Language of document : ECLI:EU:C:2013:175

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

19. März 2013(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom – Vorhaben eines Aktionärsvorschusses – Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, ohne ihre Rückforderung anzuordnen – Begriff der staatlichen Beihilfe – Begriff des wirtschaftlichen Vorteils – Begriff der Bindung staatlicher Mittel“

In den verbundenen Rechtssachen C‑399/10 P und C‑401/10 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. und 3. August 2010,

Bouygues SA mit Sitz in Paris (Frankreich),

Bouygues Télécom SA mit Sitz in Boulogne‑Billancourt (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: C. Baldon, J. Blouet‑Gaillard, J. Vogel, F. Sureau und D. Theophile, avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, D. Grespan und S. Thomas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und J. Gstalter als Bevollmächtigte,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Soltész,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

France Télécom SA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Hautbourg, S. Quesson und L. Olza Moreno, avocats, dann S. Hautbourg und S. Quesson, avocats,

Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom) mit Sitz in Paris,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

und

Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, D. Grespan und S. Thomas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und J. Gstalter als Bevollmächtigte,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Soltész,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Bouygues SA mit Sitz in Paris,

Bouygues Télécom SA mit Sitz in Boulogne‑Billancourt,

Prozessbevollmächtigte: C. Baldon, J. Blouet‑Gaillard, J. Vogel, F. Sureau und D. Theophile, avocats,

France Télécom SA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Hautbourg, S. Quesson und L. Olza Moreno, avocats, dann S. Hautbourg und S. Quesson, avocats,

Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom) mit Sitz in Paris,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, M. Ilešič und J. Malenovský sowie der Richter U. Lõhmus, E. Levits, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev (Berichterstatter), J.‑J. Kasel und M. Safjan,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2012

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA (im Folgenden gemeinsam: Unternehmen Bouygues) einerseits sowie die Europäische Kommission andererseits die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T‑425/04, T‑444/04, T‑450/04 und T‑456/04, Slg. 2010, II‑2099, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses zum einen Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257, S. 11, im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt und zum anderen festgestellt hat, dass die Anträge, Art. 2 dieser Entscheidung für nichtig zu erklären, erledigt sind.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 Allgemeiner Kontext der Rechtssache

2        Die France Télécom SA (im Folgenden: FT), Betreiber und Anbieter von Telekommunikationsnetzen und ‑diensten, wurde 1991 als öffentliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet und ist seit dem 31. Dezember 1996 eine Aktiengesellschaft. Seit Oktober 1997 ist FT an der Börse notiert. 2002 war der Staat mit 56,45 % am Kapital von FT beteiligt, der Rest der Anteile verteilte sich auf Privatanleger (32,25 %), eigene Aktien (8,26 %) und Belegschaftsaktien (3,04 %).

3        Im ersten Quartal des Jahres 2002 veröffentlichte FT ihren Abschluss für das Jahr 2001, der 63,5 Mrd. Euro Nettoschulden und 8,3 Mrd. Euro Verlust auswies.

4        In der Zeit von März bis Juni 2002 stuften die Ratingagenturen Moody’s und Standard & Poor’s (im Folgenden: S & P) das „Rating“ von FT herab und setzten den Kreditausblick auf negativ. Insbesondere setzte Moody’s am 24. Juni 2002 das kurz- und langfristige Kreditrating von FT auf den untersten Rang einer sicheren Investition (Investment Grade) herab. Gleichzeitig fiel der Kurs der Aktien von FT erheblich.

5        Zur Finanzlage von FT erklärte der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie in einem in der Tageszeitung Les Échos vom 12. Juli 2002 veröffentlichten Interview (im Folgenden: Erklärung vom 12. Juli 2002), dass der französische Staat, sollte FT Finanzprobleme haben, die für ihre Überwindung erforderlichen Entscheidungen treffen werde.

6        Am selben Tag setzte S & P das langfristige Kreditrating von FT auf den untersten Rang einer sicheren Investition herab und erklärte, dass dieser Rang nur wegen der Erklärungen des französischen Staates in Bezug auf FT beibehalten werde.

7        Am 12. September 2002 teilten die französischen Stellen mit, dass sie den Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden von FT angenommen hätten.

8        Am 13. September 2002 veröffentlichte FT ihren Halbjahresabschluss, der bestätigte, dass ihr konsolidiertes Eigenkapital am 30. Juni 2002 mit 440 Mio. Euro ins Minus geraten war und dass ihre Nettoschulden 69,69 Mrd. Euro erreichten, davon 48,9 Mrd. Euro aus Obligationen, die in den Jahren 2003 bis 2005 zur Rückzahlung fällig wurden.

9        In einer Pressemitteilung zur Finanzlage von FT vom 13. September 2002 erklärten die französischen Stellen im Kern, dass der französische Staat zur Erhöhung des Eigenkapitals von FT beitragen und erforderlichenfalls Maßnahmen ergreifen werde, um FT vor allen Finanzierungsproblemen zu bewahren.

10      Am selben Tag setzte die Ratingagentur Moody’s den Ausblick für die Schuldverschreibungen von FT aufgrund der Bestätigung der zugesagten Unterstützung für das Unternehmen durch den französischen Staat von negativ auf stabil herauf.

11      Am 2. Oktober 2002 wurde ein neuer Vorstandsvorsitzender von FT ernannt. Die Pressemitteilung mit der Ankündigung dieser Ernennung bestätigte im Wesentlichen die in Randnr. 9 des vorliegenden Urteils angeführte Erklärung in der Pressemitteilung vom 13. September 2002.

12      Am 4. Dezember 2002 legte die neue Konzernleitung bei der FT‑Verwaltungsratssitzung einen Aktionsplan „Ambition France Télécom 2005“ (im Folgenden: Plan Ambition 2005) vor, der im Wesentlichen darauf gerichtet war, die Bilanz von FT durch eine Kapitalerhöhung um 15 Mrd. Euro wieder auszugleichen.

13      Die Vorlage des Plan Ambition 2005 war von einer Pressemitteilung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie vom 4. Dezember 2002 [im Folgenden: Ankündigung vom 4. Dezember 2012] begleitet, in der es heißt:

„[Der Wirtschaftsminister] bekräftigt die Unterstützung des Staates für den Aktionsplan, den der Verwaltungsrat von [FT] am 4. Dezember [2002] gebilligt hat. 1. Die Unternehmensgruppe [FT] stellt eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit mit bemerkenswerten Leistungen dar. Dennoch muss [FT] heute eine unausgeglichene Finanzstruktur sowie einen mittelfristigen Eigenkapital- und Refinanzierungsbedarf bewältigen. Diese Situation ist das Ergebnis vergangener Fehlinvestitionen, die auf dem Höhepunkt der Spekulationsblase und im weiteren Sinne der Marktwende durchgeführt wurden. Sie wurde zusätzlich verschärft durch die Unfähigkeit von [FT], ihre Entwicklung auf andere Weise als durch Aufnahme von Schulden zu finanzieren. 2. Der [französische] Staat in seiner Eigenschaft als Mehrheitsaktionär hat die neue Konzernleitung aufgefordert, das finanzielle Gleichgewicht [von FT] unter Bewahrung der Einheit des Konzerns wiederherzustellen … 3. Unter Berücksichtigung des von der Konzernleitung erarbeiteten Aktionsplans und der zu erwartenden Rentabilität des investierten Kapitals wird sich der [französische] Staat an der Kapitalerhöhung um 15 Mrd. Euro entsprechend seinem Unternehmensanteil, d. h. mit 9 Mrd. Euro, beteiligen. Der [französische] Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär wird sich in seinem Handeln vom Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers leiten lassen. [FT] wird die Aufgabe zufallen, die Modalitäten und den genauen Zeitplan der Kapitalerhöhung festzulegen. Die [französische] Regierung wünscht, dass bei der Durchführung dieser Operation der Situation der einzelnen Aktionäre und der Beschäftigten, die im Besitz von Aktien von [FT] sind, in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird. Um [FT] die Möglichkeit einzuräumen, zum günstigsten Zeitpunkt Kapital am Markt aufzunehmen, ist der [französische] Staat bereit, seine Beteiligung an der Kapitalerhöhung in Form eines befristeten Aktionärsvorschusses vorwegzunehmen, den er [FT] zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung stellt. 4. Die gesamte staatliche Beteiligung an [FT] wird dem staatlichen Industrie- und Handelsunternehmen ERAP übertragen, das zur Finanzierung des staatlichen Anteils an der Kapitalerhöhung von [FT] Schulden auf den Finanzmärkten aufnehmen wird.“

