Language of document : ECLI:EU:C:2015:303

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

7. Mai 2015(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Dreidimensionales Zeichen in Form einer zylindrischen Flasche“

In der Rechtssache C‑445/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. August 2013,

Voss of Norway ASA mit Sitz in Oslo (Norwegen), Prozessbevollmächtigte: F. Jacobacci und B. La Tella, avvocati,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

International Trademark Association mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: T. De Haan, avocat, F. Folmer und S. Klos, advocaten, sowie S. Helmer, Solicitor,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Nordic Spirit AB (publ),

Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Voss of Norway ASA (im Folgenden: Voss) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Voss of Norway/HABM – Nordic Spirit (Form einer zylindrischen Flasche) (T‑178/11, EU:T:2013:272, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2011 (Sache R 785/2010‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Nordic Spirit AB (publ) (im Folgenden: Nordic Spirit) und Voss (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 207/2009

2        Durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), in Kraft getreten am 13. April 2009, wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

3        Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„(1)      Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b)      Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

…“

4        Art. 52 („Absolute Nichtigkeitsgründe“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

a)      wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist;

…“

5        Art. 55 Abs. 2 dieser Verordnung lautet:

„Die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Gemeinschaftsmarke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.“

6        Art. 99 der Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Gemeinschaftsmarkengerichte haben von der Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsmarke auszugehen, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird.

(2)      Die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angefochten werden.

(3)      Gegen Klagen gemäß Artikel 96 Buchstaben a und c ist der Einwand des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Gemeinschaftsmarke wegen mangelnder Benutzung für verfallen oder wegen eines älteren Rechts des Beklagten für nichtig erklärt werden könnte.“

 Verordnung (EG) Nr. 2868/95

7        Regel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 355/2009 der Kommission vom 31. März 2009 (ABl. L 109, S. 3) geänderten Fassung lautet:

„Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel [56 der Verordnung Nr. 207/2009] muss folgende Angaben enthalten:

b)      hinsichtlich der Gründe für den Antrag,

iv)      die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

8        Am 3. Dezember 2004 erwirkte Voss beim HABM gemäß der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung der nachstehend dargestellten dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: angefochtene Marke) unter der Nummer 3156163:

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9        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 32 und 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 32: Biere; alkoholfreie Getränke, Wässer.

–        Klasse 33: Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier.

10      Am 17. Juli 2008 stellte die Nordic Spirit zum einen gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis e, Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 40/94 und zum anderen gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Marke.

11      Mit Entscheidung vom 10. März 2010 wies die Nichtigkeitsabteilung des HABM diesen Nichtigkeitsantrag in vollem Umfang zurück.

12      Sie war u. a. der Ansicht, dass die Form der angefochtenen Marke auf dem Getränkemarkt nicht „geläufig“ sei und dass sie sich wegen des Kontrasts zwischen dem durchsichtigen Körper und dem Verschluss in hohem Maße von vorhandenen Flaschen unterscheide und aus diesem Grund die Funktion einer Marke haben könne.

13      Am 6. Mai 2010 legte Nordic Spirit beim HABM gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

14      Mit der streitigen Entscheidung hob die Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) diese Entscheidung auf und gab dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit statt.

15      Sie stellte fest, dass angesichts der Rechtsprechung, nach der der Verbraucher Flaschen als Behältern von Waren in erster Linie eine reine Verpackungsfunktion zuschreibe (Urteil Develey/HABM [Form einer Plastikflasche], T‑129/04, EU:T:2006:84), davon auszugehen sei, dass die Verbraucher das auf der Flasche angebrachte Etikett lesen würden, um die Herkunft der Ware festzustellen und diese von anderen Waren zu unterscheiden.

16      Darüber hinaus sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Durchschnittsverbraucher die Verpackungsform der betreffenden Waren als einen Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehme, soweit diese Form hinreichende Merkmale aufweise, um seine Aufmerksamkeit zu erregen, durch keinerlei Nachweise gestützt.

