Language of document : ECLI:EU:C:2011:815

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

8. Dezember 2011(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Kupfer-Installationsrohre – Geldbußen – Größe des Marktes, Zuwiderhandlungsdauer und Zusammenarbeit, die berücksichtigt werden können – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑386/10 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Juli 2010,

Chalkor AE Epexergasias Metallon mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: I. Forrester, QC,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier und S. Noë als Bevollmächtigte im Beistand von B. Doherty, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter U. Lõhmus, A. Rosas (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Chalkor AE Epexergasias Metallon (im Folgenden: Chalkor), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Mai 2010, Chalkor/Kommission (T‑21/05, Slg. 2010, II‑1895, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße teilweise abgewiesen hat, die gegen sie gemäß Art. 2 Buchst. d der Entscheidung C(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E‑1/38.069 – Kupferinstallationsrohre) (im Folgenden: streitige Entscheidung) verhängt worden war.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrags (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) bestimmte:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a)      gegen Artikel [81] Absatz (1) [EG] oder Artikel [82 EG] verstoßen,

b)      einer nach Artikel 8 Absatz (1) erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.“

3        Die Verordnung Nr. 17 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), die seit dem 1. Mai 2004 gilt, aufgehoben und ersetzt.

4        Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:

„(2)      Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

5        Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

6        In der Präambel der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden“ (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung galt, heißt es:

„Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können.“

7        Gemäß Nr. 1 der Leitlinien wird „[d]er Grundbetrag … nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet“.

8        Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind gemäß Nr. 1 A der Leitlinien seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen. Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße.

9        Nach den Leitlinien sind besonders schwere Verstöße u. a. horizontale Beschränkungen wie z. B. „Preiskartelle“ und Marktaufteilungsquoten. Der voraussichtliche Grundbetrag liegt „oberhalb von 20 Millionen [Euro]“. Bei der Festlegung des Grundbetrags ist den Leitlinien zufolge eine Differenzierung notwendig, um Folgendes zu berücksichtigen: die Art des begangenen Verstoßes, die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und den Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, die abschreckende Wirkung der Geldbuße sowie der wirtschaftliche Sachverstand und Ressourcen der Unternehmen, anhand deren sie erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt. Weiter ist bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren.

10      Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes wird in den Leitlinien unterschieden zwischen Verstößen von kurzer Dauer – in der Regel weniger als ein Jahr –, Verstößen von mittlerer Dauer – in der Regel zwischen einem und fünf Jahren – und solchen von langer Dauer – in der Regel mehr als fünf Jahre. Bei den Letztgenannten kann ein Aufschlag auf die Geldbuße erfolgen, der für jedes Jahr des Verstoßes bis zu 10 % des für die Schwere des Verstoßes ermittelten Betrags ausmachen kann. Die Leitlinien sehen außerdem eine Erhöhung der Aufschläge bei Verstößen von langer Dauer vor, um die Wettbewerbsbeschränkungen, die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich ausgewirkt haben, wirksam zu ahnden und den Anreiz zu erhöhen, den Verstoß anzuzeigen oder mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

11      Gemäß Nr. 2 der Leitlinien kann der Grundbetrag der Geldbuße bei erschwerenden Umständen wie z. B. einem erneuten, gleichartigen Verstoß des/derselben Unternehmen(s) erhöht werden. Gemäß Nr. 3 der Leitlinien kann dieser Grundbetrag bei mildernden Umständen wie z. B. ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum, tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen oder aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) verringert werden.

12      Die Leitlinien wurden mit Wirkung vom 1. September 2006 ersetzt durch die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

13      In der Mitteilung über Zusammenarbeit sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können. Nach Abschnitt B dieser Mitteilung wird u. a. gegenüber einem Unternehmen, das die Absprache der Kommission anzeigt, bevor diese eine Nachprüfung vorgenommen hat und bereits über ausreichende Informationen verfügt, um das Bestehen des angezeigten Kartells zu beweisen, oder das als Erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind, die Höhe der Geldbuße um mindestens 75 % niedriger festgesetzt, und es kann auf die Festsetzung der Geldbuße ganz verzichtet werden. Nach Abschnitt D dieser Mitteilung kann eine Geldbuße um 10 % bis 50 % niedriger festgesetzt werden, insbesondere wenn ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung eines Verstoßes beitragen.

14      Die Mitteilung über Zusammenarbeit wurde mit Wirkung vom 14. Februar 2002 durch die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) ersetzt. Die Kommission wandte jedoch in der vorliegenden Rechtssache die Mitteilung über Zusammenarbeit an, da die Unternehmen diese zugrunde legten, als sie mit ihr zusammenarbeiteten.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

15      Chalkor ist eine an der Börse von Athen notierte Gesellschaft griechischen Rechts. Sie war zusammen mit anderen Herstellern von Halbfertigerzeugnissen aus Kupfer und Kupferlegierungen an einem Kartell zur Verständigung über die Preise, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Markt für Kupfer-Installationsrohre beteiligt.

16      Am 3. September 2004 erließ die Kommission, nachdem sie Nachprüfungen und Untersuchungen durchgeführt hatte, die streitige Entscheidung, von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Juli 2006 (ABl. L 192, S. 21) veröffentlicht ist.

17      Die Kommission stellte in den Erwägungsgründen 458 und 459 der streitigen Entscheidung fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung in drei verschiedenen, aber miteinander verbundenen Formen in Erscheinung getreten sei. Der erste Teil des Kartells bestehe in den Vereinbarungen zwischen den eine bestimmte Art von blanken Kupfer-Installationsrohren herstellenden „SANCO-Herstellern“ (im Folgenden: SANCO-Vereinbarungen). Der zweite Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung umfasse die Vereinbarungen zwischen den kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre herstellenden „WICU- und Cuprotherm-Herstellern“ (im Folgenden: WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen). Der dritte Teil des Kartells schließlich betreffe die Vereinbarungen innerhalb einer größeren Gruppe von Herstellern von blanken Kupfer-Installationsrohren (im Folgenden: umfassendere europäische Vereinbarungen).

