Language of document : ECLI:EU:C:2014:2158

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

4. September 2014(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Begriff der Niederlassung – Unternehmensgruppe – Niederlassung – Recht auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens – Kriterien – Person, die berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen“

In der Rechtssache C‑327/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 7. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2013, in dem Verfahren

Burgo Group SpA

gegen

Illochroma SA in Liquidation,

Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie des Richters S. Rodin,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Burgo Group SpA, vertreten durch R. Huberty und S. Voisin, avocats,

–        der Illochroma SA in Liquidation und von J. Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Illochroma SA, vertreten durch J. E. Kuntz, avocat,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von F. Gosselin, avocat,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch M. Germani als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. García‑Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Czech und M. Arciszewski als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 16 sowie 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Burgo Group SpA (im Folgenden: Burgo Group) einerseits und der Illochroma SA (im Folgenden: Illochroma) in Liquidation und J. Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von Illochroma andererseits wegen Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (im Folgenden: Sekundärverfahren) in Belgien über das Vermögen von Illochroma.

 Rechtlicher Rahmen

3        In den Erwägungsgründen 11, 12 und 17 bis 19 der Verordnung heißt es:

„(11) Diese Verordnung geht von der Tatsache aus, dass aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft nicht realisierbar ist. Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung würde vor diesem Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen … Diese Verordnung sollte dem … Rechnung tragen: … [N]eben einem Hauptinsolvenzverfahren [im Folgenden: Hauptverfahren] mit universaler Geltung [sollten] auch innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen.

(12)      … Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen gestattet diese Verordnung die Eröffnung von [Sekundärverfahren] parallel zum [Hauptverfahren]. Ein [Sekundärverfahren] kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat …

(17)      Das Recht, vor der Eröffnung des [Hauptverfahrens] die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, sollte nur einheimischen Gläubigern oder Gläubigern der einheimischen Niederlassung zustehen beziehungsweise auf Fälle beschränkt sein, in denen das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines [Hauptverfahrens] nicht zulässt. Der Grund für diese Beschränkung ist, dass die Fälle, in denen die Eröffnung eines Partikularverfahrens vor dem [Hauptverfahren] beantragt wird, auf das unumgängliche Maß beschränkt werden sollen. Nach der Eröffnung des [Hauptverfahrens] wird das Partikularverfahren zum Sekundärverfahren.

(18)      Das Recht, nach der Eröffnung des [Hauptverfahrens] die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, wird durch diese Verordnung nicht beschränkt. Der Verwalter des Hauptverfahrens oder jede andere, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dazu befugte Person sollte die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen können.

(19)      Ein [Sekundärverfahren] kann neben dem Schutz der inländischen Interessen auch anderen Zwecken dienen. Dies kann der Fall sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist, um als Ganzes verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in den betroffenen Rechtssystemen so groß sind, dass sich Schwierigkeiten ergeben können, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung seine Wirkung in den anderen Staaten, in denen Vermögensgegenstände belegen sind, entfaltet. Aus diesem Grund kann der Verwalter des Hauptverfahrens die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen, wenn dies für die effiziente Verwaltung der Masse erforderlich ist.“

4        Art. 2 („Definitionen“) der Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet

h)      ‚Niederlassung‘ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.“

5        Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

(2)      Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

(3)      Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein [Sekundärverfahren]. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.

(4)      Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:

b)      falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.“

6        Art. 16 Abs. 1 der Verordnung lautet: „Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.“

7        Art. 27 („Verfahrenseröffnung“) der Verordnung bestimmt:

„Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist ([Hauptverfahren]), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein [Sekundärverfahren] eröffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird … Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.“

8        In Art. 28 („Anwendbares Recht“) der Verordnung heißt es:

„Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das [Sekundärverfahren] die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das [Sekundärverfahren] eröffnet worden ist.“

9        Art. 29 („Antragsrecht“) der Verordnung sieht vor:

„Die Eröffnung eines [Sekundärverfahrens] können beantragen:

a)      der Verwalter des [Hauptverfahrens],

b)      jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das [Sekundärverfahren] eröffnet werden soll.“

10      Art. 40 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11      Am 21. April 2008 eröffnete das Tribunal de commerce Roubaix-Tourcoing (Frankreich) über sämtliche Gesellschaften der Illochroma-Gruppe, darunter Illochroma mit Sitz in Brüssel (Belgien), ein Vergleichsverfahren und ernannte J. Theetten zum Vergleichsverwalter. Am 25. November 2008 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Illochroma und ernannte J. Theetten zum Insolvenzverwalter.

