Language of document : ECLI:EU:F:2012:129

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

18. September 2012(*)

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung infolge der in den schriftlichen Prüfungen erzielten Ergebnisse – Anträge auf Überprüfung – Spezifisches Recht der Bewerber auf Zugang zu bestimmten, sie betreffenden Informationen – Gegenstand und Umfang – Recht auf Zugang zu den korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten – Fehlen“

In der Rechtssache F‑96/09

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Eva Cuallado Martorell, wohnhaft in Augsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Díez Lorenzo,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Eggers und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol (Berichterstatterin) sowie der Richterin I. Boruta und des Richters K. Bradley,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 26. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Frau Cuallado Martorell die vorliegende Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführte Auswahlverfahren EPSO/AD/130/08, sie nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, sowie der Entscheidungen begehrte, mit denen die Übermittlung ihrer korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten und des individuellen Bewertungsbogens für diese Prüfungen abgelehnt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 91a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Klagen im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind gegen das Organ zu richten, dem gegenüber die Anstellungsbehörde, der die Befugnisse übertragen worden sind, rechenschaftspflichtig ist.“

3        Art. 2 des Beschlusses 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des EPSO (ABl. L 197, S. 53) lautet:

„(1)       Das [EPSO] übt die Befugnisse der Personalauswahl aus, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 des Statuts sowie Anhang III des Statuts den Anstellungsbehörden der Organe, die den vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben, übertragen worden sind. …“

4        Art. 4 („Anträge, Beschwerden und Klagen“) des Beschlusses 2002/620 über die Errichtung des EPSO lautet:

„Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 übertragenen Befugnisse sind gemäß Artikel 91a des Statuts an das [EPSO] zu richten. Jede Klage aus diesem Bereich ist gegen die [Europäische] Kommission zu richten.“

5        Art. 4 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des EPSO (ABl. L 197, S. 56) bestimmt:

„(1)       Der Leiter des [EPSO] übt bei Anträgen oder Beschwerden in Bezug auf die Aufgaben des [EPSO] die der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 des Statuts übertragenen Befugnisse aus.

…“

6        Am 22. Mai 2008 veröffentlichte das EPSO im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 125 A, spanische Ausgabe, S. 1) die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/130/08 (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens), das der Bildung einer Reserveliste von Rechts- und Sprachsachverständigen der spanischen Sprache (Besoldungsgruppe AD 7) zur Besetzung freier Planstellen in den Organen der Europäischen Union diente, insbesondere im Gerichtshof der Europäischen Union, im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union.

7        Bei der Anmeldung für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/130/08 (im Folgenden: Auswahlverfahren) sollten die Bewerber zwischen dem Zweig „Gerichtshof“, für den die Anzahl der Bewerber auf 25 beschränkt war, und dem Zweig „Parlament/Rat“ wählen, für den die Anzahl der Bewerber auf 14 beschränkt war.

8        Titel A Ziff. I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens („Art der Tätigkeit“) lautete:

„Zweig ‚Gerichtshof‘

Zweig ‚Parlament/Rat‘

Verfolgung des Legislativverfahrens sowie sprachlicher und juristischer Abgleich von bereits übersetzten und überprüften spanischen Rechtstexten mit anderen Sprachfassungen sowie Überprüfung ihrer redaktionellen Qualität und der Einhaltung der Formerfordernisse.

Gelegentliche Übersetzung kurzer Rechtstexte vor allem aus dem Englischen oder Französischen.“


9        Titel A Ziff. II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens betraf die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren. Nr. 1 bestimmte bezüglich der erforderlichen Bildungsabschlüsse oder sonstigen Befähigungsnachweise:

„Abgeschlossenes Hochschulstudium der spanischen Rechtswissenschaften mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren. Verlangt wird ein Vollstudium mit einem Abschluss im spanischen Recht. …“

10      Titel A Ziff. II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sah in Nr. 2 bezüglich der Sprachkenntnisse vor:

„Zweig ‚Gerichtshof‘

Zweig ‚Parlament/Rat‘

a)      Perfekte Beherrschung der spanischen Sprache (Sprache 1);

b)      Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen: Englisch oder Französisch (Sprache 2);

c)      Gründliche Kenntnis einer der folgenden Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch (Sprache 3), darf nicht mit Sprache 2 identisch sein.

d)      Für die fakultative Prüfung (Sprache 4): Kenntnis einer der folgenden Sprachen (darf nicht mit den Sprachen 2 und 3 identisch sein): Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch oder Ungarisch.

Im elektronischen Anmeldeformular … und im Bewerbungsbogen … sind die Sprachen anzugeben, in denen die einzelnen Prüfungen abgelegt werden. Diese Wahl kann nach Anmeldeschluss nicht mehr geändert werden …“

11      Titel B der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bezüglich des Verfahrens bestimmte u. a.:

„3. Schriftliche Pflichtprüfungen – Bewertung

Zweig ‚Gerichtshof‘

Zweig ‚Parlament/Rat‘

a)      Korrektur eines in spanischer Sprache abgefassten Rechtstextes, der in grammatikalischer, syntaktischer und stilistischer Hinsicht sowie in Bezug auf die Rechtsterminologie fehlerhaft ist. Auf diese Weise soll die Kenntnis der Sprache des Auswahlverfahrens (Sprache 1) im Allgemeinen sowie der Rechtssprache im Besonderen überprüft werden.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

Dauer der Prüfung: 2 Stunden 30 Minuten

b)      Übersetzung eines Rechtstextes ohne Wörterbuch wahlweise aus dem Englischen oder Französischen (Sprache 2) ins Spanische (Sprache 1).

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

Dauer der Prüfung: 2 Stunden 30 Minuten.

Die Prüfung b) wird nur korrigiert, wenn in der Prüfung a) die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

c)      Übersetzung eines Rechtstextes ohne Wörterbuch aus dem Deutschen, Englischen oder Französischen (Sprache 3, wobei die hierfür gewählte Sprache nicht identisch mit der für Prüfung b] gewählten Sprache sein darf) ins Spanische (Sprache 1).

Diese Prüfung wird mit 0 bis 40 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 20).

Dauer der Prüfung: 2 Stunden 30 Minuten.

Die Prüfung b) wird nur korrigiert, wenn in der Prüfung a) die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.


4.      Mündliche Pflichtprüfung – Bewertung

Zur mündlichen Prüfung werden die Bewerber zugelassen, die in den schriftlichen Pflichtprüfungen die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben.

Gespräch mit dem Prüfungsausschuss auf Deutsch, Englisch oder Französisch (Sprache 5), bei dem Folgendes beurteilt wird:

–        die allgemeinen und juristischen Kenntnisse. In diesem Stadium kann der Prüfungsausschuss die Kenntnis anderer als der in den schriftlichen Prüfungen verlangten Sprachen berücksichtigen. Die juristischen Kenntnisse werden in der spanischen Sprache geprüft;

–        die Fähigkeit, eine Sitzung zu leiten (Zweig ‚Parlament/Rat‘);

–        Motivation und Anpassungsvermögen an ein multikulturelles Arbeitsumfeld im europäischen öffentlichen Dienst. Gegebenenfalls können Zusatzfragen auf Spanisch gestellt werden.

Diese Prüfung wird mit 0 bis 100 Punkten bewertet (erforderliche Mindestpunktzahl: 50).

5.      Freiwillige Zusatzprüfung

Zweig ‚Gerichtshof‘

Zweig ‚Parlament/Rat‘

Die Zusatzprüfung bietet den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit, das Spektrum ihrer Sprachkenntnisse unter Beweis zu stellen. Die hierbei erzielten Punkte beeinflussen weder die Zusammensetzung noch die Reihenfolge der Reserveliste; sie gestatten jedoch dem Organ, die Reserveliste bei geplanten Einstellungen dem konkreten Bedarf entsprechend zu nutzen.

Übersetzung eines Rechtstextes aus einer der in Titel A Ziff. II Nr. 2 Buchst. d genannten Sprachen (Sprache 4) ins Spanische (Sprache 1) mit Wörterbuch (elektronische Wörterbücher sind nicht zulässig).

Diese Prüfung wird mit 0 bis 20 Punkten bewertet.

Dauer der Prüfung: 1 Stunde.

