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Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 17. Januar 2011 - Belgische Petroleum Unie u. a./Belgische Staat

(Rechtssache C-26/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Belgische Petroleum Unie u. a.

Beklagter: Belgische Staat

Intervenierende Parteien:     Belgian Bioethanol Association VZW                Belgian Biodiesel Board VZW

Vorlagefragen

Sind die Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates sowie gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 26 Absatz 2, 28 und 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem Sinne auszulegen, dass sie eine Gesetzesbestimmung verbieten, aufgrund deren registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, verpflichtet sind, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen, und zwar Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, in Höhe von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzinerzeugnisse, und FAME in Höhe von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Dieselerzeugnisse?

Ist, falls die erste Vorabentscheidungsfrage verneinend beantwortet wird, Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft in dem Sinne auszulegen, dass er ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich derselben Richtlinie vorschreibt, dass der Kommission der Entwurf einer Norm übermittelt wird, aufgrund deren registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, verpflichtet sind, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen, und zwar Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, in Höhe von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzinerzeugnisse, und FAME in Höhe von mindestens 4 v/v % der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Dieselerzeugnisse?

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1 - ABl. L 350, S. 58.

2 - ABl. L 204, S. 37.