Language of document : ECLI:EU:C:2012:137

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

13. März 2012(*)

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren der Gelder des Tochterunternehmens einer Bank – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Eigentum an oder Kontrolle der Einrichtung“

In der Rechtssache C‑380/09 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 25. September 2009,

Melli Bank plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), vertreten durch D. Anderson und D. Wyatt, QC, sowie R. Blakeley, Barrister, beauftragt durch S. Gadhia und T. Din, Solicitors,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und R. Szostak als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Französische Republik, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues, L. Butel und E. Ranaivoson als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten im Beistand von S. Lee, Barrister,

Europäische Kommission, vertreten durch S. Boelaert und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.‑C. Bonichot, der Kammerpräsidentin A. Prechal sowie des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, E. Juhász, D. Šváby, der Richterin M. Berger und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2011,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Melli Bank plc (im Folgenden: Melli Bank) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat (T‑246/08 und T‑332/08, Slg. 2009, II‑2629, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Klagen der Bank abgewiesen hat, die zum einen, in den Rechtssachen T‑246/08 und T‑332/08, die Nichtigerklärung von Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit sie davon betroffen war, und zum anderen, in der Rechtssache T‑332/08, falls erforderlich, die Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1) zum Gegenstand hatten.

2        Wie das Gericht in Randnr. 1 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, handelt es sich bei der Rechtsmittelführerin, der Melli Bank plc, um eine eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, die von der Financial Services Authority (Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich, im Folgenden: FSA) zugelassen und beaufsichtigt wird. Sie nahm ihre Bankgeschäfte im Vereinigten Königreich am 1. Januar 2002 nach Umwandlung der in diesem Land bestehenden Zweigstelle der Bank Melli Iran auf. Diese Bank, die als Muttergesellschaft die gesamten Anteile der Melli Bank hält, ist eine vom iranischen Staat kontrollierte iranische Bank.

 Rechtlicher Rahmen

 Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

3        Um Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, damit sie die mit der Gefahr einer Verbreitung von Kernwaffen einhergehenden nuklearen Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt, verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006).

4        In Nr. 12 dieser Resolution

„beschließt [der Sicherheitsrat], dass alle Staaten die sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Resolution oder zu jedem späteren Zeitpunkt in ihrem Hoheitsgebiet befindenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen einfrieren werden, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der in der Anlage bezeichneten Personen oder Einrichtungen oder weiterer Personen oder Einrichtungen stehen, die nach Feststellung des [Sicherheitsr]ates oder des [Sanktionsa]usschusses an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel …“.

5        Die Anlage der Resolution 1737 (2006) enthielt eine Liste mit Personen und Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt waren und deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (im Folgenden: Gelder) eingefroren werden sollten.

6        Diese Liste wurde in der Folge durch mehrere Resolutionen aktualisiert, insbesondere durch die Resolution 1747 (2006) des Sicherheitsrates vom 24. März 2007, durch die die Gelder der iranischen Bank Sepah und deren Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich, der Bank Sepah International plc, eingefroren wurden. Gegen die Rechtsmittelführerin ordnete der Sicherheitsrat keine Maßnahmen des Einfrierens von Geldern an.

 Gemeinsamer Standpunkt 2007/140/GASP

7        Für die Europäische Union wurde die Resolution 1737 (2006) durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran umgesetzt (ABl. L 61, S. 49).

8        In Art. 5 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 heißt es:

„Sämtliche Gelder …, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

a)      Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der UNSCR 1737 aufgeführt sind, sowie zusätzlich die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss gemäß Nummer 12 der UNSCR 1737 bezeichnet wurden; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang I aufgeführt;

b)      Personen und Einrichtungen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind und die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel; diese Personen und Einrichtungen werden in Anhang II aufgeführt.“

9        Die Rechtsmittelführerin wird in den Anhängen des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 nicht erwähnt.

 Verordnung Nr. 423/2007

10      Soweit die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft betroffen waren, wurde die Resolution 1737 (2006) mit der Verordnung Nr. 423/2007 umgesetzt, die auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen wurde, sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140 bezieht und sich inhaltlich weitgehend mit ihm deckt, da die Namen derselben Einrichtungen und natürlichen Personen in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind.

11      Art. 5 dieser Verordnung verbietet bestimmte Transaktionen mit Personen oder Einrichtungen im Iran oder für Zwecke einer Verwendung im Iran.

12      Art. 7 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Sämtliche Gelder …, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat … oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)      Sämtliche Gelder …, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang V werden die nicht von Anhang IV erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 …

a)      an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder

b)      an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen oder

c)      im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handeln oder

d)      eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung – auch durch unerlaubte Mittel – stehen. 

(3)      Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(4)      Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

13      Die Rechtsmittelführerin ist in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 nicht erwähnt.

14      Art. 13 dieser Verordnung verpflichtet die betroffenen Personen und Einrichtungen, den zuständigen Behörden verschiedene Angaben zu übermitteln und mit ihnen zusammenzuarbeiten.