14      Am 11. und 12. Dezember 2002 legte FT nacheinander zwei Anleiheemissionen mit einem Gesamtvolumen von 2,9 Mrd. Euro auf.

15      Am 17. Dezember 2002 teilte S & P mit, ab Juli 2002 sei die Unterstützung seitens des französischen Staates einer der Schlüsselfaktoren für die Beibehaltung des Ratings „Investment Grade“ für FT gewesen, und diese Unterstützung sei durch die Ankündigung des Aktionärsvorschusses und die Zusage, sich entsprechend dem staatlichen Unternehmensanteil an einer Kapitalerhöhung um 15 Mrd. Euro zu beteiligen, bekräftigt worden.

16      Am 20. Dezember 2002 übermittelte ERAP FT einen paraphierten und unterschriebenen Entwurf einer Vereinbarung über einen Aktionärsvorschuss (im Folgenden: Angebot eines Aktionärsvorschusses). Dieser Vereinbarungsentwurf wurde von FT nicht unterschrieben, und der Aktionärsvorschuss wurde niemals gewährt.

17      Am 15. Januar 2003 nahm FT Anleihen in Form von Obligationen in Höhe von insgesamt 5,5 Mrd. Euro auf. Diese Obligationenanleihen waren nicht durch staatliche Sicherheiten oder Garantien gedeckt. Am 10. Februar 2003 verlängerte FT einen Teil eines fälligen 15-Mrd.‑Euro‑Konsortialkredits.

18      Am 4. März 2003 begann die im Plan Ambition 2005 vorgesehene Kapitalerhöhung. Am 24. März 2003 erhöhte FT ihr Kapital um 15 Mrd. Euro. Der französische Staat beteiligte sich an dieser Maßnahme mit 9 Mrd. Euro entsprechend seinem Anteil am Kapital von FT. Am 11. April 2003 wurde die Maßnahme abgeschlossen.

19      FT schloss das Geschäftsjahr 2002 mit einem Verlust von rund 21 Mrd. Euro und Nettofinanzschulden von nahezu 68 Mrd. Euro ab. In dem am 5. März 2003 veröffentlichten Abschluss für das Geschäftsjahr 2002 wies FT einen um 8,4 % höheren Umsatz, ein um 21,1 % höheres Betriebsergebnis vor Abschreibung und ein um 30,9 % höheres Betriebsergebnis aus. Am 14. April 2003 hielt der französische Staat 58,9 % des Kapitals von FT, davon 28,6 % über ERAP.

 Das Verwaltungsverfahren und die streitige Entscheidung

20      Am 4. Dezember 2002 meldete die Französische Republik die nach dem Plan Ambition 2005 vorgesehenen Finanzmaßnahmen einschließlich des geplanten Aktionärsvorschusses bei der Kommission an.

21      Am 22. Januar 2003 erhoben die Unternehmen Bouygues, zwei Gesellschaften französischen Rechts, darunter die Bouygues Télécom SA, die auf dem französischen Mobilfunkmarkt tätig ist, bei der Kommission Beschwerde wegen insbesondere zweier Beihilfen, die der französische Staat angeblich FT gewährt hatte, und zwar zum einen durch die öffentlichen Erklärungen, die die französischen Stellen zugunsten von FT seit Juli 2002 abgegeben hatten (im Folgenden: ab Juli 2002 abgegebene Erklärungen), und zum anderen durch die Ankündigung des Angebots eines Aktionärsvorschusses in Höhe von 9 Mrd. Euro vom 4. Dezember 2002.

22      Am 12. März 2003 wurde die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf insbesondere staatliche Finanzmaßnahmen zugunsten von FT zu eröffnen (im Folgenden: Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens), im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 57, S. 5) veröffentlicht.

23      Am 3. August 2004 stellte die Kommission den französischen Stellen die streitige Entscheidung zu. Art. 1 dieser Entscheidung bestimmt: „Der Aktionärsvorschuss, den [die Französische Republik] [FT] im Dezember 2002 in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro gewährt hat, stellt vor dem Hintergrund der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.“ Art. 2 dieser Entscheidung lautet: „Die in Artikel 1 bezeichnete Beihilfe ist nicht zurückzufordern.“

24      In den Erwägungsgründen 17 bis 26 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Finanzlage von FT ab Juni 2002 von schwerwiegenden strukturellen Problemen gekennzeichnet und die Bilanz unausgeglichen gewesen sei. Nach dem 37. Erwägungsgrund dieser Entscheidung standen zum Zeitpunkt der Erklärung vom 12. Juli 2002 die Ratingagenturen S & P und Moody’s kurz davor, die Schuldverschreibungen von FT als spekulative Anleihen („Junk Bonds“) zu bewerten.

25      Im 39. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung folgerte die Kommission daraus, dass sich FT im Juli 2002 in einer Vertrauenskrise befunden habe, die die beabsichtigten Refinanzierungen zu verhindern und Gefahren für ihre Liquidität im Jahr 2003 hervorzurufen gedroht habe. Sie führte insbesondere in den Erwägungsgründen 212 und 222 dieser Entscheidung aus, dass die Ratingagenturen Moody’s und S & P angesichts der Pressemitteilungen der französischen Stellen vom 13. September und 2. Oktober 2002 ihre Bewertung des Schuldenmanagements von FT geändert und eine Zunahme des Vertrauens des Marktes festgestellt hätten.

26      In den Erwägungsgründen 185 bis 187 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass den Maßnahmen vom Dezember 2002, die Gegenstand der Anmeldung gewesen seien, u. a. die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen vorausgegangen seien und dass diese Erklärungen Auswirkungen auf die Vorstellung gehabt hätten, die sich die Märkte und die Wirtschaftsbeteiligten von der Lage von FT im Dezember 2002 gemacht hätten. Diese Erklärungen und die angemeldeten Maßnahmen könnten daher als Gesamtkomplex betrachtet werden.

27      In den Erwägungsgründen 188 und 189 sowie 203 bis 219 dieser Entscheidung führte die Kommission aus, dass die Erklärung vom 12. Juli 2002 zwar eine Wirkung auf die Märkte gehabt und FT einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe. Nach Prüfung zahlreicher rechtlicher Argumente vertrat sie jedoch die Ansicht, nicht über genügend Material zu verfügen, um nachweisen zu können, dass diese Erklärung geeignet gewesen sei, zumindest potenziell staatliche Mittel zu binden.

