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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. September 2011 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-69/101 )

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Schadensersatzklage – Rechtswidrigkeit – Versendung eines Schreibens betreffend die Kosten einer Rechtssache an den Rechtsanwalt, der den Kläger in jener Rechtssache vertreten hat – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt – Art. 94 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser, Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass die Beklagte ein ihn betreffendes Schreiben an einen Rechtsanwalt versandt habe, der ihn in dieser Rechtssache noch nicht vertreten habe

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt sämtliche Kosten.

Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 2 000 Euro zu zahlen.

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1 ABl. C 288 vom 23.10.2010, S. 75.