Language of document : ECLI:EU:T:2014:681

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

16. Juli 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form einer Flasche für ein alkoholisches Getränk – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 75, Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑66/13

Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG mit Sitz in Traben-Trarbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Marten, G. Schneider und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2012 (Sache R 129/2012‑1) über die Anmeldung eines aus der Form einer Flasche für ein alkoholisches Getränk bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. Collins,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 4. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. Mai 2011 meldete die Klägerin, die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Zeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Brombeerlikör“.

4        Mit Entscheidung vom 18. November 2011 wies die Prüferin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5        Am 18. Januar 2012 legte die Klägerin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 22. November 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Aufhebungsgründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen die Art. 75 und 76 Abs. 1 dieser Verordnung, drittens einen Verstoß gegen Art. 77 dieser Verordnung und viertens einen Ermessensmissbrauch.

 Vorbemerkungen

 Zur Zulässigkeit der Klagebeantwortung

10      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Unzulässigkeit der Klagebeantwortung geltend gemacht, weil diese entgegen Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht unterzeichnet sei.

11      Gemäß Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist „[d]ie Urschrift jedes Schriftsatzes … vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen“.

12      Art. 43 § 7 der Verfahrensordnung bestimmt:

„Unbeschadet des § 1 Absatz 1 und der §§ 2 bis 5 kann das Gericht durch Beschluss die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermittelter Schriftsatz als Urschrift des Schriftsatzes gilt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

13      Mit Beschluss vom 14. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia (ABl. C 289, S. 9) hat das Gericht eine Möglichkeit geschaffen, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.

14      Art. 3 dieses Beschlusses vom 14. September 2011 bestimmt:

„Ein über e-Curia eingereichtes Verfahrensschriftstück gilt als dessen Urschrift im Sinne von Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wenn bei der Einreichung die Benutzerkennung und das Passwort des Vertreters verwendet worden sind. Dieser Identifizierungsvorgang gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.“

15      Im vorliegenden Fall ist die Klagebeantwortung im Wege der Anwendung e-Curia von Herrn G. Schneider, Vertreter des HABM, im Einklang mit der in vorstehender Rn. 14 genannten Bestimmung eingereicht worden.

16      Da die Klagebeantwortung somit Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung entspricht, ist die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

 Zur pauschalen Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente

17      Am Ende der Klageschrift führt die Klägerin aus, dass sie zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf alle Argumente, wie sie bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien, d. h. insbesondere auf die Eingabe vom 4. November 2011 sowie auf die Beschwerdebegründung vom 19. März 2012 Bezug nehme und diese ausdrücklich zum Gegenstand der vorliegenden Klage mache.

18      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift gemäß Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T‑127/02, Slg. 2004, II‑1113, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 16).

19      Der Text der Klageschrift kann zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift beigefügt sind, nicht das Fehlen von wesentlichen Bestandteilen der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach der vorstehend genannten Vorschrift in der Klageschrift enthalten sein müssen (Urteile des Gerichts ECA, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 18, vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED MOLECULAR EVOLUTION], T‑183/03, Slg. 2004, II‑3113, Rn. 11, und vom 19. Oktober 2006, Bitburger Brauerei/HABM – Anheuser-Busch [BUD, American Bud und Anheuser Busch Bud], T‑350/04 bis T‑352/04, Slg. 2006, II‑4255, Rn. 33).

20      Da die Klägerin in der Klageschrift nur pauschal auf das Vorbringen in einem vorherigen Verfahren verweist, ohne bestimmte Punkte der Klageschrift anzugeben, die sie mit diesem Verweis vervollständigen möchte, oder die Auszüge in den Anlagen zu bezeichnen, die die fraglichen Argumente enthalten sollen, ist es nicht Sache des Gerichts, aus den Anlagen die Argumente zu ermitteln, auf die sich die Klägerin möglicherweise bezieht, und diese zu prüfen; ein solches Vorbringen ist vielmehr unzulässig.

 Zur Art der angemeldeten Marke

21      Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 können „Gemeinschaftsmarken … alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere … die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

22      Im vorliegenden Fall geht aus dem von der Klägerin beim HABM eingereichten Formular für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke hervor, dass die Marke als Bildmarke angemeldet wurde. Die Klägerin hat in ihrer Anmeldung nicht ausdrücklich auf eine Dreidimensionalität der Anmeldemarke hingewiesen.