28      Dagegen ging die Kommission in den Erwägungsgründen 194 bis 196 dieser Entscheidung davon aus, dass das Angebot eines Aktionärsvorschusses FT einen Vorteil eingeräumt und potenziell staatliche Mittel gebunden habe. Zum einen habe es dieses Angebot nämlich FT ermöglicht, ihre Finanzmittel aufzustocken und den Markt hinsichtlich ihrer Fähigkeit, fällige Verbindlichkeiten einzulösen, zu beruhigen. Zum anderen sei eine potenzielle zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand durch die Ankündigung der Bereitstellung eines Aktionärsvorschusses in Verbindung mit der Schaffung der Voraussetzungen für diese Bereitstellung, durch den gegenüber dem Markt erweckten Eindruck, dass der Vorschuss tatsächlich bereitgestellt worden sei, und schließlich durch die Übersendung des Angebots eines Aktionärsvorschusses entstanden.

29      In den Erwägungsgründen 197 bis 201 der Entscheidung führte die Kommission noch aus, dass im Wettbewerbssektor der Telekommunikation Vorteile von der Art, wie FT sie genossen habe, den Wettbewerb auf besonders empfindliche Weise verfälschten oder zu verfälschen drohten und dass sie geeignet seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

30      In den Erwägungsgründen 203 bis 256 der streitigen Entscheidung nahm die Kommission an, dass in Anbetracht des Einflusses insbesondere der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen auf den Markt die angemeldeten Maßnahmen weder dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers noch demjenigen von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genügten. Daher kam sie zu dem Schluss, dass die untersuchten Maßnahmen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellten.

31      Allerdings vertrat die Kommission in den Erwägungsgründen 257 bis 264 der Entscheidung die Ansicht, dass die Auswirkungen dieser Beihilfe nicht genau bewertet werden könnten und dass die umfassende Untersuchung der Elemente dieser Beihilfe, die nicht im Aktionärsvorschuss bestanden hätten, auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen im Bereich staatlicher Beihilfen neuartig gewesen sei, und kam daher zu dem Ergebnis, dass die Verteidigungsrechte und der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Rückforderung der Beihilfe entgegenstünden.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

32      Mit ihren Klagen beim Gericht beantragten die Französische Republik, FT und die Unternehmen Bouygues die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und die Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom) deren teilweise Nichtigerklärung.

33      Zur Stützung ihrer Klageanträge auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung machten die Französische Republik und FT insbesondere einen zweiten Klagegrund, und zwar die rechtsfehlerhafte Anwendung des Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG auf die angemeldeten Maßnahmen, und einen dritten Klagegrund, offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Inhalts und/oder der behaupteten Wirkungen der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen, geltend.

34      Die Unternehmen Bouygues stützten ihren Klageantrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung wegen der Weigerung der Kommission, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen einzeln oder zusammen betrachtet als staatliche Beihilfen einzustufen, auf einen ersten Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG geltend machten, und einen zweiten Klagegrund, mit dem sie widersprüchliche und unzureichende Begründung entgegen Art. 253 EG rügten.

35      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Gründe gemeinsam geprüft, da sie den Begriff der staatlichen Beihilfe betreffen.

36      In den Randnrn. 126 bis 133 dieses Urteils hat das Gericht insbesondere das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, wonach der Antrag der Unternehmen Bouygues, Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, weil die Kommission sich geweigert habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig sei, da diese nur die Begründung der streitigen Entscheidung in Frage stellten und keinen zusätzlichen Vorteil aus der Feststellung ziehen könnten, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellten.

37      Zur Begründetheit hat das Gericht in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft zu werden, einen Vorteil mit sich bringen müsse, der unterschiedlicher Art sein könne, und dass sich dieser Vorteil unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln ergeben müsse.

38      In Randnr. 262 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass ein Erfordernis des Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel bestehe, wobei dieser Vorteil eng mit einer entsprechenden, vom Staatshaushalt zu tragenden Last oder mit der Entstehung eines hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risikos für den Staatshaushalt aufgrund rechtsverbindlicher Verpflichtungen, die der Staat eingehe, verbunden sein müsse.

39      In Randnr. 231 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Beihilfebegriff so definiert, dass er voraussetze, dass die Intervention des Staates eine Stärkung der wirtschaftlichen und/oder finanziellen Stellung des Begünstigten zur Folge habe.

40      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 259 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission dargetan habe, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 zusammen betrachtet FT einen Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG verschafft hätten.

41      Dagegen hat das Gericht in Randnr. 257 dieses Urteils ausgeführt, dass die Kommission das Vorliegen eines zusätzlichen und gesonderten Vorteils aufgrund des Angebots eines Aktionärsvorschusses, dessen Versand am 20. Dezember 2002 nicht öffentlich bekannt gegeben worden sei, nicht dargetan habe, da die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und insbesondere die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 FT die Möglichkeit eröffnet hätten, ihre Verbindlichkeiten in Höhe von 9 Mrd. Euro zu den damaligen Bedingungen auf dem Obligationenmarkt zu refinanzieren.

42      Sodann hat sich das Gericht mit der Frage befasst, ob der von der Kommission festgestellte Vorteil mit einer Übertragung staatlicher Mittel verbunden sei.

43      Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 269 bis 289 des angefochtenen Urteils insbesondere ausgeführt, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nicht einer staatlichen Garantie gleichgesetzt oder dahin ausgelegt werden könnten, dass sie die Mittel des französischen Staates einer Gefahr aussetzten, die eine Übertragung staatlicher Mittel herbeigeführt hätte, und den Antrag, Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, weil sich die Kommission geweigert habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, zurückgewiesen.

44      Zur Ankündigung vom 4. Dezember 2002 hat das Gericht in Randnr. 293 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass weder die Kommission noch die Unternehmen Bouygues behauptet hätten, dass diese Ankündigung als solche eine hinreichend bestimmte, feste und unbedingte Verpflichtung bedeutet habe, aus der sich auf das Vorliegen einer Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG schließen lasse. Weiter war das Gericht in den Randnrn. 294 bis 298 dieses Urteils der Ansicht, die Kommission habe nicht dargetan, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 eine Übertragung staatlicher Mittel bedeutet habe.

45      Was das Angebot eines Aktionärsvorschusses angeht, hat das Gericht in Randnr. 299 des angefochtenen Urteils ausgeführt, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht hinlänglich nachgewiesen habe, dass sich aus dem Angebot als solchem ein Vorteil ergebe, sei es erst recht für das Gericht nicht möglich, eine mit diesem Vorteil etwa verbundene Übertragung staatlicher Mittel festzustellen.

46      In den Randnrn. 302 bis 309 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann geprüft, ob die Kommission trotzdem aufgrund einer Gesamtbetrachtung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zusammen mit der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und dem Angebot eines Aktionärsvorschusses zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass ein wirtschaftlicher Vorteil aufgrund staatlicher Mittel vorliege.

47      Hierzu hat das Gericht zum einen in Randnr. 304 dieses Urteils ausgeführt, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 einen erheblichen Bruch in der zur Refinanzierung von FT führenden Abfolge von Vorgängen darstelle, da mit den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen keine spezifische finanzielle Unterstützung, wie sie im Dezember 2002 konkret erfolgt sei, vorweggenommen worden sei.

