Language of document : ECLI:EU:F:2011:131

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)


12. September 2011


Rechtssache F‑98/10


Francesca Cervelli

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Auslandszulage – Antrag auf Überprüfung – Neue wesentliche Tatsachen – Offensichtlich unzulässige Klage“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der Frau Cervelli die Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung ihres Antrags auf Überprüfung der Entscheidung, ihr die Auslandszulage zu versagen, beantragt

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Klage gegen die Ablehnung der Überprüfung einer bestandskräftigen Entscheidung – Zulässigkeit – Voraussetzung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Eine Entscheidung, die vom Adressaten nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen angefochten wurde, wird ihm gegenüber bestandskräftig. Das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann jedoch die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung einer bestandskräftigen früheren Entscheidung rechtfertigen.

Eine Klage gegen die Ablehnung der Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung ist zulässig, wenn sich herausstellt, dass der Antrag auf Überprüfung auf wesentlichen neuen Tatsachen beruhte. Erweist sich dagegen, dass der Antrag auf Überprüfung nicht auf solchen Tatsachen beruhte, so ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung als unzulässig abzuweisen.

Die Rechtswirkungen eines Urteils, das einen Verwaltungsakt aufhebt, erstrecken sich außer auf die Parteien nur auf die Personen, die von dem aufgehobenen Akt selbst unmittelbar betroffen sind, und ein solches Urteil kann nur für diese Personen eine neue Tatsache darstellen.

Im Übrigen kann eine Entscheidung, die nicht von dem Organ, das den Betroffenen beschäftigt, sondern von einem anderen Organ stammt, ebenfalls nicht als wesentliche neue Tatsache angesehen werden. Zwar unterliegen alle Beamten aller Organe der Union nach dem Grundsatz eines einheitlichen öffentlichen Dienstes, wie er in Art. 9 Abs. 3 des Vertrags von Amsterdam zum Ausdruck kommt, den gleichen Regelungen; dieser Grundsatz bedeutet aber nicht, dass die Organe das ihnen durch das Statut eingeräumte Ermessen auf dieselbe Weise ausüben müssten; vielmehr gilt für sie bei der Personalverwaltung der „Grundsatz der Autonomie“.

(vgl. Randnrn. 19, 20 und 23 bis 25)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 26. September 1985, Valentini/Kommission, 231/84, Randnr. 14; 8. März 1988, Brown/Gerichtshof, 125/87, Randnr. 13

Gericht erster Instanz: 16. September 1997, Gimenez/Ausschuss der Regionen, T‑220/95, Randnr. 72; 24. März 1998, Becret-Danieau u. a./Parlament, T‑232/97, Randnr. 43; 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, Randnrn. 40, 47 und 48; 16. September 2009, Boudova u. a./Kommisison, T‑271/08 P, Randnr. 48