verwertungsleistung sein kann, wie dies möglicherweise nach den streitigen Bestimmungen des Zeichennutzungsvertrags der Fall war –, dessen Zahlung an DSD als Gegenleistung für die im konkreten Fall angebotene Leistung, nämlich die Bereitstellung ihres Systems, möglich sein sollte.“

59      Mit ihrem dritten Klagegrund machte DSD geltend, ein Verstoß gegen Art. 82 EG scheide aus, da sie mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG betraut sei, nämlich mit der Abfallbewirtschaftung zu Zwecken des Umweltschutzes.

60      Das Gericht hat in Randnr. 208 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass, selbst wenn DSD mit einer solchen Dienstleistung betraut wäre, nicht bewiesen wäre, dass die streitige Entscheidung diese Aufgabe gefährden könne.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

61      DSD hat am 8. August 2007 das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

62      Die Interseroh Dienstleistungs GmbH (im Folgenden: Interseroh), die seit 2006 ein bundesweites Befreiungssystem betreibt, hat mit am 16. November 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 hat der Präsident des Gerichtshofs Interseroh als Streithelferin zugelassen.

63      DSD beantragt,

–      das angefochtene Urteil aufzuheben;

–      die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

–      hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–      in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

64      Die Kommission, Vfw, Landbell, BellandVision und Interseroh beantragen,

–      das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–      DSD die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

 Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht wegen widersprüchlicher Begründung des angefochtenen Urteils

 Vorbringen der Beteiligten

65      Nach Ansicht von DSD hat das Gericht seine Pflicht zur Begründung des angefochtenen Urteils durch widersprüchliche Feststellungen zum vermeintlichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung verletzt.

66      Zur Begründung dieses Rechtsmittelgrundes vergleicht DSD die Darstellung des Missbrauchs durch die Kommission in den Randnrn. 101, 102, 111 und 115 der streitigen Entscheidung, wie sie vom Gericht in den Randnrn. 48, 50, 58, 60, 119, 163 und 164 des angefochtenen Urteils übernommen worden seien, mit der Begründung in Randnr. 194 des angefochtenen Urteils.

67      Einerseits habe das Gericht sich darauf gestützt, dass DSD von Unternehmen, die nachwiesen, dass sie das Duale System nicht oder nur für eine Teilmenge der mit dem Zeichen DGP gekennzeichneten Verkaufsverpackungen nutzten, das volle Lizenzentgelt nach dem Zeichennutzungsvertrag verlange.

68      Andererseits habe das Gericht in Randnr. 194 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass DSD für Verpackungen, die nicht am Dualen System teilnähmen, nicht zwangsläufig den Preis der Sammel- und Verwertungsleistung verlange. Die Feststellungen des Gerichts seien daher offenkundig widersprüchlich.

69      Die Kommission erinnert daran, dass das Entgelt der Deckung von Kosten, die aus Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen entstünden, sowie von Verwaltungskosten diene und somit keine Gegenleistung für die Benutzung der Marke darstelle. Die streitige Entscheidung und das angefochtene Urteil beträfen daher nicht die Frage eines Entgelts für die Benutzung der Marke DGP.

70      Vfw, Landbell und BellandVision bestreiten wie die Kommission, dass der von DSD geltend gemachte Widerspruch bestehe. Randnr. 194 des angefochtenen Urteils enthalte nichts, was mit den Feststellungen des Gerichts zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung zu tun habe. Sie betreffe nur die Frage, ob das bloße Anbringen des Zeichens DGP auf den Verpackungen einen Preis haben könne, selbst wenn DSD keine Entsorgungsleistung erbringe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

71      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 25, vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 77, sowie vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 90).

72      Im vorliegenden Fall ist DSD der Ansicht, dass ein Widerspruch zwischen der Feststellung in Randnr. 194 des angefochtenen Urteils und den Feststellungen bestehe, mit denen das Gericht den von der Kommission beschriebenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung bestätigt hat.

73      Wie aus den Randnrn. 193 und 194 des angefochtenen Urteils hervorgeht, betreffen diese den Umstand, dass DSD infolge der von der Kommission in der streitigen Entscheidung festgelegten Verpflichtungen für die bei ihr angemeldeten und mit dem Zeichen DGP versehenen Verpackungen, die nachweislich nicht vom Dualen System zurückgenommen und verwertet worden sind, nicht mehr das im Zeichennutzungsvertrag vorgesehene Lizenzentgelt erheben darf.

74      In Randnr. 194 des Urteils hat das Gericht festgestellt, es könne trotz dieses Umstands nicht ausgeschlossen werden, dass die Hersteller und Vertreiber derartiger Verpackungen einen Betrag an DSD als Gegenleistung für die bloße Anbringung des Zeichens DGP auf der Verpackung zahlen müssten, da diese Anbringung für den Verbraucher eine Bereitstellung des Dualen Systems impliziere und damit eine Nutzung der Marke DGP darstelle, die einen Preis haben könne.

75      Wie das Gericht selbst in Randnr. 194 klargestellt hat, unterscheidet sich der Betrag, den DSD möglicherweise als Gegenleistung für die bloße Anbringung der Marke DGP verlangen könnte, von dem Lizenzentgelt, das nach dem Zeichennutzungsvertrag für die von DSD tatsächlich zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen zu zahlen ist.

76      Daraus folgt erstens, dass das Gericht in Randnr. 194 des angefochtenen Urteils keineswegs festgestellt hat, dass DSD als Gegenleistung für die bloße Bereitstellung ihres Systems einen Betrag verlangen könne, der dem Preis der Sammel- und Verwertungsleistung entspreche.

77      Zweitens folgt daraus, dass Randnr. 194 des angefochtenen Urteils die Folgen der in der streitigen Entscheidung festgelegten Maßnahmen und nicht die Feststellung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung betrifft. Diese Randnummer hat nur die Feststellung zum Gegenstand, dass die streitige Entscheidung, anders als DSD vor dem Gericht geltend gemacht hatte, nicht zur Folge hat, dass es DSD unmöglich gemacht wird, für die bloße Anbringung der Marke DGP auf den Verpackungen einen Betrag zu verlangen.

78      Das Vorbringen von DSD, die Begründung sei widersprüchlich, kann daher nicht als zutreffend angesehen werden, so dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

 Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Zeichennutzungsvertrags und anderer Teile der Akten

 Vorbringen der Beteiligten

79      DSD trägt vor, Kern des Rechtsstreits sei die Feststellung in Randnr. 111 der streitigen Entscheidung, wonach „DSD immer dann unangemessene Preise erzwingt, wenn die Menge der das Zeichen [DGP] tragenden Verpackungen größer ist als die Menge der die Befreiungsdienstleistung in Anspruch nehmenden Verpackungen“. Das Gericht habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass DSD nach dem Zeichennutzungsvertrag isolierte Lizenzen zur Nutzung des Zeichens DGP erteile, nämlich Lizenzen für die Kennzeichnung von Verpackungen, für die das Duale System nicht in Anspruch genommen werde.