18      Nach dem 216. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung war Chalkor an dem Kartell der umfassenderen europäischen Vereinbarungen beteiligt, das ursprünglich aus fünf Unternehmen bestanden habe (im Folgenden: Fünfergruppe). Mit dem Hinzukommen von Chalkor und drei weiteren Unternehmen habe sich die Zahl der Teilnehmer dieser Gruppe auf neun erhöht (im Folgenden: Neunergruppe). Nach Ansicht der Kommission versuchten die Mitglieder der Fünfergruppe und der Neunergruppe, den Markt für blanke Kupfer-Installationsrohre zu stabilisieren, indem sie Marktanteile eines Referenzjahrs als Grundlage benutzten, um ein Ziel für künftige Marktanteile festzulegen. Im 192. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung befand die Kommission, dass sich diese Teilnehmer über den Austausch sensibler Geschäftsinformationen, die Zuteilung von Marktanteilen, die Überwachung der Absatzvolumen, einen „Marktführungsmechanismus“ und Preisabsprachen einschließlich Preislisten sowie die Anwendung von „Preislinien“ und Rabatten verständigt hätten.

19      Zu der Dauer der Chalkor zur Last gelegten Zuwiderhandlung führte die Kommission im 597. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung aus, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung spätestens am 29. August 1998 begonnen und im September 1999 geendet habe.

20      Mit der streitigen Entscheidung verhängte die Kommission Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17. Bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen folgte die Kommission der in den Leitlinien vorgesehenen Methode.

21      Unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, ihrer konkreten Auswirkungen auf den Markt, des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes und von dessen Volumen ging die Kommission davon aus, dass die betreffenden Unternehmen eine besonders schwere Zuwiderhandlung begangen hätten.

22      Die Kommission bildete in der streitigen Entscheidung vier Gruppen von Unternehmen, die ihrer Ansicht nach der relativen Bedeutung der Unternehmen bei der in Rede stehenden Zuwiderhandlung entsprechen. Die Rechtsmittelführerin gehörte zu der vierten Gruppe.

23      Nach dem 683. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung wurden die Marktanteile anhand der Umsätze jedes Zuwiderhandelnden mit Installationsrohren auf dem kombinierten Gesamtmarkt für blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre bestimmt. Nach dem 692. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung wurden somit auch die Marktanteile der Unternehmen, die keine WICU- und Cuprotherm-Rohre verkauften, berechnet, indem ihre Umsätze mit blanken Kupfer-Installationsrohren durch die Größe des kombinierten Marktes für blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre geteilt wurden.

24      Die Kommission setzte den Ausgangsbetrag der Geldbuße für Chalkor auf 9,8 Mio. Euro fest. Wie bei den anderen Unternehmen erhöhte sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße um 10 % für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung und um 5 % für jeden zusätzlichen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten, aber weniger als einem Jahr. Wegen der Teilnahme von Chalkor an dem Kartell für die Dauer von zwölf Monaten wurde der Ausgangsbetrag ihrer Geldbuße von 9,8 Mio. Euro um 10 % auf insgesamt 10,78 Mio. Euro erhöht.

25      Die Kommission ermäßigte gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit den Betrag der Geldbuße für Chalkor um 15 %. Der Endbetrag der Geldbuße belief sich somit auf 9,16 Mio. Euro.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

26      Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage vor dem Gericht auf sechs Klagegründe, mit denen sie mangelnde Berücksichtigung des Zwangscharakters ihrer Kartellbeteiligung, die fehlerhafte Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße, eine fehlerhafte Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße aufgrund der Dauer, die Nichtberücksichtigung mildernder Umstände, eine fehlerhafte Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit und die unverhältnismäßige Höhe der Geldbuße geltend machte.

27      Vor der Prüfung der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegründe hat das Gericht in den Randnrn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils auf die Grundsätze der gerichtlichen Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission hingewiesen.

28      Im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission nicht die Frage geprüft habe, ob ein Zuwiderhandelnder, der sich nur an einem Teil des Kartells beteilige, eine minder schwere Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 begehe als ein Zuwiderhandelnder, der sich im Rahmen desselben Kartells an allen Teilen des Kartells beteilige. Dieser Frage sei im vorliegenden Fall insofern Bedeutung zugekommen, als die Rechtsmittelführerin nur an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen beteiligt gewesen und für die beiden anderen Teile des Kartells, nämlich die SANCO-Vereinbarungen und die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen, nicht verantwortlich gemacht worden sei. Das Gericht hat daher die Geldbuße um 10 % ermäßigt.

29      Die anderen Klagegründe hat das Gericht zurückgewiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren vor dem Gerichtshof

30      Chalkor beantragt,

–        das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit ihr Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung abgewiesen wurde;

–        die ihr auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen oder andere rechtlich gebotene Maßnahmen zu treffen und

–        der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

31      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

32      Der Gerichtshof hat in der Generalversammlung beschlossen, dass in der vorliegenden Rechtssache ohne Schlussanträge entschieden wird und dass sie am selben Tag wie die Rechtssache KME Germany u. a./Kommission (C‑389/10 P), die dasselbe Kartell betrifft, verhandelt wird. Da die Rechtsmittelführerin jedoch einen Rechtsmittelgrund in Bezug auf einen Rechtsfehler geltend gemacht hat, der darin liege, dass das Gericht eine beschränkte richterliche Kontrolle vorgenommen habe, und dieser Rechtsmittelgrund auch von den Rechtsmittelführerinnen in der genannten Rechtssache und in der Rechtssache KME Germany u. a./Kommission (C‑272/09 P) geltend gemacht wurde, in der bereits verhandelt worden ist und die ein paralleles Kartell auf dem Markt für Kupfer-Industrierohre betrifft, sind die Verfahrensbeteiligten aufgefordert worden, die Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston vom 10. Februar 2011 in dieser letztgenannten Rechtssache in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen.