48      Zum anderen hat das Gericht in Randnr. 309 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission zwar zur Beschreibung des Vorteils durch die Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte und die Verbesserung der Bedingungen der Refinanzierung von FT sämtliche Vorgänge habe heranziehen können, die der Erklärung vom 4. Dezember 2002 vorausgegangen seien, diesem Vorteil aber „kein entsprechend verringerter Posten im Staatshaushalt oder hinreichend konkretes, den Staatshaushalt belastendes wirtschaftliches Risiko gegenüber[standen]. Insbesondere ist dieser Vorteil ein anderer als der, der sich aus dem [Angebot eines] Aktionärsvorschusses … ergeben konnte und der in der [streitigen] Entscheidung nicht hinlänglich dargetan ist, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe annehmen zu können.“

49      Aufgrund dessen ist das Gericht in Randnr. 310 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission den Beihilfebegriff im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG falsch ausgelegt habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass das Angebot eines Aktionärsvorschusses im Kontext der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen FT einen Vorteil verschafft habe, der sich aus einer Übertragung staatlicher Mittel ergeben habe, und hat Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

50      Mit Schriftsatz, der am 20. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland in den Rechtssachen C‑399/10 P und C‑401/10 P ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik beantragt.

51      Mit Beschluss vom 28. Februar 2011 hat der Präsident des Gerichtshofs in den Rechtssachen C‑399/10 P und C‑401/10 P die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zugelassen.

52      Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen mit Beschluss vom 8. September 2011 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

53      Die Unternehmen Bouygues beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        in der Sache zu entscheiden, Art. 1 der streitigen Entscheidung insofern für nichtig zu erklären, als damit die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden, und Art. 2 dieser Entscheidung insofern für nichtig zu erklären, als die Französische Republik damit nicht verpflichtet wird, die festgestellte Beihilfe von FT zurückzufordern;

–        hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und

–        der Kommission, FT, der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

54      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt und ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik und von FT auferlegt werden;

–        die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und

–        die Kostenentscheidung vorzubehalten.

55      FT beantragt,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        für den Fall, dass das angefochtene Urteil ohne Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht aufgehoben wird, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen ganz oder teilweise stattzugeben und

–        den Unternehmen Bouygues sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

56      Die Französische Republik beantragt,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        falls sich der Gerichtshof weigert, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen ganz oder teilweise stattzugeben, und

–        den Unternehmen Bouygues sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

57      Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik beigetreten und beantragt, den Unternehmen Bouygues sowie der Kommission auch die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 Zu den Rechtsmitteln

58      Die Unternehmen Bouygues stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

59      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen Bouygues beim Gericht zum einen Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung wegen der Weigerung der Kommission, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, und auf Nichtigerklärung von Art. 2 dieser Entscheidung erhoben hatten (Rechtssache T‑450/04) und zum anderen dem Rechtsstreit über die Klage von FT auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten waren (Rechtssache T‑444/04).

60      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klage der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung wegen der Weigerung der Kommission, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen (Rechtssache T‑450/04), für zulässig, jedoch nicht begründet erklärt, sodann die Klage von FT auf vollständige Nichtigerklärung von Art. 1 dieser Entscheidung für zulässig und begründet erklärt (Rechtssache T‑444/04) und schließlich festgestellt, dass unter diesen Umständen u. a. der Klageantrag der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung erledigt sei.

61      Der erste Rechtsmittelgrund der Unternehmen Bouygues betrifft also die Würdigung des Gerichts in der Rechtssache T‑450/04 und stützt sich auf Fehler des Gerichts bei der Zurückweisung des Vorbringens, mit dem sie darlegen wollten, dass der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie es unterlassen habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen.

62      Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Würdigung des Gerichts in der Rechtssache T‑444/04 und wird auf Rechtsfehler gestützt, die das Gericht begangen haben soll, als es die streitige Entscheidung insofern für nichtig erklärt habe, als die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet darin als staatliche Beihilfe eingestuft worden seien. Dieser Rechtsmittelgrund teilt sich in zwei Teile auf: erstens einen Rechtsfehler in Bezug auf den notwendigen Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel sowie zweitens einen Rechtsfehler in Bezug auf die Frage, ob das Angebot eines Aktionärsvorschusses einen Vorteil zugunsten von FT darstellt.

63      Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit deren erstem sie eine widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils rügt.

64      Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft Rechtsfehler, die das Gericht begangen haben soll, als es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt habe, soweit mit ihr die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet als staatliche Beihilfen eingestuft worden seien. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen: Erstens wird ein Rechtsfehler in Bezug auf den notwendigen Zusammenhang zwischen dem gewährten Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel gerügt, zweitens ein Rechtsfehler in Bezug auf eine Bindung staatlicher Mittel aufgrund der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und des Angebots eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet, drittens ein Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Prüfung eines Vorteils für FT durch die Nichtberücksichtigung der Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Investors durch die Kommission und viertens eine Verkennung des Bewertungsspielraums, über den die Kommission bei umfangreichen wirtschaftlichen Untersuchungen verfügt.

65      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden eine falsche Auslegung und eine Verfälschung der streitigen Entscheidung gerügt.

66      Als Erstes ist der erste Rechtsmittelgrund der Unternehmen Bouygues in Bezug auf die Einstufung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen zu untersuchen, und zweitens sind der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Unternehmen Bouygues sowie der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission zu prüfen, mit denen Rechtsfehler in Bezug auf die Einstufung der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und des Angebots eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet als staatliche Beihilfen geltend gemacht werden.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund der Unternehmen Bouygues, Einstufung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen

67      Die Unternehmen Bouygues rügen mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, das Gericht habe den Begriff der staatlichen Beihilfe zu restriktiv ausgelegt, das französische Recht verfälscht und einen Fehler bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts begangen, als es ihr Vorbringen zur Darlegung zurückgewiesen habe, dass der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem sie sich geweigert habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen.

68      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen Bouygues in der Rechtssache T‑450/04 insbesondere die Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung insofern beantragt haben, als diese eine stillschweigende Zurückweisung ihres Vorbringens im Rahmen ihrer Beschwerde bei der Kommission vom 22. Januar 2003 wie auch im Verwaltungsverfahren enthielt, wonach die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche eine staatliche Beihilfe darstellten.

69      Wie in den Randnrn. 36 und 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist und aus dem Randnrn. 133 sowie 325 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht diesen Antrag für zulässig, jedoch nicht begründet erklärt.

70      In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich, wie insbesondere aus der eingehenden Beschreibung der in Rede stehenden Maßnahmen in den Erwägungsgründen 39 bis 57 der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hervorgeht, diese Entscheidung ausschließlich auf die angemeldeten Maßnahmen bezieht und dass die Kommission daher mit dieser Entscheidung die Betroffenen nicht aufgefordert hat, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche eine staatliche Beihilfe darstellten.

71      Nach Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) sind eine solche Entscheidung und eine solche Aufforderung erforderlich, um sowohl den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens festzulegen als auch eine möglichst vollständige Unterrichtung der Kommission zu gewährleisten.

72      Nachdem die Kommission keine ergänzende Entscheidung erlassen hatte, die geeignet war, den Gegenstand des mit der streitigen Entscheidung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens um die Frage zu erweitern, ob die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche eine staatliche Beihilfe darstellten, ist sie daher mit der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, diesem Teil der am 22. Januar 2003 bei ihr eingereichten Beschwerde der Unternehmen Bouygues nicht nachgegangen.