Es ist möglich, dass diese Prüfungen zusammen mit den Pflichtprüfungen stattfinden. Bewertet werden in jedem Fall nur die Zusatzprüfungen derjenigen Prüfungsteilnehmer, die in die Reserveliste aufgenommen wurden.“


12      Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens legte bezüglich des Zugangs der Bewerber zu den sie betreffenden Informationen Folgendes fest:

„Im Rahmen der Auswahlverfahren haben die Bewerberinnen und Bewerber das Recht, unter nachstehenden Bedingungen bestimmte, sie unmittelbar und persönlich betreffende Informationen einzusehen. So kann das Europäische Amt für Personalauswahl ihnen auf ihren Antrag hin zusätzliche Auskünfte in Bezug auf ihre Teilnahme an dem Auswahlverfahren erteilen. Die Anträge sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Mitteilung der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse an das Europäische Amt für Personalauswahl zu richten, das binnen eines Monats nach Eingang des Antrags antwortet. Die Anträge werden unter Beachtung des Grundsatzes der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses (Anhang III Artikel 6 des Beamtenstatuts) sowie der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bearbeitet. Beispiele für zulässige Auskünfte finden sich im Bewerbungsleitfaden unter Abschnitt III Nummer 3.“

13      Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurde durch einen Anhang ergänzt: Dieser befasste sich mit dem Antrag auf Überprüfung, dem Rechtsmittel und der Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten. Er sah vor, dass in jeder Phase des Auswahlverfahrens Bewerberinnen und Bewerber bei einer sie beschwerenden Entscheidung folgende Schritte einleiten können:

„–      Antrag auf Überprüfung

Innerhalb von 20 Kalendertagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der EPSO-Datei kann schriftlich unter Angabe von Gründen bei folgender Stelle ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden:

Das [EPSO] übermittelt den Antrag dem zuständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der den Bewerberinnen und Bewerbern umgehend seine Antwort mitteilt.

–      Rechtsbehelfe

–        Gemäß Art. 236 EG-Vertrag und Art. 91 des Statuts … besteht die Möglichkeit der Klage bei folgender Stelle:

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

–        Darüber hinaus kann eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts … bei folgender Stelle eingereicht werden:

[EPSO]

Die zwingenden Fristen … für diese beiden Verfahrensarten [gemäß dem Statut] beginnen mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung.

Die Anstellungsbehörde ist nicht befugt, die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses zu ändern. Nach gängiger Rechtsprechung verfügen die Prüfungsausschüsse über ein weites Ermessen, das vom [Unionsrichter] nur überprüft werden kann, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften über die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses vorliegt.“

14      Titel III Nr. 3 des auf der Internetseite des EPSO veröffentlichten Leitfadens für Bewerber des Auswahlverfahrens (im Folgenden: Bewerbungsleitfaden) lautete:

„…

b)      Die Bewerber, die die schriftliche(n)/praktisch(n) Prüfung(en) nicht bestanden haben und/oder nicht zur mündlichen Prüfung eingeladen werden, können ihre Prüfungen sowie ihre vom Prüfungsausschuss erstellten Bewertungsbogen anfordern. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat nach Absendung des Schreibens zu stellen, mit dem der Bewerber von der Beendigung seiner Teilnahme am Auswahlverfahren in Kenntnis gesetzt wird.

…“

15      In Bezug auf das Verfahren vor dem Gericht, insbesondere auf die mögliche Prozesskostenhilfe, bestimmt Art. 96 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts:

„Die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemmt den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, oder in den Fällen des Absatzes 3 Unterabsatz 2 der Beschluss, in dem der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt bestimmt wird, zugestellt wird.“

 Sachverhalt

16      Die Klägerin nahm als Bewerberin am Auswahlverfahren teil. Sie wählte den Zweig „Parlament/Rat“ und wurde zu den schriftlichen Pflichtprüfungen geladen, die am 28. November 2008 in Madrid (Spanien) stattfanden.

17      Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 teilte das EPSO im Namen des Präsidenten des Prüfungsausschusses der Klägerin ihre Ergebnisse in den schriftlichen Pflichtprüfungen a) und b) mit, nämlich die Punktzahl 28/40 und 19/40, und setzte sie davon in Kenntnis, dass der Prüfungsausschuss in Anbetracht dieses Ergebnisses, mit dem die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht worden sei, die schriftliche Pflichtprüfung c) nicht korrigiert habe.

18      Am 14. Mai 2009 sandte die Klägerin eine E-Mail an das EPSO, in der sie um Auskunft über die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit b) bat. Da ihr nur ein Punkt für die Erreichung der erforderlichen Mindestpunktzahl von 20 fehlte, wollte sie sichergehen, dass kein Rechenfehler vorliegt. Sie beantragte daher, dass ihr die schriftliche Prüfungsarbeit b) mit der Korrektur und der ihr erteilten Benotung übermittelt werde.

19      Am 27. Mai 2009 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit b) zugleich mit einem Antrag auf Korrektur ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit c) und gegebenenfalls auf Zulassung zur mündlichen Prüfung.

20      Mit Schreiben vom 2. Juli 2009 teilte das EPSO der Klägerin im Namen des Präsidenten des Prüfungsausschusses mit, dass ihre E-Mail vom 14. Mai 2009 als Antrag auf Überprüfung der schriftlichen Prüfungsarbeit b) behandelt worden sei, dass der Prüfungsausschuss nach Überprüfung der schriftlichen Prüfungsarbeit beschlossen habe, ihre schriftliche Prüfungsarbeit c) zu korrigieren, und dass das mit dieser Prüfungsarbeit erzielte Ergebnis, die Punktzahl 18/40, unter der für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlichen Mindestpunktzahl 20/40 geblieben sei. In dem Schreiben wurde erklärt, dass die schriftliche Prüfungsarbeit b) an sie übersandt worden sei.

21      Mit E-Mail vom 4. Juli 2009 bat die Klägerin angesichts der geringen Differenz zwischen ihrer Benotung und der erforderlichen Mindestpunktzahl um Auskunft über die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit c). Sie beantragte auch, dass ihr die schriftliche Prüfungsarbeit c) mit den Korrekturen und der ihr erteilten Benotung übermittelt werde und dass, wenn möglich, die genannte Prüfungsarbeit einer Überprüfung unterzogen werde.

22      Am 10. Juli 2009 stellte die Klägerin einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit c), auf Übermittlung dieser Prüfungsarbeit und des individuellen Bewertungsbogens des Prüfungsausschusses für diese Prüfungsarbeiten sowie gegebenenfalls auf Zulassung zur mündlichen Prüfung.

23      Nach Überprüfung der schriftlichen Prüfungsarbeit c) entschied der Prüfungsausschuss, die Benotung mit der Punktzahl 18/40 zu bestätigen. Diese Entscheidung, deren Datum nicht genannt wird, wurde der Klägerin mit Schreiben des EPSO vom 23. Juli 2009 mitgeteilt.

24      Mit Schreiben vom 28. Juli 2009, das die Überschrift „Beschwerde“ trug, bestätigte die Klägerin unter Bezugnahme auf Art. 90 Abs. 2 des Statuts den Eingang des Schreibens vom 23. Juli 2009 und erklärte, dass sie die Übersendung ihrer schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) in Kopie sowie die Übersendung des individuellen Bewertungsbogens mit der Benotung ihrer Prüfungsarbeiten durch den Prüfungsausschuss beantragt habe, dass diesem Antrag jedoch bisher nicht Folge geleistet worden sei. Sie wiederholte sodann diesen Antrag und erklärte darüber hinaus, dass sie auch die Herausgabe aller sie betreffenden zusätzlichen Informationen beantrage, die im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an dem Auswahlverfahren stünden. Für den Fall, dass sie die erforderliche Punktzahl erreichen sollte, beantragte sie ferner die Zulassung zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens. Das vorstehend genannte Schreiben wurde vom EPSO als Antrag auf Zugang zu Dokumenten, nicht aber als vorherige Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts behandelt.