 Zum Rechtsmittel

33      Chalkor macht vier Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie eine rechtsfehlerhafte richterliche Kontrolle und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rügt und beanstandet, dass die Anpassung der Geldbuße durch das Gericht irrational und willkürlich sei und es an einer ausreichenden Begründung fehle, um die gegen sie verhängte Geldbuße zu rechtfertigen.

 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

34      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die Vorgehensweise des Gerichts zur Kontrolle, ob die gegen sie verhängte Geldbuße angemessen, gerecht und im Hinblick auf die Schwere und Dauer der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung verhältnismäßig sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft sie dem Gericht vor, die Unterschiede zwischen ihrem Verhalten und dem der Fünfergruppe nicht berücksichtigt und damit die Sanktion nicht hinreichend individuell festgelegt zu haben. Diese beiden die Kontrolle der Sanktion durch das Gericht betreffenden Rechtsmittelgründe sind zusammen zu prüfen.

35      Die Rechtsmittelführerin beanstandet zunächst die Vorgehensweise zur Kontrolle, wie sie das Gericht in den Randnrn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils beschrieben hat. Diese Randnummern lauten wie folgt:

„61      Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der mit der [streitigen] Entscheidung verhängten Geldbußen zu prüfen, ob die Kommission ihr Ermessen gemäß der in den Leitlinien dargelegten Methode ausgeübt hat und, soweit es feststellt, dass sie davon abgewichen ist, ob diese Abweichung gerechtfertigt und rechtlich hinreichend begründet ist. Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Gültigkeit zum einen des Prinzips der Leitlinien selbst und zum anderen der darin angegebenen Methode bestätigt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 252 bis 255, 266 bis 267, 312 und 313).

62      Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist nämlich nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Leitlinien enthalten verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 267).

63      Daher ist in den Bereichen, in denen die Kommission über einen Ermessensspielraum verfügt, z. B. in Bezug auf den Erhöhungssatz nach Maßgabe der Dauer, die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Beurteilungen auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnrn. 64 und 79).

64      Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die diesem von ihr selbst gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Richter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 538), die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 60 bis 62, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T‑368/00, Slg. 2003, II‑4491, Randnr. 181).“

36      Die Rechtsmittelführerin trägt gestützt auf ein Gutachten von F. Jacobs, das ihrer Rechtsmittelschrift beigefügt ist, vor, das Gericht habe von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keinen Gebrauch gemacht, sondern nur geprüft, ob die Kommission die Leitlinien angewandt habe. Sie beanstandet insbesondere die Randnr. 177 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ihr Vorbringen mit der Begründung zurückweist, dass es indirekt darauf abziele, das von den Leitlinien geschaffene System zur Berechnung der Beträge der Geldbußen in Frage zu stellen. Nach der Rechtsprechung sei das Gericht jedoch nicht an die Leitlinien gebunden, sondern müsse selbst nachprüfen, ob die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des rechtswidrigen Verhaltens stehe.

37      Die Verpflichtung zu gründlicher Nachprüfung werde durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) und durch Art. 261 AEUV in Verbindung mit den Art. 47 und 49 der Grundrechtecharta verstärkt. Nach den Erläuterungen zur Grundrechtecharta werde mit deren Art. 47 der durch Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleistete Schutz im Unionsrecht durchgeführt. Insoweit seien die wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor der Kommission Verfahren mit strafrechtlichem Charakter im Sinne der EMRK. Folglich müsse das Gericht, da die Kommission ein administratives Organ und kein „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ sei, Kommissionsentscheidungen im Falle einer Klage einer umfassenden, sowohl tatsächlichen als auch rechtlichen richterlichen Kontrolle unterziehen, d. h., es müsse alle relevanten Umstände untersuchen und über alle tatsächlichen Gesichtspunkte aufgrund einer eigenständigen unabhängigen Bewertung entscheiden.

38      Im vorliegenden Fall habe das Gericht keine angemessene richterliche Kontrolle vorgenommen und insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Zuwiderhandlung von kurzer Dauer gewesen sei und die Rechtsmittelführerin sich noch vor Beginn der Ermittlungen der Kommission freiwillig aus dem Kartell zurückgezogen habe. Im Übrigen beanstandet die Rechtsmittelführerin die Randnrn. 143 bis 145 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht auf das weite Ermessen der Kommission bei der Bestimmung des Erhöhungssatzes, den sie wegen der Dauer der Zuwiderhandlung anwenden wolle, verwiesen habe. Das Gericht habe seine richterliche Kontrolle zu Unrecht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.

39      Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie Opfer und nicht Initiator sei. So habe es sie wie die anderen Unternehmen nur entsprechend ihrem Absatzvolumen ohne Berücksichtigung ihrer Verantwortlichkeit behandelt. Ebenso habe es zu Unrecht ihr Absatzvolumen in Griechenland herangezogen, obwohl dieses Gebiet offensichtlich nicht von dem rechtswidrigen Verhalten betroffen gewesen sei.

40      In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelführerin vorgetragen, das Argument, dass wettbewerbsrechtliche Verfahren als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK einzustufen seien, beziehe sich nicht auf die gerichtliche Nachprüfung, da diese demselben Maßstab unterliege, gleich ob die Verfahren zum harten Kern des Strafrechts im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gezählt würden oder zum Verwaltungsrecht, wie dies die Kommission vertrete. Dagegen sei die Einstufung als „strafrechtliches Verfahren“ von Bedeutung, wenn es um die Beurteilung der Verfahren vor der Kommission nach Art. 6 EMRK gehe. In dieser Hinsicht hat die Rechtsmittelführerin mehrere Rügen vorgetragen.

