Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. September 2011 – Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-69/101 )
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Rechtswidrigkeit – Versendung eines Schreibens betreffend die Kosten einer Rechtssache an den Rechtsanwalt, der den Kläger in jener Rechtssache vertreten hat – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt – Art. 94 der Verfahrensordnung)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser, Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte ein ihn betreffendes Schreiben an einen Rechtsanwalt versandt habe, der ihn in dieser Rechtssache noch nicht vertreten habe
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
Herr Marcuccio trägt sämtliche Kosten.
Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen.
____________1 ABl. C 288 vom 23.10.2010, S. 75.