25      Die Klägerin erhielt am 14. September 2009 eine E-Mail mit dem Betreff „EPSO/AD/130/0[8] – Ihr Antrag auf Übersendung der schriftlichen Prüfungsarbeiten b), c) und des Bewertungsbogens für die schriftliche Prüfungsarbeit c)“ (im Folgenden: E-Mail vom 14. September 2009). Die E-Mail enthält den Hinweis, dass die im Betreff genannten Dokumente, deren Übermittlung die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2009 beantragt habe, als Anlage beigefügt seien; gleichzeitig heißt es jedoch, dass die Bewerber eine Kopie der originalen schriftlichen Prüfungsarbeiten erhalten könnten, dass sie aber weder Zugang zu ihren korrigierten Prüfungsarbeiten noch zu der von den Korrektoren verwendeten Musterübersetzung hätten. Aus der Akte geht hervor, dass die im Betreff genannten Dokumente der E-Mail nicht als Anlage beigefügt waren.

26      Am 18. November 2009 beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung für die Klage vor dem Gericht. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2010 wurde diesem Antrag stattgegeben.

27      Nach Klageerhebung hat das EPSO der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2010 die Texte der schriftlichen Prüfungen a), b) und c), die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne die Korrekturen des Prüfungsausschusses sowie die individuellen Bewertungsbogen für die Prüfungsarbeiten b) und c) übermittelt.

 Anträge der Parteien und Verfahren

28      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidung vom 14. September 2009 aufzuheben, mit der das EPSO ihr die Überlassung einer Kopie ihrer korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten und eines individuellen Bewertungsbogens verweigert hat, in dem die Gründe angegeben sind, die den Prüfungsausschuss dazu veranlasst haben, ihre letzte schriftliche Prüfungsarbeit c) mit der zu ihrem Ausschluss führenden Punktzahl von 18/40 zu benoten, und dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens nicht stattgegeben hat;

–        die Entscheidung vom 23. Juli 2009 aufzuheben, mit der das EPSO mitgeteilt hat, dass es die zum Ausschluss führende Punktzahl von 18/40 in der letzten schriftlichen Prüfung c) aufrechterhalte, und die Zulassung zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens abgelehnt hat;

–        die nach der Prüfung bekannt gemachte Reserveliste rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung aufzuheben;

–        der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

30      Nach Einreichung der Klagebeantwortung hat das Gericht einen zweiten Schriftsatzwechsel zugelassen, der jedoch auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt war. Da das Gericht der Ansicht war, dass es ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, sind die Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 16. Juni 2011 aufgefordert worden, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung einverstanden sind. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 Zur Zulässigkeit der Klage

 Vorbringen der Parteien

31      Die Kommission rügt die Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung, dass die Klägerin die angefochtene Handlung nicht richtig bezeichnet habe und dass praktisch feststehe, dass sowohl der am 18. November 2009 eingereichte Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die am 26. März 2010 eingereichte Klage verspätet seien.

32      Erstens habe die Klägerin zu Unrecht die E-Mail vom 14. September 2009 als beschwerende Maßnahme bezeichnet, obwohl doch die sie beeinträchtigende Maßnahme die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei, die mit Schreiben des EPSO vom 23. Juli 2009 übermittelt worden sei und in der nach Überprüfung die Benotung der schriftlichen Prüfung c) mit der Punktzahl 18/40 und die Nichtzulassung der Klägerin zur mündlichen Prüfung bestätigt worden seien. Die Klägerin hätte gegen die letztgenannte Entscheidung vorgehen müssen, die, weil sie von dem Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren erlassen worden sei, unmittelbar vor dem Gericht hätte angefochten werden können. Die Frist nach Art. 91 Abs. 3 des Statuts wäre in diesem Fall grundsätzlich nach Ablauf von drei Monaten und zehn Tagen, beginnend am 23. Juli 2009, abgelaufen, d. h. am 2. November 2009.

33      Zweitens sei das Schreiben vom 28. Juli 2009, das die Klägerin mit der Überschrift „Beschwerde“ im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts versehen habe, lediglich ein Antrag auf Übermittlung von Dokumenten gewesen und entspreche nicht den Mindesterfordernissen einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde im Sinne der Bestimmungen des Statuts, weshalb das genannte Schreiben nicht die Wirkung gehabt habe, dass die Frist für die Anrufung des Gerichts um drei Monate und zehn Tage ausgesetzt worden sei.

34      Drittens könne, selbst wenn das Schreiben vom 28. Juli 2009 die unerlässlichen Voraussetzungen einer Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts erfüllt hätte, die E-Mail vom 14. September 2009 nicht als Antwort auf die Beschwerde angesehen werden, da sie nicht von der Anstellungsbehörde stamme. Unter diesen Umständen sei gemäß Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts eine stillschweigende Ablehnung der Beschwerde vier Monate nach Einlegung der Beschwerde erfolgt, d. h. am 28. November 2009, und der Klägerin hätten drei Monate und zehn Tage für die Einreichung ihrer Klage zur Verfügung gestanden, d. h. bis zum 10. März 2010. Da die Klage erst am 26. März 2010 erhoben worden sei, sei sie verspätet eingelegt worden.

35      Viertens sei der Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 18. November 2009 verfrüht gewesen, da er zehn Tage vor Ablauf der Viermonatsfrist eingereicht worden sei, die der Anstellungsbehörde für ihre Antwort auf die angebliche Beschwerde zur Verfügung gestanden habe, und habe nicht die Aussetzung der Klagefrist zur Folge gehabt.

36      Die Kommission fügt hinzu, dass der Teil der Klage, der die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung betreffe und den wesentlichen Teil der Klage darstelle, selbst dann unzulässig bleiben würde, wenn der den Zugang zu den Informationen betreffende Teil der Klage deswegen für zulässig erachtet würde, weil ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten eines Auswahlverfahrens unabhängig von dem Anspruch auf Aufhebung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren bestehen könne.

37      Die von der Kommission gerügte Unzulässigkeit stehe nicht im Widerspruch dazu, dass der Klägerin vom Präsidenten des Gerichts Prozesskostenhilfe zugesprochen worden sei. Die Kommission weist darauf hin, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt werde, wenn die Rechtsverfolgung, für die sie beantragt sei, offensichtlich unzulässig erscheine, wohingegen sie in ihren Schriftsätzen nach Prüfung verschiedener Stadien des Verwaltungsverfahrens lediglich darlege, dass sie die Klage für unzulässig halte, ohne indessen geltend zu machen, dass die Unzulässigkeit offensichtlich sei.

38      Die Klägerin erwidert erstens, die Klage richte sich gegen die E-Mail vom 14. September 2009, da diese E-Mail zeitlich gesehen die letzte Entscheidung des EPSO sei. Da diese Entscheidung nach ihrer Beschwerde erlassen worden sei, trete sie an die Stelle der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die mit Schreiben vom 23. Juli 2009 übermittelt worden sei, und stelle die beschwerende Maßnahme dar.

39      Zweitens stelle ihr Schreiben vom 28. Juli 2009 sehr wohl eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts dar. Zum einen nämlich habe sie das Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ versehen und deutlich gemacht, dass es aufgrund des Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingereicht werde, womit ihr Wille belegt werde, eine Beschwerde im Sinne der Vorschriften des Statuts zu erheben. Zum anderen ergebe sich aus dem Wortlaut ihres Schreibens eindeutig, dass mit ihm die Entscheidung des Prüfungsausschusses, die ihr mit Schreiben vom 23. Juli 2009 mitgeteilt worden sei, angefochten werden sollte, wobei dieses Schreiben dem Ersteren beigefügt gewesen sei. Aus dem Schreiben vom 28. Juli 2009 gehe auch hervor, dass die Klägerin die Überprüfung ihrer schriftlichen Prüfungsarbeit c) und folglich auch die Zulassung zur mündlichen Prüfung beantragt habe. Sie habe ihre Missbilligung der am 23. Juli 2009 bekannt gegebenen Entscheidung des Prüfungsausschusses in dem Schreiben nicht ausführlicher darlegen können, da es ihr nicht gelungen sei, Kenntnis von den korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten zu erlangen, und ihr das EPSO erst am 16. Juni 2010 die schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) zugesandt habe, allerdings ohne die Korrekturen. Wäre ferner davon auszugehen, dass ihr Schreiben vom 28. Juli 2009 keine Beschwerde im Sinne der Vorschriften des Statuts gewesen sei, würde dies bedeuten, dass der Präsident des Gerichts ihr Prozesskostenhilfe für eine nicht fristgerechte Klageerhebung bewilligt hätte.