80      Diese Feststellung stelle eine Verfälschung des Zeichennutzungsvertrags dar, der sich darauf beschränke, ein Nutzungsrecht für das Zeichen DGP im Zusammenhang mit der Befreiung von den Pflichten gemäß der Verpackungsverordnung zu gewähren.

81      Die Feststellung des Gerichts verfälsche auch andere Teile der Akten. Wie sich aus dem Schriftwechsel zwischen der Kommission und ihr selbst im Verwaltungsverfahren ergebe, habe sie keine Lizenz mit der vom Gericht beschriebenen Reichweite vergeben, sondern es lediglich abgelehnt, entsprechend dem Vorschlag der Kommission die Zusage abzugeben, dass Verpackungen, die von konkurrierenden Systemen entsorgt werden sollten, mit dem Zeichen DGP gekennzeichnet werden könnten.

82      Die Feststellung des Gerichts bezüglich einer „isolierten Lizenz“ verfälsche überdies Aktenteile, auf die sich das Gericht selbst insbesondere in Randnr. 163 des angefochtenen Urteils ausdrücklich gestützt habe, wie z. B. verschiedene Urteile deutscher Gerichte und die bei der Kommission eingereichten Beschwerden.

83      Die Kommission, Vfw, Landbell, BellandVision und Interseroh sind der Ansicht, das Gericht habe die Feststellung bezüglich einer „isolierten Lizenz“, die DSD ihm zuschreibe, schlicht nicht getroffen.

84      Vfw, Landbell und BellandVision halten diesen Rechtsmittelgrund überdies für unzulässig, da DSD ihr Rechtsmittel nicht auf eine angeblich falsche Bewertung des Sachverhalts stützen könne, sondern nur auf eine Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht.

 Würdigung durch den Gerichtshof

85      Anders als Vfw, Landbell und BellandVision geltend machen, ist dieser Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verfälschung des Zeichennutzungsvertrags und anderer Teile der Akten beanstandet wird, zulässig.

86      Der Fehler, den DSD dem Gericht vorwirft, betrifft nämlich eine Verfälschung der Reichweite der durch den Zeichennutzungsvertrag erteilten Lizenz.

87      Wie in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, soll der Zeichennutzungsvertrag den Vertragspartnern von DSD ermöglichen, sich von ihrer Verpflichtung zur Sammlung und Verwertung der Verpackungen zu befreien, die sie bei DSD anmelden. Der Zeichennutzungsvertrag bestimmt insoweit, dass die dem Dualen System angeschlossenen Unternehmen verpflichtet sind, auf jeder bei DSD angemeldeten, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackung das Zeichen DGP aufzubringen.

88      Hieraus ergibt sich, dass die den Kunden von DSD erteilte Lizenz zur Zeichennutzung die Anbringung des Zeichens DGP auf allen bei DSD angemeldeten, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackungen umfasst.

89      Wie insbesondere aus Art. 1 der streitigen Entscheidung hervorgeht, besteht der von der Kommission festgestellte Missbrauch einer beherrschenden Stellung darin, dass die Kunden von DSD nach dem Zeichennutzungsvertrag für alle bei DSD angemeldeten Verpackungen ein Lizenzentgelt entrichten müssen, selbst wenn nachgewiesen wird, dass einige Verpackungen über konkurrierende Befreiungssysteme oder Selbstentsorgerlösungen zurückgenommen und verwertet werden.

90      Das Gericht hat die betreffenden Aktenteile nicht verfälscht.

91      So hat das Gericht in Randnr. 141 des angefochtenen Urteils zutreffend erläutert, dass „nur die Lizenzentgeltbestimmungen des Zeichennutzungsvertrags … in der angefochtenen Entscheidung als missbräuchlich eingestuft werden [und dass die] angefochtene Entscheidung … somit nicht [beanstandet], dass [der Vertrag] den Hersteller oder Vertreiber, der das Duale System nutzen möchte, verpflichtet, das Zeichen [DGP] auf jeder angemeldeten, den Inlandsverbrauch betreffenden Verpackung aufzubringen“.

92      Konkret in Bezug auf den Umfang der durch den Zeichennutzungsvertrag erteilten Lizenz ist es DSD nicht gelungen, Passagen im angefochtenen Urteil anzugeben, in denen das Gericht die Reichweite dieser Lizenz falsch beschrieben hätte. Was die Passagen angeht, in denen das Gericht den Sachverhalt und die Rechtslage würdigt, hat DSD im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nur die Randnrn. 119, 163 und 164 des angefochtenen Urteils genannt, in denen das Gericht an den Inhalt der streitigen Entscheidung erinnert und die Auffassung vertreten hat, dass die Kommission ungeachtet des Vorbringens von DSD zur Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit ihres Systems zu erhalten, zu Recht festgestellt habe, dass es missbräuchlich sei, für die Gesamtmenge der bei DSD angemeldeten und mit dem Zeichen DGP versehenen Verpackungen ein Lizenzentgelt zu verlangen, selbst wenn der Nachweis erbracht werde, dass einige Verpackungen von einem anderen Befreiungssystem oder einer Selbstentsorgerlösung zurückgenommen und verwertet worden seien.

93      Demnach ist auch der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Dritter Rechtsmittelgrund: Unzulängliche Begründung, Verfälschung des Sachverhalts und Rechtsfehler in Bezug auf die mit dem Zeichen DGP verbundenen ausschließlichen Rechte

 Vorbringen der Beteiligten

94      Nach Auffassung von DSD ist die Feststellung in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils, wonach dem Zeichen DGP die beanspruchte Ausschließlichkeit nicht zukomme, so dass sie keine Lizenz erteilen könne, die nur für Verpackungen gelte, die von ihrem System entsorgt würden, unzulänglich begründet. Diese Feststellung stütze sich im Wesentlichen auf die vom Gericht in den Randnrn. 130 ff. des angefochtenen Urteils gezogenen Schlussfolgerungen aus den Ausführungen und Antworten der Parteien in der mündlichen Verhandlung, ohne dass der wahre Gegenstand dieser kontradiktorischen Erörterung zwischen den Parteien erkennbar wäre.

95      Sodann widerspreche die Feststellung in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils, dass „der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen DSD nicht eine bestimmte Zahl von Verpackungen überlässt, die mit dem Zeichen [DGP] versehen werden sollen, sondern vielmehr eine Stoffmenge, die er in Deutschland in den Verkehr bringen wird und deren Rücknahme und Verwertung er dem Dualen System übertragen will“, offensichtlich den Anmelde- und Lizenzierungsregeln des Zeichennutzungsvertrags, den Bestimmungen der Verpackungsverordnung über die Befreiung von den Entsorgungspflichten, dem Transparenzgebot der Verpackungsverordnung sowie der markenrechtlichen Anforderung, dass die Verpackungen, die in das Duale System einbezogen seien, identifizierbar sein müssten.