23      Aus der grafischen Darstellung der angemeldeten Marke, die in der Fotografie einer Flasche besteht, die deren dreidimensionale Formen eindeutig zeigt, und aus dem Vorbringen der Parteien im Verwaltungsverfahren und dann vor dem Gericht, das sich nicht nur auf ein zweidimensionales Zeichen, sondern auf eine Flasche als Form oder Verpackung der Ware bezogen hat, geht jedoch hervor, dass der von der Klägerin beantragte – und vom HABM versagte – Schutz in Wirklichkeit nicht für ein zweidimensionales Bildzeichen, sondern für die Form der Flasche selbst begehrt wird.

24      Folglich ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung angesichts der im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Klagegründe und Argumente ‒ und im Übrigen entsprechend der zutreffenden und übereinstimmenden Auffassung der Parteien in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ‒ in Bezug auf ein dreidimensionales Zeichen zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

25      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht entschieden, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe.

26      Die Beschwerdekammer gehe unzutreffend davon aus, dass sich die Form der Anmeldemarke ohne Weiteres in die von der Klägerin geltend gemachten, in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung dargestellten Flaschenformen einreihe. Sie führe unter Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten aus, dass ihr keine Übung bekannt sei, wonach der Verbraucher Likörflaschen ihrer Form nach erwerbe, auch wenn sie mit Etiketten versehen seien. Die Beschwerdekammer stütze sich zu Unrecht darauf, dass die Anmeldemarke mit einem Etikett verwendet werde.

27      Diese Marke unterscheide sich durch ihre Formen durchaus von herkömmlichen Flaschen für Liköre und alkoholische Getränke.

28      Außerdem weise sie ein weiteres unterscheidungskräftiges Element auf, bestehend aus dem Wortelement „Echte Kroatzbeere“, dessen zweites Wort kein gängiges deutsches Wort sei und daher die maßgeblichen Verkehrskreise nicht hinreichend konkret auf den Inhalt der Flasche hinweise. Die Beschwerdekammer habe diesen Wortbestandteil nicht richtig bewertet, indem sie ihn im Übrigen in widersprüchlicher Weise als von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht erkennbar angesehen habe. Zudem spekuliere die Beschwerdekammer über die mögliche Verwendung der Anmeldemarke.

29      Es bestünden Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken für Flaschenformen, die ebenso unterscheidungskräftig wie die angemeldete Marke seien und ebenso gut oder schlecht identifizierbare Schriftzüge enthielten wie die Anmeldemarke.

30      Die Beschwerdekammer verkenne das Recht der Klägerin an der bereits eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „Echte Kroatzbeere“ und entziehe der Klägerin durch ihre Bewertungen des Begriffs „Echte Kroatzbeere“ ihre Eigentumsposition an dieser Wortmarke.

31      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

32      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

33      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, Slg. 2011, I‑10205, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die mit der Markenanmeldung beanspruchten Waren für Endverbraucher bestimmt sind und es sich um gängige Verbrauchsartikel handelt. Daher und angesichts des Umstands, dass der Ausdruck „Echte Kroatzbeere“ auf Deutsch unauffällig, aber erkennbar, auf der Flasche steht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher in der Europäischen Union.

36      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, nicht anders als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Insbesondere ist die Verpackung eines flüssigen Produkts ein zwingendes Vertriebserfordernis, dem der Verbraucher in erster Linie eine bloße Portionierungsfunktion beimisst. Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen Verpackung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher einer solchen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Henkel, C‑218/01, Slg. 2004, I‑1725, Rn. 53; Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche], T‑399/02, Slg. 2004, II‑1391, Rn. 24).

39      Daher besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche Funktion des Hinweises auf die gewerbliche Herkunft erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im vorliegenden Fall hat die Anmeldemarke die Form einer Flasche mit einem zylindrischen, sich bis zur Schulter gleichmäßig weitenden Korpus, auf dem ein langer, im unteren Teil leicht bauchiger Flaschenhals sitzt. Unten auf dem Flaschenkorpus ist in Reliefschrift der Schriftzug „Echte Kroatzbeere“ angebracht.