73      Sodann geht aus dem 185. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung hervor, dass sich deren Gegenstand auf den Aktionärsvorschuss bezieht, der bei der Kommission angemeldet worden war, und dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nur insoweit berücksichtigt wurden, als sie objektiv für die Bewertung dieses Vorschusses erheblich waren. Somit hat die Kommission diese Erklärungen nur insoweit geprüft, als sie den Hintergrund der zuletzt genannten Maßnahme bildeten.

74      Ferner hat die Kommission in den Erwägungsgründen 188, 189, 218 und 219 der streitigen Entscheidung festgestellt, dass sie nicht über genügend Material verfüge, um dazu Stellung zu nehmen, ob diese Erklärungen als solche eine staatliche Beihilfe darstellten.

75      Schließlich geht aus Art. 1 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sie sich darauf beschränkt, den Aktionärsvorschuss als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe einzustufen, und dass sie die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen nur als Hintergrund der festgestellten Beihilfe erwähnt.

76      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die streitige Entscheidung nicht zu der Beschwerde der Unternehmen Bouygues Stellung nimmt, soweit diese geltend gemacht haben, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche eine staatliche Beihilfe darstellten.

77      Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Randnrn. 128 und 131 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Art. 1 der streitigen Entscheidung die Weigerung der Kommission enthalte, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen. Dass die Kommission zur Einstufung dieser Erklärungen als solcher als staatliche Beihilfen auf die Beschwerde der Unternehmen Bouygues nicht Stellung bezogen hat, kann nämlich für sich genommen nicht einer Entscheidung gleichgestellt werden, mit der die Anträge dieser Beschwerdeführer zurückgewiesen werden.

78      Auf diese Weise hat das Gericht Fragen beurteilt, zu denen sich die Kommission noch nicht geäußert hatte, und die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens verwechselt, was mit der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung zwischen Kommission und Gerichtshof und dem Klagesystem des AEU‑Vertrags sowie mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 20).

79      Somit geht der erste Rechtsmittelgrund, mit dem Rechtsfehler gerügt werden, die das Gericht bei seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angeblichen Weigerung der Kommission begangen habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, ins Leere.

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Unternehmen Bouygues und zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission: Rechtsfehler bei der Einstufung der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und des Angebots eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet als staatliche Beihilfen

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

80      Erstens machen die Unternehmen Bouygues und die Kommission geltend, dass das Gericht zu Unrecht für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe eine Verbindung, einen engen Zusammenhang, eine Gleichwertigkeit und eine Entsprechung zwischen dem festgestellten Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel verlangt habe. Nach der Rechtsprechung könne dieser Zusammenhang nämlich mittelbar sein, und eine solche Gleichwertigkeit oder Entsprechung sei nicht erforderlich.

81      Zweitens vertreten sie die Ansicht, dass die Art und Weise, in der das Gericht diesen Zusammenhang begriffen habe, gegen den Grundsatz verstoße, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder den Zielen der staatlichen Eingriffe unterscheide, sondern sie nach Maßgabe ihrer Wirkungen definiere. Nach dem Vorbringen der Unternehmen Bouygues ist bei einer Aufeinanderfolge von Maßnahmen, die Teil ein und derselben Strategie des Eingriffs zugunsten eines Unternehmens sind, wie im vorliegenden Fall, die Verbindung zwischen dem Vorteil und der Verwendung staatlicher Mittel umfassend unter Berücksichtigung des staatlichen Eingriffs in seiner Einheitlichkeit und seinem fortgesetzten Charakter zu beurteilen.

82      Die Kommission erläutert, dass eng miteinander verbundene Maßnahmen, die getrennt betrachtet der Kontrolle staatlicher Beihilfen entgehen könnten, obwohl sie eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung bewirkten, gemeinsam zu prüfen seien. So stelle der Aktionärsvorschuss vor dem Hintergrund, der mit den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen geschaffen worden sei, eine staatliche Beihilfe dar.

83      FT und die Französische Republik machen zunächst geltend, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen einem Vorteil für ein Unternehmen und einer finanziellen Belastung für den Staat erfordere. Nach der Rechtsprechung weise eine finanzielle Belastung der Gewinne von Unternehmen, die zu einer Verringerung der Steuereinnahmen des Staates führe, keinen solchen Zusammenhang auf, während der Verzicht des Staates auf Steuereinnahmen, die er andernfalls erzielt hätte, einen solchen Zusammenhang aufweise, wenn bestimmten Unternehmen ein mittelbarer Vorteil gewährt worden sei.

84      Ferner vertritt die Französische Republik die Ansicht, dass die Bindung staatlicher Mittel die Ursache und nicht die Folge dieses Vorteils sein müsse. Die Kommission habe diese Erwägung in ihr Gegenteil verkehrt.

85      Die Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, dass die vorliegende Rechtssache „Fernwirkungen“ der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen betreffe, die keine Belastung des Staatshaushalts begründen könnten. Ferner könne ein Vorteil, der den Staatshaushalt nicht belaste zwar den Wettbewerb verfälschen, doch bedeute dies nicht, dass eine solche Maßnahme der Kontrolle staatlicher Beihilfen unterliege. Tatsächlich würde die von der Kommission und den Unternehmen Bouygues vertretene weite Auslegung des Kriteriums der Bindung staatlicher Mittel viele Erklärungen, wie z. B. diejenigen der Mitgliedstaaten anlässlich der Finanzkrise im Jahr 2008, der Beihilfekontrolle unterwerfen.

86      Sodann hat das Gericht nach Ansicht von FT und der Französischen Republik nicht verlangt, dass der Vorteil betragsmäßig den vom Staat eingesetzten Mitteln entspricht. Es habe nur einen Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der finanziellen Belastung des Staatshaushalts in dem Sinne gefordert, dass sich der Vorteil aus einer solchen Belastung ergeben müsse. Es habe auch eingeräumt, dass sich eine Bindung staatlicher Mittel aus einer hinreichend konkreten Gefahr von Belastungen des Staatshaushalts ergeben könne, jedoch zu Recht das Vorliegen rechtlich bindender Verpflichtungen verlangt.

87      Schließlich macht FT geltend, der Grundsatz, wonach Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Eingriffe nach Maßgabe ihrer Wirkungen definiere, befreie die Kommission nicht von der Verpflichtung, genau festzustellen, welchen Vorteil ein Unternehmen erhalten habe, und zu prüfen, ob er aus staatlichen Mitteln stamme. Daher könne die Kommission nicht auf der Grundlage einer Gesamtschau den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen die staatlichen Mittel anlasten, die möglicherweise durch eine andere und später erfolgte Maßnahme, nämlich die Übersendung des Angebots eines Aktionärsvorschusses, gebunden worden seien.

88      Weiter führt die Französische Republik aus, das Gericht habe in den Randnrn. 301 bis 310 des angefochtenen Urteils eine Gesamtwürdigung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen und des Angebots eines Aktionärsvorschusses vorgenommen und zutreffend auf das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den festgestellten Vorteilen und einer Bindung staatlicher Mittel geschlossen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

89      Die Unternehmen Bouygues und die Kommission rügen im Ergebnis, dass das Gericht Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen engen Zusammenhang zwischen einem Vorteil, der für die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und für das Angebot eines Aktionärsvorschusses getrennt ermittelt werden müsse, einerseits und einer gleich hohen Bindung staatlicher Mittel entsprechend dem jeweiligen auf diese Weise ermittelten Vorteil andererseits verlangt habe.

90      Wie in den Randnrn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat das Gericht entschieden, dass die Gewährung eines Vorteils an FT für die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 dargetan sei, ein zusätzlicher und gesonderter Vorteil aufgrund des Angebots eines Aktionärsvorschusses jedoch nicht.