41      Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelführerin dem Gericht Inkohärenz bei seiner Kontrolle in Wettbewerbssachen vorgeworfen. In einigen seiner Urteile, so die Urteile vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission (T‑59/99, Slg. 2003, II‑5257), und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (T‑236/01, T‑239/01, T‑244/01 bis T‑246/01, T‑251/01 und T‑252/01, Slg. 2004, II‑1181), nehme das Gericht eine gründliche Kontrolle vor, während es in anderen Fällen, wie etwa dem vorliegenden, auf das weite Ermessen der Kommission verweise und das Kriterium des offensichtlichen Beurteilungsfehlers heranziehe.

42      Angesichts des Fehlers, den das Gericht in Bezug auf ihre Nichtbeteiligung an allen Vereinbarungen festgestellt habe, hätte das Gericht bei seiner Nachprüfung, ob die Geldbuße der Schwere der Zuwiderhandlung entspreche, umso aufmerksamer sein müssen.

43      Die Kommission trägt vor, „umfassende Rechtsprechungsbefugnis“ im Sinne der EMRK und „Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“ der Unionsgerichte nach dem AEU-Vertrag und dem Unionsrecht seien nicht dieselben Begriffe. Im Sinne der EMRK habe ein Organ „umfassende Rechtsprechungsbefugnis“, wenn es die Befugnis habe, „die angefochtene Entscheidung in allen Punkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuändern“. Dies sei beim Gericht der Fall. Die dem Gericht durch den Vertrag und das Unionsrecht im Bereich von Geldbußen verliehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, kraft deren es seine eigene Beurteilung der Geldbuße an die Stelle derjenigen der Kommission setzen könne, gehe über das hinaus, was nach der EMRK erforderlich sei; diese verlange nur, dass das Gericht prüfen könne, ob Fehler bei der Tatsachenfeststellung vorlägen. Der Rechtsmittelgrund, dass das Gericht sich nicht mit einer Rechtmäßigkeitskontrolle begnügen dürfe, sondern die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße prüfen müsse, entspreche daher nicht dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Kriterium.

44      Schließlich geht die Kommission auf die einzelnen beanstandeten Punkte des angefochtenen Urteils ein.

 Würdigung durch den Gerichtshof

45      Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf Art. 6 EMRK und die Grundrechtecharta und beanstandet damit zum einen die Grundsätze der gerichtlichen Kontrolle, insbesondere die Art und Weise, wie das Gericht gemeint habe, das weite Ermessen der Kommission berücksichtigen zu müssen, und zum anderen die Art und Weise, wie das Gericht diese Kontrolle im vorliegenden Fall ausgeübt hat.

46      Im Rahmen eines Rechtsmittels besteht die Aufgabe des Gerichtshofs darin, nachzuprüfen, ob dem Gericht bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Klage Rechtsfehler unterlaufen sind.

47      Folglich ist zu prüfen, ob das Gericht die ihm obliegende Kontrolle im vorliegenden Fall ausgeübt hat, wobei die abstrakte, deklaratorische Beschreibung der richterlichen Kontrolle in den Randnrn. 61 bis 64 des angefochtenen Urteils unberücksichtigt bleibt, da mit dieser Beschreibung nicht auf die Klagegründe eingegangen wird und sie auch nicht den Tenor des angefochtenen Urteils trägt.

48      Im Übrigen ist das Vorbringen, das Gericht lasse es bei seiner Kontrolle in den Wettbewerbssachen an Kohärenz fehlen, unerheblich. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wird dem Gerichtshof das angefochtene Urteil und nicht die gesamte Rechtsprechung des Gerichts zur Kontrolle vorgelegt.

49      Der Gerichtshof hat auch nicht von Amts wegen das gesamte angefochtene Urteil nachzuprüfen, sondern auf die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe einzugehen.

50      In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelführerin vorgetragen, dass sich das Argument, dass wettbewerbsrechtliche Verfahren als strafrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK einzustufen seien, nicht auf die gerichtliche Nachprüfung beziehe, da diese demselben Maßstab unterliege, gleich ob die Verfahren zum harten Kern des Strafrechts im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gezählt würden oder zum Verwaltungsrecht.

51      Zudem wird, wie die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift ausführt, mit Art. 47 der Grundrechtecharta der durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Schutz im Unionsrecht durchgeführt. Daher ist lediglich Art. 47 der Grundrechtecharta heranzuziehen.

52      Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Grundrechtecharta zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C‑279/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 30 und 31, Beschluss vom 1. März 2011, Chartry, C‑457/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 25, sowie Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C‑69/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 49).

53      Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Organe ist in den Gründungsverträgen geregelt. Über die nunmehr in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus unterliegen in Verordnungen vorgesehene Zwangsmaßnahmen einer unbeschränkten Nachprüfung.

54      Zur Rechtmäßigkeitskontrolle hat der Gerichtshof entschieden, dass, auch wenn der Kommission in Bereichen, in denen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, in Wirtschaftsfragen ein Beurteilungsspielraum zusteht, dies nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Der Unionsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, Slg. 2005, I‑987, Randnr. 39, sowie vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnrn. 56 und 57).

55      Hinsichtlich der Sanktionen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht bestimmt Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 17, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist. Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 hat denselben Wortlaut.

56      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlungen sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere dieser Zuwiderhandlungen eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Europäischen Gemeinschaft bedeuten (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 129, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 242, sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 96).

57      Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs objektive Gesichtspunkte wie Inhalt und Dauer der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, deren Zahl und Intensität, der Umfang des betroffenen Marktes und die Schädigung der öffentlichen Wirtschaftsordnung einzubeziehen. Bei der Analyse sind auch die relative Bedeutung und der Marktanteil der verantwortlichen Unternehmen sowie ein etwaiger Wiederholungsfall zu berücksichtigen (Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 91).

58      Diese Vielzahl an Faktoren zwingt die Kommission zu einer gründlichen Prüfung der Umstände der Zuwiderhandlung.

59      Um für Transparenz zu sorgen, hat die Kommission die Leitlinien erlassen, in denen sie darlegt, inwieweit sie die einzelnen Umstände der Zuwiderhandlung berücksichtigt und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergeben.