15      In Art. 15 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung heißt es:

„(2)      Der Rat erstellt, überprüft und ändert mit qualifizierter Mehrheit die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 in vollem Einklang mit den vom Rat in Bezug auf Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 … gemachten Feststellungen. Die Liste in Anhang V wird in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft.

(3)      Der Rat gibt einzelfallbezogene und spezifische Gründe für die gemäß Absatz 2 getroffenen Beschlüsse an und gibt diese den betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen bekannt.“

16      Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 423/2007 legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Verordnung Sanktionen fest.

 Die Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats

17      In Nr. 10 der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats vom 3. März 2008 hat dieser „alle Staaten auf[gefordert], Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Finanzinstitute mit allen Banken mit Sitz in Iran zu üben, insbesondere mit der Bank Melli und der Bank Saderat und deren Niederlassungen und Tochtergesellschaften im Ausland, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten Tätigkeiten oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen“.

 Gemeinsamer Standpunkt 2008/479/GASP

18      Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 (ABl. L 163, S. 43) ist u. a. dessen Anhang II ersetzt worden. Dieser Anhang enthält einen Abschnitt A „Natürliche Personen“ und einen Abschnitt B „Einrichtungen“.

19      Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/479 wurden die Bank Melli Iran und Melli Bank in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, deren Gelder eingefroren wurden. So enthält Nr. 5 des Abschnitts B seines Anhangs in der ersten Spalte, die die Überschrift „Name“ trägt, folgende Angaben:

„Bank Melli, Melli Bank Iran (einschließlich aller Niederlassungen) und Tochtergesellschaften

a)      Melli Bank plc

b)      Bank Melli Iran Zao“.

20      In der zweiten Spalte („Identifizierungsinformationen“) ist neben dem Namen der jeweiligen Bank eine Anschrift angegeben.

21      Die dritte Spalte („Gründe“) enthält folgenden Text:

„Bereitstellung bzw. Bemühungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Unternehmen, die Güter für Irans Nuklear- und Raketenprogramm beschaffen oder an deren Beschaffung beteiligt sind (AIO, SHIG, SBIG, AEOI, Novin Energy Company, Mesbah Energy Company, Kalaye Electric Company und DIO). Die Bank Melli dient als Vermittler für Irans sensible Geschäfte. Hat mehrfach den Kauf sensibler Materialien für Irans Nuklear- und Raketenprogramm vermittelt. Hat eine Reihe von Finanzdienstleistungen im Auftrag von Einrichtungen getätigt, die mit der iranischen Nuklear- und Raketenindustrie verbunden sind, so z. B. die Eröffnung von Akkreditiven und die Verwaltung von Konten. Viele der genannten Unternehmen wurden mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrates … benannt.“

22      In der vierten Spalte („Zeit der Aufnahme in die Liste“) ist das Datum „23.6.2008“ angegeben.

 Streitiger Beschluss

23      Am 23. Juni 2008 erließ der Rat ferner den streitigen Beschluss. Der Anhang dieses Beschlusses ersetzt Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007. Er besteht aus einem Abschnitt A („Natürliche Personen“) und einem Abschnitt B („Juristische Personen, Institutionen und Einrichtungen“), die beide dieselben Spalten enthalten wie der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2008/479. Die Rechtsmittelführerin ist in Nr. 4 des Abschnitts B eingetragen. Die Angaben zur Rechtsmittelführerin sind identisch mit denen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts, mit Ausnahme des Zeitpunkts der Aufnahme in die Liste, der dem 24. Juni 2008 entspricht. Der Beschluss wurde am 24. Juni 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

24      Mit Klageschrift, die am 25. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin die Klage in der Rechtssache T‑246/08, mit der sie beantragte, Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

25      Mit Klageschrift, die am 15. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin die Klage in der Rechtssache T‑332/08, mit der sie beantragte,

–        Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als sie sie betrifft;

–        für den Fall, dass der Gerichtshof feststellt, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 zwingende Wirkung hat, diese Bestimmung nach Art. 241 EG für nicht anwendbar zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wurden im Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

27      Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf mehrere Gründe. Mit dem ersten Klagegrund machte sie geltend, dass die Bank Melli Iran an der Finanzierung der nuklearen Proliferation nicht beteiligt sei. Mit dem zweiten Klagegrund rügte sie einen Fehler bei der Auslegung und der Anwendung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, da dem Rat ein Ermessen zustehe. Mit dem dritten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund machte sie die Rechtswidrigkeit des Art. 7 Abs. 2 Buchst. d wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend, da diese Bestimmung den Rat dazu verpflichte, die Rechtsmittelführerin in die in Anhang V dieser Verordnung enthaltene Liste aufzunehmen. Mit dem vierten Klagegrund rügte sie einen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. d, da sie keine im Sinne dieser Vorschrift „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ der Muttergesellschaft stehende Einrichtung sei. Mit dem fünften Klagegrund machte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend. Mit dem sechsten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des streitigen Beschlusses.