91      In Randnr. 262 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich nach der Rechtsprechung der festgestellte Vorteil „aus einer Übertragung staatlicher Mittel ergeben [muss]“ und dass „[d]ieses Erfordernis des Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel … grundsätzlich [voraus]setzt, dass der Vorteil eng mit einer entsprechenden, vom Staatshaushalt zu tragenden Last oder mit der Entstehung eines hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risikos für den Staatshaushalt aufgrund rechtsverbindlicher Verpflichtungen, die der Staat eingeht, verbunden ist“.

92      In den Randnrn. 293 bis 298 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 einzeln geprüft. Insbesondere hat es in den Randnrn. 293 bis 295 dieses Urteils ausgeführt, dass es nicht befugt sei, zu prüfen, ob diese Ankündigung eine Übertragung staatlicher Mittel bedeute, da weder die Kommission noch die Unternehmen Bouygues dies behauptet oder hierzu sachdienliche beweiskräftige Tatsachen vorgetragen hätten.

93      In Randnr. 296 des angefochtenen Urteils hat das Gericht noch ausgeführt, dass „[j]edenfalls … eine Übertragung staatlicher Mittel aufgrund der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 nur einem Vorteil entsprechen [könnte], der in der in dieser Ankündigung ausdrücklich genannten Bereitstellung der Kreditlinie von 9 Mrd. Euro liegt“, und dass „[sich] … dieser Vorteil … von dem [unterscheidet], der sich, wie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, aus den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen ergibt“.

94      In Randnr. 297 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt: „[Das] Erfordernis des Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Vorteil und der Übertragung staatlicher Mittel setzt voraus, dass der genannte Vorteil einer gleichwertigen, vom Staatshaushalt zu tragenden Last entspricht … Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, in dem es um das Verhältnis geht zwischen dem … Vorteil aus den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen einerseits und der angeblichen Übertragung öffentlicher Mittel in Form der Bereitstellung einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro, wie in der Ankündigung des geplanten Aktionärsvorschusses vom 4. Dezember 2002 vorgesehen, andererseits“.

95      Zum Angebot eines Aktionärsvorschusses hat das Gericht in Randnr. 299 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission den sich daraus ergebenden Vorteil nicht hinlänglich nachgewiesen habe, so dass es erst recht für das Gericht nicht möglich sei, eine mit diesem Vorteil etwa verbundene Übertragung staatlicher Mittel festzustellen.

96      Soweit schließlich die Kommission ihre Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe auf eine Gesamtbetrachtung der ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen zusammen mit dem Angebot eines Aktionärsvorschusses stützte, hat das Gericht in Randnr. 307 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich „die Kommission nicht ihrer Verpflichtung entledigen [kann], einen spezifischen Vorteil festzustellen, der mit einer entsprechenden Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist“, und in Randnr. 309 dieses Urteils, dass die Kommission zwar zur Beschreibung eines Vorteils, der in der Wiederherstellung des Vertrauens der Finanzmärkte und der Verbesserung der Bedingungen der Refinanzierung von FT bestanden habe, sämtliche Vorgänge habe heranziehen können, die der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 vorausgegangen seien; doch diesem Vorteil steht „kein entsprechend verringerter Posten im Staatshaushalt oder hinreichend konkretes, den Staatshaushalt belastendes wirtschaftliches Risiko gegenüber. Insbesondere ist dieser Vorteil ein anderer als der, der sich aus dem [Angebot eines] Aktionärsvorschuss[es] … ergeben konnte und der in der [streitigen] Entscheidung nicht hinlänglich dargetan ist …“

97      Nach Ansicht des Gerichts war die Kommission also verpflichtet, bei jedem staatlichen Eingriff einzeln zu prüfen, ob damit ein spezifischer Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wurde. Ferner genügt seiner Auffassung nach nur eine Verringerung eines Postens im Staatshaushalt oder ein hinreichend konkretes, diesen Haushalt belastendes wirtschaftliches Risiko, das eng mit einem auf diese Weise festgestellten Vorteil verknüpft ist und ihm entspricht, der Voraussetzung der Finanzierung aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.

98      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

99      Daher sind nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen, als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und den in Art. 108 AEUV aufgestellten Verfahrensregeln geht nämlich hervor, dass die in anderer Weise als aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile nicht vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmungen erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C‑72/91 und C‑73/91, Slg. 1993, I‑887, Randnr. 19, vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C‑200/97, Slg. 1998, I‑7907, Randnr. 35, sowie vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 58).

100    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, Slg. 1994, I‑877, Randnr. 14, vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, C‑6/97, Slg. 1999, I‑2981, Randnr. 16, und vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, Slg. 2002, I‑4397, Randnr. 36).

101    Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Exterior de España, Randnr. 13, vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 23, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 25).

102    Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt nämlich Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a, C‑124/10 P, Randnr. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

103    Da die staatlichen Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, kann nicht ausgeschlossen werden, wie die Unternehmen Bouygues und die Kommission zutreffend ausführen, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind.

104    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn aufeinanderfolgende Maßnahmen insbesondere in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 1980, Kommission/Italien, 72/79, Slg. 1980, 1411, Randnr. 24).

105    Somit ist dem Gericht mit seiner Ansicht, dass die Feststellung einer Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder eines hinreichend konkreten, diesen Haushalt belastenden wirtschaftlichen Risikos, das eng mit einem spezifischen Vorteil verknüpft ist, der sich entweder aus der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 oder dem Angebot eines Aktionärsvorschusses ergibt, und ihm entspricht oder diesem gegenübersteht, ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es ein Kriterium angewandt hat, das von vornherein ausschließt, dass diese staatlichen Maßnahmen nach Maßgabe ihrer Verknüpfung miteinander und ihrer Wirkungen als eine einzige Maßnahme betrachtet werden können.

106    Sodann geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine staatliche Maßnahme, die geeignet ist, gleichzeitig die Unternehmen, auf die sie angewandt wird, in eine günstigere Lage als andere zu versetzen, und ein hinreichend konkretes Risiko für den Eintritt einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat zu schaffen, zulasten der staatlichen Mittel gehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Ecotrade, Randnr. 41).

107    Insbesondere hatte der Gerichtshof Gelegenheit, klarzustellen, dass Vorteile, die in Form einer Bürgschaft des Staates gewährt werden, eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten können (vgl. in diesem Sinne Urteile Ecotrade, Randnr. 43, und vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C‑275/10, Slg. 2011, I‑13043, Randnrn. 39 bis 42).

108    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Änderung der Marktbedingungen, die einen bestimmten Unternehmen mittelbar gewährten Vorteil bewirkt, daraus folgt, dass dem Staat Mittel entgehen, und deshalb selbst das Hinzutreten einer autonomen Entscheidung der Investoren den Zusammenhang zwischen diesem Verlust von Mitteln und dem Vorteil, den die betreffenden Unternehmen genießen, nicht entfallen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn. 25 bis 28).

109    Die Kommission muss daher zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C‑279/08 P, Slg. 2011, I‑7671, Randnr. 111).

110    Entgegen der Ansicht des Gerichts ist dagegen weder erforderlich, dass eine solche Verringerung oder ein solches Risiko diesem Vorteil entspricht oder ihm gleichwertig ist, noch dass diesem Vorteil eine solche Verringerung oder ein solches Risiko gegenübersteht, noch dass er von gleicher Art wie die Bindung staatlicher Mittel ist, denen er entspringt.