96      Hinzu komme, dass die Randnrn. 129 und 154 des angefochtenen Urteils, wonach eine dem Dualen System zugewiesene Verpackung zugleich in ein anderes Entsorgungssystem einbezogen sein könne, den Inhalt der Akten, insbesondere die Verpackungsverordnung, verfälschten.

97      Randnr. 137 des angefochtenen Urteils, wonach ein Vertreiber, der ein Befreiungssystem in Anspruch genommen habe, nachträglich die Rücknahme- und Verwertungspflichten selbst erfüllen könne und umgekehrt, verfälsche ebenfalls die Verpackungsverordnung. Nach der Verpackungsverordnung entfielen nämlich mit der Beteiligung an einem Befreiungssystem die Entsorgungspflichten. Eine nachträgliche Selbstentsorgung für die an einem Befreiungssystem beteiligten Verpackungen sei folglich nicht möglich.

98      Die Feststellungen des Gerichts seien darüber hinaus mit dem Markenrecht unvereinbar. Könnten nicht über das Duale System entsorgte Verpackungen, wie vom Gericht beschrieben, mit dem Zeichen DGP gekennzeichnet werden, nähme dies der Marke ihre Kennzeichnungskraft. Dieses Zeichen weise als eingetragene Marke in ausschließender Weise auf das System von DSD und damit auf ihre Dienstleistungen hin.

99      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe in den von DSD beanstandeten Gründen des angefochtenen Urteils seine Untersuchung der Kennzeichnungskraft des Zeichens DGP und der Funktionsweise von Kombinationslösungen, d. h. der Kombination des Dualen Systems mit einem alternativen Befreiungssystem oder einer Selbstentsorgerlösung, dargestellt.

100    Zu Randnr. 154 des angefochtenen Urteils vertritt die Kommission die Ansicht, das Gericht habe in dieser Randnummer zu Recht aus den Äußerungen der Bundesregierung geschlossen, dass dieselbe Verpackung gleichzeitig in mehrere Systeme einbezogen sein könne. DSD schiebe der Verpackungsverordnung eine einzelverpackungsbezogene Sichtweise unter, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten bei den Teilmengenlösungen nicht gerecht werde.

101    Bei Randnr. 137 des angefochtenen Urteils handle es sich um ein obiter dictum in Bezug auf mögliche Korrekturmechanismen bei Nichterreichen der Verwertungsquoten. Jedenfalls sei die Kritik von DSD an diesem Punkt des Urteils unbegründet.

102    Zu Randnr. 161 des angefochtenen Urteils legt die Kommission dar, das Zeichen DGP signalisiere lediglich die bloße Möglichkeit einer Erfassung und Verwertung durch DSD. Dieses Zeichen sei dazu bestimmt, den Handel und den Endverbraucher darüber zu informieren, dass die Verpackung, auf der es angebracht sei, über das Duale System entsorgt werden könne.

103    Nach Ansicht von Vfw führt DSD zu Unrecht aus, dass eine Verpackung nicht in zwei verschiedene Systeme einbezogen werden könne.

104    Landbell und BellandVision tragen vor, dass dieser Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm versucht werde, den Missbrauch einer beherrschenden Stellung mit der Verpackungsverordnung und dem Markenrecht zu rechtfertigen, offensichtlich unbegründet sei. Entgegen dem Vorbringen von DSD seien Kombinationslösungen, wie im Übrigen von der deutschen Regierung erklärt, zulässig.

105    Nach Ansicht von Interseroh stellt DSD die Verpackungsverordnung falsch dar, wenn sie vortrage, dass sich die Befreiungsdienstleistung auf die jeweils konkrete Verpackung beziehe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

106    Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen von DSD, die Anbringung des Zeichens DGP auf nicht von ihrem System entsorgten Verpackungen verletze das Markenrecht, im Wesentlichen mit dem vierten Rechtsmittelgrund übereinstimmt. Es wird daher im Rahmen des letztgenannten Rechtsmittelgrundes geprüft.

107    Im Übrigen macht DSD mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund im Kern geltend, dass die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 139, 154 und 161 des angefochtenen Urteils unzulänglich begründet seien und bestimmte Teile der Akten verfälschten.

108    In Randnr. 139 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aus den in den Randnrn. 129 bis 138 seines Urteils dargestellten Umständen und Erwägungen geschlossen, dass Hersteller und Vertreiber von Verpackungen eine Kombinationslösung in Anspruch nehmen könnten, um sich von ihren in der Verpackungsverordnung festgelegten Sammel- und Verwertungspflichten zu befreien.

109    Wie insbesondere aus den Randnrn. 129 und 154 des angefochtenen Urteils hervorgeht, bezieht sich diese Feststellung des Gerichts zu den Kombinationslösungen auf die von DSD bestrittene Tatsache, dass eine ihr zugewiesene und mit dem Zeichen DGP versehene Verpackung zugleich in ein anderes Rücknahme- und Verwertungssystem als das Duale System einbezogen sein kann.

110    Den in den Randnrn. 131 bis 138 des angefochtenen Urteils dargestellten Gründen ist eindeutig zu entnehmen, dass das Gericht seine Argumentation auf die Erwägung gestützt hat, dass die Frage, ob eine Verpackung mit dem Zeichen DGP versehen ist, nicht entscheidend sei. Nach Ansicht des Gerichts kommt es allein darauf an, dass die vom Hersteller oder Vertreiber in den Verkehr gebrachten und zu verwertenden Stoffmengen tatsächlich zurückgenommen und verwertet werden und dass die in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Verwertungsquoten auf diese Weise erreicht werden.

111    In diesem Kontext hat das Gericht in Randnr. 137 des angefochtenen Urteils das Beispiel der Sammlung und Verwertung der Kunststoffabfälle einer Schnellrestaurantkette angeführt.

112    Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, stellt Randnr. 137 ein obiter dictum dar. Im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels kommt es auf die Feststellung des Gerichts in den Randnrn. 139, 154 und 161 des angefochtenen Urteils an, dass keine Ausschließlichkeitsbeziehung zwischen den mit dem Zeichen DGP versehenen Verpackungen und den Rücknahme- und Verwertungsleistungen von DSD bestehe.

113    Erstens hat das Gericht die Gründe, aus denen es diesen Schluss gezogen hat, hinreichend dargelegt.

114    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt, und dass die Begründung daher implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372, vom 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, Randnr. 22, sowie FIAMM u. a./Rat und Kommission, Randnr. 96).