40      Drittens erwähne die E-Mail vom 14. September 2009 ausdrücklich die Anträge vom 28. Juli 2009, zu denen sie Stellung nehmen solle. Die Klägerin führt insoweit aus, dass eine E-Mail, die in der E-Mail-Adresse des Absenders denselben Domänennamen gehabt habe wie die E-Mails des EPSO, die zu den Anträgen in der Beschwerde Stellung genommen und auf die Beschwerde ausdrücklich Bezug genommen habe, ohne ihr allerdings stattzugeben, als Ablehnung ihrer Beschwerde angesehen werden müsse. Die Kommission könne nicht geltend machen, die Klägerin hätte die E-Mail vom 14. September 2009 nicht beachten dürfen und den Ablauf der mit Einreichung der Beschwerde vom 28. Juli 2009 beginnenden Viermonatsfrist, der als stillschweigende Ablehnung gelte, abwarten müssen, auch auf die Gefahr hin, wegen nicht rechtzeitiger Anfechtung der ausdrücklichen Ablehnung ihrer Beschwerde die Klagefrist zu versäumen. Auf jeden Fall hätte sie darüber aufgeklärt werden müssen.

41      Selbst wenn viertens die E-Mail vom 14. September 2009 keine Ablehnung der Beschwerde darstellen sollte, hätte der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Beschluss des Präsidenten des Gerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugestellt worden sei, d. h. dem 10. März 2010, dem Tag, an dem die Frist erneut zu laufen begonnen habe. Die am 26. März 2010 eingereichte Klage sei daher nicht verspätet gewesen.

42      Die Klägerin fügt hinzu, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 18. November 2009 verfrüht gewesen sei, weil er vor dem 28. November 2009, dem Tag des Ablaufs der Frist für die Beantwortung ihrer Beschwerde vom 28. Juli 2009, eingereicht worden sei, stehe fest, dass der Präsident des Gerichts diesen Antrag zumindest bis zum Ablauf der genannten Frist am 28. November 2009 berücksichtigt habe. Hieraus folge, dass die Frist für die Klageerhebung vom 18. November 2009 oder, falls das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die E-Mail vom 14. September 2009 keine Ablehnung ihrer Beschwerde darstelle, vom 28. November 2009 bis zum 10. März 2010, dem Zeitpunkt des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, gehemmt gewesen sei. Es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem Gericht offensichtlich begonnen habe, denn der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei nicht nur bearbeitet worden, sondern der Präsident des Gerichts habe diesem auch stattgegeben, was er nicht getan hätte, wenn die Klagefrist abgelaufen gewesen wäre und die Klage daher offensichtlich unzulässig gewesen wäre.

 Würdigung durch das Gericht

 Die die Klägerin beschwerenden Maßnahmen

43      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die Beschwerde als auch die Klage nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen eine Maßnahme richten müssen, die denjenigen, der sie anficht, beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Maßnahme beschwerend, wenn sie verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, die die Interessen des Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern (Urteil des Gerichts vom 15. September 2011, Munch/HABM, F‑6/10, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Was erstens die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren anbelangt, tritt nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung, durch die der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren die Zulassung eines Bewerbers zu den Prüfungen ablehnt, nachdem er auf Antrag des Betroffenen dessen Bewerbung erneut geprüft hat, an die Stelle der früheren Entscheidung des Prüfungsausschusses und kann nicht als bloße Bestätigung dieser Entscheidung angesehen werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 1992, Panagiotopoulou/Parlament, T‑16/90, Randnr. 20). Wenn daher ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, stellt die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die den Bewerber beschwerende Maßnahme dar (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, Randnr. 19).

45      Folglich ist die auf den von der Klägerin am 10. Juli 2009 gestellten Antrag auf Überprüfung hin erlassene und mit Schreiben des EPSO vom 23. Juli 2009 übermittelte Entscheidung des Prüfungsausschusses, der zufolge die Klägerin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wird, an die Stelle der mit Schreiben des EPSO vom 2. Juli 2009 übermittelten ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses getreten und stellt im vorliegenden Fall die beschwerende Maßnahme bezüglich der Nichtzulassung der Klägerin zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens dar (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung). Diese nach der Überprüfung erlassene Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung setzt auch die Beschwerde- und Klagefrist in Lauf, ohne dass Anlass zur Prüfung bestünde, ob in einem solchen Fall die Entscheidung als eine lediglich bestätigende Maßnahme angesehen werden könnte (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2007, Van Neyghem/Kommission, F‑73/06, Randnr. 39).

46      Was zweitens die Entscheidungen betrifft, mit denen die Übermittlung von Informationen oder Dokumenten an den Bewerber abgelehnt wurde, so richtete die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Titel D Nr. 4 ein besonderes Verfahren ein, das, wenn der Bewerber sich für dieses Verfahren entscheidet, an die Stelle des Verfahrens nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts tritt, das durch äußerst kurze Fristen gekennzeichnet ist und das den Bewerbern ermöglichen soll, das ihnen eingeräumte besondere Recht auf Zugang zu bestimmten, sie unmittelbar und persönlich betreffenden Informationen wahrzunehmen. So kann das „[EPSO] ihnen auf ihren Antrag hin“ zusätzliche Auskünfte in Bezug auf ihre Teilnahme an dem Auswahlverfahren „erteilen“. Die Anträge sind innerhalb eines Monats nach Mitteilung der im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse zu stellen, und das EPSO hat binnen eines Monats nach Eingang des Antrags zu antworten. In Bezug auf Beispiele für zulässige Auskünfte verweist Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens auf Titel III Nr. 3 des Bewerbungsleitfadens. Aus Titel III Nr. 3 Buchst. b des Leitfadens geht hervor, dass die Bewerber, die die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden haben, Kopie ihrer schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie den vom Prüfungsausschuss erstellten Bewertungsbogen anfordern können.

47      Das den Bewerbern eingeräumte besondere Recht zielt darauf ab, dass die von dem Auswahlverfahren ausgeschlossenen Bewerber ohne Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Arbeiten des Prüfungsausschusses Informationen und Dokumente erhalten können, aufgrund deren sie fundiert entscheiden können, ob eine Anfechtung der Entscheidung über ihren Ausschluss vom Auswahlverfahren sachdienlich ist oder nicht. Hierfür sollen äußerst kurze Fristen sowohl für die Stellung des Antrags auf Zugang zu Informationen und Dokumenten als auch für die Bescheidung dieses Antrags dem Bewerber die Möglichkeit geben, über diese Informationen und Dokumente in jedem Fall mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Klage beim Gericht bzw. der Frist für die Einreichung der Beschwerde beim EPSO zu verfügen, dessen Leiter nach Art. 4 der Entscheidung 2002/621 die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausübt.

48      Aus der soeben vorgenommenen Untersuchung geht hervor, dass die strikte Beachtung des den Bewerbern eingeräumten spezifischen Rechts durch das EPSO sowohl im Hinblick auf den Inhalt dieses Rechts als auch im Hinblick auf die Frist zur Bescheidung Ausdruck der Verpflichtung ist, die sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den Art. 41, 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt. Die Nichtbeachtung des spezifischen Rechts der Bewerber durch das EPSO kann – abgesehen davon, dass diese Nichtbeachtung die ausgeschlossenen Bewerber zur Klageerhebung oder Beschwerdeeinlegung veranlassen könnte, ohne dass sie im Besitz ausreichender Informationen sind – einen Amtsfehler darstellen, der gegebenenfalls zu einem Schadensersatzanspruch des Bewerbers führen kann.

49      Im vorliegenden Fall enthielt die E-Mail der Klägerin vom 14. Mai 2009 einen Antrag auf Übermittlung der korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeit b) mit der Bewertung des Prüfungsausschusses und die E‑Mail vom 4. Juli 2009 einen Antrag auf Übermittlung der ebenfalls korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeit c) und der Bewertung des Prüfungsausschusses. Zusätzlich zu diesen beiden E-Mails stellte die Klägerin einen ersten Antrag auf Überprüfung am 27. Mai 2009, mit dem sie den Prüfungsausschuss ersuchte, seine ursprüngliche Entscheidung über die Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeit b) zu überdenken; diesem Antrag wurde stattgegeben. Sie stellte am 10. Juli 2009 einen zweiten Antrag auf Überprüfung bezüglich der schriftlichen Prüfungsarbeit c), woraufhin der Prüfungsausschuss die Benotung der betreffenden Prüfungsarbeit aufrechterhielt – was der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2009 mitgeteilt wurde –, den Antrag der Klägerin auf Aushändigung der korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeit c) und des vom Prüfungsausschuss erstellten Bewertungsbogens bezüglich der genannten Prüfungsarbeit jedoch nicht beschied.