41      Das Gericht ist zunächst mit der Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Form der in Rede stehende Flasche, auch wenn sie sich in gewisser Hinsicht von den von der Klägerin der Beschwerdekammer vorgelegten Flaschenformen, die in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung abgebildet sind, unterscheidet, nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht. Vielmehr sind die Formen der Anmeldemarke im Kontext der herkömmlichen Flaschen für Liköre und alkoholische Getränke relativ banal. Die Klägerin macht somit zu Unrecht geltend, dass sich die Form der in Rede stehenden Flasche deutlich von den auf dem Markt befindlichen Formen unterscheide.

42      Sodann hat die Beschwerdekammer bezüglich des in Reliefschrift unten am Flaschenkorpus angebrachten Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ in den Rn. 31 bis 34 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass dieser Ausdruck, soweit zu erkennen sei, die maßgeblichen Verkehrskreise auf den Flascheninhalt hinweise und daher nicht unterscheidungskräftig sei. Die von der Klägerin gegen den Standpunkt der Beschwerdekammer angeführten Definitionen im deutschen Wörterbuch Duden sprechen im Übrigen eher für als gegen diesen Standpunkt. In diesem Wörterbuch wird für den Begriff „Kroatzbeere“ auf den Begriff „Kratzbeere“ verwiesen, zu dem vermerkt ist, dass es sich um ein landschaftlich meist für Brombeere verwendetes Wort handelt.

43      Somit wird, wie die Beschwerdekammer hervorgehoben hat, der deutschsprachige Verbraucher in der Union davon ausgehen, dass die Flasche Brombeerlikör oder, falls er nicht genau weiß, welche Beerenart als „Kroatzbeere“ bezeichnet wird, einen Likör aus einer bestimmten Beerenart, der Kroatzbeere, enthält.

44      Zudem verleiht, wie die Beschwerdekammer weiter hervorgehoben hat, das dem Wort „Kroatzbeere“ zugeordnete Wortelement „echte“, bei dem es sich um ein gewöhnliches Eigenschaftswort handelt, der Wortfolge keine Unterscheidungskraft, sondern informiert lediglich den Verbraucher zu Werbezwecken, dass es sich um einen Likör aus „echten“ Beeren handelt.

45      Die Klägerin macht jedoch geltend, die Beschwerdekammer spekuliere damit über eine mögliche Verwendung der Marke, obgleich hierfür angesichts dessen, dass die Anmeldung Schutz für sämtliche Waren der Klasse 33 beanspruche, kein Anlass bestehe.

46      Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, dass die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ durch die Beschwerdekammer nicht für die Gesamtheit der von der Markenanmeldung erfassten „alkoholischen Getränke (ausgenommen Biere)“ gelten könne, zu der eine Vielzahl anderer alkoholischer Getränke als Brombeerlikör gehöre.

47      Es ist allerdings festzustellen, dass die in der Markenanmeldung angegebenen Waren „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ Brombeerlikör (wie übrigens alle aus Brombeeren hergestellten alkoholischen Getränke) bereits einschließen. Angesichts des allgemeinen Charakters dieses ersten Teils des Warenverzeichnisses wird durch die von der Klägerin im Anschluss daran hinzugefügte Angabe „Brombeerlikör“ der mit der Markenanmeldung beanspruchte Bereich in keiner Weise auf Waren ausgedehnt, die nicht schon durch den ersten Teil des Verzeichnisses erfasst wären.

48      Die Klägerin hat die Markenanmeldung jedoch nicht in dem Sinne beschränkt, Brombeerlikör von ihr auszunehmen. Daher hatte die Beschwerdekammer bei der Beurteilung des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ im Rahmen der Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses ihre Untersuchung nicht über diese Ware hinaus auszudehnen. Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ durch die Beschwerdekammer war eine auf Brombeerlikör beschränkte Prüfung hinreichend fundiert.

49      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines Wortzeichens auch dann abgelehnt werden kann, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer als solcher in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27).

50      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

51      Was schließlich die Kombination aus der Form der Flasche mit dem Schriftzug „Echte Kroatzbeere“ auf dem unteren Korpus angeht, hat die Beschwerdekammer zutreffend angenommen, dass darin kein Zeichen zu sehen sei, das als solches einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft darstellen könnte.