60      Die Leitlinien – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verhaltensnorm, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind, abweichen kann (Urteil vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91) – beschreiben lediglich die Vorgehensweise der Kommission bei der Prüfung der Zuwiderhandlung und die Kriterien, zu deren Berücksichtigung sie sich verpflichtet, wenn sie die Höhe der Geldbuße festsetzt.

61      Es ist darauf hinzuweisen, dass Unionsrechtsakte mit einer Begründung versehen sein müssen. Dieser Pflicht kommt im vorliegenden Fall eine ganz besondere Bedeutung zu. Die Kommission muss ihre Entscheidung begründen und u. a. darlegen, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, Randnr. 87). Das Vorliegen einer Begründung ist vom Richter von Amts wegen zu prüfen.

62      Im Übrigen ist es Sache des Unionsrichters, die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vorzunehmen. Bei dieser Kontrolle kann der Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen, um auf eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle zu verzichten.

63      Die Rechtmäßigkeitskontrolle wird ergänzt durch die dem Unionsrichter früher durch Art. 17 der Verordnung Nr. 17, jetzt durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 692).

64      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen.

65      Dieses verfahrensrechtliche Erfordernis verstößt nicht gegen den Grundsatz, wonach bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen. Vom Kläger wird nämlich im Rahmen einer Klage verlangt, dass er die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringt.

66      Das Fehlen einer Verpflichtung, die gesamte angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, verstößt nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, das jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen.

67      Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet somit, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, gegen den in Art. 47 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt.

68      An dieser Stelle sind die verschiedenen Einwände der Rechtsmittelführerin gegen das angefochtene Urteil zu prüfen.

69      Die Rechtsmittelführerin beanstandet erstens die Randnr. 177 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht ihr Vorbringen mit der Begründung zurückweist, dass es indirekt darauf abziele, das von den Leitlinien geschaffene System zur Berechnung der Beträge der Geldbußen in Frage zu stellen. Nach der Rechtsprechung sei das Gericht jedoch nicht an die Leitlinien gebunden, sondern müsse selbst nachprüfen, ob die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des rechtswidrigen Verhaltens stehe.

70      Insoweit hat das Gericht in Randnr. 175 des angefochtenen Urteils eine der Rügen der Rechtsmittelführerin unter Hinweis auf eine von dieser nicht bestrittene Erläuterung der Kommission zurückgewiesen. In Randnr. 176 des angefochtenen Urteils hat es festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin, selbst wenn sie sich für den Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der gegen sie verhängten Geldbuße darauf berufen könnte, dass der Betrag der Geldbuße ihre Wettbewerbsfähigkeit schwächen könnte, hierzu keine konkreten Beweise vorgelegt habe. Wie in den Randnrn. 64 bis 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Gericht eine Entscheidung der Kommission mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern vielmehr über die von einem Kläger vorgetragenen Rechtswidrigkeitsgründe zu entscheiden. Im vorliegenden Fall kann die Rechtsmittelführerin dem Gericht nicht vorwerfen, nicht über Gründe entschieden zu haben, die ihm nicht vorgelegt oder in Rügen und Beweismitteln konkretisiert worden waren, anhand deren es eine wirksame Kontrolle der streitigen Entscheidung hätte vornehmen können.

71      Jedenfalls hat das Gericht in Randnr. 178 des angefochtenen Urteils, ohne dass ihm dabei ein Denkfehler unterlaufen wäre, dargelegt, dass die Rechtsmittelführerin versuchte, die Festsetzung des Betrags der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung erneut in Frage zu stellen. In Randnr. 179 hat es zu Recht die Kritik der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass mit der Erhöhung der Geldbuße um 10 % für jedes Jahr der Teilnahme an der Zuwiderhandlung der sich je Monat ergebende Betrag der Geldbuße umso niedriger ausfalle, je länger das Unternehmen teilgenommen habe, und daran erinnert, dass es sich bei den Leitlinien um eine Selbstbeschränkung der Kommission handele. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Dauer einer Zuwiderhandlung als solche vom Unionsgesetzgeber als bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen zu berücksichtigender Faktor erwähnt wird und dass der Einfluss dieses Faktors bei der Berechnung der Geldbuße in Ermangelung eines vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriteriums durch die Leitlinien konkretisiert werden kann.

72      Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe nicht die kurze Dauer der von ihr begangenen Zuwiderhandlung berücksichtigt. Eine solche Kritik beruht allerdings auf der Prämisse, dass die Zuwiderhandlung weniger lang gedauert habe als von der Kommission in der streitigen Entscheidung angenommen. Das Gericht hat in den Randnrn. 129 und 130 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung angeführt, in der die Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung präzisiert werden. In Anbetracht dieser Rechtsprechung hat es in den Randnrn. 131 bis 133 des angefochtenen Urteils geprüft, wann die Zuwiderhandlung begann, und in den Randnrn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils, wann sie endete. Unter Hinweis darauf, dass die Kommission bei der Beurteilung dieses Sachverhalts keinen Fehler begangen hat, hat es den Klagegrund zurückgewiesen.

73      Mit ihrem Rechtsmittel beanstandet die Rechtsmittelführerin nicht diese Würdigung der Tatsachen, was ohnehin unzulässig wäre, da die Tatsachenwürdigung nicht der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Daher ist festzustellen, dass die Beanstandung der Nichtberücksichtigung der Zuwiderhandlungsdauer auf einer falschen Prämisse beruht und zurückzuweisen ist.

74      Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie sich vor Beginn der Ermittlungen der Kommission freiwillig aus dem Kartell zurückgezogen habe. Das Gericht hat jedoch in Randnr. 151 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, eine Herabsetzung der Geldbuße wegen der Beendigung einer Zuwiderhandlung vorzunehmen, die bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet gewesen sei, und in Randnr. 152 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass der freiwillige Rückzug von Chalkor aus dem Kartell bei der Berechnung der Dauer des für Chalkor festgestellten Zeitraums der Zuwiderhandlung hinreichend berücksichtigt worden sei. Folglich ist diese Beanstandung unbegründet.