12      Burgo Group mit Sitz in Altavilla-Vicentina-Vicenza (Italien) hat gegen Illochroma eine Forderung aufgrund einer unbezahlt gebliebenen Warenlieferung. Am 4. November 2008 meldete Burgo Group bei J. Theetten eine Forderung in Höhe von 359 778,48 Euro an.

13      J. Theetten teilte Burgo Group mit Schreiben vom 5. November 2008 mit, dass die Forderungsanmeldung nicht berücksichtigt werden könne, da sie verspätet sei.

14      Am 15. Januar 2009 beantragte Burgo Group beim Tribunal de commerce de Bruxelles (Belgien) die Eröffnung eines Sekundärverfahrens über das Vermögen von Illochroma. Gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags legte Burgo Group Berufung beim vorlegenden Gericht ein, vor dem sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.

15      Das vorlegende Gericht weist hierzu darauf hin, dass „Niederlassung“ in der Verordnung definiert sei als jeder Ort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgehe, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetze; dies sei hier der Fall. Illochroma verfüge nämlich über zwei Betriebsstätten in Belgien, sei dort Eigentümerin eines Gebäudes, kaufe und verkaufe dort Waren und beschäftige dort Personal.

16      Demgegenüber vertreten die Beklagten des Ausgangsverfahrens den Standpunkt, dass Illochroma, da sie ihren Gesellschaftssitz in Belgien habe, nicht als eine Niederlassung im Sinne der Verordnung angesehen werden könne. Denn Sekundärverfahren seien nur für Niederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vorgesehen.

17      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts darf nach den für das Ausgangsverfahren maßgeblichen belgischen Rechtsvorschriften jeder Gläubiger, auch wenn er außerhalb Belgiens ansässig ist, vor einem belgischen Gericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Schuldners beantragen. Illochroma vertritt dagegen die Auffassung, dass dieses Recht Gläubigern vorbehalten sei, die im Mitgliedstaat des mit dem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens befassten Gerichts ansässig seien, da das Sekundärverfahren lediglich den Schutz inländischer Interessen bezwecke.

18      Das vorlegende Gericht bemerkt, dass die Verordnung nicht näher bestimme, ob es sich bei der für die in Art. 29 genannten Personen bestehenden Möglichkeit, in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Niederlassung befinde, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, um ein Recht handle, das das zuständige Gericht anzuerkennen habe, oder ob das Gericht über ein Ermessen bezüglich der Frage verfüge, ob es insbesondere zum Schutz inländischer Interessen zweckmäßig sei, dem Antrag stattzugeben.

19      Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Bruxelles beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Verordnung, insbesondere Art. 3, 16 und 27 bis 29, dahin auszulegen,

1.      dass der Begriff „Niederlassung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 als eine Zweigniederlassung des Schuldners, gegen den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, zu verstehen ist und es mit diesem Begriff nicht vereinbar ist, dass im Rahmen der gleichzeitigen Liquidation mehrerer Gesellschaften ein und derselben Gruppe einzelne Gesellschaften in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Gesellschaftssitz haben, Gegenstand eines Sekundärverfahrens sein können, da sie eigene Rechtspersönlichkeit haben?

2.      dass die Person oder Stelle, die berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, im Gebiet des mitgliedstaatlichen Gerichts, bei dem das Verfahren beantragt wird, ansässig sein oder ihren Hauptsitz haben muss, oder steht dieses Recht allen Unionsbürgern zu, sofern sie ein Rechtsverhältnis mit der betreffenden Niederlassung nachweisen?