52      Diese Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zur fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

53      Was den von der Klägerin angeführten Umstand angeht, wonach das HABM das Wortzeichen Echte Kroatzbeere bereits als Gemeinschaftsmarke für dieselben Waren wie die von der Anmeldemarke erfassten Waren eingetragen hat, ist darauf hinzuweisen, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben, und dass die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu erlassen haben, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Zwar muss das HABM im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Daher kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine vorangegangene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen, um eine identische Entscheidung zu erwirken. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung einer Marke streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung einer Marke als Gemeinschaftsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteile des Gerichts vom 22. November 2011, LG Electronics/HABM [DIRECT DRIVE], T‑561/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 31, und vom 8. November 2012, Hartmann/HABM [Nutriskin Protection Complex], T‑415/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Rn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Die Beschwerdekammer war somit entgegen dem Vorbringen der Klägerin durch die Voreintragung der Wortmarke „Echte Kroatzbeere“ nicht strikt gebunden. Sie hat folgerichtig nach Prüfung des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ und zutreffender Feststellung, dass dieser Ausdruck von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als Information über die Art und die Qualität des Flascheninhalts aufgefasst werden könne, darauf hingewiesen, dass aus der Eintragung einer nicht schutzfähigen Marke kein Anspruch auf Eintragung einer weiteren, nicht unterscheidungskräftigen Marke erwachse.

55      Dem ist hinzuzufügen, dass das vorliegende Verfahren nur die Anmeldemarke betrifft. Daher führt die Beurteilung des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ durch die Beschwerdekammer ebenso wie deren im letzten Satz der vorstehenden Randnummer erwähnte Feststellung weder zur Nichtigerklärung der Eintragung der Gemeinschaftswortmarke „Echte Kroatzbeere“ noch dazu, dass der Klägerin ihre Stellung als Inhaber dieser Wortmarke entzogen wird.

56      Zu den von der Klägerin geltend gemachten Voreintragungen von Flaschen durch das HABM, die sie in Anlage B zu ihrem beim HABM eingereichten Schriftsatz vom 4. November 2011 aufgeführt hat, ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass alle diese Flaschen unterscheidungskräftige Elemente enthalten. Dies ergibt sich, wenn nicht bereits aus der Form dieser Flaschen, so zumindest aus dem jeweiligen Vorhandensein einer Bezeichnung oder eines anderen Zeichens – stilisiertes Akronym oder stilisierte Initiale – mit Unterscheidungskraft auf dem Flaschenkorpus.

57      Dagegen fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur daran, dass sich die Anmeldemarke in ihrer Form nicht hinreichend von der Norm oder der Branchenüblichkeit abhebt, sondern überdies ist auch der zu ihr gehörende Schriftzug „Echte Kroatzbeere“ nicht unterscheidungskräftig, sondern für die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich als Hinweis auf die Art und die Qualität der Ware erkennbar.

58      Zur Behauptung der Klägerin, Likörhersteller verwendeten gewöhnlich immer dieselbe Flaschenform, damit sie mit der Zeit einen Wiedererkennungswert erlangten, genügt die Feststellung, dass dies dahinstehen kann, da die Klägerin jedenfalls im Verfahren vor dem HABM nicht geltend gemacht hat, dass die Anmeldemarke durch Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erworben hätte. Der Hinweis der Klägerin auf die berühmte Coca-Cola-Flasche ist in diesem Kontext irrelevant.

59      Sofern darüber hinaus, wie die Klägerin vorträgt, aufgrund dieser behaupteten üblichen Praxis der Likörhersteller davon auszugehen sein sollte, dass sich der Verbraucher grundsätzlich bewusst ist, dass die Form einer Likörflasche einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft darstellen kann, bedeutet eine solche allgemeine Erwägung, die zudem zweifelhaft ist, keineswegs, dass die Anmeldemarke im vorliegenden Fall von Haus aus Unterscheidungskraft hätte.

60      Zum einen gehen die sich aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzenden maßgeblichen Verkehrskreise weit über den Kreis der Likörliebhaber hinaus, die eine solche behauptete Übung der Likörhersteller noch am ehesten kennen und daraus Schlüsse ziehen könnten.