75      Viertens beanstandet die Rechtsmittelführerin die Randnrn. 143 bis 145 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht auf das weite Ermessen der Kommission bei der Bestimmung des Erhöhungssatzes, den sie wegen der Dauer der Zuwiderhandlung anwenden will, verweist. Das Gericht habe seine richterliche Kontrolle zu Unrecht auf eine bloße Kontrolle der Konformität dieses Erhöhungssatzes mit den Leitlinien beschränkt.

76      Insoweit ist auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten, in den Randnrn. 56 und 57 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Grundsätze der Festsetzung der Höhe der Geldbußen zu verweisen. Die Vielzahl der zu berücksichtigenden Faktoren lässt der Kommission zwangsläufig verschiedene Möglichkeiten bei der Beurteilung, Gewichtung und Bewertung dieser Faktoren, um die Zuwiderhandlung angemessen zu ahnden. Sie hat jedoch weiterhin bestimmte Verpflichtungen.

77      Wie bereits in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird die Dauer einer Zuwiderhandlung als solche vom Unionsgesetzgeber als bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen zu berücksichtigender Faktor erwähnt und kann der Einfluss dieses Faktors bei der Berechnung der Geldbuße in Ermangelung eines vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriteriums durch die Leitlinien konkretisiert werden. Das Gericht hat somit bei der Kontrolle der Konformität der von der Kommission vorgenommenen Berechnung mit den Leitlinien keinen Fehler begangen.

78      Jedenfalls hat das Gericht, anders als von der Rechtsmittelführerin vorgetragen, diese Kontrolle nicht auf die Konformität mit den Leitlinien beschränkt, sondern in Randnr. 145 des angefochtenen Urteils die Angemessenheit der Sanktion selbst geprüft.

79      Fünftens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie Opfer sei, sondern habe sie wie die anderen Unternehmen nur entsprechend ihrem Absatzvolumen ohne Berücksichtigung ihrer Verantwortlichkeit behandelt. Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung verwiesen hat, wonach auf ein Unternehmen ausgeübter Druck dieses nicht von seiner Haftung für eine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung befreit (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 369 und 370, Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, KE KELIT/Kommission, T‑17/99, Slg. 2002, II‑1647, Randnr. 50, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T‑62/02, Slg. 2005, II‑5057, Randnr. 63). Folglich ist die vorliegende Rüge auf die falsche Prämisse gestützt, dass die Rechtsmittelführerin Opfer und nicht für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung verantwortlich sei.

80      Sechstens rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht das Absatzvolumen in Griechenland herangezogen, obwohl dieses Gebiet offensichtlich nicht von dem rechtswidrigen Verhalten betroffen gewesen sei. Dieser Rüge liegt jedoch, was die Nichtzugehörigkeit Griechenlands zu dem von dem Kartell erfassten Gebiet betrifft, eine falsche Prämisse zugrunde. Das Gericht hat in Randnr. 120 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin die Feststellung der Kommission im 17. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung nicht bestritten habe, dass das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) den von dem Kartell betroffenen relevanten geografischen Markt darstelle; zu diesem Gebiet gehört Griechenland.

81      Jedenfalls ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wie es in Randnr. 117 des angefochtenen Urteils zusammengefasst ist, dass sie sich an dem Kartell aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen auf dem griechischen Markt, d. h. Dumping, seitens der Fünfergruppe beteiligte. Solche Ausführungen reichen für die Feststellung aus, dass sie sich an dem Kartell beteiligte, um vor Wettbewerb auf dem griechischen Markt geschützt zu sein. Die Rüge greift daher nicht durch.

82      Nach alledem greifen die Rügen der Rechtsmittelführerin nicht durch. Das Gericht hat zwar wiederholt, insbesondere in den Randnrn. 62, 63 bzw. 143 des angefochtenen Urteils, auf das „erhebliche Ermessen“ bzw. das „weite Ermessen“ der Kommission verwiesen, doch hinderten solche Bezugnahmen das Gericht nicht an der Ausübung der umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle, zu der es verpflichtet ist.

83      Der erste und der zweite Rechtsmittelgrund sind daher zurückzuweisen.

 Zum dritten und zum vierten Rechtsmittelgrund: irrationale und willkürliche Anpassung der gegen Chalkor verhängten Geldbuße und insoweit unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

84      Die beiden Rechtsmittelgründe betreffen die Randnrn. 105 bis 113 und 182 bis 184 des angefochtenen Urteils. Sie sind zusammen zu prüfen.

85      Die Randnrn. 105 bis 113 des angefochtenen Urteils lauten wie folgt:

„105      …Das Gericht gelangt … in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu der Auffassung, dass der von der Kommission bestimmte Ausgangsbetrag im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der drei Teile des Kartells angemessen und dass der Ausgangsbetrag der gegen Chalkor verhängten Geldbuße herabzusetzen ist, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie von der Kommission nur für ihre Beteiligung am dritten Teil des Kartells verantwortlich gemacht wurde.

106      Außerdem ist das vorstehend in den Randnrn. 83 und 84 dargelegte Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, soweit es dahin verstanden werden kann, dass damit geltend gemacht wird, dass sich die Nichtbeteiligung der Klägerin an den SANCO-Vereinbarungen im spezifischen Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße hinreichend widergespiegelt habe. Dieses Argument stützt sich auf die Prämisse, dass der Marktanteil von Chalkor, die keine SANCO-Rohre verkaufte, auf der Grundlage der kumulierten Umsätze aller Hersteller blanker Kupfer-Installationsrohre einschließlich der Umsätze aus dem Absatz von SANCO-Rohren berechnet worden ist.