111    Somit sind dem Gericht sowohl bei der Nachprüfung der Feststellung der staatlichen Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe mit sich bringt, durch die Kommission als auch bei der Prüfung des Zusammenhangs zwischen dem festgestellten Vorteil und der von der Kommission festgestellten Bindung staatlicher Mittel Rechtsfehler unterlaufen.

112    Schließlich wird diese Feststellung nicht durch das Argument der Französischen Republik in Frage gestellt, wonach das Gericht in den Randnrn. 301 bis 310 des angefochtenen Urteils eine Gesamtbeurteilung des Zusammenhangs zwischen dem Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel vorgenommen habe. Insbesondere aus der Zusammenfassung in Randnr. 96 des vorliegenden Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht diese Prüfung nur anhand der in den Randnrn. 105 und 110 des vorliegenden Urteils beschriebenen falschen Kriterien vorgenommen hat.

113    Da die vom Gericht begangenen Rechtsfehler geeignet waren, die Erwägungen fehlerhaft werden zu lassen, die zu der Feststellung in Randnr. 310 des angefochtenen Urteils geführt haben, dass die Kommission den Beihilfebegriff falsch ausgelegt habe, haben der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Unternehmen Bouygues und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission Erfolg.

114    Unter diesen Umständen und ohne dass die anderen Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

 Zur Klage vor dem Gericht

115    Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, so kann er gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

116    Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die notwendigen Angaben für eine endgültige Entscheidung zum einen über den Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung insofern, als sich die Kommission geweigert hat, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, in der Rechtssache T‑450/04, und zum anderen über den zweiten Teil des zweiten Grundes und den dritten Grund, auf die die Französische Republik und FT ihre Klagen in den Rechtssachen T‑425/04 und T‑444/04 gestützt haben, soweit dieser Teil und dieser Rechtsmittelgrund gegen die Feststellung des Bestehens eines FT durch den französischen Staat gewährten Vorteils in der streitigen Entscheidung gerichtet ist.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 in der Rechtssache T‑450/04

117    Aus den Randnrn. 70 bis 79 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die streitige Entscheidung nicht zur Beschwerde der Unternehmen Bouygues Stellung nimmt, soweit diese geltend machen, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als solche staatliche Beihilfen darstellten.

118    Die Gründe, auf die der Klageantrag gestützt wird, Art. 1 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, weil sich die Kommission geweigert habe, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen als staatliche Beihilfen einzustufen, gehen daher ins Leere.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes und zum dritten Klagegrund der Französischen Republik und von FT, soweit sich dieser Teil und dieser Klagegrund gegen die Feststellung des Vorliegens eines FT vom französischen Staat gewährten Vorteils in der streitigen Entscheidung richten

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

119    Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Klagegrundes rügen die Französische Republik und FT, die Kommission habe das Bestehen einer staatlichen Beihilfe fehlerhaft aus zwei unterschiedlichen Ereignissen hergeleitet, nämlich den ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen einerseits und den Maßnahmen des französischen Staates im Dezember 2002 andererseits. Diese Ereignisse seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingetreten und könnten nicht als eine einzige Maßnahme betrachtet werden. Die Kommission habe selbst eingeräumt, dass keines dieser Ereignisse, getrennt betrachtet, ausgereicht hätte, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.

120    Mit ihrem dritten Klagegrund rügen die Französische Republik und FT insbesondere, dass die streitige Entscheidung mit offensichtlichen Ermessensfehlern der Kommission behaftet sei, indem diese angenommen habe, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen von den Märkten als Verpflichtung des französischen Staates angesehen werden könnten und dass sie sich auf die Situation der Märkte im Dezember 2002 auswirken könnten. FT trägt zudem vor, dass auch die Erwägung der Kommission, das Angebot des Aktionärsvorschusses verschaffe FT einen nicht dem Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers entsprechenden Vorteil, offensichtlich ermessensfehlerhaft sei.

121    So machen die Französische Republik und FT geltend, bei der Erklärung vom 12. Juli 2002 habe noch nicht festgestanden, welche Art von Maßnahmen in Bezug auf FT ergriffen werden würden, und es habe keine Investitionsentscheidung vorgelegen, die als feste Zusage des französischen Staates hätte gewertet werden können. Diese allgemein gehaltene, bedingte und rechtlich nicht bindende Erklärung könne nicht als klare, bestimmte und unwiderrufliche Verpflichtung des französischen Staates gewertet werden.

122    Ferner bestreiten die Französische Republik und FT, dass die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen Auswirkungen auf die Vorstellung gehabt hätten, die sich die Wirtschaftsbeteiligten im Dezember 2002 gemacht hätten, und einen anormalen und nicht unbedeutenden Wertzuwachs der FT‑Aktien und ‑Obligationen ausgelöst hätten. Insbesondere seien die Ergebnisse eines Gutachtens vom 28. April 2004 auf eine ungeeignete Untersuchungsmethode gestützt worden und reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass die Entwicklung des FT‑Aktienkurses im Juli 2002 deutlich anormal gewesen sei und zwischen der Erklärung vom 12. Juli 2002 und dieser Kursentwicklung ein Kausalzusammenhang bestehe.

123    Hierzu erläutern die Französische Republik und FT, dass sich dieses Gutachten lediglich auf die angeblichen Auswirkungen der Erklärung vom 12. Juli 2002 auf die Märkte im Juli 2002 beziehe. Zudem hätten die Auswirkungen der Erklärung vom 12. Juli 2002 auf die Situation auf den Märkten im Dezember 2002 nicht untersucht werden können, da es unmöglich gewesen sei, zwischen diesen und den sonstigen Ereignissen von Juli bis September, wie der guten operativen Performance und Perspektive von FT im zweiten Halbjahr 2002, der Klärung der Lage von Mobilcom, der Berufung eines neuen Vorstandsvorsitzenden und der Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des Gleichgewichts, zu unterscheiden.

124    Schließlich macht FT geltend, die Kommission habe anerkannt, dass das Angebot eines Aktionärsvorschusses als solches FT keinen Vorteil verschaffe, da dieses Angebot von ihr nicht angenommen worden sei, und macht geltend, dass der Markt dieses Angebot nicht als Verpflichtung des französischen Staates, die über dessen künftige Beteiligung an der Kapitalerhöhung als Mehrheitsaktionär hinausgehe, habe auffassen können, da dieses Vorhaben strikt auf einen Betrag von 9 Mrd. Euro und eine Dauer von 18 Monaten beschränkt gewesen sei. Die positive Reaktion der Märkte beruhe hauptsächlich auf der Berufung des neuen Vorstandsvorsitzenden von FT und dem Plan zur Verbesserung ihrer operationellen Performance.

 Würdigung durch den Gerichtshof

125    Mit ihrem Vorbringen rügen die Französische Republik und FT im Ergebnis, dass der Kommission Fehler unterlaufen seien, als sie angenommen habe, dass die verschiedenen Maßnahmen des französischen Staates zwischen dem 12. Juli 2002 und dem 20. Dezember 2002 eine einzige Maßnahme darstellten, die Erklärung vom 12. Juli 2002 eine Verpflichtung des französischen Staates beinhalte, die ab Juli 2002 abgegebenen Erklärungen Auswirkungen auf die Vorstellung der Marktbeteiligten im Dezember 2002 gehabt hätten und das Angebot eines Aktionärsvorschusses FT einen Vorteil verschafft habe.