28      Das Gericht stellte die Unzulässigkeit des ersten Klagegrundes fest, da die Rechtsmittelführerin in der Klageschrift lediglich vorgetragen habe, dass die Bank Melli Iran an der Finanzierung der nuklearen Proliferation nicht beteiligt sei, und der Klagegrund, soweit er danach geltend gemacht worden sei, neu gewesen sei.

29      Das Gericht hat anschließend die anderen Klagegründe einzeln geprüft und zurückgewiesen.

 Anträge der Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens

30      Melli Bank beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        den Klagen in den Rechtssachen T‑246/08 und T‑332/08 stattzugeben;

–        Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 zwingende Wirkung hat, die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung festzustellen;

–        dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

31      Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

32      Das Rechtsmittel wird auf vier Gründe gestützt. Mit dem ersten, aus zwei Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es sich bei Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 um eine zwingende Vorschrift handele, obwohl eine solche Auslegung gemäß dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes dem Wortlaut dieser Vorschrift und gemäß dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang stehe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Formulierung und Anwendung des Kriteriums begangen, anhand dessen habe bestimmt werden sollen, ob die Rechtsmittelführerin im Eigentum oder unter der Kontrolle ihres Mutterunternehmens stehe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Rat seiner Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung nachgekommen sei, sie in die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 aufzunehmen.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsfehlerhafte Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

33      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bezieht sich im Wesentlichen auf die Randnrn. 61 bis 67, 69 und 70 des angefochtenen Urteils.

34      Die Rechtsmittelführerin rügt die vom Gericht in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 enthaltenen Wendung „werden eingefroren“, aus der es den Schluss gezogen habe, dass der Rat über kein Ermessen verfügt habe. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin grenzt die Wendung „have been identified“ in Abs. 2 Satz 2 [der englischen Fassung] den vorangehenden Ausdruck „werden … aufgeführt“ näher ein und belegt, dass der Rat eine Prüfung und Identifizierung durchführen müsse, um zu bestimmen, ob die Aktiva der im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden Einrichtungen eingefroren werden müssten. Außerdem stehe diese Feststellung des Gerichts im Widerspruch zu den Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Auffassung vertrete, der Rat habe zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 – auch in Bezug auf Tochtergesellschaften, die vollständig im Eigentum von Einrichtungen stünden, die an der nuklearen Proliferation beteiligt seien – vorlägen.

35      Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin verfolgt die Verordnung Nr. 423/2007 einen personalisierten Ansatz bei der Aufnahme der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 aufgeführten Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste, woraus sich die Verpflichtung ergebe, die Aufnahme jeder einzelnen Einrichtung in diese Liste besonders zu begründen. Nach dieser Verpflichtung, die in Art. 15 Abs. 3 dieser Verordnung enthalten sei, müsse der Rat die Gründe angeben, weshalb er der Auffassung sei, dass eine bestimmte Einrichtung die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfülle.

36      Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission treten dieser Auslegung entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37      Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 bestimmt, dass „[s]ämtliche Gelder …, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, … eingefroren [werden]“ und dass „[i]n Anhang V … die nicht von Anhang IV erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt [werden], die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP … eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung [die ihrerseits an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans beteiligt ist, direkt damit in Verbindung steht oder Unterstützung dafür bereitstellt] – auch durch unerlaubte Mittel – stehen“.

38      Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. entsprechend Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 23. Februar 2010, Teixeira, C‑480/08, Slg. 2010, I‑1107, Randnr. 48) berücksichtigt das Gericht für die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 den Wortlaut und den Zusammenhang dieser Bestimmung sowie die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört.

39      Wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es angesichts des Wortlauts des Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 festgestellt hat, dass diese Bestimmung den Rat verpflichtet, die Gelder einer Einrichtung einzufrieren, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ einer Einrichtung steht, von der festgestellt wurde, dass sie im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, wobei der Rat im Einzelfall prüft, ob die betreffende Einrichtung eine „im Eigentum oder unter der Kontrolle stehende“ Einrichtung ist.

40      Zu Recht hat das Gericht in den Randnrn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass, da die Wendung „have been identified“ im einleitenden Teil des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 enthalten ist, die Frage, ob eine Einrichtung „im Eigentum oder unter der Kontrolle steht“, vom Rat in jedem Einzelfall, insbesondere nach Maßgabe des Grades des Eigentums oder der Intensität der Kontrolle, die in Rede stehen, zu prüfen ist. Ebenfalls zu Recht hat das Gericht in den Randnrn. 63 und 69 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass mit dem Ausdruck „werden eingefroren“ in derselben Bestimmung der Verordnung Nr. 423/2007 zwingend vorgeschrieben wird, die Gelder einer Einrichtung einzufrieren, von der der Rat festgestellt hat, dass sie im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung steht, von der wiederum festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, und dass dieses Einfrieren nicht damit begründet werden muss, dass die im Eigentum oder unter der Kontrolle stehende Einrichtung selbst an dieser Proliferation beteiligt ist.

