Language of document : ECLI:EU:C:2010:316

Rechtssache C-237/09

État belge

gegen

Nathalie De Fruytier

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien])

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d – Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten – Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch – Befreiung der Beförderung von Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen, die von einem Selbständigen für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt wird – Begriffe ‚Lieferung von Gegenständen‘ und ‚Dienstleistung‘ – Unterscheidungskriterien“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung der Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d)

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, der „die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch“ von der Mehrwertsteuer befreit, ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen anwendbar ist, die von einem Selbständigen für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt werden.

Wenn diese Tätigkeit nämlich allein darin besteht, dass der Beförderer die betreffenden Gegenstände für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien körperlich von einem Ort zu einem anderen verbringt, kann eine solche Tätigkeit nicht einer „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gleichgestellt werden, da sie die andere Partei nicht ermächtigt, über die in Rede stehenden Gegenstände so zu verfügen, als wäre sie ihr Eigentümer.

(vgl. Randnrn. 25, 29 und Tenor)