50      Aus der Chronologie des Sachverhalts ergibt sich somit, dass die Frist von einem Monat, über die das EPSO verfügte, um in Beantwortung der E-Mail vom 14. Mai 2009 der Klägerin eine Kopie der Prüfung b) sowie den Bewertungsbogen mit der Benotung des Prüfungsausschusses zu übersenden, am 14. Juni 2009 ablief, ohne dass der Klägerin ein Dokument übermittelt worden wäre. Was die Übermittlung von Informationen über die schriftliche Prüfung c) angeht, muss das Unterbleiben einer Antwort auf die E-Mail der Klägerin vom 4. Juli 2009 und auf ihr Gesuch im Antrag auf Überprüfung vom 10. Juli 2009 als stillschweigende Ablehnung angesehen werden. Hinzuzufügen ist insoweit, dass zwar das EPSO in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 2. Juli 2009 behauptete, es habe bereits eine Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeit b) an die Klägerin übersandt, und auch in der E-Mail vom 14. September 2009 erklärt wird, dass die schriftliche Prüfungsarbeit c) und der Bewertungsbogen für die genannte Prüfung als Anlage beigefügt seien, dass diese Dokumente jedoch der Klägerin zu den genannten Zeitpunkten nicht übermittelt wurden.

51      Bezüglich der Anträge auf Übermittlung von Informationen und Dokumenten sind daher sowohl die am 14. Juni 2009 eingetretene stillschweigende Ablehnung, die beantragten Informationen über die Prüfung b) zu übersenden (im Folgenden: Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit b] abgelehnt wurde), als auch die in dem Schreiben vom 23. Juli 2009 enthaltene stillschweigende Ablehnung, die beantragten Informationen über die Prüfung c) zu übermitteln (im Folgenden: Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit c] abgelehnt wurde), soweit das genannte Schreiben sich nicht mit der Frage der Übermittlung der beantragten Informationen befasst, Maßnahmen, die die Klägerin beschweren.

52      Infolgedessen sind sowohl die Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung als auch die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit b) abgelehnt wurde, und die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit c) abgelehnt wurde, Maßnahmen, die die Klägerin beschweren.

 Die Einhaltung der Fristen durch die Klägerin

53      Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren normalerweise in der unmittelbaren Anrufung des Gerichts besteht (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof, 144/82, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren erscheint nämlich sinnlos, da das betreffende Organ nicht befugt ist, solche Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern. Eine überaus restriktive Auslegung des Art. 91 Abs. 2 des Statuts liefe daher einzig und allein darauf hinaus, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 16. März 1978, Ritter von Wüllerstorff und Urbair/Kommission, 7/77, Randnr. 8).

54      Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren darstellt, die als solche vor dem Gericht ohne vorherige Verwaltungsbeschwerde angefochten werden kann, begann die Klagefrist von drei Monaten nach Art. 91 Abs. 3 des Statuts – zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen nach Art. 100 Abs. 3 der Verfahrensordnung – ab der mit Schreiben vom 23. Juli 2009 bewirkten Mitteilung dieser Entscheidung zu laufen, die zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 28. Juli 2009 – dem Datum des mit der Überschrift „Beschwerde“ versehenen Schreibens, in dem die Klägerin die Kenntnisnahme bestätigte –, erfolgte, und endete am 7. November 2009. Da der 7. November 2009 ein Samstag war, verlängerte sich die Klagefrist nach Art. 100 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung automatisch bis Montag den 9. November 2009.

55      Die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit b) abgelehnt wurde, und die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit c) abgelehnt wurde, sind gleichfalls Entscheidungen des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, die vor dem Gericht ohne vorherige Verwaltungsbeschwerde angefochten werden können. Da die erste dieser Entscheidungen am 14. Juni 2009 erfolgte und die Klägerin von der zweiten Entscheidung spätestens am 28. Juli 2009 Kenntnis erlangte, endete die Frist von drei Monaten und zehn Tagen für die Klageerhebung vor dem Gericht am 24. September 2009 bzw. 7. November 2009, wobei sich die letztgenannte Frist aus den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Gründen bis zum 9. November 2009 verlängerte.

56      Infolgedessen hätte die Klägerin das Gericht unmittelbar durch Einreichung einer Klage spätestens am 24. September 2009 anrufen können, um die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit b) abgelehnt wurde, anzufechten, und spätestens am 9. November 2009, um die Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit c) abgelehnt wurde, anzufechten.

57      Diese Feststellung wird nicht durch Art. 97 Abs. 4 der Verfahrensordnung erschüttert, wonach die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Lauf der Klagefrist bis zu dem Zeitpunkt hemmt, zu dem der Beschluss, mit dem über diesen Antrag entschieden wird, zugestellt wird, da im vorliegenden Fall die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst am 18. November 2009 stellte, also als die Klagefristen für die drei vorstehend genannten Entscheidungen des Prüfungsausschusses bereits abgelaufen waren.

58      Zweitens ist daran zu erinnern, dass, wenn der Betroffene nicht unmittelbar das Gericht anruft, sondern sich unter Berufung auf Statutsbestimmungen mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde wendet, nach ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit einer später erhobenen Klage davon abhängt, dass der Betroffene alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beachtet hat, die mit dem Weg der vorherigen Beschwerde verknüpft sind (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2002, Gonçalves/Parlament,T‑386/00, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, das Schreiben vom 28. Juli 2009, das mit der Überschrift „Beschwerde“ versehen sei und sich ausdrücklich auf die Bestimmungen des Art. 90 Abs. 2 des Statuts bezogen habe, stelle eine Beschwerde im Sinne der genannten Bestimmungen dar.

60      Zwar bedarf eine Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung keiner besonderen Form. Es genügt, dass sie den Willen des Klägers klar und präzise zum Ausdruck bringt, eine ihn betreffende Entscheidung anzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 31. Mai 1988, Rousseau/Rechnungshof, 167/86, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1988, Aldinger und Virgili/Parlament, 23/87 und 24/87, Randnr. 13, Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Februar 2005, Reggimenti/Parlament, T‑354/03, Randnr. 43). Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass sich die Verwaltung mit den Beschwerden offen auseinandersetzen muss und dass eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts bereits dann anzunehmen ist, wenn zuvor im Verwaltungsverfahren eine Rüge hinreichend klar vorgebracht wurde, so dass die Anstellungsbehörde in der Lage war, die Beanstandungen zur Kenntnis zu nehmen, die der Betroffene gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhoben hat (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Januar 1998, Volger/Parlament, T‑176/96, Randnr. 65).

61      Da jedoch der Zweck des Vorverfahrens in der Beilegung eines durch die Beschwerde eingeleiteten Rechtsstreits liegt, muss die Anstellungsbehörde in der Lage sein, von den Argumenten, die der Betroffene gegenüber einer Verwaltungsentscheidung vorbringt, hinreichend genau Kenntnis zu nehmen. Die Beschwerde muss daher in jedem Fall eine Darstellung der gegen die Verwaltungsentscheidung geltend gemachten Beschwerdegründe enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. März 1996, Williams/Rechnungshof, T‑146/94, Randnr. 44).

62      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass, wie in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das Schreiben vom 28. Juli 2009 aus zwei Teilen bestand. In dem ersten Teil beantragte die Klägerin den Zugang zu bestimmten Dokumenten und zusätzlichen Informationen. In dem zweiten Teil beantragte sie die Zulassung zur mündlichen Prüfung, sofern sie die erforderliche Punktzahl erreichen sollte.

63      Sodann ist festzustellen, dass das Schreiben vom 28. Juli 2009 hinsichtlich des zweiten Teils, aufgrund dessen davon ausgegangen werden könnte, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung die Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung anfechten wollte, weder eine Rüge noch eine tatsächliche oder rechtliche Begründung für den Antrag auf Abänderung der genannten Entscheidung enthält. Folglich erfüllt dieser Teil des Schreibens vom 28. Juli 2009 nicht die Mindestvoraussetzungen, die von der oben angeführten Rechtsprechung gefordert werden, um als Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts angesehen zu werden, und das EPSO war daher nicht in der Lage, das Schreiben gezielt zu beantworten.