115    Das angefochtene Urteil geht substantiiert auf das Vorbringen von DSD zur Ausschließlichkeit ein, die mit dem Zeichen DGP verbunden sei, und ermöglicht dem Gerichtshof, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Das Gericht hat in den Randnrn. 131 bis 138 sowie in den Randnrn. 150 bis 154 des angefochtenen Urteils detailliert darlegt, aus welchem Grund es der Auffassung ist, dass die Verpackungsverordnung und andere Aktenunterlagen den Schluss zuließen, dass eine mit dem Zeichen DGP versehene Verpackung nicht notwendigerweise nur in das Duale System einbezogen sei.

116    Zweitens verfälschen die Feststellungen des Gerichts entgegen der Ansicht von DSD weder die Verpackungsverordnung noch den Zeichennutzungsvertrag.

117    Hierzu genügt die Feststellung, dass DSD keine Bestimmungen oder Abschnitte der Verpackungsverordnung angegeben hat, aus denen sich ergäbe, dass jede einzelne Verpackung nur von einem System entsorgt werden kann und dass deshalb eine mit dem Zeichen DGP versehene Verpackung notwendigerweise vom Dualen System entsorgt wird. DSD hat auch nicht dargetan, dass der Zeichennutzungsvertrag entsprechende Hinweise enthält.

118    Was schließlich das Transparenzgebot angeht, hat DSD keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass die in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils dargestellte Auslegung durch die Kommission und das Gericht, wonach für Verbraucher und Behörden Transparenz dahin gehend hergestellt sein müsse, welche Verpackung der Rücknahmepflicht am Laden oder in dessen unmittelbarer Nähe unterliege und welche Verpackung nicht, den Inhalt der Akten verfälscht. DSD hat auch nicht dargetan, dass die Anbringung des Zeichens DGP auf Verpackungen, die von einem anderen System als dem Dualen System entsorgt werden, diesem Transparenzziel zuwiderläuft. Die Anbringung dieses Zeichens auf einer beim Dualen System angemeldeten Verpackung weist die Verbraucher und die betreffenden Behörden nämlich unabhängig von der Frage, ob die Verpackung tatsächlich von diesem oder von einem anderen System entsorgt werden wird, darauf hin, dass die fragliche Verpackung nicht mehr der Rücknahmepflicht am Laden oder in dessen unmittelbarer Nähe unterliegt, sondern beim Dualen System angemeldet worden ist.

119    Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung des gemeinschaftlichen Markenrechts

 Vorbringen der Beteiligten

120    DSD macht geltend, dass die Feststellung in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils, wonach dem Zeichen DGP die von seinem Inhaber beanspruchte Ausschließlichkeit nicht zukomme, da eine solche Ausschließlichkeit „letztlich nur die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen an der Inanspruchnahme einer Kombinationslösung hindern und die Möglichkeit legitimieren [würde], dass sich die Klägerin eine Leistung vergüten lässt, obwohl die Betroffenen … nachgewiesen haben, dass die Leistung nicht konkret erbracht wurde“, gegen Art. 5 der Richtlinie 89/104 verstoße, der dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht gewähre. Diese Feststellung stelle mithin eine Verletzung des gemeinschaftlichen Markenrechts dar.

121    Nach Ansicht der Kommission unterscheidet sich die Ausschließlichkeit nach Art. 5 der Richtlinie 89/104 von der Ausschließlichkeit, um die es in Randnr. 161 des Urteils gehe. In diesem Ausschnitt des angefochtenen Urteils ziehe das Gericht lediglich die Folgerungen aus den Erwägungen in den Randnrn. 156 und 157 des Urteils, wonach das Zeichen DGP nur eine Entsorgungsoption ausdrücke und es nicht in seine Herkunftsfunktion eingreife, wenn für die mit diesem Zeichen gekennzeichnete Verpackung auch noch andere Entsorgungsoptionen offenstünden.

122    Mit der streitigen Entscheidung sei auch keine unbefugte Markennutzung, d. h. eine Nutzung durch Personen, mit denen DSD keinen Vertrag eingegangen sei, verbunden.

123    Vfw trägt vor, dass es sich bei dem Zeichen DGP nicht um eine Marke im klassischen Sinne handele. Mit einer Marke würden Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet, die identisch oder ähnlich mit denjenigen seien, für die die Marke eingetragen worden sei. Das Zeichen DGP diene lediglich dazu, auf die Teilnahme an einem Befreiungssystem hinzuweisen, nicht aber dazu, identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren.

 Würdigung durch den Gerichtshof

124    Zunächst ist festzustellen, dass dem Vorbringen von Vfw, das Zeichen DGP könne nicht wirklich als Marke angesehen werden, nicht gefolgt werden kann. Es steht nämlich fest, dass dieses Zeichen vom Deutschen Patent- und Markenamt als Marke für Dienstleistungen der Sammlung, Sortierung und Verwertung von Abfällen eingetragen wurde.

125    Sodann ist zum geltend gemachten Verstoß des Gerichts gegen Art. 5 der Richtlinie 89/104 darauf hinzuweisen, dass eine eingetragene Marke ihrem Inhaber nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a ein ausschließliches Recht gewährt, das es ihm gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.

126    Mit dem Vorbringen, das Gericht habe in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils das ausschließliche Recht auf Nutzung des Zeichens, dessen Inhaber sie sei, missachtet, und mit der in diesem Zusammenhang erfolgten Berufung auf Art. 5 der Richtlinie 89/104 macht DSD somit geltend, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die streitige Entscheidung sie rechtswidrig daran gehindert habe, Dritten die Nutzung eines mit ihrem Zeichen identischen Zeichens zu verbieten. DSD hat diesem Argument in der mündlichen Verhandlung Nachdruck verliehen, indem sie betont hat, dass das Zeichen DGP aufgrund der in der streitigen Entscheidung festgelegten Verpflichtungen und deren Billigung durch das Gericht in der Praxis für alle verfügbar geworden sei.

127    Zur Beurteilung dieses Vorbringens ist zwischen der Nutzung des Zeichens DGP durch die Vertragspartner von DSD und einer etwaigen Nutzung des Zeichens durch andere Dritte zu unterscheiden.

128    Zur Nutzung des Zeichens DGP durch die Vertragspartner von DSD ist festzustellen, dass Art. 5 der Richtlinie 89/104 bereits seinem Wortlaut nach nicht den Fall erfasst, dass ein Dritter die Marke mit Zustimmung des Markeninhabers nutzt. Dieser Fall tritt insbesondere dann ein, wenn der Inhaber durch einen Lizenzvertrag seine Vertragspartner zur Nutzung der Marke ermächtigt.

