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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. April 2012 - SFIR/AGEA und Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali

(Rechtssache C-187/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SFIR - Società fondiaria industriale romagnola SpA

Beklagte: Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali

Vorlagefrage

Ist der Begriff "völliger Abbau" der Anlagen zur Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/20062 des Rates, mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission, dahin auszulegen, dass die abzubauenden Anlagen solche sind, die zur Erzeugung benötigt werden, wie ausdrücklich in Art. 3 der Verordnung des Rates bestimmt ist, nach dessen Maßgabe die Verordnung der Kommission auszulegen ist, wenn sie nicht ungültig sein soll? Zählen daher nach Art. 3 der Verordnung Nr. 320/2006 des Rates und Art. 4 der Verordnung Nr. 968/2006 der Kommission zu den abzubauenden Anlagen nur solche, die zur Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup bestimmt sind, sowie alle sonstigen Anlagen gemäß Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006, darunter Verpackungsanlagen, die nicht mehr in Betrieb befindlich oder aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind? Können folglich die Anlagen, die nicht mit der Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup in Zusammenhang stehen, und die weder "nicht mehr in Betrieb befindlich sind", sondern für andere Tätigkeiten - wie im vorliegenden Fall eine Verpackungstätigkeit - verwendet werden, noch aus Umweltschutzgründen der Verpflichtung zur Entsorgung unterliegen, erhalten werden, weil sie nicht unter die Verpflichtung zum Abbau nach den genannten Gemeinschaftsverordnungen fallen?

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1 - ABl. L 58, S. 42.

2 - ABl. L 176, S. 32.