Language of document : ECLI:EU:C:2013:574

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

19. September 2013(*)

„Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Verkaufsbroschüre, die eine falsche Information enthält – Einstufung als ‚irreführende Geschäftspraxis‘ – Fall, in dem dem Gewerbetreibenden kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht zur Last gelegt werden kann“

In der Rechtssache C‑435/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 5. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 26. August 2011, in dem Verfahren

CHS Tour Services GmbH

gegen

Team4 Travel GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.‑J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der CHS Tour Services GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt E. Köll,

–        der Team4 Travel GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt J. Stock,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und Z. Biró‑Tóth als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Petkovska und U. Persson als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der CHS Tour Services GmbH (im Folgenden: CHS) und der Team4 Travel GmbH (im Folgenden: Team4 Travel) wegen einer Werbebroschüre der Letztgenannten, die eine falsche Information enthält.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 6 bis 8, 11 bis 14 sowie 17 und 18 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken heißt es:

„(6)      Die vorliegende Richtlinie gleicht … die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar … schädigen. … Sie erfasst und berührt nicht die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen; …

(7)      Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. …

(8)      Diese Richtlinie schützt unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. …

(11)      Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. …

(12)      Durch die Angleichung wird die Rechtssicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen beträchtlich erhöht. Sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmen werden in die Lage versetzt, sich an einem einzigen Rechtsrahmen zu orientieren, der auf einem klar definierten Rechtskonzept beruht, das alle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken in der EU regelt. …

(13)      Zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsgrundsätze zu ersetzen. Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst daher unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. … Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.

(14)      Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. …

(17)      Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. …

(18)      … Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, …“

4        Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“

5        In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

b)      ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;

c)      ‚Produkt‘ jede Ware oder Dienstleistung …;

d)      ‚Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

h)      ‚berufliche Sorgfalt‘ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Unternehmer gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten und/oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich anwendet;

…“

6        Art. 3 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sieht vor:

„(1) Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

(2)      Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht … unberührt.“

7        Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) der Richtlinie lautet:

„(1)      Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)      Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a)      sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b)      sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(4)      Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a)      irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7

oder

b)      aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

(5)      Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“

8        Wie aus ihren Überschriften hervorgeht, definieren die Art. 6 und 7 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken „Irreführende Handlungen“ bzw. „Irreführende Unterlassungen“.

9        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

a)      das Vorhandensein oder die Art des Produkts;

b)      die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile …

…“      

10      Die Art. 8 und 9 der Richtlinie betreffen aggressive Geschäftspraktiken sowie den Einsatz von Belästigung, Nötigung und unzulässiger Beeinflussung.

 Österreichisches Recht

11      Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde in Österreich mit Wirkung zum 12. Dezember 2007 durch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (BGBl. Nr. 448/1984) in seiner geänderten, für den Ausgangsrechtsstreit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 79/2007) umgesetzt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12      Nach der Vorlageentscheidung handelt es sich bei CHS und Team4 Travel um zwei österreichische Gesellschaften, die in Innsbruck (Österreich) Reisebüros betreiben und bei der Organisation und der Vermittlung von Skikursen und Winterurlauben in Österreich für Schülergruppen aus dem Vereinigten Königreich miteinander konkurrieren.

13      In ihrer englischsprachigen Verkaufsbroschüre für die Wintersaison 2012 hatte Team4 Travel, die Beklagte des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht, bestimmte Beherbergungsbetriebe als „exklusiv“ gekennzeichnet, wobei dieser Begriff so zu verstehen war, dass die fraglichen Hotels in einem festen Vertragsverhältnis zu Team4 Travel standen und zu den angegebenen Terminen nicht von einem anderen Reiseveranstalter angeboten werden konnten. Auch in der Preisliste von Team4 Travel fand sich dieser Hinweis auf die exklusive Reservierung von Bettenkontingenten für sie.