41      Diese beiden Feststellungen des Gerichts sind nicht widersprüchlich, da die erste auf die Verpflichtung bezogen ist, im Rahmen eines gewissen Ermessens zu prüfen, ob die betreffende Einrichtung eine „im Eigentum oder unter der Kontrolle“ stehende Einrichtung ist, während die zweite auf die Verpflichtung abzielt, die Gelder einer solchen Einrichtung einzufrieren, ohne zu prüfen, ob sie selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt ist.

42      Unter diesen Umständen kann daraus, dass der Rat über ein Ermessen bei der Frage verfügt, ob die Einrichtung im Eigentum oder unter der Kontrolle steht, nicht gefolgert werden, dass er auch über ein Ermessen in Bezug auf die Beurteilung der Beteiligung einer solchen Einrichtung an der nuklearen Proliferation verfügt, um über das Einfrieren ihrer Gelder zu entscheiden.

43      Ein solches Ermessen lässt sich auch nicht aus der in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 vorgesehenen Begründungspflicht herleiten. Die einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe, die der Rat anzugeben hat, beziehen sich nämlich auf die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen in die fragliche Liste, d. h. je nach Fall auf die Beteiligung an den nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran oder bei den im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden Einrichtungen auf die Gründe, weshalb er die Voraussetzung, dass die Einrichtung im Eigentum oder unter der Kontrolle steht, als erfüllt ansieht.

44      Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet und muss folglich zurückgewiesen werden.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dass es Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 dahin auslege, dass er dem Rat bei der Feststellung, ob eine Tochtergesellschaft die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfülle, kein Ermessen lasse. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie für den Fall, dass der Gerichtshof die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung als zwingend ansehen sollte, geltend, dass diese Bestimmung selbst gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße und deshalb gemäß Art. 241 EG für im vorliegenden Fall unanwendbar zu erklären sei, wodurch die Rechtsgrundlage für den streitigen Beschluss wegfalle. Dieser Teil und dieser Rechtsmittelgrund beziehen sich im Wesentlichen auf die Randnrn. 75, 76, 99, 102 und 103 sowie auf die Randnrn. 107 bis 110 des angefochtenen Urteils.

46      Die Rechtsmittelführerin rügt die Argumentation des Gerichts, da dieses bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 die Resolutionen des Sicherheitsrats außer Acht gelassen habe. Sie weist auf den zwischen diesen Resolutionen und der Verordnung bestehenden Zusammenhang hin, der sich insbesondere aus dem ersten, dem zweiten, dem fünften und dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung sowie aus den Erwägungsgründen des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 ergebe. Außerdem komme der Resolution 1803 (2008), auch wenn sie erst nach der Verordnung Nr. 423/2007 erlassen worden sei, bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung besondere Bedeutung zu. Die Tatsache, dass der Sicherheitsrat keine Maßnahmen des Einfrierens von Geldern gegen die Rechtsmittelführerin veranlasst, sondern in Nr. 10 dieser Resolution den Staaten „Wachsamkeit“ empfohlen habe, zeige, dass auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen als dem Einfrieren der Gelder die von den Resolutionen des Sicherheitsrats verfolgten Ziele tatsächlich erreicht werden könnten.

47      Die Rechtsmittelführerin ist außerdem der Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es im letzten Satz der Randnr. 103 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass das Einfrieren der Gelder der Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung ständen, von der festgestellt worden sei, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt sei, erforderlich und angemessen sei, um die Wirksamkeit der gegen die letztgenannte Einrichtung erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen würden. Die Rechtsmittelführerin meint, die Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 3 und 4, 13 und 16 der Verordnung Nr. 423/2007 sähen bereits wirksame Maßnahmen vor. Das Gericht habe zu Unrecht die von ihr vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen mit der Begründung zurückgewiesen, sie seien nicht geeignet, eventuelle Transaktionen zu verhindern, die mit den beschlossenen restriktiven Maßnahmen unvereinbar seien. Jedenfalls wäre es, was die nachträglichen alternativen Maßnahmen angehe, möglich gewesen, die Tochtergesellschaft erst nach der Anwendung dieser Maßnahmen in die Liste aufzunehmen. Mit seiner Entscheidung habe das Gericht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entstellt und die Beweislast verschoben, indem es verlange, dass die Rechtsmittelführerin die absolute Wirksamkeit der Alternativmaßnahmen nachweise.

48      Außerdem sei, so die Rechtsmittelführerin, die kategorische Verneinung der Wirksamkeit dieser Alternativmaßnahmen durch das Gericht in Randnr. 107 des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Intensität der Beeinträchtigung ihrer Grundrechte durch die Maßnahmen des Einfrierens der Gelder offensichtlich unangemessen.

49      Die Rechtsmittelführerin stellt fest, dass nur zwei der 20 Tochtergesellschaften der Bank Melli Iran im streitigen Beschluss genannt worden seien. Sie habe dem Gericht zudem ein weiteres, in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils erwähntes Beispiel geliefert, aus dem hervorgehe, dass der Rat ein Mutterunternehmen in die Liste aufgenommen habe, ohne eine der sechs Tochtergesellschaften dieses Unternehmens zu erwähnen. Sie folgert hieraus, dass entweder der Rat, wie sie geltend macht, über ein Ermessen bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 verfüge, oder dass diese Praxis belege, dass die Verpflichtung, alle Tochtergesellschaften in diese Liste aufzunehmen, unverhältnismäßig sei.