3.      dass, sofern es sich bei dem Hauptverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens in Bezug auf eine Niederlassung nur angeordnet werden kann, wenn dies Zweckmäßigkeitskriterien entspricht, die zu beurteilen dem mitgliedstaatlichen Gericht überlassen bleibt, bei dem das Sekundärverfahren beantragt wird?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

20      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Gesellschaftssitzes Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist, auch Gegenstand eines Sekundärverfahrens in dem Mitgliedstaat sein kann, in dem sie ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat.

21      Burgo Group, die deutsche, die griechische, die spanische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission tragen vor, die Bestimmungen der Verordnung stünden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Eröffnung eines Sekundärverfahrens nicht entgegen.

22      Burgo Group vertritt insbesondere die Ansicht, dass die Definition des Begriffs „Niederlassung“ in Art. 2 Buchst. h der Verordnung klar sei und weder auf den Begriff „Zweigniederlassung“ noch den Begriff „Rechtspersönlichkeit“ abstelle. Außerdem sei es mit dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vereinbar, dass gegen eine juristische Person, deren Gesellschaftssitz sich im selben Gebiet wie die Niederlassung befinde, aus der sich die Zuständigkeit des mit dem Sekundärverfahren befassten Gerichts ergebe, dieses Sekundärverfahren eröffnet werde, sofern feststehe, dass die juristische Person den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in einem anderen Mitgliedstaat habe.

23      Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen hingegen geltend, dass Illochroma in Belgien keine „Niederlassung“ habe. Illochroma sei eine juristische Person belgischen Rechts, weshalb in Belgien lediglich ein Hauptverfahren hätte eröffnet werden können, wenn ein solches Verfahren nicht bereits in Frankreich eröffnet worden wäre, wo Illochroma den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen habe.

24      Die belgische Regierung fügt dem hinzu, dass das Hauptverfahren zu Unrecht in Frankreich eröffnet worden sei, da Illochroma den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Belgien habe.

25      Die polnische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass, falls Art. 3 Abs. 2 der Verordnung dahin auszulegen sei, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Eröffnung eines Sekundärverfahrens erlaube, darauf zu achten sei, dass der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer Gesellschaft befinde, streng nach Maßgabe der vom Gerichtshof im Urteil Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2006:281) aufgestellten Kriterien bestimmt werde.

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung für die Eröffnung des Hauptverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

27      Dabei wird ein in einem Mitgliedstaat eröffnetes Hauptverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung in allen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne zu einer Überprüfung der vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit getroffenen Beurteilung befugt zu sein (Urteil Bank Handlowy und Adamiak, C‑116/11, EU:C:2012:739, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Daraus folgt, dass die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts, über eine Schuldnergesellschaft ein Hauptverfahren zu eröffnen, und die zumindest stillschweigende Feststellung, dass diese Gesellschaft den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in diesem Staat hat, von den Gerichten anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden können.

29      Bezüglich der hauptsächlichen Interessen bestimmt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, dass bei Gesellschaften und juristischen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Somit geht bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer Gesellschaft für die Anwendung der Verordnung nicht zwangsläufig mit dem Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes übereinstimmen muss.

30      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung das Recht, nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen, durch die Verordnung nicht beschränkt wird. Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 2 der Verordnung, dass in einem solchen Fall die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Sekundärverfahrens befugt sind, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat.

31      Der Begriff „Niederlassung“ ist in Art. 2 Buchst. h der Verordnung definiert als „jede[r] Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt“. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zeigt der Umstand, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in dieser Definition mit dem Vorhandensein von Personal verknüpft wird, dass ein Mindestmaß an Organisation und eine gewisse Stabilität erforderlich sind, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass das bloße Vorhandensein einzelner Vermögenswerte oder von Bankkonten grundsätzlich nicht den Erfordernissen für eine Qualifizierung als „Niederlassung“ genügt (Urteil Interedil, C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 62).