64      Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung unzulässig. Da der Antrag auf Aufhebung der Reserveliste nur Erfolg haben kann, wenn das Gericht die Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung aufhebt, ist der genannte Antrag infolgedessen ebenfalls für unzulässig zu erklären.

65      Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin die Anträge, die im ersten Teil des Schreibens vom 28. Juli 2009 enthalten sind, zwar weder auf einen Beschwerdegrund noch auf Argumente stützt, dem Wortlaut des Schreibens vom 28. Juli 2009 jedoch entnommen werden kann, dass die Klägerin beanstandete, dass sie die Dokumente nicht erhalten habe, die sie wiederholt, insbesondere in ihrer E-Mail vom 14. Mai 2009 bezüglich der schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) sowie in ihrer E‑Mail vom 4. Juli 2009 und in ihrem Antrag auf Überprüfung vom 10. Juli 2009 bezüglich der schriftlichen Prüfungsarbeit c), angefordert habe. Hieraus folgt, dass angesichts der Umstände des vorliegenden Falles der erste Teil des Schreibens vom 28. Juli 2009 vom EPSO als Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts hätte behandelt werden müssen.

66      Da das EPSO den Anträgen auf Vorlage von Dokumenten nicht innerhalb der in Randnr. 50 des vorliegenden Urteils genannten Frist stattgab, stand der Klägerin für die Einreichung der Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit b) abgelehnt wurde, und gegen die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit c) abgelehnt wurde, eine Frist von drei Monaten zur Verfügung, die am 14. September 2009 bzw. am 28. Oktober 2009 endete.

67      Die Beschwerde der Klägerin vom 28. Juli 2009 war folglich zulässig sowohl in Bezug auf die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit b) abgelehnt wurde, als auch in Bezug auf die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit c) abgelehnt wurde.

68      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge auf Übermittlung der korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) nach Einreichung der Beschwerde vom 28. Juli 2009 Gegenstand einer ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung waren, die mit E-Mail des EPSO vom 14. September 2009 übermittelt wurde.

69      Da das EPSO mit E-Mail vom 14. September 2009 die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) und der individuellen Bewertungsbogen an die Klägerin tatsächlich verweigerte, also Anträge ablehnte, die bereits Gegenstand der Entscheidungen gewesen waren, mit denen die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) abgelehnt wurde, braucht über die Anträge auf Aufhebung der mit E‑Mail vom 14. September 2009 übermittelten Entscheidung nicht entschieden zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt nämlich eine formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Klage, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn die Zurückweisung der Beschwerde als solche keinen eigenständigen Gehalt hat, da die Entscheidung über die Zurückweisung die angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt (Urteil/HABM, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Nach alledem ist die Klage zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit b) abgelehnt wurde, und gegen die Entscheidung richtet, mit der die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeit c) abgelehnt wurde.

 Zur Begründetheit

71      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die aufeinanderfolgenden Anträge der Klägerin auf Übermittlung der Dokumente seitens des EPSO sich sowohl auf ihre im Rahmen der schriftlichen Prüfungen b) und c) gefertigten schriftlichen Arbeiten und den Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses bezüglich der genannten schriftlichen Arbeiten als auch auf die Korrekturen der schriftlichen Arbeiten erstreckten.

72      Was die Anträge auf Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) – soweit sie die von der Klägerin im Rahmen der beiden Prüfungen gefertigten schriftlichen Arbeiten betreffen – und der Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses für die genannten schriftlichen Arbeiten anbelangt, ist zwar das EPSO dem Antrag nicht innerhalb der in Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgesetzten Frist nachgekommen und hat die Dokumente auch nicht der E-Mail vom 14. September 2009 beigefügt. Der Klägerin wurden jedoch im Laufe des Verfahrens Kopien ihrer oben genannten schriftlichen Arbeiten sowie die vom Prüfungsausschuss gefertigten Beurteilungsbogen für die jeweilige Prüfung übersandt, nämlich mit Schreiben des EPSO vom 16. Juni 2010, und die genannten Dokumente befinden sich als Anlagen zur Klagebeantwortung der Kommission in der Verfahrensakte.

73      Da Anträge auf Schadensersatz nicht gestellt worden sind, ist die Klage somit bezüglich der Entscheidungen, mit denen die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) abgelehnt wurde, gegenstandslos geworden, soweit mit diesen Entscheidungen die Übermittlung der von der Klägerin gefertigten schriftlichen Arbeiten und die Übermittlung der Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses bezüglich der genannten schriftlichen Arbeiten abgelehnt wurde. Hinzuzufügen ist, dass der vorliegende Rechtsstreit, soweit er zulässig ist, keine Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts ist und das Gericht im vorliegenden Fall demnach keine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung hat, weshalb es nicht prüfen kann, ob die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden zu verurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C‑583/08 P, Randnr. 44).

74      Damit sind die Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Übermittlung der schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) abgelehnt wurde, nur insoweit zu prüfen, als mit diesen Entscheidungen die Übermittlung der genannten korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten abgelehnt wurde.

75      Die Klägerin stützt ihre Klage insgesamt auf mehrere Klagegründe: erstens auf den Verstoß gegen das Recht der Bewerber auf Zugang zu sie betreffenden Informationen, zweitens auf den Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, drittens auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz und viertens auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Ein fünfter Klagegrund, der aus dem Verstoß gegen die für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltenden Regeln und gegen geltende Prüfungsmaßstäbe hergeleitet wird, wird ausschließlich zur Stützung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gestützt, der in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils für unzulässig erklärt worden ist.

76      Das Gericht beschränkt daher seine Prüfung auf die ersten vier Klagegründe, die zur Stützung der Klage insgesamt geltend gemacht worden sind.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen das Recht der Bewerber auf Zugang zu sie betreffenden Informationen

 Vorbringen der Parteien

77      Die Klägerin macht geltend, der Umstand, dass ihr die korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) nicht übermittelt worden seien, verletze das in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) verankerte Recht der Bürger der Europäischen Union auf Zugang zu den Dokumenten der Organe der Union. Diese Verweigerung verstoße auch gegen Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und Abschnitt III Nr. 3 des Bewerbungsleitfadens. Der Zugang zu ihren korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten hätte ihr, wenn er gewährt worden wäre, die Möglichkeit gegeben, ihre Fehler zu verstehen und ihre Leistungen künftig zu verbessern.

78      Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

79      In Bezug auf den angeblichen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin es unterlassen hat, vor Klageerhebung das zwingend vorgeschriebene vorherige Verwaltungsverfahren nach den Art. 6 ff. dieser Verordnung zu befolgen, um den Zugang zu den hier in Rede stehenden Dokumenten zu erhalten, weshalb der erste Klagegrund unzulässig ist, soweit er auf den Verstoß gegen die vorstehend genannte Verordnung gestützt wird.

80      Jedenfalls geht die ständige Rechtsprechung dahin, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 eine Norm mit Allgemeincharakter darstellt, die die allgemeinen Grundsätze festlegt, die für die Ausübung des jedem Unionsbürger zustehenden Rechts auf Zugang zu Dokumenten des betreffenden Organs in allen Tätigkeitsbereichen der Union einschließlich des Bereichs des öffentlichen Dienstes gelten (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Mai 2006, Kallianos/Kommission, T‑93/04, Randnr. 87). Wie jede Norm mit Allgemeincharakter kann jedoch das so geregelte Recht auf Zugang zu Dokumenten präzisiert, ausgedehnt oder, umgekehrt, nach dem Grundsatz, dass die spezielle Vorschrift der allgemeinen Vorschrift vorgeht (lex specialis derogat legi generali), beschränkt oder gar ausgeschlossen werden, wenn es Spezialnormen gibt, die spezifische Materien regeln (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T‑376/03, Randnr. 55, und vom 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T‑371/03, Randnr. 122, Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission, F‑121/07, Randnr. 65; dieses Urteil ist Gegenstand von zwei Rechtsmitteln beim Gericht der Europäischen Union, Rechtssache T‑197/11 P und Rechtssache T‑198/11 P).