129    DSD kann sich somit nicht mit Erfolg auf das ihr durch das Zeichen DGP eingeräumte ausschließliche Recht berufen, soweit es um die Nutzung dieses Zeichens durch die Hersteller und Vertreiber geht, die mit ihr den Vertrag über die Nutzung des Zeichens geschlossen haben. Die Richtlinie 89/104 sieht zwar in Art. 8 Abs. 2 vor, dass der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen eine der in dieser Vorschrift angeführten Bestimmungen des Lizenzvertrags verstößt. Wie jedoch der Generalanwalt in Nr. 192 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat im vorliegenden Fall DSD selbst ein System geschaffen, das dazu zwingt, das Zeichen DGP auf allen angemeldeten Verpackungen anzubringen, selbst wenn einige der Verpackungen nicht über dieses System zurückgenommen werden. Mithin steht fest, dass die Nutzung des Zeichens DGP auf sämtlichen bei DSD angemeldeten Verpackungen durch den Lizenzvertrag vorgeschrieben wird und folglich mit diesem vereinbar ist.

130    Soweit DSD geltend macht, die von der Kommission auferlegten Maßnahmen bewirkten, dass die Nutzung des Zeichens DGP durch ihre Lizenznehmer teilweise unentgeltlich erfolge, genügt ein Hinweis darauf, dass die streitige Entscheidung allein bezweckt und bewirkt, DSD daran zu hindern, sich Sammel- und Verwertungsleistungen vergüten zu lassen, die sie erwiesenermaßen nicht erbracht hat. Derartige Maßnahmen verstoßen nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 89/104.

131    Wie das Gericht in Randnr. 194 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Anbringung des Zeichens DGP auf Verpackungen, gleichgültig, ob diese am Dualen System teilnehmen oder nicht, einen Preis haben kann – auch wenn dies nicht der tatsächliche Preis der Sammel- und Verwertungsleistung sein kann –, dessen Zahlung an DSD als Gegenleistung für die bloße Nutzung der Marke möglich sein sollte.

132    Zur etwaigen Nutzung des Zeichens DGP durch andere Dritte als die Vertragspartner von DSD ist bemerken, dass weder nach der streitigen Entscheidung noch nach dem angefochtenen Urteil eine solche Nutzung markenrechtlich erlaubt wäre. Das Gericht hat hierzu in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die in der streitigen Entscheidung festgelegten Verpflichtungen nur die Beziehungen zwischen DSD und den „Hersteller[n] oder Vertreiber[n] von Verpackungen [betreffen], die entweder Vertragspartner von DSD im Rahmen des Zeichennutzungsvertrags … oder Inhaber einer Lizenz für die Nutzung der Marke [DGP] in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rücknahme- oder Verwertungssystems sind, das das dieser Marke entsprechende Zeichen nutzt …“.

133    Die etwaige Nutzung des Zeichens DGP durch andere Dritte als die Vertragspartner von DSD kann daher weder der Kommission noch dem Gericht angelastet werden. Im Übrigen ist DSD durch nichts daran gehindert, gegen derartige Dritte Klage bei den zuständigen nationalen Gerichten zu erheben.

134    Nach alledem ist auch der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Fünfter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 82 EG

 Vorbringen der Beteiligten

135    Durch die unzulänglich begründete und im Widerspruch zum Inhalt der Akten stehende Feststellung, dass DSD sich missbräuchlich verhalte, indem sie unabhängig von der Inanspruchnahme des Dualen Systems eine Lizenz zur Nutzung des Zeichens DGP erteile und Lizenzentgelt auch dann verlange, wenn Lizenznehmer nachwiesen, dass sie dieses System nicht in Anspruch nähmen, hat das Gericht nach Auffassung von DSD Art. 82 EG verletzt.

136    Bei rechtsfehlerfreier Würdigung hätte das Gericht erkennen müssen, dass DSD keine von der Inanspruchnahme des Dualen Systems unabhängige Lizenz für die Nutzung ihres Zeichens erteile, so dass die streitige Entscheidung als Feststellung zu verstehen wäre, dass die Verweigerung einer derartigen Lizenz missbräuchlich sei. Die Entscheidung habe somit zur Wirkung, dass DSD zur Vergabe einer Lizenz verpflichtet werde. Das Gericht habe demnach verkannt, dass die für eine solche Verpflichtung erforderlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt seien. Dies sei ein Rechtsfehler.

137    Das angefochtene Urteil habe überdies zur Konsequenz, dass jegliche Teilmengenteilnahme am Dualen System (z. B. auch die Teilnahme von lediglich 0,1 % der mit dem Zeichen DGP gekennzeichneten Verpackungen) möglich wäre, ohne dass DSD die Plausibilität und Legitimität einer derartig geringen Teilmengenbeteiligung überprüfen könnte. Insbesondere könnte DSD nicht überprüfen, ob die Gründe, die nach der streitigen Entscheidung bei einer Teilmengenlösung die gleichzeitige Nutzung des Zeichens DGP für die Gesamtmenge notwendig machten, vorlägen. Das Beispiel der geringen und willkürlich möglichen Teilbeteiligung am Dualen System bei gleichzeitiger Nutzung des Zeichens DGP für die Gesamtmenge mache noch deutlicher, dass die streitige Entscheidung eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lizenz für die Nutzung dieses Zeichens auferlege.

138    Die Kommission, Landbell und BellandVision weisen darauf hin, dass weder die streitige Entscheidung noch das angefochtene Urteil auf der Hypothese der Erteilung einer von der Inanspruchnahme des Dualen Systems unabhängigen Lizenz für die Nutzung des Zeichens DGP beruhten, sondern dass es um die Höhe des Entgelts für erbrachte Leistungen gehe. Die Entscheidung und das Urteil hätten auch nicht zur Folge, dass DSD zur Erteilung einer Lizenz für die Nutzung des Zeichens DGP zugunsten von Herstellern und Vertreibern gezwungen werde, denen sie keine solche Lizenz erteilen wolle.

139    Nach Ansicht von Vfw beruht dieser Rechtsmittelgrund auf einem falschen Verständnis vom Verfahrensgegenstand; die Kommission wolle DSD keine Verpflichtung zur Lizenzerteilung auferlegen, sondern lediglich verhindern, dass diese ihre marktbeherrschende Stellung dazu ausnutze, den Wettbewerb von konkurrierenden Systemen auszuschließen.

140    Auch Interseroh trägt vor, dass vom Gericht an keiner Stelle des angefochtenen Urteils die Behauptung aufgestellt werde, dass DSD unabhängig von der Inanspruchnahme des Dualen Systems Lizenzen für die Nutzung des Zeichens DGP anbiete. Durch das angefochtene Urteil werde auch keine Verpflichtung von DSD begründet, solche Lizenzen zu vergeben.

 Würdigung durch den Gerichtshof

141    Wie das Gericht in Randnr. 121 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, kann ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. a EG insbesondere in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Preisen oder Geschäftsbedingungen bestehen.