50      Die Rechtsmittelführerin zieht daraus den Schluss, dass der Rat über ein Ermessen verfüge und das Gericht Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt habe, dass seine Anwendung zwingend vorgeschrieben sei. Zumindest sei Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung mehrdeutig. Nach der Rechtsprechung sei aber dann, wenn eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts mehr als eine Auslegung gestatte, die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Vertrag vereinbar sei, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag führe. Im vorliegenden Fall habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 nicht dahin ausgelegt habe, dass der Rat über einen Ermessensspielraum verfüge.

51      Der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission sind der Auffassung, dem Gericht sei bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme kein Rechtsfehler unterlaufen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

52      Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C‑491/01, Slg. 2002, I‑11453, Randnr. 122, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C‑453/03, C‑11/04, C‑12/04 und C‑194/04, Slg. 2005, I‑10423, Randnr. 68, sowie vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, Slg. 2010, I‑4999, Randnr. 51).

53      Die Rechtsmittelführerin bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit des verfolgten Ziels, nämlich des Kampfs gegen die nukleare Proliferation im Iran zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, sondern die Angemessenheit und Erforderlichkeit des Einfrierens der Gelder im Eigentum oder unter der Kontrolle stehender Einrichtungen. Sie wirft dem Gericht in erster Linie vor, die Resolutionen des Sicherheitsrats bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.

54      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Resolutionen des Sicherheitsrats einerseits und die Gemeinsamen Standpunkte des Rates wie auch seine Verordnungen andererseits zu verschiedenen Rechtsordnungen gehören. Die im Rahmen der Vereinten Nationen einerseits und im Rahmen der Union andererseits erlassenen Rechtsakte stammen von Organen, die über autonome Befugnisse verfügen, die ihnen durch ihre jeweilige Grundcharta, nämlich die Verträge, mit denen sie gegründet worden sind, verliehen werden (Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, Slg. 2011, I‑11381, Randnrn. 100 und 102).

55      In Randnr. 103 des Urteils Bank Melli Iran/Rat hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats, auf die in einem Gemeinsamen Standpunkt Bezug genommen wird, den Wortlaut und die Ziele der betreffenden Resolution gebührend berücksichtigen muss. Ebenso sind bei der Auslegung einer Verordnung, mit der eine Resolution des Sicherheitsrats umgesetzt werden soll, der Wortlaut und das Ziel dieser Resolution zu berücksichtigen (Urteil Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Das Gericht hat die Resolution 1737 (2006) berücksichtigt, denn es hat in Randnr. 6 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sie durch die Verordnung Nr. 423/2007 umgesetzt worden sei, deren Inhalt sich im Wesentlichen mit dem des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140 decke. Insoweit legt die Rechtsmittelführerin nicht dar, inwiefern das Gericht in Bezug auf die Notwendigkeit, die Gelder der im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden Einrichtungen einzufrieren, zu einer anderen Schlussfolgerung hätte gelangen können. Es ist nämlich festzustellen, dass die Resolution 1737 (2006) in ihrer Nr. 12 ausdrücklich das Einfrieren der Gelder von Einrichtungen vorsieht, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, die an den nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran beteiligt sind.

57      Was die Resolution 1803 (2008) betrifft, so schreibt diese den Staaten keine genauen Maßnahmen vor, sondern ruft sie zur Wachsamkeit in Bezug auf die Tätigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Finanzinstitute, insbesondere der Bank Melli Iran, auf, um zu verhindern, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, Randnr. 107). Aus dieser Empfehlung kann nicht gefolgert werden, dass keine Notwendigkeit besteht, die Gelder der im Eigentum oder unter der Kontrolle der Bank Melli Iran stehenden Einrichtungen einzufrieren.

58      Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass, wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen, und dass das Einfrieren der Gelder dieser Einrichtungen erforderlich und angemessen ist, um die Wirksamkeit der gegen die letztgenannte Einrichtung erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden.

59      Was zweitens die von der Rechtsmittelführerin erwähnten alternativen Maßnahmen betrifft, ist vorab festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils die Prüfung der Maßnahmen der vorherigen Genehmigung von Transaktionen und deren Überwachung durch einen unabhängigen Bevollmächtigten sowie das völlige Verbot von Geschäften mit der Islamischen Republik Iran, die erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden waren, mit der Begründung abgelehnt hat, dass diese Maßnahmen unter Verstoß gegen die Art. 48 § 2 und 76a § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht worden seien. In Randnr. 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses existierenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen dem in Randnr. 103 dieses Urteils dargestellten Risiko angemessen gewesen seien, und somit das Fehlen von Beweisen festgestellt, was der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht zu überprüfen hat. Was die in Randnr. 108 des angefochtenen Urteils angesprochenen Maßnahmen ex post betrifft, hat das Gericht deren Wirksamkeit anhand von Tatsachenfeststellungen beurteilt, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens ebenfalls nicht überprüfen kann.