32      Hingegen steht fest, dass die Definition in Art. 2 Buchst. h der Verordnung in keiner Weise auf den Ort des satzungsmäßigen Sitzes einer Schuldnergesellschaft oder die Rechtsform an dem betreffenden Tätigkeitsort Bezug nimmt. Nach dem Wortlaut dieser Definition ist somit nicht ausgeschlossen, dass eine Niederlassung für die Zwecke dieser Bestimmung eigene Rechtspersönlichkeit haben und sich in dem Mitgliedstaat befinden kann, in dem die Schuldnergesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, sofern die Kriterien dieser Bestimmung erfüllt sind.

33      Für diese Auslegung sprechen auch die Ziele, die mit der insbesondere in Art. 29 Buchst. b der Verordnung vorgesehenen Möglichkeit, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, verbunden sind.

34      Im elften Erwägungsgrund der Verordnung heißt es nämlich, dass „aufgrund der großen Unterschiede im materiellen Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft nicht realisierbar ist“, dass „[d]ie ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung … vor diesem Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen [würde]“ und dass die Verordnung dem Rechnung tragen sollte, indem u. a. „auch innerstaatliche Verfahren zugelassen werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat belegene Vermögen erfassen“. Daher wird im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung präzisiert, dass die Eröffnung von Sekundärverfahren insbesondere „[z]um Schutz der unterschiedlichen Interessen“ gestattet ist, und im 19. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es weiter, dass ein Sekundärverfahren neben dem Schutz der inländischen Interessen auch „anderen Zwecken“ dienen kann.

35      Wäre der Begriff „Niederlassung“ so auszulegen, dass er einen Tätigkeitsort einer Schuldnergesellschaft, der die in Art. 2 Buchst. h der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Kriterien erfüllt und sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befindet, in dem diese Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, nicht umfassen kann, würde daher den „inländischen Interessen“, insbesondere den Interessen der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gläubiger, der Schutz verwehrt, den die Verordnung in Form der Eröffnung eines Sekundärverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat vorsieht.

36      Insoweit ist zum einen festzustellen, dass der Schutz inländischer Gläubiger zwar nicht das einzige Ziel ist, das mit der Möglichkeit der Eröffnung eines Sekundärverfahrens verfolgt wird, dass aber eine Auslegung wie die in der vorstehenden Randnummer genannte diesem wesentlichen Ziel der Verordnung klar widerspräche, zumal es im Allgemeinen so sein dürfte, dass „inländische“ Interessen, die den durch die Verordnung gewährten Schutz verdienen, gerade in dem Mitgliedstaat Gestalt annehmen, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der betroffenen Schuldnergesellschaft befindet, und zwar auch dann, wenn sich der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

37      Solche Interessen können nämlich insbesondere im berechtigten Vertrauen eines Gläubigers bestehen, nach den Vorschriften, die im Mitgliedstaat dieser Niederlassung gelten, an den zu der betreffenden Niederlassung gehörenden Vermögensgegenständen des Schuldners ein dingliches Recht erwirken zu können oder in den Genuss der Anwendung anderer Vorzugsrechte zu kommen, da diese Vorschriften für den Gläubiger zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner eingeht, vorhersehbar sind.

38      Zum anderen kann eine Auslegung wie die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannte zu einer Diskriminierung der in dem Mitgliedstaat, in dem die Schuldnergesellschaft ihren Gesellschaftssitz hat, ansässigen Gläubiger gegenüber insbesondere den Gläubigern führen, die in anderen Mitgliedstaaten, in denen sich gegebenenfalls andere Niederlassungen des Schuldners befinden, ansässig sind.

39      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Gesellschaftssitzes Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist, auch Gegenstand eines Sekundärverfahrens in dem Mitgliedstaat sein kann, in dem sie ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat.

 Zur zweiten Frage

40      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 29 Buchst. b der Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Person oder die Stelle, die dazu berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren beantragt wird, ansässig sein oder ihren Hauptsitz haben muss, oder dahin, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens von jedem Bürger beantragt werden kann, dessen Forderung auf einer sich aus der Tätigkeit dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.

