Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2011 – Caminiti/Kommission
(Rechtssache F-71/09)1
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Offensichtlich jeder Grundlage entbehrende Klage – Inkrafttreten der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 723/2004 – Art. 44 und 46 des Statuts – Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts – Einstufung – Multiplikationsfaktor – Beförderungspunkte)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Paolo Caminiti (Tubize, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, den Kläger in die Besoldungsgruppe AST 9, Dienstaltersstufe 4, mit einem Multiplikationsfaktor 1 einzustufen, und demzufolge Wiedereinstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe AST 9, Dienstaltersstufe 2, unter Beibehaltung des Multiplikationsfaktors 1,071151
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
Herr Caminiti wird verurteilt, dem Gericht gemäß Art. 94 der Verfahrensordnung einen Betrag von 500 Euro zu erstatten.
Herr Caminiti trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
____________1 ABl. C 244 vom 10.10.2009, S. 17.