60      Aus diesen Gründen kann die Feststellung des Gerichts in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht geeignet waren, nicht in Frage gestellt werden.

61      Ebenso konnte das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, aus den vom Gericht in den Randnrn. 111 und 112 des angefochtenen Urteils dargestellten Gründen rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangen, dass angesichts der fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit die Einschränkungen der Freiheit zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und des Eigentumsrechts an einer Bank durch das Einfrieren von Geldern nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

62      Die Rechtsmittelführerin macht drittens geltend, dass es nicht der Praxis des Rates entspreche, die Gelder aller Einrichtungen einzufrieren, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Einrichtungen stünden, von denen festgestellt worden sei, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt seien. Das Gericht hat jedoch keinen Rechtsfehler begangen, indem es

–        in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat berechtigt ist, Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 auf Einrichtungen, die seiner Ansicht nach die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung nicht erfüllen, nicht anzuwenden;

–        in Randnr. 74 des Urteils festgestellt hat, dass es nicht immer möglich ist, alle Einrichtungen zu erkennen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung stehen, von der festgestellt worden ist, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist;

–        in Randnr. 75 dieses Urteils festgestellt hat, dass eine etwaige divergierende Praxis des Rates – unterstellt, diese ist rechtswidrig – kein berechtigtes Vertrauen bei den betreffenden Einrichtungen und auch kein Recht dieser Einrichtungen begründen kann, sich zu ihrem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung zu berufen.

63      Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Gericht in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Rechtsprechung zur Auslegung von Gemeinschaftsrechtsakten, auf die sich die Rechtsmittelführerin berufen hat und die in Randnr. 50 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist, nicht einschlägig ist, da hinsichtlich der Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 keine Zweifel bestehen.

64      Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gericht weder mit seiner Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 noch bei seiner Kontrolle der Anwendung dieser Bestimmung auf die Rechtsmittelführerin gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat. Folglich sind der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet und damit zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin im Eigentum oder unter der Kontrolle ihres Mutterunternehmens steht

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

65      Die Rechtsmittelführerin rügt die Randnrn. 119 bis 129 des angefochtenen Urteils. Es sei auf das in Randnr. 121 dieses Urteils genannte Kriterium abzustellen, wonach zu prüfen sei, ob die Rechtsmittelführerin „aufgrund der Tatsache, dass sie im Eigentum der [Bank Melli Iran] steht, mit einem nicht unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst werden kann, die Auswirkungen der gegenüber ihrem Mutterunternehmen erlassenen Maßnahmen zu unterlaufen“.

66      Das Gericht habe jedoch rechtsfehlerhaft in Randnr. 123 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nur außergewöhnliche Umstände die Nichtanwendung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 auf eine Tochtergesellschaft rechtfertigen könnten, die vollständig im Eigentum einer Einrichtung stehe, die als an der nuklearen Proliferation beteiligt angesehen werde.

67      Die Rechtsmittelführerin macht auch geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es unangebracht gewesen sei, Präzedenzfälle aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen. Die im Wettbewerbsrecht verwendete Vermutung sei widerlegbar. Außerdem seien im Wettbewerbsrecht die betroffenen Unternehmen berechtigt, gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen, während dies im vorliegenden Fall nicht so sei, da die Rechtsmittelführerin in die fragliche Liste aufgenommen worden sei, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, dem Standpunkt des Rates entgegenzutreten.

68      Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung des in Randnr. 121 des angefochtenen Urteils genannten Kriteriums auf sie begangen. Insbesondere habe es rechtsfehlerhaft dem Umstand, dass das Mutterunternehmen die Geschäftsführer der Melli Bank ernennen könne, eine zu große Bedeutung beigemessen. Sie verweist insofern auf zahlreiche in Randnr. 17 der beim Gericht eingereichten Klageschrift angeführte Gesichtspunkte sowie auf die Beschränkungen ihrer Handelsgeschäfte und zieht hieraus den Schluss, dass es nicht erforderlich gewesen sei, eine Maßnahme wie das Einfrieren ihrer Gelder zu erlassen.

69      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin verstoßen der streitige Beschluss und das angefochtene Urteil dadurch, dass sie grundsätzlich davon ausgingen, dass sie sich rechtswidrig verhalten werde, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da das Einfrieren von Geldern einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbar sei.

70      Die Kommission führt aus, auch im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes werde von der Rechtsmittelführerin nicht dargetan, inwiefern die Argumentation des Gerichts mit einem Rechtsfehler behaftet sei. Im Übrigen rüge die Rechtsmittelführerin die Würdigung von Tatsachen und Beweisen.