107      Die SANCO-Vereinbarungen und die umfassenderen europäischen Vereinbarungen betrafen aber denselben relevanten Markt, nämlich den der blanken Kupfer-Installationsrohre. Damit wäre die Kommission auch dann, wenn es keine SANCO-Vereinbarungen gegeben hätte, verpflichtet gewesen, den mit dem Absatz der SANCO-Rohre erzielten Umsatz zu berücksichtigen, um den Anteil der Klägerinnen am relevanten Markt zu ermitteln.

108      Dagegen besteht im Fall der WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen eine andere Situation. Diese Vereinbarungen betrafen Produkte, mit denen blanke Kupfer-Installationsrohre nicht austauschbar sind. Aus Randnr. 459 der [streitigen] Entscheidung geht nämlich hervor, dass blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre unterschiedliche Produktmärkte darstellen.

109      Damit wurde, indem der Marktanteil der auf dem Markt für blanke Kupfer-Installationsrohre tätigen Klägerin unter Berücksichtigung der auf dem Markt für blanke und auf dem für kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre berechnet wurde, für die Klägerin tatsächlich ein kleinerer Marktanteil und damit ein niedrigerer spezifischer Ausgangsbetrag bestimmt, als der, der festgesetzt worden wäre, wenn ihr Marktanteil allein unter Berücksichtigung der Umsätze auf dem Markt berechnet worden wäre, auf dem sie sich tatsächlich am Kartell beteiligte.

110      Zweitens ist in Bezug auf die Frage, ob der Umstand, dass die Zusammenarbeit innerhalb der Fünfergruppe intensiver war als die innerhalb der Neunergruppe, eine differenzierte Behandlung auf der Ebene der Geldbußen rechtfertigt, das Folgende festzustellen.

111      Beide, die Fünfergruppe und die Neunergruppe, waren im Rahmen des dritten Teils des Kartells tätig, für den die Klägerin verantwortlich gemacht wurde. In Randnr. 690 der [streitigen] Entscheidung stellte die Kommission fest, dass es an der Größe der Klägerin lag, dass sie nicht der Fünfergruppe angehörte. Die Klägerin hat diese Feststellung nicht bestritten.

112      Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Schwere der Beteiligung der Klägerin an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen durch die Einteilung der Zuwiderhandelnden in Kategorien, die die Kommission auf der Grundlage von deren Marktanteilen vorgenommen hat, angemessen berücksichtigt wurde.

113      Nach alledem ist nur der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße abzuändern, um ihrer Nichtbeteiligung an den SANCO-Vereinbarungen Rechnung zu tragen. Die konkreten Folgen dieser Änderung werden nachstehend in den Randnrn. 183 bis 186 näher dargelegt.“

86      Die Randnrn. 182 bis 184 des angefochtenen Urteils lauten wie folgt:

„182      [D]ie [streitige] Entscheidung [ist] insoweit abzuändern, als die Kommission bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße die Tatsache nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin nicht an den SANCO-Vereinbarungen beteiligt war.

183      Im Übrigen haben die in der [streitigen] Entscheidung dargelegten Erwägungen der Kommission sowie die im vorliegenden Fall angewandte Methode zur Berechnung der Geldbußen Bestand. Der Endbetrag der Geldbuße wird somit wie folgt festgesetzt.

184      Der Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird zur Berücksichtigung der geringeren Schwere ihrer Kartellbeteiligung gegenüber derjenigen der ‚SANCO-Hersteller‘ um 10 % ermäßigt. Der neue Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird somit auf 8,82 Millionen Euro festgesetzt.“

87      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe in Randnr. 104 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem sie es unterlassen habe, bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelführerin im Unterschied zu der aus der KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, der KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA, und der KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA, bestehenden Gruppe, zur Wieland-Werke AG und zu der aus der Boliden AB, der Outokumpu Copper Fabrication AB, vormals Boliden Fabrication AB, und der Outokumpu Copper BCZ SA, vormals Boliden Cuivre & Zinc SA, bestehenden Gruppe nur an einem Teil des Kartells teilgenommen habe. Es habe aber die Geldbuße willkürlich um 10 % herabgesetzt, obwohl eine solche Ermäßigung offensichtlich viel zu gering sei, als dass sie den im Wesentlichen unbestrittenen Unterschieden der Situation von Chalkor entspräche.

88      Das Gericht sei für die Abänderung des Betrags der Geldbuße keiner grundsätzlichen Herangehensweise gefolgt, wie z. B. die Ermäßigung nach dem anteiligen Absatz von SANCO-Rohren auf dem Markt für blanke Kupfer-Installationsrohre zu bestimmen, was je nachdem, welcher Markt betrachtet werde, zu einer Ermäßigung der Geldbuße um 49 % oder um 37 % geführt hätte, oder für die Ermäßigung der Geldbuße auf den zu Unrecht in die Berechnungsgrundlage der Geldbuße einbezogenen Umsatz in Griechenland abzustellen. Stattdessen habe das Gericht lediglich den von der Kommission vorgeschlagenen mathematischen Ansatz gebilligt und die Geldbuße willkürlich herabgesetzt und sei nicht einem auf Grundsätzen beruhenden und mathematisch kohärenten Ansatz gefolgt.

89      Die Rechtsmittelführerin vergleicht diese Entscheidung des Gerichts mit derjenigen, die es im Urteil Ventouris/Kommission getroffen habe. Die gleichen Gründe der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit wie die dort in Randnr. 219 angeführten hätten das Gericht dazu veranlassen müssen, die Geldbuße um 49 % – unter Berücksichtigung des Ausschlusses des SANCO-Marktes und des WICU- und Cuprotherm-Marktes vom größeren Markt für Kupferrohre – oder um 37 % – unter Berücksichtigung des Ausschlusses des SANCO-Marktes vom kleineren Markt für blanke Kupfer-Installationsrohre – herabzusetzen.