61      Zum anderen müsste, selbst wenn dem Durchschnittsverbraucher diese behauptete Übung der Likörhersteller bekannt wäre und ihm grundsätzlich bewusst wäre, dass die Form einer Likörflasche einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft darstellen kann, sich diese Form auch noch von den üblichen Formen so abheben, dass der Durchschnittsverbraucher in der Flaschenform spontan einen solchen Hinweis erkennt.

62      Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, wäre, selbst falls sich manche Verbraucher beim Einkauf von Likören an der Form der Flasche orientierten, um daraus auf die betriebliche Herkunft zu schließen, ihnen dies im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da sich die Form der Anmeldemarke nicht von den herkömmlichen Flaschen für Liköre und alkoholische Getränke unterscheidet.

63      Zur Bezugnahme der Klägerin auf die der Anmeldemarke entsprechende internationale Registrierung Nr. 280381, die für zehn Mitgliedstaaten erfolgt ist und deren Seniorität die Klägerin gemäß Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 vor dem HABM beansprucht hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Markenregelung der Union ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher sind weder das HABM noch der Unionsrichter an die auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen gebunden, die lediglich einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ‒ ohne entscheidend zu sein ‒ berücksichtigt werden kann (Urteile des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Ilink Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T‑161/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40, vom 7. Februar 2012, Dosenbach-Ochsner/HABM – Sisma [Darstellung eines Rechtecks mit Elefanten], T‑424/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35, und vom 30. Mai 2013, DHL International/HABM – Service Point Solutions [SERVICEPOINT], T‑218/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 56).

64      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, die diese nationalen Eintragungen im Übrigen nicht außer Acht gelassen hat, zutreffend festgestellt, dass die Anmeldemarke für die maßgeblichen Verkehrskreise keine originäre Unterscheidungskraft besitze.

65      Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe widersprüchlich zunächst angenommen, dass die Aufschrift „Echte Kroatzbeere“ für die maßgeblichen Verkehrskreise erkennbar sei, und dann, dass sie nicht erkennbar sei, ist zurückzuweisen. Denn die Beschwerdekammer hat zwar die Erkennbarkeit dieser Aufschrift bezweifelt und sogar ein Urteil zu einem nicht erkennbaren Zeichen angeführt, doch ist sie ausdrücklich auf den Fall ihrer Erkennbarkeit eingegangen und hat ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke schließlich auf die letztgenannte Annahme gestützt.

66      Soweit die Klägerin schließlich die Bezugnahme der Beschwerdekammer darauf beanstandet, dass die Anmeldemarke mit einem Etikett verwendet werde, kann sie damit die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Zweifel ziehen.

67      Auch wenn es zutrifft, dass die Anmeldemarke die Form einer Flasche und nicht die einer mit einem Etikett versehenen Flasche hat, trifft es ebenfalls zu, dass die Beschwerdekammer nach dem Hinweis darauf, dass Likörflaschen im Allgemeinen mit einem Etikett versehen seien und die Anmeldemarke auf der Website der Klägerin mit Etikett dargestellt sei, für ihre weitere Beurteilung der Unterscheidungskraft und ihr Ergebnis rechtlich hinreichend allein auf die Anmeldemarke, also auf die bloße Form der Flasche mit dem Schriftzug „Echte Kroatzbeere“ in Reliefschrift, abgestellt hat.

68      Nach alledem hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Beschwerdekammer fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hat. Der vorliegende Klagegrund ist zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

69      Die Klägerin ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe durch ihre unzutreffende Würdigung der Voreintragung der Wortmarke Echte Kroatzbeere die Eintragungspraxis des HABM missachtet, was einen Begründungsmangel im Sinne von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 darstelle. Sie habe sowohl durch die unzureichende Berücksichtigung der Voreintragungen als auch durch die Prüfung irrelevanter Gesichtspunkte gegen ihre Amtsermittlungspflicht im Sinne von Art. 76 der Verordnung verstoßen.

70      Es sei widersprüchlich, sowohl zu behaupten, dass der Schriftzug „Echte Kroatzbeere“ nicht zu erkennen sei, als auch, dass die Verkehrskreise ihn identifizierten, ohne jedoch den Sinn zu verstehen. Entweder würden die Verkehrskreise den Schriftzug erkennen oder eben nicht. Ebenso sei es widersprüchlich, die Eintragung anderer Flaschenformen zu akzeptieren, die genauso identifizierbare oder nicht identifizierbare Schriftzüge wie die Anmeldemarke enthielten, und dieser Marke dann die Eintragung zu verweigern. Diese Widersprüchlichkeiten stellten einen gravierenden Begründungsmangel dar. Schließlich sei auf der Grundlage der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Erlass einer Entscheidung über die Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in eine Anmeldung für eine nationale Marke nicht möglich.

