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Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State van België (Belgien), eingereicht am 11. Mai 2012 - Belgacom NV/Interkommunale voor Teledistributie van het Gewest Antwerpen (INTEGAN) u. a.

(Rechtssache C-221/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin Belgacom NV

Beklagte: Interkommunale voor Teledistributie van het Gewest Antwerpen (INTEGAN), Inter-Media, West-Vlaamse Energie- en Teledistributiemaatschappij (WVEM), Provinicale Brabantse Energiemaatschappij CVBA (PBE)

Beteiligte: Telenet NV, Telenet Vlaanderen NV, Telenet Group Holding NV

Vorlagefragen

Sind die Art. 49 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sich ein in Belgien ansässiges Unternehmen vor einem belgischen Gericht im Zusammenhang mit einer nicht in den Geltungsbereich einer der Richtlinien über öffentliche Aufträge fallenden Vereinbarung, durch die eine belgische Behörde Rechte auf ein anderes belgisches Unternehmen überträgt, ohne zuvor eine Ausschreibung durchgeführt zu haben, auf die Grundregeln des Unionsrechts, insbesondere auf die aus den oben genannten Artikeln abgeleitete Transparenzpflicht, berufen kann?

Kann das Bestreben, eine Verletzung eines bestehenden, für sich genommen unstreitigen und sehr speziellen vertraglichen Rahmens zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem privatrechtlichen, von ihr nicht kontrollierten Unternehmen zu vermeiden, oder der Abschluss einer Transaktion oder eines Vergleichs mit dem Ziel der Beilegung eines bestehenden Auslegungsstreits über den vorgenannten vertraglichen Rahmen, wobei dieser Vergleich von den Rechten ausgeht, die den Parteien nach einer vorläufigen Entscheidung eines Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes zuerkannt worden sind, und wobei die betreffende staatliche Tätigkeit ohne einen solchen Vergleich ernstlich geschädigt und im Wert gemindert werden kann und die Verbraucher in der Zwischenzeit von bestimmten Diensten ausgeschlossen bleiben, als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses oder zumindest als ein objektiver Rechtfertigungsgrund angesehen werden, der juristische Personen des öffentlichen Rechts dazu berechtigt, ausnahmsweise und abweichend vom Grundsatz der Gleichbehandlung und vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die in den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verankert sind, und von der daraus folgenden Transparenzpflicht keine Ausschreibung durchzuführen und den Auftrag unmittelbar zu vergeben?

Sofern die zweite Frage bejaht werden kann: Muss die vorgenannte Transaktion oder der vorgenannte Vergleich, um die oben genannten unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten nicht stärker zu beschränken, als es zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist, dann auf das zur Beilegung des entstandenen Streits unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben, oder können die Parteien im Hinblick auf zukünftige Meinungsverschiedenheiten, die in einem vernünftigen und logischen Zusammenhang mit dem Streit stehen, einen darüber hinausgehenden Vergleich schließen, mit dem zugleich die Interessen der Verbraucher gewahrt werden und der eine Maximierung des Wertes der betreffenden übertragenen Tätigkeit einschließt?

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