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Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. Mai 2012 - Specsavers International Healthcare Ltd, Specsavers BV, Specsavers Optical Group Ltd, Specsavers Optical Superstores Ltd/Asda Stores Ltd

(Rechtssache C-252/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Specsavers International Healthcare Ltd, Specsavers BV, Specsavers Optical Group Ltd, Specsavers Optical Superstores Ltd

Beklagte: Asda Stores Ltd

Vorlagefragen

Soweit ein Unternehmen Gemeinschaftsmarken getrennt hat eintragen lassen für

i)    eine Bildmarke

ii)    eine Wortmarke

und beide zusammen benutzt, kann eine solche Benutzung eine Benutzung der Bildmarke im Sinne der Art. 15 und 51 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen? Falls ja, worauf ist zur Beurteilung der Frage der Benutzung der Bildmarke abzustellen?

Kommt es darauf an, ob

i)    die Wortmarke das Bildzeichen überlagert,

ii)    das Unternehmen außerdem die aus dem Bildzeichen und der Wortmarke bestehende Kombinationsmarke als Gemeinschaftsmarke hat eintragen lassen?

Hängt die Antwort auf Frage A oder Frage B davon ab, ob der Durchschnittsverbraucher das Bildzeichen und die Wörter i) als zwei getrennte Zeichen oder ii) in jeweils selbständig kennzeichnender Stellung wahrnimmt? Falls ja, inwiefern?

Wenn eine Gemeinschaftsmarke nicht in Farbe eingetragen ist, der Inhaber sie jedoch vielfach in einer bestimmten Farbe oder Farbkombination benutzt hat, so dass sie von einem erheblichen Teil des Publikums (in einem Teil der Gemeinschaft, aber nicht der gesamten Gemeinschaft) gedanklich mit dieser Farbe oder Farbkombination in Verbindung gebracht wird, ist/sind dann die Farbe(n), in der/denen der Beklagte das beanstandete Zeichen benutzt, von Bedeutung für die umfassende Beurteilung i) der Gefahr von Verwechslungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b oder ii) der unlauteren Ausnutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009? Falls ja, inwiefern?

Falls ja, ist es im Rahmen der umfassenden Beurteilung von Bedeutung, dass ein erheblicher Teil des Publikums den Beklagten seinerseits gedanklich mit der Farbe oder bestimmten Farbkombination in Verbindung bringt, die er für das beanstandete Zeichen benutzt?

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1 - ABl. L 78, S. 1.