126    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass insbesondere aus den Erwägungsgründen 188 und 189 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Kommission ihre Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nicht auf eine Verpflichtung gestützt hat, die der französische Staat angeblich mit der Erklärung vom 12. Juli 2002 übernommen hat.

127    Sodann geht insbesondere aus dem 194. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung hervor, dass die Kommission annahm, „dass der Aktionärsvorschuss (als Vorwegnahme der staatlichen Beteiligung an der Kapitalerhöhung) FT einen Vorteil einräumt, da er es dem Unternehmen ermöglicht, seine Finanzmittel aufzustocken und den Markt hinsichtlich seiner Fähigkeit, seine fälligen Verbindlichkeiten einzulösen, beruhigt“. Sie fügte hinzu, dass, auch wenn dieses Angebot von FT nicht angenommen worden sei, „am Markt doch der Eindruck hervorgerufen [wurde], dass dieser Vorschuss existiert. Daraus konnte FT ein Vorteil erwachsen, da der Markt die Finanzlage des Unternehmens nunmehr für solider hielt …“

128    Im 196. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung führt die Kommission ferner in ihrer Untersuchung der Bindung staatlicher Mittel aus, „dass durch die Ankündigung der Gewährung eines Aktionärsvorschusses in Verbindung mit der Schaffung der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung, durch den gegenüber dem Markt erweckten Eindruck, dass der Vorschuss tatsächlich gewährt wurde, und schließlich durch die Übersendung der von ERAP paraphierten und unterzeichneten Vorschussvereinbarung an FT eine potenzielle zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand entstanden ist“.

129    Nach Ansicht der Kommission haben also die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und das Angebot eines Aktionärsvorschusses zusammen betrachtet einen mit der Bindung staatlicher Mittel verbundenen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft.

130    Soweit die Französische Republik und FT der Auffassung sind, dass die Kommission durch die gemeinsame Prüfung der Ankündigung vom 4. Dezember 2002 und des Angebots eines Aktionärsvorschusses einen Fehler begangen habe, ist in diesem Kontext festzustellen, dass, wie in den Randnrn. 103 und 104 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die staatlichen Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen können und daher nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind. Infolgedessen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind, insbesondere wenn sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen.

131    Es ist offensichtlich, dass die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 nicht von dem in Form einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro angebotenen Aktionärsvorschuss, der in dieser Ankündigung ausdrücklich erwähnt wird, getrennt werden kann. Außerdem erfolgte die Ankündigung vom 4. Dezember 2002 am selben Tag wie die Anmeldung des Aktionärsvorschusses bei der Kommission.

132    Ferner war die Kommission zutreffenderweise der Ansicht, dass der am 4. Dezember 2002 angekündigte und angemeldete Aktionärsvorschuss FT einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffte.

133    Zunächst geht aus dem 212. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung hervor, wie in den Randnrn. 4, 6, 10 und 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, dass in der Zeit von März bis Juli 2002 Moody’s und S & P das Kreditrating von FT auf den untersten Rang einer sicheren Investition – mit negativem Ausblick – herabsetzten und dabei angaben, dass diese Kategorie nur wegen der Ankündigungen des französischen Staates bezüglich FT beibehalten worden sei.

134    Sodann geht aus den in den Fn. 112 und 116 der streitigen Entscheidung angeführten Elementen hervor, dass die Märkte spätestens ab 9. Dezember 2002 davon ausgehen konnten, dass die in Randnr. 132 des vorliegenden Urteils erwähnte Maßnahme des französischen Staates die Liquidität von FT in Bezug auf deren Schulden für die kommenden zwölf Monate sichergestellt habe.

135    Schließlich geht aus den Randnrn. 14 und 17 des vorliegenden Urteils hervor, dass FT am 11. und 12. Dezember 2002 nacheinander zwei Obligationen zu einem Gesamtbetrag von 2,9 Mrd. Euro ausgab, am 15. Januar 2003 Anleihen mit einem Gesamtbetrag von 5,5 Mrd. Euro aufnahm und am 10. Februar 2003 einen Teil eines fälligen 15-Mrd.‑Euro‑Konsortialkredits verlängerte.

136    Aus alledem ergibt sich, dass, wie die Kommission im 194. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung zutreffend feststellt, der Aktionärsvorschuss einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV für FT darstellt, da er es dem Unternehmen ermöglicht hat, „seine Finanzmittel aufzustocken[,] und den Markt hinsichtlich seiner Fähigkeit, seine fälligen Verbindlichkeiten einzulösen, beruhigt“.

137    In Bezug auf die Voraussetzung der Bindung staatlicher Mittel, die ebenfalls in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellt wird, ist festzustellen, dass der Aktionärsvorschuss die Eröffnung einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro bedeutet. Zwar hat FT die ihr vorgelegte Vorschussvereinbarung nicht unterzeichnet, doch hätte sie, wie die Kommission im 196. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung zutreffend feststellt, sie jederzeit unterzeichnen können und damit Anspruch auf sofortige Überweisung des Betrags von 9 Mrd. Euro gehabt.

138    Ferner hat die Kommission in Fn. 116 der streitigen Entscheidung angeführt, dass FT am 5. Dezember 2002 in einer Präsentation für die Investoren die „Kreditlinie“ des französischen Staates als sofort verfügbar beschrieben habe, S & P am selben Tag angekündigt habe, dass der französische Staat sofort einen Aktionärsvorschuss gewähren werde, dass dem Finanzausschuss der französischen Nationalversammlung mitgeteilt worden sei, dass FT „bereits ein Aktionärsvorschuss zur Verfügung gestellt“ worden sei, und dass Moody’s am 9. Dezember 2002 erklärt habe, es sei bestätigt, dass „eine Kreditlinie von 9 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt wurde“.

139    In Anbetracht zum einen der potenziellen zusätzlichen Belastung der staatlichen Mittel in Höhe von 9 Mrd. Euro und zum anderen der in Randnr. 107 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass der in Randnr. 132 des vorliegenden Urteils beschriebene Vorteil aus staatlichen Mitteln im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt wurde.

 Zu den anderen Gesichtspunkten des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes und des dritten Klagegrundes der Französischen Republik und von FT sowie zu den anderen Klagegründen der Französischen Republik und von FT

140    In Bezug auf den zweiten und den dritten Klagegrund, die von der Französischen Republik und von FT geltend gemacht worden sind, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif, soweit sich diese Klagegründe gegen die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers durch die Kommission richten.

141    Das Gleiche gilt für den ersten Klagegrund, der von der Französischen Republik und von FT geltend gemacht wird, nämlich die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte, und den vierten Klagegrund der Französischen Republik, mit dem eine mangelnde Begründung gerügt wird, und somit für den Klageantrag der Unternehmen Bouygues auf Nichtigerklärung von Art. 2 der streitigen Entscheidung.

142    Daher sind die Rechtssachen T‑425/04, T‑444/04 und T‑450/04 an das Gericht zur Entscheidung über den genannten Teil und die genannten Klagegründe sowie die vorgebrachten Argumente wie auch über den bei ihm gestellten Klageantrag, über den der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückzuverweisen.

 Kosten

143    Da die Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen werden, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Mai 2010, Frankreich u. a./Kommission (T‑425/04, T‑444/04, T‑450/04 und T‑456/04), wird aufgehoben.

2.      Die Rechtssachen T‑425/04, T‑444/04 und T‑450/04 werden an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die geltend gemachten Klagegründe und die bei ihm gestellten Klageanträge, über die der Gerichtshof nicht entschieden hat, zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung wird vorbehalten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.