17      Im Übrigen habe Voss keinen Beweis dafür vorgelegt, dass Nordic Spirit zu Unrecht geltend gemacht hätte, dass Mineralwasserflaschen oder Flaschen mit anderem Getränkeinhalt stets mit Wort- und Zeichenbestandteilen versehen seien und dass die Verbraucher daher gewöhnlich die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware nicht anhand des Flaschendesigns, sondern aufgrund dieser Bestandteile feststellten.

18      Schließlich weiche die fragliche Flaschenform nicht wesentlich von der Form anderer Behälter ab, die in der Europäischen Union für alkoholische oder alkoholfreie Getränke verwendet würden, sondern variiere diese nur.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19      Mit Klageschrift, die am 18. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Voss Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

20      Zur Stützung ihrer Klage machte die Rechtsmittelführerin vier Klagegründe geltend.

21      Erstens liege ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 vor, da die Beschwerdekammer ihre Begründung auf Tatsachen gestützt habe, die der Rechtsmittelführerin nicht mitgeteilt worden seien und zu denen sie nicht habe Stellung nehmen können.

22      Zweitens liege ein Verstoß gegen Art. 99 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95 vor, da die Beschwerdekammer der Rechtsmittelführerin zu Unrecht die Beweislast für die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke auferlegt habe, obwohl diese eingetragen gewesen sei und für sie folglich eine Rechtsgültigkeitsvermutung bestanden habe.

23      Drittens liege ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und ein fehlerhaftes Verständnis der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken vor, da die Beschwerdekammer den von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, wenn es sich dabei um die Verpackung einer flüssigen Ware handle und diese Marke aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehe, festgelegten Maßstab – nämlich zu beurteilen, ob eine Marke wesentlich von den Normen und der Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs abweiche – durch einen anderen Maßstab ersetzt habe, der auf die Bedeutung der Etikette oder der sonstigen in diesem Bereich bestehenden Kennzeichnungspraktiken abstelle.

24      Viertens schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und eine Verfälschung der Nachweise über das Vorliegen einer wesentlichen Abweichung in Bezug auf die Normen oder die Branchenüblichkeit des Getränkebereichs vor, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die fehlende Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke festgestellt habe.

25      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht hat die Rechtsmittelführerin jedoch erklärt, dass sie auf die Geltendmachung des ersten Klagegrundes verzichte.

26      Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass die streitige Entscheidung auf eine Begründung gestützt sei, die aus zwei verschiedenen und voneinander unabhängigen Pfeilern bestehe.

27      In Rn. 27 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, die Beschwerdekammer habe in den Rn. 18 bis 35 der streitigen Entscheidung, dem Teil der Begründung, den das Gericht als „ersten Pfeiler“ bezeichnet, festgestellt, dass es eine offenkundige Tatsache sei, dass Getränke fast immer in Flaschen, Dosen oder anderen Verpackungen mit einem Etikett oder einem Wort- oder Grafikbestandteil verkauft würden, dass diese Angaben es dem Verbraucher erlaubten, die Waren auf dem Markt zu unterscheiden, und dass Voss keinerlei Beweis zur Stützung ihres gegenteiligen Vorbringens vorgelegt habe.

28      In Rn. 28 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass in den Rn. 36 bis 41 der streitigen Entscheidung, dem Teil der Argumentation, den es als „zweiten Pfeiler“ bezeichnet, die Beschwerdekammer eine eigenständige Prüfung der Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke vorgenommen habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich die fragliche Flasche nicht wesentlich von der Form anderer Flaschen auf dem Markt für alkoholische und alkoholfreie Getränke unterscheide und diese nur variiere und dass sie daher nicht wesentlich von den Normen und der Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs abweiche.