41      Burgo Group und im Wesentlichen die belgische und die griechische Regierung vertreten insoweit die Auffassung, der Gläubiger, der die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantrage, müsse nicht seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz im Mitgliedstaat der betreffenden Niederlassung haben oder nachweisen, dass seine Forderung auf einer sich aus der Tätigkeit dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruhe. Diese Voraussetzungen gälten nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung nur in dem Fall, dass die Eröffnung eines unabhängigen Partikularverfahrens vor der Eröffnung eines Hauptverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat beantragt werde. Nach der Eröffnung eines Hauptverfahrens richteten sich die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens dagegen grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Niederlassung befinde.

42      Demgegenüber machen die Beklagten des Ausgangsverfahrens geltend, dass nach belgischem Recht ein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens nur von einem Gläubiger mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien gestellt werden könne, und der Gerichtshof zur Auslegung der im Ausgangsverfahren allein maßgebenden Bestimmungen des belgischen Rechts nicht befugt sei.

43      Nach Ansicht der deutschen Regierung ergibt sich insbesondere aus den Zielen der Verordnung, dass zwar das nationale Recht für die Frage maßgeblich sei, wer neben dem im Hauptverfahren ernannten Verwalter befugt sei, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen. Das nationale Recht dürfe jedoch nicht darauf abstellen, dass sich der Hauptsitz oder der Wohnsitz des Gläubigers oder der Stelle, die diesen Antrag stellten, in dem betreffenden Mitgliedstaat befinde.

44      Die spanische Regierung fügt hinzu, da die Sekundärverfahren nicht nur den Schutz inländischer Interessen bezweckten, könne die Antragsbefugnis nicht auf Personen mit „Inlandsbezug“ beschränkt sein.

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 29 Buchst. b der Verordnung die Eröffnung eines Sekundärverfahrens außer vom Verwalter des Hauptverfahrens von „jede[r] andere[n] Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das [Sekundärverfahren] eröffnet werden soll“, beantragt werden kann. Aus dieser Bestimmung geht somit klar hervor, dass das Recht, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, in erster Linie nach dem betreffenden nationalen Recht zu beurteilen ist.

46      Jedoch müssen die Mitgliedstaaten beim Erlass der nationalen Vorschriften, die regeln, wer zur Beantragung der Eröffnung eines Sekundärverfahrens befugt ist, nach ständiger Rechtsprechung dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Verordnung unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Endress, C‑209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Wie aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sollen zum einen die Bestimmungen der Verordnung über das Recht eines Gläubigers, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, insbesondere die Auswirkungen der universalen Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Hauptverfahren eröffnet wird, dadurch abmildern, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Eröffnung von Sekundärverfahren zum Schutz „der unterschiedlichen Interessen“, die auch andere Interessen als die „inländischen Interessen“ einschließen, gestattet wird.

48      Zum anderen geht aus den Erwägungsgründen 17 und 18 sowie aus Art. 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung hervor, dass sie eine klare Unterscheidung zwischen den vor der Eröffnung eines Hauptverfahrens eröffneten Partikularverfahren und den Sekundärverfahren vornimmt. Lediglich im Zusammenhang mit den Partikularverfahren wird das Recht, deren Eröffnung zu beantragen, nur Gläubigern gewährt, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder deren Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Zaza Retail, C‑112/10, EU:C:2011:743, Rn. 30). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass diese Beschränkungen nicht für die Sekundärverfahren gelten.

