Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2013 – Goetz/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache F-89/11)1
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Außervertragliche Haftung – Schadensersatzklage – Zulässigkeit – Beginn der Klagefrist – Untersuchung des OLAF – Verwaltungsuntersuchung – Verfahren vor dem Disziplinarrat – Verpflichtung der Verwaltung zu sorgfältigem Handeln – Dauer des Disziplinarverfahrens – Verpflichtung aufgrund der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, das ohne Verhängung einer Sanktion abgeschlossen wurde)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Charles Dieter Goetz (Linkebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und A.-A. Minet)
Beklagter: Ausschuss der Regionen (Prozessbevollmächtigter: J. C. Cañoto Argüelles im Beistand von Rechtsanwalt B. Cambier)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses der Regionen, den Antrag des Klägers gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schadens, der ihm im Rahmen eines Verwaltungs- und Disziplinarverfahrens entstanden sein soll
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Goetz trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.
____________1 ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 45.