14      Für bestimmte Zeiträume im Jahr 2012 hatte Team4 Travel mit mehreren Beherbergungsbetrieben Verträge über Bettenkontingente geschlossen. Bei deren Abschluss hatte sich die Geschäftsführerin von Team4 Travel bei diesen Betrieben vergewissert, dass noch keine Reservierung durch andere Reiseveranstalter vorgenommen worden war. Sie hatte auch darauf geachtet, dass mangels Kapazität bei den betreffenden Beherbergungsbetrieben in den maßgebenden Zeiträumen keine andere Reisegruppe in den Hotels Platz finden würde. Die Verträge enthielten eine Klausel, wonach die ausgewiesenen Zimmerkontingente für Team4 Travel zur uneingeschränkten Verfügung gehalten würden und die Betriebe ohne ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung von dieser Vereinbarung nicht abstehen könnten. Zur Absicherung der Exklusivität für Team4 Travel hatte diese mit den Hotels darüber hinaus Rücktrittsrechte und Vertragsstrafen vereinbart.

15      In der Folgezeit reservierte CHS in denselben Beherbergungsunternehmen für dieselben Termine wie Team4 Travel ebenfalls Bettenkontingente. Die fraglichen Hotels verstießen damit gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Team4 Travel.

16      Im September 2010 verteilte Team4 Travel, die nicht wusste, dass CHS in Konkurrenz zu ihr bereits Reservierungen vorgenommen hatte, ihre Verkaufsbroschüre und Preisliste für den Winter 2012.

17      Nach Ansicht von CHS verstößt die in diesen Unterlagen aufgestellte Exklusivitätsbehauptung gegen das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken. Daher beantragte sie beim Landesgericht Innsbruck, Team4 Travel mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, bei der Ausübung des Reisebürogewerbes zu behaupten, bestimmte Unterkünfte könnten zu einem bestimmten Anreisetermin nur über sie gebucht werden, denn diese Aussage sei unrichtig, weil die Unterkünfte auch über CHS gebucht werden könnten.

18      Demgegenüber trägt Team4 Travel vor, dass sie zum einen bei der Erstellung ihrer Broschüren die erforderliche berufliche Sorgfalt an den Tag gelegt habe und dass ihr zum anderen bis zum Versand der Broschüren die Verträge der betreffenden Hotels mit CHS nicht bekannt gewesen seien, so dass sie sich keiner unlauteren Geschäftspraxis schuldig gemacht habe.

19      Mit Beschluss vom 30. November 2010 wies das Landesgericht Innsbruck das Begehren von CHS mit der Begründung ab, die von ihr beanstandete Exklusivitätsbehauptung sei im Hinblick auf die von Team4 Travel früher geschlossenen unkündbaren Reservierungsverträge richtig.

20      Auf den von CHS beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelegten Rekurs bestätigte dieses mit Beschluss vom 13. Januar 2011 den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck mit der Begründung, es liege keine unlautere Geschäftspraxis vor, da Team4 Travel den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt nachgekommen sei, indem sie die von ihr beworbene exklusive Buchungsmöglichkeit bei den betreffenden Hotels abgesichert habe. Team4 Travel habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Hotels ihre Vertragspflichten einhielten.

21      CHS legte daraufhin Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof ein.

22      Dieser führt aus, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sei eine Geschäftspraxis unlauter, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, nämlich dass diese Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) und dass sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b).

23      Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie übernähmen aber nur die zweite dieser Voraussetzungen, ohne ausdrücklich auf das Erfordernis in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie zu verweisen.

24      Daher sei zu fragen, ob der Unionsgesetzgeber im Fall einer irreführenden oder aggressiven Geschäftspraxis im Sinne der Art. 6 und 7 bzw. 8 und 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken davon ausgegangen sei, dass ohne Weiteres eine Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht vorliege, oder ob der Gewerbetreibende berechtigt sei, im Einzelfall nachzuweisen, dass er nicht gegen seine berufliche Sorgfaltspflicht verstoßen habe.

25      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts spricht die Systematik für die letztgenannte Auslegung. Werde nämlich, wie hier, eine Generalklausel (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie) durch speziellere Regeln (Art. 6 ff. der Richtlinie) konkretisiert, ohne dass diese eine förmliche Ausnahme von der erstgenannten Bestimmung darstellten, sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber einem der beiden wesentlichen Elemente der Generalklausel seine Erheblichkeit habe nehmen wollen.

