Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2012 – Vienne/Parlament
(Rechtssache F-97/11)1
(Öffentlicher Dienst – Besoldung – Familienzulagen – Haushaltszulage – Wegfall des Anspruchs auf die Haushaltszulage – Auflösung der Ehe)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Vienne (Moutfort, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Nelissen Grade und G. Leblanc)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und S. Alves)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst – Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments in Bezug auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Personenstandsänderung, die bei der Streichung der Haushaltszulage im Anschluss an das Zivilurteil, durch das die Ehe des Klägers geschieden wurde, zu berücksichtigen ist
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Vienne trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind.
________________________1 ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 47.