71      Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission rügen das vom Gericht im ersten Satz der Randnr. 121 des angefochtenen Urteils angeführte Kriterium. Ihrer Auffassung nach enthält Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 alternative Voraussetzungen, so dass, wenn erwiesen sei, dass die Rechtsmittelführerin vollständig im Eigentum der Bank Melli Iran stehe, der Nachweis einer Kontrolle durch diese nicht mehr erforderlich sei. Nach Auffassung der Kommission sind die verschiedenen vom Gericht angeführten Gesichtspunkte für einen Nachweis einer solchen Kontrolle „vielmehr als Gesichtspunkte [anzusehen], die … die ratio legis“ von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d zeigten.

72      Das Vereinigte Königreich stellt allerdings fest, dass, selbst wenn das vom Gericht angewandte Kriterium zulässig wäre, die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass das Gericht einen Rechtsfehler bei seiner Argumentation begangen habe.

73      Zur Heranziehung von Kriterien des Wettbewerbsrechts durch das Gericht machen der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission geltend, dass das Gericht diesen lediglich Anregungen entnommen habe.

74      Die genannten Organe und Mitgliedstaaten weisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach das Einfrieren von Geldern eine vorläufige Maßnahme und keine Sanktion darstelle.

 Würdigung durch den Gerichtshof

75      Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 bestimmt, dass die Gelder der Einrichtungen eingefroren werden, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Einrichtungen stehen, von denen festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen. Diese Bestimmung ist im Licht der Nr. 12 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats auszulegen, die das Einfrieren der Gelder der Einrichtungen vorsieht, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, von denen festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen.

76      Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 enthält zwei alternative Kriterien, nämlich das Eigentum und die Kontrolle. Aus dem streitigen Beschluss sowie aus den in Randnr. 120 des angefochtenen Urteils angeführten Erklärungen des Rates in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht geht hervor, dass die Gelder der Rechtsmittelführerin eingefroren wurden, weil sie eine Einrichtung war, die „im Eigentum“ der Bank Melli Iran stand. Somit hat das Gericht seine Kontrolle zu Recht auf die Überprüfung des Eigentums der Bank Melli Iran an der Melli Bank beschränkt.

77      Die Rechtsmittelführerin bestreitet nicht, vollständig im Eigentum der Bank Melli Iran zu stehen. Sie vertritt allerdings unter Hinweis auf den ersten Satz der Randnr. 121 des angefochtenen Urteils die Auffassung, das Gericht habe rechtlich nicht hinreichend geprüft, ob sie aufgrund der Tatsache, dass sie im Eigentum der Bank Melli Iran stehe, mit einem nicht unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit dazu veranlasst werden könne, die Auswirkungen der gegenüber ihrem Mutterunternehmen erlassenen Maßnahmen zu unterlaufen.

78      Das Gericht hat trotz des klaren Wortlauts des im Licht der Nr. 12 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats ausgelegten Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 und trotz der Tatsache, dass die Rechtsmittelführerin nicht bestritten hat, dass sie vollständig im Eigentum der Bank Melli Iran steht, eine ergänzende Prüfung für erforderlich gehalten.

79      Damit hat es das Unionsrecht fehlerhaft angewandt. Steht nämlich eine Einrichtung zu 100 % im Eigentum einer Einrichtung, die als an der nuklearen Proliferation beteiligt angesehen wird, ist die Voraussetzung gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007, dass sie im Eigentum steht, erfüllt.

80      Dieser Fehler führt allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Gericht den Klagegrund der Rechtsmittelführerin jedenfalls zurückgewiesen hat.

81      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin wird durch die Maßnahme, die ihr gegenüber ergriffen worden ist, weil sie vollständig im Eigentum der Bank Melli Iran steht, nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Das auf Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 gestützte Einfrieren von Geldern stellt nämlich gerade nicht auf ein eigenständiges Verhalten einer Einrichtung wie der Rechtsmittelführerin ab und verlangt somit nicht, dass eine solche Einrichtung gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat.

82      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund nicht begründet.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

83      Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Argumentation des Gerichts in den Randnrn. 143 bis 151 des angefochtenen Urteils. Sie erinnert daran, dass die Begründung eines beschwerenden Rechtsakts dem Beteiligten zum gleichen Zeitpunkt mitzuteilen ist wie der Rechtsakt selbst, und stellt fest, dass der streitige Beschluss im vorliegenden Fall keine „einzellfallbezogenen und spezifischen Gründe“ enthalte, wie es Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 verlange. In ihrer Erwiderung macht sie geltend, dass dieser Beschluss ihr hätte zugestellt werden müssen.

84      Erstens reiche es nicht aus, dass der Rat in dem streitigen Beschluss angebe, dass dieser gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 erlassen worden sei, da diese Bestimmung unterschiedliche Fallgestaltungen enthalte, nach denen der Rat die Aufnahme der Rechtsmittelführerin in die fragliche Liste hätte vornehmen können.

85      Zweitens habe der Rat keinen Grund für seine Auffassung angegeben, dass ein nicht unerheblicher Grad an Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass die Rechtsmittelführerin dazu veranlasst werden könne, die Auswirkungen der Aufnahme ihres Mutterunternehmens in diese Liste zu unterlaufen.