26      Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass bei irreführenden Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie eine gesonderte Prüfung der Kriterien des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie unzulässig ist?

 Zur Vorlagefrage

27      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken den Begriff „Geschäftspraktiken“ besonders weit definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“ (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 2009, VTB-VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, Slg. 2009, I‑2949, Randnr. 49, vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C‑304/08, Slg. 2010, I‑217, Randnr. 36, und vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C‑540/08, Slg. 2010, I‑10909, Randnr. 17). Außerdem umfasst der Begriff „Erzeugnis“ im Sinne der Richtlinie nach deren Art. 2 Buchst. c auch Dienstleistungen.

28      Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, geht es bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Information, die in Verkaufsprospekten eines Reisebüros enthalten ist, mit denen Skikurse und Winterurlaube für Schülergruppen angeboten werden, um die Exklusivität, über die dieser Gewerbetreibende – hier Team4 Travel –nach seinen Angaben bei bestimmten Beherbergungsbetrieben zu den angegebenen Daten verfügt.

29      Eine solche Information, wonach bestimmte Unterkünfte lediglich bei Team4 Travel erhältlich seien und daher nicht über einen anderen Gewerbetreibenden gebucht werden könnten, betrifft die Verfügbarkeit eines Produkts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.

30      Demnach stellt die Information über die Exklusivität, auf die sich Team4 Travel berufen hat, unbestreitbar eine Geschäftspraxis im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dar und unterliegt daher deren Vorgaben.

31      Nach dieser Klarstellung ist festzustellen, dass die vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage allein die Auslegung von Art. 5 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken betrifft.

32      In seiner Vorlageentscheidung hat er jedoch festgestellt, dass die in den Broschüren von Team4 Travel enthaltene Information hinsichtlich der Exklusivität objektiv falsch und daher aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sei.

33      Demgemäß wirft er die Frage auf, ob für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 und der Einstufung der Praxis von Team4 Travel als „irreführend“ im Sinne dieser Bestimmung eine Prüfung dieser Praxis allein anhand der dort genannten Kriterien ausreiche, die nach den Feststellungen des Obersten Gerichtshofs alle erfüllt seien, oder ob darüber hinaus auch das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie aufgestellten Voraussetzung eines Widerspruchs der Geschäftspraxis zu den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt geprüft werden müsse, was hier nicht der Fall wäre, da das betreffende Reisebüro alles getan habe, um die Exklusivität, auf die es sich in seinen Verkaufsbroschüren berufe, zu gewährleisten.

34      Mit anderen Worten ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen so zu verstehen, dass es die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wie auch dessen etwaige Beziehung zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie betrifft. Im Wesentlichen soll geklärt werden, ob das erkennende Gericht, wenn eine Geschäftspraxis bereits alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als irreführende Praxis im Sinne dieser Bestimmung erfüllt, gleichwohl prüfen muss, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, bevor es sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen kann.

35      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu Art. 5 der Richtlinie, der in seinem Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich verbietet, bereits mehrfach entschieden hat, dass dieser Artikel die relevanten Kriterien zur Bestimmung der Unlauterkeit nennt (vgl. Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 53, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 42, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 31).

36      So ist nach Art. 5 Abs. 2 eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 54, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 43, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 32).

37      Zudem stellt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zwei präzise Kategorien unlauterer Geschäftspraktiken auf, nämlich die „irreführenden Geschäftspraktiken“ und die „aggressiven Geschäftspraktiken“, die den in den Art. 6 und 7 bzw. 8 und 9 der Richtlinie angeführten Kriterien entsprechen (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 55, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 44, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 33).

38      Schließlich enthält die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Anhang I eine abschließende Liste von 31 Geschäftspraktiken, die nach ihrem Art. 5 Abs. 5 „unter allen Umständen“ als unlauter anzusehen sind. Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten (Urteile VTB-VAB und Galatea, Randnr. 56, Plus Warenhandelsgesellschaft, Randnr. 45, und Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 34).