142    In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung vorliegt, wenn das Unternehmen, das diese beherrschende Stellung innehat, für seine Dienstleistungen einen Preis verlangt, der gemessen am wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung unbillig oder unverhältnismäßig ist (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission, 226/84, Slg. 1986, 3263, Randnr. 27, und vom 17. Mai 2001, TNT Traco, C‑340/99, Slg. 2001, I‑4109, Randnr. 46).

143    Wie das Gericht in Randnr. 164 des angefochtenen Urteils zum Abschluss seiner in den Randnrn. 119 bis 163 des Urteils dargelegten Prüfung festgestellt hat, ist das Verhalten, das DSD in Art. 1 der streitigen Entscheidung vorgeworfen wird und das darin besteht, dass sie die Entrichtung eines Lizenzentgelts für die Gesamtmenge der in Deutschland mit dem Zeichen DGP in den Verkehr gebrachten Verpackungen verlangt, selbst wenn ihre Kunden nachweisen, dass sie das Duale System für eine Teilmenge dieser Verpackungen nicht nutzen bzw. überhaupt nicht nutzen, als Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne der genannten Bestimmung und der angeführten Rechtsprechung anzusehen. Aus den Randnrn. 107 bis 117 und 126 bis 133 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass diese Beurteilung durch das Gericht hinreichend begründet ist und die Tatsachen- und Rechtsfehler, die DSD auf der Grundlage ihrer mit dem Zeichen DGP verbundenen ausschließlichen Rechte geltend macht, nicht aufweist.

144    Das Gericht hat ferner in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Kommission, wenn ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliege, nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 befugt sei, DSD zur Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlung zu verpflichten.

145    Wie das Gericht in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils bemerkt hat, ist die DSD in Art. 3 der streitigen Entscheidung auferlegte Verpflichtung, sich gegenüber allen Vertragspartnern des Zeichennutzungsvertrags zu verpflichten, für mit dem Zeichen DGP in Deutschland in den Verkehr gebrachte Teilmengen von Verkaufsverpackungen, für die die von DSD angebotene Befreiungsdienstleistung nicht in Anspruch genommen wird und für die die Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachweislich anderweit erfüllt werden, kein Lizenzentgelt zu erheben, nichts anderes als die logische Folge der Feststellung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und der Ausübung der erwähnten Befugnis der Kommission, DSD zur Abstellung der Zuwiderhandlung zu verpflichten.

146    Im Übrigen läuft die DSD in Art. 3 der streitigen Entscheidung auferlegte Verpflichtung entgegen dem Vorbringen von DSD keineswegs auf eine Verpflichtung zur Vergabe der Lizenz für die Nutzung des Zeichens DGP hinaus. Die Entscheidung enthält nämlich keine Maßnahmen, die DSD in ihrer freien Auswahl der Personen, mit denen sie einen Zeichennutzungsvertrag schließt und denen sie infolgedessen die Lizenz erteilt, einschränken würde. Die streitige Entscheidung verpflichtet DSD nur dazu, von ihren Vertragspartnern nicht die Vergütung von Rücknahme- und Verwertungsleistungen zu verlangen, die sie nicht erbracht hat.

147    Nach alledem hat das Gericht nicht gegen Art. 82 EG verstoßen, so dass der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

 Sechster Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 3 der Verordnung Nr. 17 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

 Vorbringen der Beteiligten

148    DSD trägt erstens vor, dass die Verpackungsverordnung und das Markenrecht ihrer Verpflichtung zur Erteilung der Lizenz zur Nutzung des Zeichens DGP entgegenstünden. Die in Art. 3 ff. der streitigen Entscheidung auferlegten Maßnahmen liefen darauf hinaus, dass ihr eine derartige Verpflichtung auferlegt werde. Indem das Gericht die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen verkannt habe, habe es Art. 3 der Verordnung Nr. 17 verletzt, der für den Fall, dass die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG oder Art. 82 EG feststelle, vorsehe, dass sie die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten könne, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

149    Zweitens sei es weder mit der Verpackungsverordnung noch mit dem Markenrecht vereinbar, wenn DSD das Recht abgesprochen werde, von ihren Kunden zu verlangen, auf den Verpackungen, die das Zeichen DGP trügen, aber nicht über das Duale System entsorgt würden, einen die Kennzeichnungskraft ihrer Marke neutralisierenden Hinweis anzubringen. Indem das Gericht in Randnr. 200 des angefochtenen Urteils das wesentliche Argument von DSD zurückgewiesen habe, wonach es möglich sein müsse, die mit dem Zeichen DGP versehenen Verpackungen, die vom Dualen System entsorgt würden, von den Verpackungen zu unterscheiden, auf denen das Zeichen DGP angebracht sei, die aber nicht vom Dualen System entsorgt würden, habe es verkannt, dass Art. 3 der streitigen Entscheidung Art. 3 der Verordnung Nr. 17 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze.

150    Nach Auffassung der Kommission sowie von Landbell und BellandVision beruht das erste Argument im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes auf der unrichtigen Prämisse, dass das Gericht auf die Hypothese einer isolierten Lizenz für die Nutzung des Zeichens DGP abgestellt habe.

151    Zum zweiten Argument von DSD trägt die Kommission vor, dass weder die Verpackungsverordnung noch das Markenrecht eine Identifizierung einzelner Verpackungen verlangten, damit sie DSD bzw. einem anderen Betreiber zugeschrieben werden könnten. Landbell und BellandVision schließen sich diesem Vorbringen an und ergänzen, dass ein erläuternder Hinweis, wonach die Verpackung nicht am Dualen System teilnehme, nicht geeignet sei, das missbräuchliche Verhalten von DSD abzustellen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

152    Wie in Randnr. 146 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, verpflichtet die streitige Entscheidung DSD nicht zur Erteilung der Lizenz für die Nutzung des Zeichens DGP.

153    Dem ersten Argument, auf das der sechste Rechtsmittelgrund gestützt wird, kann somit nicht gefolgt werden.

154    Zum Argument von DSD, dass es möglich sein müsse, die mit dem Zeichen DGP versehenen Verpackungen, die vom Dualen System entsorgt würden, von den Verpackungen, auf denen das Zeichen DGP angebracht sei, die aber nicht vom Dualen System entsorgt würden, zu unterscheiden, hat das Gericht in Randnr. 200 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es aufgrund des Bestehens von Kombinationslösungen nicht möglich sei, die von DSD gewünschte Unterscheidung zu treffen.

155    Diese Feststellung ist nicht fehlerhaft. Wie in Randnr. 129 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, schreibt DSD selbst ihren Vertragspartnern vor, das Zeichen DGP auf allen bei ihr angemeldeten Verpackungen anzubringen. Wie der Generalanwalt in Nr. 240 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist im Voraus nicht bestimmbar, welchen Weg eine Verpackung nehmen wird. Es ist damit nicht möglich, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt verpackt wird oder das verpackte Produkt verkauft wird, zwischen den Produkten, die mit dem Zeichen DGP gekennzeichnet sind und tatsächlich vom Dualen System entsorgt werden, und den Produkten zu unterscheiden, die mit diesem Zeichen versehen sind und von einem anderen System entsorgt werden.