29      Das Gericht hat in Rn. 29 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Parteien, die hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt worden seien, bestätigt hätten, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Begründung beruhe, die aus zwei verschiedenen und voneinander unabhängigen Pfeilern bestehe. Es hat darüber hinaus in Rn. 30 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Voss in der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass ihr zweiter Klagegrund nur gegen den ersten dieser Pfeiler gerichtet sei.

30      Das Gericht hat den dritten Klagegrund geprüft, soweit er gegen den zweiten dieser Pfeiler gerichtet war, sowie den vierten Klagegrund.

31      Das Gericht hat als Erstes den dritten Klagegrund zurückgewiesen, soweit er den zweiten Pfeiler betraf.

32      In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die angefochtene Marke aus einer Kombination von Bestandteilen bestehe, von denen jeder geeignet sei, allgemein im Handel zur Verpackung der von der Markenanmeldung erfassten Waren verwendet zu werden, und denen im Zusammenhang mit diesen Waren keine Unterscheidungskraft zukomme.

33      Zur dreidimensionalen Form der angefochtenen Marke hat das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es eine offenkundige Tatsache sei, dass der Großteil der auf dem Markt verfügbaren Flaschen einen zylindrischen Teil aufweise. Daraus hat es geschlossen, dass es sich für den Durchschnittsverbraucher von selbst verstehe, dass die Flaschen alkoholischer oder alkoholfreier Getränke im Allgemeinen eine solche Form aufwiesen. Folglich könne die der fraglichen Flasche eigene Form eines „vollkommenen Zylinders“, auch wenn dieser Bestandteil eine gewisse Originalität aufweise, nicht als wesentliche Abweichung von den Normen oder der Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs angesehen werden.

34      In Bezug auf den undurchsichtigen Verschluss hat das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils entschieden, dass dieser Bestandteil schwerlich als eine wesentliche Abweichung in Bezug auf die Normen oder die Branchenüblichkeit dieses Bereichs angesehen werden könne, da es eine offenkundige Tatsache sei, dass sehr viele Flaschen mit einem Verschluss versehen seien, der aus einem anderen Material hergestellt und in einer anderen Farbe als der Flaschenkörper gehalten sei.

35      Zum Durchmesser des Verschlusses, der demjenigen der Flasche entspricht, hat das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils entschieden, dass er nur eine Variante bestehender Formen darstelle und nicht als wesentliche Abweichung von den Normen oder der Branchenüblichkeit dieses Bereichs angesehen werden könne, selbst wenn einzuräumen sei, dass dieser Bestandteil eine gewisse Originalität aufweise.

36      In Rn. 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, der Umstand, dass eine komplexe Marke nur aus Bestandteilen ohne Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Waren bestehe, lasse den Schluss zu, dass dieser Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft zukomme. Einer solchen Schlussfolgerung könnten nur konkrete Anhaltspunkte wie u. a. die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile kombiniert seien, entgegenstehen, die darauf hindeuteten, dass diese komplexe Marke, in ihrer Gesamtheit betrachtet, mehr als die Summe der Bestandteile darstelle, aus denen sie zusammengesetzt sei.

37      In Rn. 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass solche Indizien hier nicht vorlägen, da die Art und Weise, in der die Bestandteile des dreidimensionalen Zeichens, für das die angefochtene Marke angemeldet worden sei, miteinander kombiniert seien, nicht mehr als die Summe der Bestandteile darstelle, aus denen diese Marke zusammengesetzt sei, d. h. eine Flasche, die mit einem undurchsichtigen Verschluss versehen sei, so wie der Großteil der Flaschen auf dem betreffenden Markt, die alkoholische oder alkoholfreie Getränke enthielten.

38      Daraus hat das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen habe, indem sie angenommen habe, dass der Durchschnittsverbraucher der Union die angefochtene Marke in ihrer Gesamtheit nur als eine Variante der Form der Waren wahrnehme, für die diese Marke angemeldet worden sei.

