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Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 21. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Irland u. a./Kommission

(Rechtssache C-272/12 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte, D. Grespan, N. Khan und K. Walkerová)

Andere Verfahrensbeteiligte: Französische Republik, Irland, Italienische Republik, Eurallumina SpA, Aughinish Alumina Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das der Kommission am 23. März 2012 zugestellte Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte erweiterte Kammer) vom 21. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Irland u. a./Kommission, aufzuheben;

die Rechtssachen zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 21. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV, T-56/06 RENV, T-60/06 RENV, T-62/06 RENV und T-69/06 RENV, Irland u. a./Kommission, eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien2 für nichtig erklärt hat.

Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie die Unzuständigkeit des Gerichts, Mängel des Verfahrens vor dem Gericht, die die Interessen der Kommission beeinträchtigt hätten, und die Verletzung des Unionsrechts rügt.

Erstens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es in den fünf verbundenen Rechtssachen von Amts wegen auf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG eingegangen sei, weil die streitigen nationalen Maßnahmen den Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien. Jedenfalls habe es in den Rechtssachen T-56/06 RENV und T-60/06 RENV von Amts wegen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und/oder den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Union herangezogen, um die Entscheidung insgesamt aufzuheben, während diese Klagegründe nur vorgetragen worden seien, um der Rückforderungsanordnung zu widersprechen.

Zweitens habe das Gericht Rechtsfehler begangen, indem es u. a. festgestellt habe, dass der Begriff der Wettbewerbsverzerrung im Bereich der Harmonisierung der nationalen Steuervorschriften und im Bereich der staatlichen Beihilfen - entgegen den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245) - dieselbe Tragweite und Bedeutung habe, und insbesondere gegen Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, wonach das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden sei, wenn der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts aufhebe und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweise.

Durch die Feststellung, dass die streitigen Befreiungen keine staatlichen Beihilfen seien, weil sie vom Rat nach den Vorschriften über die Steuerharmonisierung genehmigt worden seien, dass sie demnach den betreffenden Mitgliedstaaten nicht zuzurechnen seien und aus diesem Grund nicht dem durch den Vertrag eingeführten Beihilfekontrollverfahren unterlägen, habe das Gericht drittens Rechtsfehler bei der Bestimmung der jeweiligen Befugnisse des Rates und der Kommission sowie des Verhältnisses zwischen Steuerharmonisierung und Kontrolle staatlicher Beihilfen begangen und gegen die Art. 87 und 88 EG sowie gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen.

Viertens habe das Gericht die Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, contra legem ausgelegt. Es habe seine Auslegung nämlich unter Missachtung der Regeln für die Auslegung von Handlungen der Organe auf die Antwort des Rates auf eine Frage des Gerichts gestützt, und den Sinn dieser Antwort des Rates entstellt.

Schließlich sei das Urteil des Gerichts mit einem Begründungsmangel oder mit den gleichen wie den im zweiten, im dritten und im vierten Rechtsmittelgrund gerügten Fehlern behaftet, soweit es sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung stütze.

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1 - ABl. 2006, L 119, S. 12.

2 - ABl. L 84, S. 23.