156    Folglich ist das zweite Argument, auf das der sechste Rechtsmittelgrund gestützt wird, ebenfalls unbegründet.

157    Dieser Rechtsmittelgrund ist mithin zurückzuweisen.

 Siebter Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler

 Vorbringen der Beteiligten

158    DSD rügt, dass das Gericht die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt und dadurch die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln, insbesondere das Recht auf Gehör, verletzt habe.

159    Das Gericht habe neue Feststellungen eingeführt, die auf den Erklärungen der Beteiligten während der Sitzung beruhten. Dabei handele es sich um Antworten auf detaillierte Fragen des Gerichts, die es knapp drei Wochen vor bzw. während der Sitzung gestellt habe, ohne darauf hinzuweisen, welche Folgerungen es aus den Antworten zu ziehen beabsichtige oder welchen Zusammenhang es zwischen den Fragen und den Feststellungen in der streitigen Entscheidung herstelle.

160    Diese Feststellungen des Gerichts seien auch deshalb neu, weil ihr Gegenstand weder in der streitigen Entscheidung noch in den Schriftsätzen von DSD oder der Kommission enthalten gewesen sei.

161    DSD weist insbesondere auf zwei Feststellungen hin, nämlich zum einen die u. a. in den Randnrn. 139 und 154 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die ihr überlassenen Verpackungen zugleich einem Befreiungssystem und einer Selbstentsorgerlösung zugewiesen sein könnten, und zum anderen die u. a. in den Randnrn. 137 und 139 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die Verpackungsverordnung umfangreiche Korrekturmechanismen vorsehe, die es Herstellern und Vertreibern ermöglichten, ihre Pflichten aus der Verpackungsverordnung durch eine nachträgliche Zuweisung von Verpackungen an eine Selbstentsorgerlösung oder ein Befreiungssystem zu erfüllen.

162    Nach Ansicht der Kommission sowie von Vfw, Landbell und BellandVision enthält das angefochtene Urteil nichts Neues gegenüber dem, was bereits im Verwaltungsverfahren und anschließend im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht geprüft worden sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

163    Es ist allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten ergibt (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19, und vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 78).

164    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Gericht den Beteiligten vor und während der Sitzung detaillierte Fragen gestellt hat, um die ihm bereits vorliegenden Informationen zu ergänzen und aus den Antworten der Beteiligten auf diese Fragen bestimmte Schlüsse zu ziehen.

165    Außerdem hat das Gericht den sich aus der Klage von DSD ergebenden Streitgegenstand beachtet und den in der streitigen Entscheidung enthaltenen Aspekten keine neue Gesichtspunkte hinzugefügt. Was insbesondere die Möglichkeit betrifft, mehrere Rücknahme- und Verwertungssysteme zu kombinieren, wird u. a. aus den Randnrn. 20 und 23 der Entscheidung deutlich, dass die Kommission die Frage der Kombinationslösungen im Rahmen ihrer Untersuchung geprüft hat und dass diese Frage folglich keinen vom Gericht neu in das Verfahren eingeführten Gesichtspunkt darstellt.

166    Der siebte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

 Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist

 Vorbringen der Beteiligten

167    DSD trägt vor, dass das Gericht einen Verfahrensfehler begangen und ihre Interessen beeinträchtigt habe, indem es gegen das Grundrecht auf Verhandlung einer Rechtssache innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer nach Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) verstoßen habe.

168    DSD erinnert daran, dass das Verfahren vor dem Gericht am 5. Juli 2001 begonnen habe und am 24. Mai 2007 beendet worden sei. Selbst unter Berücksichtigung der Zwänge, die den Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten immanent seien, sei diese Dauer überlang. Von der Unterrichtung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens am 9. September 2002 bis zur Entscheidung vom 19. Juni 2006, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und die Parteien aufzufordern, bestimmte Fragen in der mündlichen Verhandlung zu beantworten, seien mehr als 45 Monate vergangen, ohne dass in dieser Zeit Maßnahmen erfolgt wären.

169    Die überlange Verfahrensdauer stelle eine schwere Verletzung der Interessen der DSD dar, die u. a. durch einen Eingriff in ihr Vertrags- und Geschäftsmodell sowie den Entzug der Möglichkeit, ein angemessenes Lizenzentgelt als Gegenleistung für die bloße Nutzung des Zeichens DGP zu erheben, gekennzeichnet sei.

170    Aus Art. 58 in Verbindung mit Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs ergebe sich, dass im Fall eines begründeten Rechtsmittels, das auf einen die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigenden Verfahrensfehler vor dem Gericht gestützt sei, das Urteil des Gerichts vom Gerichtshof aufzuheben sei. Diese Regel sei, wie der Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe/Kommission festgestellt habe, aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein müsse, gerechtfertigt.

171    Weiter ist DSD aufgrund der Art. 58 und 61 der Satzung des Gerichtshofs der Ansicht, dass ein solcher Verfahrensfehler vor dem Gericht die Aufhebung des Urteils des Gerichts unabhängig von der Frage rechtfertige, ob dieser Fehler Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt habe.

172    Die Kommission, Landbell und BellandVision tragen vor, dass im vorliegenden Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkt für einen Zusammenhang zwischen der Dauer des Verfahrens und dem Ausgang des Rechtsstreits bestehe. Im Übrigen könne eine Aufhebung des angefochtenen Urteils das Verfahren nur noch weiter verlängern.

173    Jedenfalls sei die Verfahrensdauer durch die Komplexität des Rechtsstreits, für die DSD selbst durch das Einreichen umfangreicher Schriftsätze mit zahlreichen Anlagen verantwortlich sei, gerechtfertigt. Dasselbe gelte auch für die Rechtssache T‑289/01, in der das bereits angeführte Urteil vom 24. Mai 2007, Duales System Deutschland/Kommission, ergangen sei und die das Gericht gemeinsam mit der Rechtssache T‑151/01, in der das angefochtene Urteil ergangen sei, behandelt habe.

174    Die Behauptungen von DSD zur Beeinträchtigung ihrer Interessen sind nach Ansicht der Kommission unrichtig. Was insbesondere das Geschäftsmodell von DSD angehe, liege es in der Natur jeder aufgrund von Art. 82 EG ergangenen Verfügung, einen Missbrauch abzustellen, dass sie eine Änderung der Geschäftspolitik des betroffenen Unternehmens herbeiführe.