86      Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Behauptung des Gerichts, der Rat habe stillschweigend angenommen, dass die Rechtsmittelführerin im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 423/2007 im Eigentum ihres Mutterunternehmens stehe und daher auf dieser Grundlage in diese Liste aufgenommen worden sei, eine voreilige Schlussfolgerung darstelle, für die es im streitigen Beschluss keinen Anhaltspunkt gebe.

87      Viertens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Möglichkeit, Klage gegen den streitigen Beschluss zu erheben, nichts an der Tatsache ändere, dass der Rat die Pflicht zur Begründung dieses Beschlusses verkannt habe.

88      Fünftens gibt die Rechtsmittelführerin an, sie habe in einem Schriftwechsel mit dem Rat versucht, die Gründe für ihre Aufnahme in die fragliche Liste und für das Einfrieren ihrer Gelder zu erfahren, doch der Rat habe sich geweigert, ihr ihre Akte zu übermitteln.

89      Der Rat, die Französische Republik und die Kommission halten den Rechtsmittelgrund, soweit er auf die fehlende Zustellung des streitigen Beschlusses gestützt ist, für unzulässig.

90      Die Kommission stellt fest, dass die Rechtsmittelführerin den vom Gericht in Randnr. 146 des angefochtenen Urteils angeführten Grundsatz, dass sich abgesehen von der Angabe der Rechtsgrundlage die Begründungspflicht des Rates auf den Umstand erstreckt, dass die betreffende Einrichtung im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Einrichtung steht, von der festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 423/2007 beteiligt ist, nicht bestreitet.

91      Insoweit vertreten der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission die Ansicht, das Gericht habe in den Randnrn. 147 ff. des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei angenommen, dass der streitige Beschluss hinreichend begründet sei. Insbesondere habe die Rechtsmittelführerin aufgrund der Eintragung der Melli Bank in Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs dieses Beschlusses wissen müssen, dass die Gelder eingefroren worden seien, weil sie die Tochtergesellschaft der Bank Melli Iran sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

92      Zunächst ist der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, soweit er auf die Nichtzustellung des streitigen Beschlusses gestützt ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wurde dieses Angriffsmittel nicht vor dem Gericht geltend gemacht. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sind aber die Befugnisse des Gerichtshofs grundsätzlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteil vom 15. September 2011, Deutschland/Kommission, C‑544/09 P, Randnr. 63).

93      Was die Begründungspflicht betrifft, bestreitet die Rechtsmittelführerin nicht den vom Gericht in den Randnrn. 143 bis 145 des angefochtenen Urteils dargelegten Grundsatz, dass diese Pflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Sie macht allerdings geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass die Begründung des streitigen Beschlusses ausreichend sei und der sich aus Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 ergebenden Pflicht zur Angabe einzelfallbezogener und spezifischer Gründe für diesen Beschluss genüge.

94      In Randnr. 147 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Rat sowohl im Titel als auch im zweiten Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses auf die Rechtsgrundlage für den Erlass dieses Beschlusses, nämlich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007, und in Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs dieses Beschlusses darauf hingewiesen habe, dass die Bank Melli Iran an der nuklearen Proliferation beteiligt sei und die Rechtsmittelführerin eine der Zweigstellen und Niederlassungen dieser Gesellschaft sei.

95      Entgegen der von der Rechtsmittelführerin vertretenen Auffassung hat das Gericht in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei entschieden, dass es nicht erforderlich war, klarzustellen, dass der streitige Beschluss, was die Rechtsmittelführerin betraf, gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung erlassen wurde, weil darin von den Zweigstellen und Niederlassungen der Bank Melli Iran die Rede gewesen ist.

96      Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnr. 148 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Nennung der Rechtsmittelführerin als Niederlassung der Bank Melli Iran, ein der Rechtsmittelführerin zwangsläufig bekannter und von ihr nie bestrittener Umstand, im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung zur Begründungspflicht ausreichend war.

97      Was die Möglichkeit der Klageerhebung betrifft, beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nämlich in Randnr. 151 dieses Urteils nicht bloß darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin Klage erheben konnte, sondern den Inhalt der Klageschrift in der Rechtssache T‑246/08 wiedergegeben, um seine Feststellung zur Zulänglichkeit der Begründung zu untermauern, und dazu erklärt, dass die Rechtsmittelführerin sich bei Einreichung ihrer Klage des Zusammenhangs zwischen dem Einfrieren ihrer Gelder und der ihrem Mutterunternehmen, der Bank Melli Iran, vorgeworfenen Beteiligung an der nuklearen Proliferation bewusst gewesen sei.

98      Was das Vorbringen in Bezug auf die fehlende Übermittlung der Akte des Rates betrifft, so ist dieses für die Prüfung des Rechtsmittelgrundes des Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung des streitigen Beschlusses nicht relevant, da das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die Begründung dieses Beschlusses im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung hinreichend war.

99      Der vierte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

100    Da keiner der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

101    Nach Art. 122 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Melli Bank plc trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.