49      Schließlich ist, was insbesondere eine mögliche Beschränkung des Rechts, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, auf inländische Gläubiger anbelangt, festzustellen, dass eine solche Beschränkung mit einer Unterscheidung aufgrund von Kriterien einherginge, die sich hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken können, da die Gebietsfremden meist Ausländer sind. In einer solchen Unterscheidung läge aber eine mittelbare Benachteiligung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, C‑388/01, EU:C:2003:30, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die Verordnung erwähnt zwar in ihrem 17. Erwägungsgrund eine ausdrückliche Begründung für die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung vorgesehene bevorzugte Behandlung der Gläubiger mit Wohnsitz oder Hauptsitz in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, und der Gläubiger, deren Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht, hinsichtlich der Eröffnung eines Partikularverfahrens vor der Eröffnung eines Hauptverfahrens; diese Begründung geht zurück auf das Bestreben, die Eröffnung unabhängiger Partikularverfahren vor dem Hauptverfahren auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Was die Sekundärverfahren anbelangt, wird eine solche Begründung jedoch nicht gegeben und kann auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung auch nicht festgestellt werden.

51      In Anbetracht all dessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 29 Buchst. b der Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Frage, welche Person oder Stelle berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Das Recht, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, darf allerdings nicht auf die Gläubiger mit Wohnsitz oder Hauptsitz in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder auf die Gläubiger, deren Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht, beschränkt werden.

 Zur dritten Frage

52      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, sofern es sich bei dem Hauptverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens in Bezug auf eine Niederlassung durch Zweckmäßigkeitskriterien begrenzt werden muss, die zu beurteilen dem nationalen Gericht überlassen bleibt, bei dem das Sekundärverfahren beantragt wird.

53      Burgo Group macht geltend, dass das Recht – und nicht die bloße Möglichkeit –, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zu beantragen, ein Korrektiv zu dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Universalität der Insolvenz sei, der nicht vorsehe, dass das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens befasste Gericht Zweckmäßigkeitsgründe prüfe.

54      Demgegenüber tragen die Beklagten des Ausgangsverfahrens vor, dass die Eröffnung eines Sekundärverfahrens eine bloße Möglichkeit für die Gerichte darstelle und der Antragsteller ein Interesse an der Eröffnung dieses Verfahrens nachweisen sowie dartun müsse, dass die Eröffnung des Verfahrens es ihm ermögliche, einen besseren Rang oder ein anderes Vorzugsrecht geltend zu machen.

55      Die belgische Regierung weist auf das weite Ermessen hin, das dem mit dem Antrag auf Eröffnung befassten Gericht gemäß Art. 29 der Verordnung bezüglich der Eröffnung eines Sekundärverfahrens zukomme.

56      Die deutsche und die griechische Regierung schließen sich im Wesentlichen dem Standpunkt von Burgo Group an. Die Systematik und die Ziele der Bestimmungen der Verordnung sprächen für eine Auslegung, nach der das betreffende Gericht in diesem Kontext keine Zweckmäßigkeitsfragen prüfen dürfe. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei dem bereits eröffneten Hauptverfahren um ein Liquidations- oder Vergleichsverfahren handle.

57      Die spanische Regierung betont, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hauptverfahren anders als in der Rechtssache Bank Handlowy und Adamiak (EU:C:2012:739, Rn. 63) um ein Liquidationsverfahren handle. Außerdem habe sich der Gerichtshof in dem genannten Urteil nicht auf die Möglichkeit, das Sekundärverfahren zu eröffnen oder nicht zu eröffnen, bezogen, sondern lediglich auf die Rolle des Richters nach Eröffnung des Sekundärverfahrens.

58      Die Kommission leitet aus dem Urteil Bank Handlowy und Adamiak (EU:C:2012:739) ab, dass die Verordnung nicht dazu verpflichte, ein Sekundärverfahren zu eröffnen, sondern nur die Möglichkeit einer Eröffnung vorsehe. Falls der Gläubiger, der die Eröffnung des Sekundärverfahrens beantrage, die Frist für die Anmeldung seiner Forderung im Hauptverfahren nicht eingehalten habe, könne sein Interesse an deren Anmeldung im Sekundärverfahren nur dann anerkannt werden, wenn er nicht gemäß Art. 40 der Verordnung ordnungsgemäß von der Eröffnung des Hauptverfahrens unterrichtet worden sei.