39      In Rn. 60 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 36 ff. der streitigen Entscheidung konkret den von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Zeichen vorgesehenen Maßstab angewandt habe, wonach zu prüfen sei, ob das fragliche Zeichen von den Normen und der Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs wesentlich abweiche, wenn es sich um die Verpackung einer flüssigen Ware handle und dieses Zeichen aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehe.

40      Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 62 bis 91 des angefochtenen Urteils den von Voss zur Stützung ihrer Klage vorgebrachten vierten Klagegrund zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass der angefochtenen Marke keine Unterscheidungskraft zukomme und dass sie sich in tatsächlicher Hinsicht nicht von Verpackungsformen unterscheide, die häufig im Getränkebereich verwendet würden, sondern vielmehr eine Variante dieser Formen darstelle.

41      Zudem hat das Gericht entschieden, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente es nicht erlaubten, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

42      In Bezug u. a auf das Vorbringen von Voss, die Beschwerdekammer habe, indem sie eine zylindrische Form mit dem Querschnitt eines Zylinders verglichen habe, die in der Akte enthaltenen Nachweise verfälscht, da ein zylindrischer Querschnitt aus mathematischer Sicht unsinnig sei, hat das Gericht entschieden, dass nichts die Annahme zulasse, dass diese Kammer in Rn. 37 der streitigen Entscheidung dem Ausdruck „zylindrischer Querschnitt“ eine mathematische Bedeutung im Sinne der „Darstellung des Querschnitts einer geometrischen Form“ habe beimessen wollen. Nach Ansicht des Gerichts ist das Wort „Querschnitt“ vielmehr im Sinne „eines der mehr oder weniger unabhängigen Teile, in die etwas geteilt ist oder geteilt werden kann oder aus denen es besteht“ („any of the more or less distinct parts into which something is or may be divided or from which it is made up“, Oxford Dictionary) zu verstehen.

43      In den Rn. 92 bis 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den zweiten und den dritten Klagegrund, soweit dieser gegen den ersten Pfeiler der Begründung der streitigen Entscheidung gerichtet war, als ins Leere gehend zurückgewiesen.

44      Es hat insoweit entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn das HABM den Tenor einer Entscheidung auf eine aus mehreren Pfeilern bestehende Begründung stütze, von denen jeder einzelne ausreichen würde, um den Tenor zu tragen, ein derartiger Rechtsakt grundsätzlich nur dann für nichtig zu erklären sei, wenn jede dieser Stützen rechtsfehlerhaft sei. Selbst wenn also die gegen den ersten Pfeiler der Begründung der streitigen Entscheidung gerichteten Klagegründe begründet sein sollten, hätte dies, so das Gericht, keinen Einfluss auf den Tenor dieser Entscheidung, da der zweite Pfeiler dieser Begründung nicht rechtsfehlerhaft sei.

45      Hierzu hat das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass, „selbst wenn die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen hätte, dass es eine offenkundige Tatsache sei, dass Getränke fast immer in Flaschen mit einem Etikett oder einem Wort- oder Grafikbestandteil verkauft würden, dass diese Angaben es dem Verbraucher erlaubten, die Waren auf dem Markt zu unterscheiden, und dass die Rechtsmittelführerin keinerlei Beweis zur Stützung ihres gegenteiligen Vorbringens vorgelegt habe, dies keine Auswirkung auf die Schlussfolgerung [hätte], dass der angefochtenen Marke keine Unterscheidungskraft zukommt, die auf die in den Rn. 46 bis 91 [des angefochtenen Urteils] für rechtmäßig erachtete Beurteilung gestützt ist“.

46      Nach alledem hat das Gericht die von Voss erhobene Klage abgewiesen.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

47      Voss beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

48      Das HABM beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        Voss zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

49      Die International Trademark Association (im Folgenden: INTA), die als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Voss mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Voss of Norway/HABM (C‑445/13 P, EU:C:2014:202) zugelassen worden ist, beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und

–        ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

50      Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt Voss sechs Rechtsmittelgründe an.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund, dass die Beschwerdekammer ihr zu Unrecht die Beweislast für die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke auferlegt habe, obwohl diese eingetragen gewesen sei und für sie eine Rechtsgültigkeitsvermutung bestanden habe, nicht geprüft zu haben.