71      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

72      Nach ständiger Rechtsprechung sind gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen desjenigen, der den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. September 2012, Fraas/HABM [Karomuster in dunkelgrau, hellgrau, hellblau, dunkelblau, ocker und beige], T‑231/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Lehnt das HABM die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ab, muss es zur Begründung seiner Entscheidung das dieser Eintragung entgegenstehende absolute oder relative Eintragungshindernis sowie die Bestimmung, aus der es abgeleitet wird, angeben und darlegen, welchen Sachverhalt es als erwiesen zugrunde gelegt hat, der seiner Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmung rechtfertigt. Eine solche Begründung ist grundsätzlich ausreichend, um den in Rn. 72 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen gerecht zu werden (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Rn. 46).

74      Zur Amtsermittlungspflicht ist festzustellen, dass es, auch wenn das HABM gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, hingegen dann, wenn ein Kläger geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom HABM vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, Sache des Klägers ist, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Rn. 49 und 50). Zudem hat das HABM seine Ermittlung von Amts wegen, zu der es verpflichtet ist, angesichts der gebundenen Entscheidungsbefugnis und des Gebots rechtmäßigen Handelns, wie sie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführt worden sind, auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 zu richten, und aus der Vorschrift des Art. 76 Abs. 1 Satz 1 kann nicht abgeleitet werden, dass die Stellen des Amtes durch die Bedingungen der Eintragung älterer Marken gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T‑258/09, Slg. 2011, II‑3797, Rn. 81).

75      Im vorliegenden Fall kommen in der angefochtenen Entscheidung die Überlegungen der Beschwerdekammer sowohl in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise (Rn. 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung) als auch in Bezug auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke (Rn. 15 bis 41 der angefochtenen Entscheidung) klar zum Ausdruck.

76      Wie im Wesentlichen bereits aus den Erwägungen im Rahmen des ersten Klagegrundes hervorgeht, hat die Beschwerdekammer in ihrer Begründung weder die für die Klägerin voreingetragene Gemeinschaftswortmarke Echte Kroatzbeere (Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung) noch die unter der Nr. 280381 registrierte internationale Marke (Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung), noch die anderen von der Klägerin angeführten Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken betreffend Flaschen (Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung) außer Acht gelassen. Schließlich hat die Beschwerdekammer aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten klaren und eindeutigen Gründen geschlossen, dass die Anmeldemarke keine originäre Unterscheidungskraft besitze. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, erwächst aus der Eintragung einer nicht schutzfähigen Marke oder der Existenz älterer nationaler Marken kein Anspruch auf Eintragung einer nicht unterscheidungskräftigen Gemeinschaftsmarke.

77      Im Übrigen ist zu der Kritik der Klägerin an der Bezugnahme der Beschwerdekammer auf angeblich irrelevante Gesichtspunkte, nämlich dass auf der Website der Klägerin die in Rede stehende Flasche mit einem Etikett versehen sei, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht dartut, inwiefern diese Bezugnahme in einem Ex-parte-Verfahren gegen die Amtsermittlungspflicht nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstößt. Jedenfalls hat die Beschwerdekammer, wie bereits festgestellt, ihre Beurteilung und ihr Ergebnis allein auf der Grundlage der Anmeldemarke, nämlich der bloßen Form der Flasche, hinreichend begründet (siehe oben, Rn. 66 und 67).

78      Mit dem Vorbringen, auf der Grundlage der Begründung der angefochtenen Entscheidung sei der Erlass einer Entscheidung über die Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in eine Anmeldung für eine nationale Marke gemäß Art. 112 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht möglich, wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, nicht geprüft zu haben, ob die Anmeldemarke für andere Verkehrskreise in der Union als die deutschsprachigen unterscheidungskräftig sei. Die Klägerin will damit darauf hinaus, dass angesichts dessen, dass sie die Umwandlung ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in eine Anmeldung für eine nationale Marke nur in den Mitgliedstaaten, in denen das vom HABM angewandte Eintragungshindernis nicht gelte, beantragen könne, eine eingehende Prüfung der Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie diese eingehende Prüfung nicht vorgenommen habe, gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, aber auch ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, verletzt.