90      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe das angefochtene Urteil nicht ordnungsgemäß begründet. Es habe den Ausgangsbetrag der Geldbuße zur Berücksichtigung der geringeren Schwere der Kartellbeteiligung der Rechtsmittelführerin gegenüber derjenigen der „SANCO-Hersteller“ um 10 % ermäßigt, aber keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, wie es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Ermäßigung um 10 % das Problem beheben könnte. Da das Gericht keines der Kriterien erläutert habe, auf die es sich gestützt habe, ermögliche es dem Gerichtshof nicht, zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße oder nicht und ob die Geldbuße, wie es sie festgesetzt habe, der Schwere der Beteiligung von Chalkor an der Zuwiderhandlung entspreche.

91      Nach Auffassung der Kommission sind diese Rechtsmittelgründe unzulässig, da die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof zu einer neuen Beurteilung des Betrags der Geldbuße auffordere, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren falle.

92      Hilfsweise macht sie geltend, die Rechtsmittelführerin beanstande mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund das angefochtene Urteil, ohne jedoch anzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage das Gericht anders hätte entscheiden sollen. Zum vierten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission u. a. vor, die Gründe dafür, dass das Gericht bestimmte Argumente der Rechtsmittelführerin gegen die Höhe der Ermäßigung der Geldbuße zurückgewiesen habe, seien an anderen Stellen des angefochtenen Urteils als den von der Rechtsmittelführerin angeführten dargelegt.

 Würdigung durch den Gerichtshof

93      Zunächst ist in Bezug auf das Absatzvolumen in Griechenland auf die Randnrn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils hinzuweisen.

94      Es ist festzustellen, dass das Gericht seine Entscheidung, den Betrag der Geldbuße abzuändern, in den Randnrn. 105 bis 113 und 183 des angefochtenen Urteils begründet hat. Es hat in Randnr. 109 zunächst darauf hingewiesen, dass die Methode zur Berechnung des Marktanteils der Rechtsmittelführerin für sie günstig gewesen sei, da hierfür ihr Umsatz durch einen Betrag geteilt worden sei, der dem Umsatz auf dem Markt für blanke und auf dem für kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre entspreche, obwohl ihr keine Beteiligung an den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen über kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre vorgeworfen worden sei.

95      Darüber hinaus hat das Gericht in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin nicht die Feststellung im 692. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung bestritten habe, dass es an ihrer Größe gelegen habe, dass sie nicht der Fünfergruppe angehört habe. Es ist damit auf das in Randnr. 77 des angefochtenen Urteils zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Neunergruppe weniger intensiv gewesen sei als die zwischen den Mitgliedern der Fünfergruppe, und hat durch seinen Hinweis auf den 690. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung das Vorbringen der Kommission bestätigt, dass sich die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an dem Kartell qualitativ oder quantitativ nicht von der der anderen Zuwiderhandelnden unterschieden habe.

96      In Randnr. 112 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Grundsatz bestätigt, die Schwere der Zuwiderhandlung nach Maßgabe der Einteilung der Zuwiderhandelnden in Kategorien auf der Grundlage ihrer Marktanteile zu berücksichtigen. Es hat seine allgemeine Bestätigung der Methode zur Berechnung der Geldbußen in Randnr. 183 des angefochtenen Urteils wiederholt.

97      Mit einer solchen Begründung sind die Gesichtspunkte, die das Gericht bei der Ermäßigung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße in Betracht gezogen hat, rechtlich hinreichend dargelegt. Die Entscheidung des Gerichts, die Geldbuße um einen Pauschalbetrag zu verringern, ist nicht zu beanstanden, da es unmöglich ist, die einzelnen Faktoren, von denen einige zugunsten und einige zuungunsten der Rechtsmittelführerin ausfallen, genau zu gewichten.

98      Im Übrigen reicht es nicht aus, wenn die Rechtsmittelführerin, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darzutun, lediglich auf einen Umsatz verweist, von dem die SANCO- und die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen oder nur die SANCO-Vereinbarungen ausgenommen sind. Der Umsatz des von einem Kartell betroffenen Marktes ist nämlich nur einer von vielen Faktoren, die bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt werden können.

99      Zum Vergleich mit der Vorgehensweise des Gerichts im Urteil Ventouris/Kommission ist festzustellen, dass die Kommission gegen die Ventouris Group Enterprises SA eine Sanktion wegen zweier Zuwiderhandlungen verhängt hatte, diese aber nur eine begangen hatte, während im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerin nur an einem Teil einer komplexen, aber einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt war. Überdies geht aus Randnr. 221 des Urteils Ventouris/Kommission hervor, dass das Gericht den Betrag der Geldbuße unter Wahrung der Systematik der angefochtenen Entscheidung und der von der Kommission zur Bestimmung der Geldbuße angewandten Methode abänderte. Eben dies hat das Gericht im angefochtenen Urteil mit der Bestätigung der Vorgehensweise der Kommission zur Beurteilung der Schwere und zur Berechnung der Geldbußen in den Randnrn. 112 und 183 getan.

100    Infolgedessen lässt dieser Vergleich mit dem Urteil Ventouris/Kommission – sofern dieses zu berücksichtigen wäre, obwohl es in einem anderen Rechtsstreit erging, der andere Klagegründe als die vorliegende Rechtssache betraf, und Chalkor an dem Verfahren nicht beteiligt war – keine Schlüsse zu, mit denen sich die Begründung des angefochtenen Urteils in Frage stellen ließe.

101    Soweit die Rechtsmittelführerin die Billigkeit der Entscheidung des Gerichts bestreitet, ist festzustellen, dass eine allein auf Billigkeitserwägungen beruhende Entscheidung des Gerichts jedenfalls nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sein kann.

102    Nach alledem greifen der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund nicht durch.

103    Da folglich keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift, auf die Chalkor ihr Rechtsmittel stützt, ist dieses zurückzuweisen.

 Kosten

104    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Chalkor beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Chalkor AE Epexergasias Metallon trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.