81      Art. 6 des Anhangs III des Statuts, Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und Abschnitt III Nr. 3 des Bewerbungsleitfadens sind solche speziellen Vorschriften, die den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgehen, da sie den Zugang zu speziellen Arten von Dokumenten regeln, nämlich zu den von den Bewerbern angefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten und den Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses bezüglich dieser Prüfungsarbeiten.

82      Selbst wenn daher die Klägerin das in den Art. 6 ff. der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelte Verfahren befolgt hätte, würden im vorliegenden Fall die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung finden.

83      In Bezug auf den Verstoß gegen Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und Abschnitt III Nr. 3 des Bewerbungsleitfadens ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschriften, dass sie die Übermittlung der korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten an die Bewerber nicht vorsehen.

84      Die korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten der Bewerber enthalten nämlich persönliche und vergleichende Beurteilungen der Bewerber und werden daher von Art. 6 des speziell das Auswahlverfahren regelnden Anhangs III des Statuts erfasst, der bestimmt, dass „[d]ie Arbeiten des Prüfungsausschusses … geheim [sind]“. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, wurde diese Geheimhaltung eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeit dadurch zu gewährleisten, dass die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Verwaltung selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, Randnr. 24, vgl. auch Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. März 2003, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑33/00, Randnr. 44, und Hendrickx/Rat, Randnr. 56).

85      Da somit die Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und das EPSO aufgrund von Art. 6 des Anhangs III des Statuts, Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und Abschnitt III Nr. 3 des Bewerbungsleitfadens nicht verpflichtet ist, den Bewerbern ihre korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten zu übermitteln, ist der erste Klagegrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis

 Vorbringen der Parteien

86      Die Klägerin macht geltend, das EPSO habe dadurch, dass es ihr keine Kopien der korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) übermittelt habe, gegen Art. 296 AEUV und Art. 25 Abs. 2 des Statuts verstoßen, da die ablehnenden Entscheidungen nicht begründet worden seien. Das EPSO habe auch gegen den Anhang des Beschlusses der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 267, S. 63), „Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit“ (im Folgenden: Kodex für gute Verwaltungspraxis), verstoßen, wonach die Kommission Anfragen innerhalb von 14 Tagen zu beantworten habe und Entscheidungen der Kommission zu begründen und den Betroffenen mitzuteilen seien.

87      Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

88      Nach ständiger Rechtsprechung soll die Verpflichtung, eine beschwerende Entscheidung mit Gründen zu versehen, zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen. Bei Entscheidungen eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist diese Begründungspflicht jedoch mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die gemäß Art. 6 des Anhangs III des Statuts für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gilt. Das Erfordernis der Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat daher der Natur der betreffenden Arbeiten Rechnung zu tragen, die im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte umfassen, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung der Eignung der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Eignungsliste aufzustellen. Die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt sind vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung. Die vom Prüfungsausschuss vor den Prüfungen festgelegten Korrekturkriterien sind Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Verdienste der Bewerber vornimmt. Diese Kriterien fallen daher ebenso wie die Beurteilungen des Prüfungsausschusses unter das Beratungsgeheimnis. Die vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss vornimmt, spiegeln sich in den Noten wider, die der Ausschuss den Bewerbern erteilt. In Anbetracht der Geheimhaltung, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten muss, stellt die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar, der nicht verpflichtet ist, die Antworten der Bewerber anzugeben, die für ungenügend gehalten wurden, oder zu erklären, warum diese Antworten für ungenügend gehalten wurden (Urteil Parlament/Innamorati, Randnrn. 23 bis 31, Urteil Martínez Páramo u. a./Kommission, Randnrn. 43 bis 52, Urteil des Gerichts vom 30. April 2008, Dragoman/Kommission, F‑16/07, Randnr. 63).

89      Im vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Erstens wurde in der E-Mail vom 14. September 2009 zur Begründung der Weigerung, der Klägerin die korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) zu übermitteln, auf Art. 6 des Anhangs des Statuts Bezug genommen, der bestimmt, dass die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind. Da zweitens, wie sich aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ergibt, die Mitteilung der in den Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung darstellt, ist der Prüfungsausschuss nicht verpflichtet, die Antworten der Bewerber, die für ungenügend gehalten wurden, anzugeben. Drittens ist nach Abschnitt III Nr. 3 des Bewerbungsleitfadens, der der Klägerin zur Verfügung stand, die Übermittlung der korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten an die Bewerber nicht vorgesehen. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, sie habe nicht über die notwendigen Hinweise für die Feststellung verfügt, ob die Weigerung, ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) zu übermitteln, von der sie mit E-Mail vom 14. September 2009 Kenntnis erlangt habe, begründet sei.

90      Das Vorbringen der Klägerin, das EPSO habe gegen die Bestimmungen des Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Kodex im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Zum einen nämlich ergibt sich bereits aus dem Titel des Kodex, dass er sich an die Bediensteten der Kommission wendet und dass er die Beziehungen dieser Bediensteten zur Öffentlichkeit regeln soll. Zum anderen wird in der Bestimmung über den Anwendungsbereich des Kodex darauf hingewiesen, dass die Beziehungen der Kommission zu ihren Bediensteten ausschließlich durch das Statut geregelt werden.

91      Im vorliegenden Fall kann die Klägerin nicht geltend machen, sie sei, was ihre Beziehung zum EPSO betreffe, lediglich ein Mitglied der Öffentlichkeit. Zum einen nämlich ergibt sich aus Art. 4 des Beschlusses 2002/620, dass Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses übertragenen Befugnisse gemäß Art. 91a des Statuts an das EPSO zu richten sind. Da sie zum anderen an dem Auswahlverfahren als Bewerberin teilnahm, sind alle an das EPSO gerichteten Auskunftsersuchen, die ihre Teilnahme an dem Auswahlverfahren betreffen, durch Anhang III des Statuts, Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und Abschnitt III Nr. 3 des Bewerbungsleitfadens geregelt.

92      Der zweite Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz

 Vorbringen der Parteien

93      Die Klägerin trägt vor, nach Art. 15 AEUV sei die Transparenz ein Grundprinzip der Union, und die Organe und Einrichtungen der Union hätten die Transparenz ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Ferner habe der Bürgerbeauftragte darauf hingewiesen, dass für die Einstellungsverfahren Transparenz zu gelten habe, und habe entsprechende Empfehlungen an die Kommission gerichtet. Schließlich verlange das EPSO selbst in dem auf seiner Internetseite am 11. September 2008 veröffentlichten Entwicklungsprogramm, mit dem sein Konzept der Bewerberauswahl modernisiert werden solle, die Transparenz der Einstellungsverfahren. Mit der Weigerung, ihr die korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten b) und c) zu übermitteln, habe das EPSO gegen den Grundsatz der Transparenz verstoßen.

94      Die Kommission ist der Auffassung, dass der Klagegrund jeder Grundlage entbehre.

 Würdigung durch das Gericht

95      Wie bereits festgestellt, bestimmt Art. 6 des Anhangs III des Statuts, dass die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim sind.

96      Weigert sich daher ein Organ der Union, einem Bewerber seine korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit zu übermitteln, kann sich dieser nicht mit Erfolg auf den Begriff der Transparenz stützen, um die Geltung von Art. 6 des Anhangs III des Statuts in Frage zu stellen (Urteil Le Voci/Rat, Randnr. 124).

97      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die Argumente der Klägerin in Frage gestellt werden, mit denen sie sich auf ein hypothetisches Recht der Bewerber eines Auswahlverfahrens auf Zugang zu den korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten bezieht, ein Recht, das auf einer Empfehlung des Bürgerbeauftragten an die Kommission vom 18. Oktober 1999, auf der Annahme dieser Empfehlung durch die Kommission und auf einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten aus dem Jahr 2005 beruhe, die mit einer neuen Empfehlung an die Kommission zur Übernahme der Verpflichtung, die Bewerber auf Anfrage über die Bewertungskriterien zu unterrichten, geendet habe.