79      Gemäß Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 findet eine Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder einer Gemeinschaftsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke nicht statt, wenn Schutz in einem Mitgliedstaat begehrt wird, in dem nach der Entscheidung des HABM der Anmeldung oder der Gemeinschaftsmarke ein Eintragungshindernis oder ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund entgegensteht (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 56).

80      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung das HABM nur zur Beachtung des Inhalts einer solchen Entscheidung verpflichtet, wenn eine solche vorliegt. Dagegen kann diese Bestimmung nichts an der Geltung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ändern, wonach die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten absoluten Eintragungshindernisse auch dann Anwendung finden, wenn sie nur in einem Teil der Union vorliegen (Urteil NEO, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 57).

81      Eine Auslegung von Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dahin, dass die Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entscheidet, auch dann zur Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens in allen Mitgliedstaaten verpflichtet wäre, wenn auf der Hand liegt, dass das Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat, entstellte den Inhalt der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Regel (Urteil NEO, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 57).

82      Folglich kann nicht angenommen werden, dass Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit den Art. 75 und 76 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung auch darauf abzielte, die Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in einem Teil der Union im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entscheidet, zur Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens für die angemeldeten Dienstleistungen oder Waren in allen Mitgliedstaaten zu verpflichten (Urteil NEO, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 58). Das auf Art. 112 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Argument ist daher unzutreffend.

83      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geltend gemachten Beanstandungen in Bezug auf die behaupteten Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung nicht so sehr auf die Frage der Begründung, sondern auf die Begründetheit der Klage gerichtet sind und bereits im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes geprüft und zurückgewiesen wurden.

84      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009

85      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer gegen Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie keine mündliche Verhandlung anberaumt habe.

86      Das HABM bestreitet, insoweit die Grenzen seines Ermessens überschritten zu haben.

87      Gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ordnet das HABM von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet.

88      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer in Bezug auf die Frage, ob eine von einem Verfahrensbeteiligten beantragte mündliche Verhandlung wirklich notwendig ist, über einen Ermessensspielraum verfügt (Beschluss des Gerichtshofs vom 14. März 2011, Ravensburger/HABM, C‑370/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 77, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM – Ahlers [a], T‑115/02, Slg. 2004, II‑2907, Rn. 30).

89      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer zwar vorwirft, keine mündliche Verhandlung anberaumt zu haben, aber nicht konkret dartut, inwiefern sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, ihren Standpunkt im schriftlichen Verfahren vor dem HABM geltend zu machen, oder inwiefern eine mündliche Verhandlung wirklich notwendig gewesen wäre. Zudem ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, dass die Beschwerdekammer nicht über zur Stützung des Tenors der angefochtenen Entscheidung erforderliche Beweise verfügte.

90      Somit ist nicht bewiesen worden, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie dem Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben hat, die Grenzen ihres Ermessens verletzt hätte.

91      Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

92      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen anderen Zweck verfolgt als denjenigen, nachzuprüfen, ob die angemeldete Marke die Eintragungsvoraussetzungen erfülle. Sie habe den Zweck verfolgt, der Gemeinschaftswortmarke „Echte Kroatzbeere“ ihre rechtliche Wirkung zu entziehen, was einen Ermessensmissbrauch darstelle.

93      Das HABM tritt der Auffassung der Klägerin entgegen. Das vorliegende Verfahren und die in diesem Rahmen vorgenommenen Bewertungen hätten rechtliche Wirkungen nur für die angemeldete Marke.

94      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs im Unionsrecht eine präzise Bedeutung hat und sich auf eine Situation bezieht, in der eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juni 1997, Italien/Kommission, C‑285/94, Slg. 1997, I‑3519, Rn. 52, und Urteil des Gerichts vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 334).

95      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nichts vorgetragen, was die Annahme zuließe, dass die angefochtene Entscheidung zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

96      Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.

97      Da keiner der geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

98      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

99      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten.


Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 2014.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

Zur Zulässigkeit der Klagebeantwortung

Zur pauschalen Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente

Zur Art der angemeldeten Marke

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009

Zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.