52      Das Gericht habe diesen zweiten Klagegrund nur zurückgewiesen, weil es willkürlich angenommen habe, dass er gegen den ersten Pfeiler der Begründung der streitigen Entscheidung gerichtet gewesen sei, obwohl er offensichtlich gegen den zweiten Pfeiler, wie er in Rn. 28 des angefochtenen Urteils definiert sei, gerichtet gewesen sei.

53      Das HABM tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen und beantragt die Zurückweisung dieses ersten Rechtsmittelgrundes.

 Würdigung durch den Gerichtshof

54      Voss wirft dem Gericht im Kern vor, die Bedingungen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vereinbarten Unterscheidung zwischen den beiden Pfeilern der in der streitigen Entscheidung entwickelten Begründung geändert zu haben.

55      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind der erste und der zweite Pfeiler in den Rn. 27 und 28 des angefochtenen Urteils umgekehrt gegenüber der Definition, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgenommen worden sei, definiert worden.

56      Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den zweiten Klagegrund nicht geprüft habe, mit dem Voss geltend gemacht habe, dass die Beschwerdekammer ihr zu Unrecht die Beweislast für die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke auferlegt habe.

57      Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, wie sich aus dem ihr mit Telefax vom 13. März 2013 zugestellten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ergibt, zum einen eingeräumt hat, dass die streitige Entscheidung auf eine Begründung gestützt ist, die aus zwei unabhängigen Pfeilern besteht, deren erster in den Rn. 18 bis 35 und deren zweiter in den Rn. 36 bis 41 der streitigen Entscheidung behandelt wird, und zum anderen, dass ihr zweiter Klagegrund nicht gegen die in den Rn. 36 bis 41 entwickelte Argumentation gerichtet ist.

58      Darüber hinaus ist, selbst wenn, wie die Rechtsmittelführerin vorträgt, dieser zweite Klagegrund gegen den zweiten Pfeiler gerichtet gewesen wäre, zu berücksichtigen, dass, wie sich aus den Rn. 28 und 50 des angefochtenen Urteils ergibt, die Beschwerdekammer in den Rn. 36 bis 41 der streitigen Entscheidung eine eigenständige Prüfung der Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke vorgenommen und Voss nicht die Beweislast für deren Vorliegen auferlegt hat.

59      Daraus folgt, dass der von Voss geltend gemachte erste Rechtsmittelgrund unbegründet und demnach zurückzuweisen ist.

 Zweiter Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

60      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, Art. 99 der Verordnung Nr. 207/2009 und Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95 verkannt zu haben, da es in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils die Beweislast, die ausschließlich Nordic Spirit als der Partei oblegen habe, die ein Verfahren zur Nichtigerklärung der angefochtenen Marke eingeleitet habe, dadurch umgekehrt habe, dass es ihr die Beweispflicht für die Unterscheidungskraft dieser Marke auferlegt habe, obwohl Nordic Spirit keinerlei Beweis für das Fehlen dieser Unterscheidungskraft vorgelegt habe.

61      Voss trägt insoweit vor, dass die vom Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils zitierte Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass eine komplexe Marke nur aus Bestandteilen ohne Unterscheidungskraft bestehe, im Allgemeinen den Schluss zulasse, dass dieser Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft zukomme, es sei denn, „konkrete Anhaltspunkte, wie etwa die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile miteinander kombiniert sind, deuten darauf hin, dass die komplexe Marke, in ihrer Gesamtheit betrachtet, mehr als die Summe der Bestandteile darstellt, aus denen sie zusammengesetzt ist“, die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken betreffe und nicht auf eingetragene Marken übertragbar sei, für die, wie bei der angefochtene Marke, eine Rechtsgültigkeitsvermutung bestehe.