98      Zwar ist richtig, dass der Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament 1004/97/(PD)GG vom 18. Oktober 1999, der auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten einsehbar ist, die Empfehlung an die Kommission enthält, spätestens vom 1. Juli 2000 an den Bewerbern der Auswahlverfahren auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren, und dass es in der von der Klägerin angeführten Pressemitteilung 15/2000 vom 31. Juli 2000, die auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten abrufbar ist, heißt, dass „[d]ie Kommission … der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, die im Juli 2000 wirksam geworden ist, zugestimmt [hat]“. Es trifft auch zu, dass der Bürgerbeauftragte 2005 die in dieselbe Empfehlung mündende Initiativuntersuchung OI/5/05/PB betreffend den Zugang zu den Bewertungskriterien durchführte, die die Prüfungsausschüsse für die schriftlichen Prüfungen festgelegt hatten.

99      Gleichwohl dient Art. 6 des Anhangs III des Statuts, wie sich aus den Randnrn. 84 und 95 des vorliegenden Urteils ergibt, einem eigenen Zweck, der durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, und befasst sich speziell mit dem Zugang zu den Arbeiten des Prüfungsausschusses. Nach Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und Abschnitt III Nr. 3 des Bewerbungsleitfadens ist das den Bewerbern eingeräumte spezielle Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Informationen über ihre Teilnahme am Auswahlverfahren weder absolut noch unbeschränkt, sondern beinhaltet für diejenigen, die die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden haben, den Anspruch auf Erhalt einer Kopie ihrer schriftlichen Prüfung und des individuellen Bewertungsbogens für ihre schriftliche Prüfungsarbeit mit der Benotung durch den Prüfungsausschuss.

100    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Ausführungen der Klägerin über eine eventuelle Verpflichtung der Kommission oder des EPSO, den Bewerbern eines Auswahlverfahrens die korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten auszuhändigen, durch kein Beweismittel gestützt worden sind.

101    Bezüglich des Vorbringens zur Transparenz der Einstellungsverfahren, die das in Randnr. 93 des vorliegenden Urteils genannte Entwicklungsprogramm des EPSO von 2008, insbesondere die Maßnahme Nr. 13, verlange, ist, ohne dessen rechtlicher Bedeutung vorzugreifen, darauf hinzuweisen, dass von der Transparenz in diesem Entwicklungsprogramm nur in Bezug auf die Einführung strukturierter Gespräche in dem Auswahlverfahren während der mündlichen Prüfungen und in Bezug auf die Nutzung der Reservelisten durch die verschiedenen Organe die Rede ist. Was konkret die Maßnahme Nr. 13 betrifft, weist diese nur darauf hin, dass der Leitungsausschuss des EPSO die Aufnahme eines Mechanismus in das Auswahlverfahren genehmigt hat, der den Zugang der Bewerber zu vollständigen Informationen erleichtert, um dadurch die Anzahl der Beschwerden und Klagen zu verringern, ohne jedoch den konkreten Inhalt der Informationen zu bestimmen, zu dem die Bewerber Zugang haben sollen.

102    Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2008, Meierhofer/Kommission (F‑74/07, auf ein Rechtsmittel – jedoch nicht im Hinblick auf die unzureichende Begründung – mit Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer, T‑560/08 P, aufgehoben), stützen, in dem das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, wegen unzureichender Begründung aufhob, weil die Kommission sich geweigert hatte, zusätzliche Informationen wie die Zwischennoten, die der Berechnung der genannten Note dienten, und gegebenenfalls die Bewertungsbogen beizubringen, um die Mitteilung der zum Ausschluss führenden Note, die der Kläger in der mündlichen Prüfung erhalten hatte, zu ergänzen. Es genügt nämlich der Hinweis, dass in der Rechtssache, die zum Urteil Meierhofer/Kommission führte, das Gericht angesichts der Besonderheiten des Rechtsstreits, der sich nicht wie vorliegend mit der Verweigerung des Zugangs zu Informationen befasste, die Vorlage ergänzender Informationen selbst angeordnet hatte.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

 Vorbringen der Parteien

103    Die Klägerin macht geltend, ihr sei der Zugang zu den korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten verweigert worden, obwohl in anderen Fällen die Kommission sie den Bewerbern nach Einlegung einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten in der Regel vorgelegt habe; sie führt Urteile der Unionsgerichte an, die sich mit einer solchen Übermittlung befasst hätten.

104    Die Kommission trägt vor, dass alle Bewerber am Auswahlverfahren gleichbehandelt worden seien und dass es zur allgemeinen Politik des EPSO gehöre, die korrigierten Prüfungsarbeiten nicht zu übermitteln, da sie durch das Geheimnis, das für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelte, geschützt seien.

 Würdigung durch das Gericht

105    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden oder zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T‑368/03, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin nicht, im Hinblick auf den Zugang zu den korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten anders als die sonstigen Bewerber an dem Auswahlverfahren, sondern anders als die Bewerber an anderen Auswahlverfahren behandelt worden zu sein, die zu ihren korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten Zugang gehabt hätten.

107    Zur Begründung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf zwei Gruppen von Beispielen. Die erste Gruppe besteht aus Beispielen, in denen ein Organ einem Bewerber die korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten aushändigte, nachdem der Bürgerbeauftragte infolge einer bei ihm eingelegten Beschwerde des Bewerbers tätig geworden war. Die zweite Gruppe besteht aus einem Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und aus zwei Urteilen des Gerichts.

108    In Bezug auf die Fälle der ersten Gruppe von Beispielen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei dem Bürgerbeauftragten keine Beschwerde eingelegt hat. Sie kann daher nicht verlangen, vom EPSO genauso behandelt zu werden wie die Bewerber, die sich beim Bürgerbeauftragten beschwerten. Was die zweite Gruppe von Beispielen angeht, ergibt sich aus dem Urteil Le Voci/Rat, dass der Rat in der Rechtssache, die zu dem genannten Urteil führte, zwar, um der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, bei dem sich der Bewerber beschwert hatte, nachzukommen, diesem eine Kopie der schriftlichen Prüfungsarbeit mit Benotung übermittelte, der Rat sich insoweit jedoch durch diese Übermittlung nicht verpflichtete, zukünftig die korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten systematisch offenzulegen, da die Tragweite einer solchen Entscheidung des Organs auf den betreffenden Fall beschränkt ist; in den Rechtssachen hingegen, die zu den Urteilen Van Neyghem/Kommission und Dragoman/Kommission führten, wurden den Klägern genauso wie der Klägerin im vorliegenden Fall die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Bewertungsbogen des Prüfungsausschusses übermittelt.

109    Der vierte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

110    Nach alledem ist die Klage insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

111    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Abs. 2 dieses Artikels „kann [eine Partei], auch wenn sie obsiegt, zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilt werden, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere, wenn sie der Gegenpartei Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat“.

112    Im vorliegenden Fall ergibt sich zwar aus der vorstehenden Begründung und den Anträgen, dass die Klägerin die unterliegende Partei ist und die Kommission beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, doch geht aus ihnen auch hervor, dass zwar die Klägerin unter Einhaltung des in Titel D Nr. 4 der Bekanntmachung der Ausschreibung geregelten Verfahrens wiederholt um Übermittlung sie betreffender Informationen über ihre schriftlichen Prüfungen b) und c) gebeten und mehrere Nachrichten des EPSO erhalten hatte, in denen erklärt wurde, dass ihnen die beantragten Unterlagen beigefügt seien, das EPSO jedoch dem Antrag auf Übermittlung von Informationen erst am 16. Juni 2010 stattgab, also als die Klägerin ihre Klage schon eingereicht hatte. Damit hat das EPSO gegen die Verpflichtung aus der Bekanntmachung der Ausschreibung verstoßen, einem Bewerber auf seinen Antrag hin zusätzliche Auskünfte in Bezug auf seine Teilnahme an dem Auswahlverfahren zu erteilen. Selbst wenn die beantragten Informationen für die Abfassung der Beschwerde nicht unbedingt erforderlich waren, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin, wenn sie sie rechtzeitig erhalten hätte, ihre Beschwerde und die Klage besser hätte vorbereiten können, unter Umständen sogar hätte beschließen können, die Klage nicht zu erheben. Da die Anwendung des Art. 88 der Verfahrensordnung nicht nur auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Verwaltung einem Kläger Kosten ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat, hat die Kommission angesichts der besonderen Umstände des Falles ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Frau Cuallado Martorell.

Rofes i Pujol

Boruta

Bradley

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2012.

Die Kanzlerin

 

      Die Präsidentin

W. Hakenberg

 

      M. I. Rofes i Pujol


* Verfahrenssprache: Spanisch.