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Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien) eingereicht am 31. Juli 2009 - I.B / Conseil des ministres

(Rechtssache C-306/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Verfassungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I.B.

Beklagter: Conseil des ministres

Vorlagefragen

Ist der Europäische Haftbefehl, der zur Vollstreckung einer Verurteilung ausgestellt wurde, die in Abwesenheit ergangen ist, ohne dass die verurteilte Person vom Termin und vom Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und gegen die sie noch ein Rechtsmittel einlegen kann, nicht als ein Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Sinne von Artikel 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1 anzusehen, sondern als ein Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 desselben Rahmenbeschlusses?

Sind im Falle einer verneinenden Antwort auf die erste Frage Artikel 4 Nr. 6 und Artikel 5 Nr. 3 desselben Rahmenbeschlusses in dem Sinne auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten nicht erlauben, die Übergabe einer sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Person, die unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen Gegenstand eines Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ist, an die Justizbehörden des Ausstellungsstaates davon abhängig zu machen, dass diese Person zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel zur Sicherung, die im Ausstellungsstaat endgültig gegen sie verhängt worden wäre, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird?

Verstoßen im Falle einer bejahenden Antwort auf die zweite Frage dieselben Artikel gegen Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung?

Sind im Falle einer verneinenden Antwort auf die erste Frage die Artikel 3 und 4 desselben Rahmenbeschlusses in dem Sinne auszulegen, dass sie es verbieten, dass die Justizbehörden eines Mitgliedstaates die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass dessen Vollstreckung die Grundrechte der betroffenen Person verletzen würde, so wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind?

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1 - ABl. L 190, S. 1