62      Die INTA stützt sich auf die Art. 52, 55 und 99 der Verordnung Nr. 207/2009, aus denen sich ergebe, dass für die eingetragenen Gemeinschaftsmarken eine Rechtsgültigkeitsvermutung bestehe, und auf Regel 37 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung Nr. 2868/95, um geltend zu machen, das Gericht habe zu Unrecht die Beweislast für die Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens umgekehrt.

63      Die INTA vertritt die Ansicht, dass für eine erfolgreich angemeldete Marke eine Rechtsgültigkeitsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils bestehe und dass vom Anmelder nicht verlangt werden dürfe, erneut die Rechtsgültigkeit seiner Marke zu beweisen, sofern nicht die Partei, die die Nichtigkeit dieser Marke zu beweisen versuche, gegenteilige Tatsachen und Beweise vorlege.

64      Im vorliegenden Fall habe aber der Nichtigkeitsantragsteller dem HABM keine überprüfbaren Tatsachen mitgeteilt oder Beweise vorgelegt. Daraus schließt die INTA, dass das Gericht die Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 verkannt habe, indem es die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht aufgehoben habe, wonach das Vorbringen von Voss, die Verbraucher seien in der Lage, die betriebliche Herkunft von Waren zu bestimmen, indem sie die Verpackungsform betrachteten, nicht durch Nachweise gestützt gewesen sei und sie daher nicht ausreiche, „um die Einhaltung der von der Rechtsprechung festgelegten Normen zu gewährleisten“.

65      Das HABM tritt der Behauptung der Rechtsmittelführerin entgegen, dass die vom Gericht vorgenommene Würdigung zu einer fehlerhaften Verteilung der Beweislast für die Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens führe, und trägt vor, sofern die Verordnung Nr. 207/2009 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimme, unterliege die Anwendung absoluter Eintragungshindernisse für Marken, deren Anmeldung beantragt werde, wie für bereits eingetragene Marken demselben Kriterium.

 Würdigung durch den Gerichtshof

66      Soweit dem Gericht vorgeworfen wird, in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils die Beweislast dadurch umgekehrt zu haben, dass es der Rechtsmittelführerin die Beweispflicht für die Unterscheidungskraft dieser Marke auferlegt habe, obwohl Nordic Spirit keinerlei Beweis für das Fehlen dieser Unterscheidungskraft vorgelegt habe, ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

67      In den Rn. 51 bis 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich eigenständig beurteilt, ob der angefochtenen Marke Unterscheidungskraft zukommt.

68      Nach der getrennten Prüfung aller Bestandteile, aus denen sich die angefochtene Marke zusammensetzt, und der Feststellung, dass diese Marke aus einer Kombination von Bestandteilen ohne Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren, für die sie eingetragen worden sei, bestehe, hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass dieser Umstand „im Allgemeinen den Schluss zulässt, dass dieser Marke, in ihrer Gesamtheit betrachtet, keine Unterscheidungskraft zukommt, es sei denn, konkrete Anhaltspunkte, wie etwa die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile miteinander kombiniert sind, deuten darauf hin, dass die komplexe Marke, in ihrer Gesamtheit betrachtet, mehr als die Summe der Bestandteile darstellt, aus denen sie zusammengesetzt ist“.

69      In Rn. 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass es „im vorliegenden Fall solche Anhaltspunkte nicht gibt“. Dazu hat es ausgeführt, dass „[d]ie angefochtene Marke ... durch die Kombination einer dreidimensionalen Form einer zylindrischen durchsichtigen Flasche und eines undurchsichtigen Verschlusses mit demselben Durchmesser wie die Flasche selbst charakterisiert [ist]. Die Art und Weise, in der diese Bestandteile im vorliegenden Fall miteinander kombiniert sind, stellt nicht mehr als die Summe der Bestandteile dar, aus denen die angefochtene Marke besteht, d. h. eine Flasche, die mit einem undurchsichtigen Verschluss versehen ist, so wie der Großteil der Flaschen auf dem Markt, die alkoholische und alkoholfreie Getränke enthalten. Eine solche Form ist in der Tat geeignet, allgemein im Handel zur Verpackung der von der Anmeldung erfassten Waren verwendet zu werden“.