39      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie Geschäftspraktiken als unlauter einstuft, wenn sie sich als irreführend oder aggressiv „im Sinne“ der Art. 6 und 7 bzw. 8 und 9 der Richtlinie erweisen; dieser Ausdruck legt nahe, dass die Ermittlung des irreführenden oder aggressiven Charakters der betreffenden Praxis nur von deren Beurteilung allein anhand der in den letztgenannten Artikeln aufgeführten Kriterien abhängt. Für diese Auslegung spricht auch, dass Art. 5 Abs. 4 nicht auf die allgemeineren Kriterien in Art. 5 Abs. 2 Bezug nimmt.

40      Zudem wird in Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einleitend das Wort „insbesondere“ verwendet, und in ihrem 13. Erwägungsgrund heißt es dazu: „Das durch [die] Richtlinie eingeführte … generelle Verbot … wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken.“ Folglich wird die Grundregel in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, dass unlautere Geschäftspraktiken verboten sind, durch speziellere Bestimmungen umgesetzt und konkretisiert, um der Gefahr, die die beiden am häufigsten anzutreffenden Fallkonstellationen, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken, für die Verbraucher darstellen, angemessen Rechnung zu tragen.

41      In Bezug auf die Art. 6 und 7 sowie 8 und 9 der Richtlinie hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nach diesen Bestimmungen irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken verboten sind, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Merkmale und des tatsächlichen Kontexts einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er sonst nicht getroffen hätte (Urteil VTB-VAB und Galatea, Randnr. 55). Der Gerichtshof hat also das Verbot solcher Praktiken von keinem anderen als den in diesen Artikeln genannten Kriterien abhängig gemacht.

42      Speziell in Bezug auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist hervorzuheben, dass im Einklang mit dem Wortlaut dieser Bestimmung der irreführende Charakter einer Geschäftspraxis allein davon abhängt, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf u. a. die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihn dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte. Liegen diese Merkmale vor, „gilt“ die Praxis als irreführend und mithin nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie als unlauter und ist nach Art. 5 Abs. 1 zu verbieten.

43      Somit ist festzustellen, dass die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgeführten und in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C‑122/10, Slg. 2011, I‑3903, Randnrn. 22 und 23) und im Wesentlichen der zweiten eine derartige Praxis charakterisierenden Voraussetzung entsprechen, wie sie in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie genannt ist. Keine Erwähnung findet in Art. 6 Abs. 1 hingegen die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie enthaltene Voraussetzung, dass die Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht; diese Voraussetzung ist der Sphäre des Unternehmers zuzurechnen.

44      Daher hat der Gerichtshof auf die letztgenannte Voraussetzung nicht Bezug genommen, als er in seinem Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, Randnrn. 40 und 41), geprüft hat, inwieweit eine Geschäftspraxis, wie sie in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache in Rede stand, nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als „irreführend“ eingestuft werden konnte.

45      Demnach ist in Anbetracht sowohl des Wortlauts als auch der Struktur der Art. 5 und 6 Abs. 1 der Richtlinie sowie deren allgemeiner Systematik eine Geschäftspraxis als im Sinne der letztgenannten Bestimmung „irreführend“ anzusehen, wenn die dort aufgeführten Kriterien erfüllt sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.

46      Nur die vorstehende Auslegung ist geeignet, die praktische Wirksamkeit der spezielleren Regeln in den Art. 6 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu wahren. Stimmten nämlich die Voraussetzungen für ihre Anwendung mit den in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie genannten überein, wären diese Artikel praktisch bedeutungslos, obwohl sie dazu dienen, den Verbraucher vor den am häufigsten anzutreffenden unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen (vgl. Randnr. 40 des vorliegenden Urteils).

47      Für diese Auslegung spricht zudem das mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, das nach ihrem 23. Erwägungsgrund darin besteht, durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken, einschließlich der unlauteren Werbung von Unternehmen gegenüber Verbrauchern, ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu erreichen (vgl. u. a. Urteil Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, Randnr. 27), da eine solche Auslegung geeignet ist, die effektive Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie in einem für die Interessen der Verbraucher, an die sich eine falsche Information in Werbebroschüren eines Gewerbetreibenden richtet, günstigen Sinne zu erleichtern.

48      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.

 Kosten

49      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.