175    Vfw trägt vor, dass DSD durch die Verfahrensdauer keine Nachteile erfahren habe, da sie ihr Geschäft habe weiterführen können und auch ihre Marktstellung nicht erheblich geschwächt worden sei. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer Beeinträchtigung der Interessen der Rechtsmittelführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils unverhältnismäßig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

176    Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und der Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, und er muss sich vergewissern, dass die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachtet worden sind (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 19, und vom 15. Juni 2000, TEAM/Kommission, C‑13/99 P, Slg. 2000, I‑4671, Randnr. 36).

177    Was den im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Fehler angeht, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

178    Als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gilt dieses Recht auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21, sowie vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 45).

179    Dieses Recht ist im Übrigen auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, betrifft dieser Artikel den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Randnr. 37, vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 335, sowie vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 50).

180    Soweit die Kommission und Vfw einen Zusammenhang zwischen der Dauer des Verfahrens und den Interessen von DSD bestreiten und damit die Frage aufwerfen, ob der vorliegende Rechtsmittelgrund tatsächlich einen die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigenden Verfahrensfehler im Sinne von Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs betrifft, ist festzustellen, dass ein Unternehmen, dass eine Klage mit dem Ziel der Nichtigerklärung einer Entscheidung erhebt, durch die es gezwungen wurde, den Standardvertrag anzupassen, den es mit seinen Kunden schließt, aus offenkundigen Gründen der Geschäftspolitik ein eindeutiges Interesse daran hat, dass innerhalb einer angemessenen Frist über das Vorbringen, mit dem es die Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend macht, befunden wird. Dass der Gerichtshof in anderen Rechtssachen die Frage der Verfahrensdauer im Rahmen von Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, geprüft hat (vgl. u. a. Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21, vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 154, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 115), während im vorliegenden Fall keine solche Geldbuße gegen DSD verhängt wurde, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

181    Die Angemessenheit der Entscheidungsfrist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, etwa der Komplexität des Rechtsstreits und des Verhaltens der Parteien, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 26. März 2009, Efkon/Parlament und Rat, C‑146/08 P, Randnr. 54).

182    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Liste der relevanten Kriterien nicht abschließend ist und dass die Beurteilung der Angemessenheit der Frist keine systematische Prüfung der Umstände des Falles anhand jedes Kriteriums erfordert, wenn die Dauer des Verfahrens anhand eines von ihnen gerechtfertigt erscheint. Die Komplexität der Sache oder vom Kläger herbeigeführte Verzögerungen können daher herangezogen werden, um eine auf den ersten Blick zu lange Dauer zu rechtfertigen (Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 188, sowie Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 156).

183    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – ungefähr fünf Jahre und zehn Monate – durch keinen der Umstände der Rechtssache gerechtfertigt werden kann.

184    Insbesondere sind zwischen der im September 2002 erfolgten Unterrichtung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung der mündlichen Verhandlung im Juni 2006 drei Jahre und neun Monate vergangen. Die Länge dieser Zeitspanne lässt sich nicht durch die Umstände der Rechtssache erklären, ob es sich nun um die Komplexität des Rechtsstreits, das Verhalten der Beteiligten oder Zwischenstreitigkeiten handelt.

185    Speziell zur Komplexität des Rechtsstreits ist festzustellen, dass die Klagen von DSD gegen die streitige Entscheidung und die Entscheidung 2001/837 zwar eine eingehende Prüfung der Verpackungsverordnung, der Vertragsbeziehungen von DSD, der Entscheidungen der Kommission und des Vorbringens von DSD erforderlich machten, dass sie aber nicht von einer Schwierigkeit oder einem Umfang waren, die das Gericht daran gehindert hätten, innerhalb von weniger als drei Jahren und neun Monaten eine Zusammenfassung der Akten zu erstellen und die mündliche Verhandlung vorzubereiten.

186    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind zudem bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für den Rechtsmittelführer und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 30). Im vorliegenden Fall ist angesichts der beherrschenden Stellung von DSD, des Volumens des Dienstleistungsmarkts, auf dem sie und ihre Konkurrenten tätig sind, der möglichen Auswirkungen des Ausgangs des Rechtsstreits auf die von den Herstellern und Vertreibern verpackter Produkte zu befolgende Praxis und zu zahlenden Lizenzentgelte sowie der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der extrem verbreiteten Nutzung des Zeichens DGP die Zeit, die vom Abschluss des schriftlichen Verfahrens bis zum darauffolgenden Verfahrensabschnitt vergangen ist, übermäßig lang.

187    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 293 bis 299 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Zeitspanne auch weder durch prozessleitende Maßnahmen oder eine Beweisaufnahme des Gerichts noch durch von den Beteiligten veranlasste Zwischenstreitigkeiten unterbrochen worden.

188    Angesichts der vorstehend genannten Umstände sind im Verfahren vor dem Gericht die mit der Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist verbundenen Erfordernisse missachtet worden.

189    Hinsichtlich der Folgen der Überschreitung einer angemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht beruft sich DSD auf Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, wonach dieser, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts aufhebt. Da der vorliegende Rechtsmittelgrund auf der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist beruhe und diese einen die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigenden Verfahrensfehler im Sinne von Art. 58 der Satzung darstelle, müsse die Feststellung dieses Fehlers unabhängig von der Frage, ob er Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt habe, zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Werde dieses nicht aufgehoben, verstoße der Gerichtshof gegen Art. 61 seiner Satzung.

190    Mit dieser Argumentation schlägt DSD dem Gerichtshof vor, von seiner Rechtsprechung abzurücken, wonach die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 49). Im vorliegenden Fall hat DSD keine derartigen Anhaltspunkte vorgelegt.

191    Zwar stellt die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist, wie DSD unterstrichen hat, einen Verfahrensfehler dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 48).

192    Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist jedoch in einer sachdienlichen Weise auszulegen und anzuwenden.

193    Da es keine Anhaltspunkte gibt, aus denen hervorginge, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt haben kann, würde die Aufhebung des angefochtenen Urteils dem vom Gericht begangenen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen.

194    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 305 und 306 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann zudem der Gerichtshof angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts durchzusetzen, der Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zu dieser Zuwiderhandlung und dem entsprechenden Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, als unbegründet zurückgewiesen worden sind.

195    Wohl aber kann die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 307 ff. seiner Schlussanträge erläutert hat, zu einer Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft im Rahmen der Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG führen.

196    Demnach ist das Vorbringen von DSD, dass die Überschreitung einer angemessenen Dauer zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse, damit diesem Verfahrensfehler abgeholfen werde, nicht stichhaltig. Der achte Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

197    Da keiner der von DSD vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

198    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission, Interseroh, Vfw, Landbell und BellandVision die Verurteilung von DSD beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Interseroh Dienstleistungs GmbH, der Vfw GmbH, der Landbell AG für Rückhol-Systeme und der BellandVision GmbH im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.