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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social 1 de Benidorm (Spanien), eingereicht am 16. April 2013 - Víctor Manuel Julián Hernández u. a./Puntal Arquitectura S.L. u. a.

(Rechtssache C-198/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social 1 de Benidorm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Víctor Manuel Julián Hernández, Chems Eddine Adel, Jaime Morales Ciudad, Bartolomé Madrid Madrid, Martín Selles Orozco, Alberto Martí Juan und Said Debbaj

Beklagte: Puntal Arquitectura S.L., Obras Alteramar S.L., Altea Diseño y Proyectos S.L., Ángel Muñoz Sánchez, Vicente Orozco Miro und Subdelegación del Gobierno de España en Alicante

Vorlagefragen

Fällt die Regelung des Art. 57 des Estatuto de los Trabajadores in Verbindung mit Art. 116 Abs. 2 des Texto Refundido de la Ley de Procedimiento Laboral, nach der in der Praxis der spanische Staat bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die so genannten "salarios de tramitación", die nach dem 60. (derzeit 90.) Werktag nach Erhebung der Klage beim zuständigen Gericht fällig geworden sind, unmittelbar an die Arbeitnehmer zahlt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, konkret der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 3 und 4, 3, 5 und 11 der Richtlinie?

Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Praxis des spanischen Staats, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nur dann die so genannten "salarios de tramitación", die nach dem 60. (derzeit 90.) Werktag nach Erhebung der Klage beim zuständigen Gericht fällig geworden sind, unmittelbar an den Arbeitnehmer zu zahlen, wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung, nicht aber, wenn es ihre Nichtigkeit festgestellt hat, mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder jedenfalls mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung im Recht der Europäischen Union vereinbar?

Im Sinne der zweiten Frage: Kann ein nationales Gericht wie das die Frage vorlegende eine Bestimmung unangewendet lassen, die es dem spanischen Staat bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gestattet, die so genannten "salarios de tramitación", die nach dem 60. (derzeit 90.) Werktag nach Erhebung der Klage fällig geworden sind, nur dann unmittelbar an den Arbeitnehmer zu zahlen, wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung, nicht aber, wenn es ihre Nichtigkeit festgestellt hat, wenn insoweit (in Bezug auf die "salarios de tramitación") zwischen beiden objektiv keine Unterschiede ersichtlich sind?

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1 - ABl. L 283, S. 36.

2 - ABl. 2000, C 364, S. 1.