Language of document : ECLI:EU:F:2014:93

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

14. Mai 2014

Rechtssache F‑34/13

Christodoulos Alexandrou

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/231/12 – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Zugang zu Dokumenten“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) am 28. Juni 2012 und am 16. Juli 2012 mitgeteilten Entscheidungen, den Kläger nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/231/12 zuzulassen, und auf Aufhebung der Entscheidung vom 31. Januar 2013, mit der seine Beschwerde vom 25. September 2012 gegen diese Entscheidungen zurückgewiesen wurde

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Alexandrou trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Ausschluss eines Bewerbers wegen nicht ausreichender Ergebnisse bei den Multiple-Choice-Tests – Begründungspflicht – Umfang – Mitteilung der zum Ausschluss führenden endgültigen Note – Hinreichende Begründung außer bei Vorliegen besonderer Umstände

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

Die Verpflichtung, eine beschwerende Verfügung, wie etwa die Entscheidung eines Prüfungsausschusses hinsichtlich eines Bewerbers, mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Verfügung begründet ist, und zum anderen deren gerichtliche Kontrolle ermöglichen.

Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, genügt eine Verwaltung, die Einstellungstests in Form von Multiple-Choice-Fragen durchführt, ihrer Begründungspflicht, wenn sie den Bewerbern, die diese Prüfungen nicht bestanden haben, den Prozentsatz der richtigen Antworten mitteilt und ihnen auf Antrag die jeweils richtigen Antworten übermittelt.

(vgl. Rn. 30 bis 33)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 23. Januar 2003, Angioli/Kommission, T‑53/00, Rn. 67, und vom 27. März 2003, Martínez Páramo u. a./Kommission, T‑33/00, Rn. 43

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. Juni 2011, Angioi/Kommission, F‑7/07, Rn. 136 bis 138