59      Für die Beantwortung der dritten Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 27 der Verordnung die Eröffnung des Hauptverfahrens es ermöglicht, in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Gericht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zuständig ist, ein Sekundärverfahren zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Eröffnung eines solchen Verfahrens sowohl dann möglich, wenn das Hauptverfahren einem Schutzzweck dienen sollte, als auch – erst recht – dann, wenn es sich bei dem Hauptverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Handlowy und Adamiak, EU:C:2012:739, Rn. 63).

60      Außerdem ist zu beachten, dass nach Art. 28 der Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt, auf das Sekundärverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung finden, in dessen Gebiet das Sekundärverfahren eröffnet worden ist.

61      Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der zwölfte Erwägungsgrund und Art. 27 der Verordnung darauf beschränken, die Eröffnung eines Sekundärverfahrens auf Antrag der in Art. 29 der Verordnung genannten Personen zu gestatten, ohne jedoch den zuständigen Gerichten unabhängig vom anwendbaren nationalen Recht ausdrücklich ein Ermessen hinsichtlich der Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitskriterien in diesem Kontext einzuräumen.

62      Im Übrigen enthält die Verordnung in Kapitel III („Sekundärinsolvenzverfahren“) zwar eine Reihe von Bestimmungen, die u. a. die Zusammenarbeit zwischen den im Hauptverfahren bzw. in dem oder den anhängigen Sekundärverfahren ernannten Verwaltern betreffen; sie enthält jedoch nicht die geringste Angabe in Bezug auf mögliche „Zweckmäßigkeitskriterien“, die das mit dem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens befasste Gericht zu berücksichtigen hätte.

63      Daraus ergibt sich, dass, soweit die Verordnung keine Bestimmung enthält, die dem angerufenen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt oder verbietet, ein Sekundärverfahren zu eröffnen, die Frage, ob diesem Gericht insoweit ein Ermessen zukommt, das ihm insbesondere die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitskriterien ermöglicht, grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird.

64      In diesem Zusammenhang ist jedoch erstens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens das Unionsrecht beachten müssen, insbesondere dessen allgemeine Grundsätze und die Bestimmungen der Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Lufthansa, C‑109/09, EU:C:2011:129, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Mitgliedstaaten können daher insbesondere keine Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens vorsehen, nach denen Gläubiger, die die Eröffnung dieses Verfahrens beantragen, unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Maßgabe ihres Wohnsitzes oder ihres satzungsmäßigen Sitzes unterschiedlich behandelt werden.

65      Zweitens muss das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens befasste Gericht bei der Anwendung seines nationalen Rechts die mit der Möglichkeit der Eröffnung eines solchen Verfahrens verfolgten Ziele berücksichtigen, wie sie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind.

66      Drittens hat das Gericht, nachdem es ein Sekundärverfahren eröffnet hat, unter Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit die Ziele des Hauptverfahrens zu berücksichtigen und der Systematik der Verordnung Rechnung zu tragen (Urteil Bank Handlowy und Adamiak, EU:C:2012:739, Rn. 63).

67      In Anbetracht all dessen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Verordnung dahin auszulegen ist, dass, sofern es sich bei dem Hauptverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt, die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitskriterien durch das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens befasste Gericht nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens jedoch das Unionsrecht, insbesondere dessen allgemeine Grundsätze und die Bestimmungen der Verordnung, beachten.

 Kosten

68      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Gesellschaftssitzes Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist, auch Gegenstand eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat sein kann, in dem sie ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat.

2.      Art. 29 Buchst. b der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Frage, welche Person oder Stelle berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Das Recht, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, darf allerdings nicht auf die Gläubiger mit Wohnsitz oder Hauptsitz in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder auf die Gläubiger, deren Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht, beschränkt werden.

3.      Die Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass, sofern es sich bei dem Hauptinsolvenzverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt, die Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitskriterien durch das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zu beurteilen ist, in dem die Eröffnung dieses Verfahrens beantragt wird. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens jedoch das Unionsrecht, insbesondere dessen allgemeine Grundsätze und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000, beachten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.