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Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 – ZZ/Europäische Kommission

(Rechtssache F-67/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm daraus entstanden sein soll, dass die Beklagte ein Schreiben übermittelt hat, das seine eventuelle Wiederaufnahme des Dienstes betrifft und auf bestimmte Fragen eingeht, die er einem Rechtsanwalt gestellt hatte, der ihn zwar in vielen Rechtssachen vertreten, von ihm jedoch kein allgemeines Mandat erhalten hat

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, mit der die Kommission seinen der Anstellungsbehörde übermittelten Antrag vom 20. Mai 2011 abgelehnt hat, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Handlung, welche Form auch immer sie hat, mit der die Kommission die Beschwerde vom 1. Dezember 2011 gegen die Entscheidung, den Antrag vom 20. Mai 2011 abzulehnen, zurückgewiesen hat, aufzuheben und mit der Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung dem Antrag vom 20. Mai 2011 stattzugeben;

soweit erforderlich, das Schreiben vom 9. März 2012 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, den Schaden, der ihm durch ihren Versand des undatierten Schreibens an Rechtsanwalt Giuseppe Cipressa zu Unrecht entstanden ist, durch Zahlung von 10 000 Euro oder eines vom Gericht für recht und billig befundenen höheren oder niedrigeren Betrags zu ersetzen;

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger ab dem Tag, der auf denjenigen folgt, an dem der Antrag vom 20. Mai 2011 bei der Kommission eingegangen ist, bis zur endgültigen Zahlung des Betrags von 10 000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.