70      Damit hat das Gericht selbst das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür geprüft, dass die komplexe Marke, in ihrer Gesamtheit betrachtet, mehr als die Summe der Bestandteile darstellt, aus denen sie zusammengesetzt ist, und hat entgegen dem Vortrag der INTA und der Rechtsmittelführerin Letzterer nicht die Beweislast für das Vorliegen solcher Anhaltspunkte auferlegt.

71      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Vorbringen von Voss und der INTA auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht und folglich zurückzuweisen ist.

72      Zum Vorbringen der INTA, das Gericht habe die Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 verkannt, indem es die streitige Entscheidung nicht aufgehoben habe, wonach das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass der Durchschnittsverbraucher die Verpackungsform der betreffenden Waren als einen Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehme, nicht durch Nachweise gestützt sei, ist festzustellen, dass diese Beurteilung der Beschwerdekammer, wie sich aus Rn. 12 des angefochtenen Urteils ergibt, in Rn. 31 dieser Entscheidung enthalten ist.

73      Wie aus Rn. 27 des angefochtenen Urteils hervorgeht, gehört diese Beurteilung demnach zum ersten Pfeiler der Begründung der streitigen Entscheidung, wie er vom Gericht definiert worden ist. Das Gericht hat aber in Rn. 96 des angefochtenen Urteils die gegen diesen Pfeiler gerichteten Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen.

74      Somit kann die INTA mit ihrem Vorbringen, das Gericht hätte die streitige Entscheidung aufheben müssen, soweit die Beschwerdekammer darin entschieden habe, dass das Vorbringen von Voss, wonach der Durchschnittsverbraucher die Verpackungsform der betreffenden Waren als einen Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehme, durch keinerlei Nachweis gestützt sei, nicht durchdringen.

75      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

76      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund trägt Voss vor, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt, indem es entschieden habe, dass der Form der fraglichen Flasche keine Unterscheidungskraft zukomme, ohne zuvor die Normen und die Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs bestimmt zu haben.

77      Die INTA trägt darüber hinaus vor, das Gericht habe nicht rechtmäßig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Flasche der Rechtsmittelführerin nicht wesentlich von den Normen oder der Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs abweiche, da es in Rn. 72 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass „nicht erwiesen ist, dass es auf dem Markt andere ähnliche Flaschen gibt“ und dass davon ausgegangen werden könne, dass diese Flasche „in ihrer Art einmalig“ sei, und in Rn. 51 dieses Urteils, dass sie „eine gewisse Originalität“ aufweise.

78      Darüber hinaus habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es „einfache Variante“ und „wesentliche Abweichung“ in Bezug auf die anwendbaren Normen und die Branchenüblichkeit einander gegenübergestellt habe. Damit habe das Gericht die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Grenzen überschritten, nach der es allein darauf ankomme, ob sich eine als dreidimensionale Form eingetragene Marke von den Formen, die gewöhnlich oder normalerweise im betreffenden Bereich für die maßgebenden Waren verwendet würden, in einem Maß unterscheide, dass die Verbraucher ihr eine Bedeutung beimessen könnten.

79      Schließlich trägt die INTA vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Bestandteile gewöhnlicher oder normaler Formen in diesem Bereich mit bloßen Bestandteilen einer Form verglichen habe statt mit der eingetragenen Form in ihrer Gesamtheit.

80      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen und beantragt, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

81      Nach ständiger Rechtsprechung besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteile Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31, und Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C‑98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 42).

82      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 51 bis 53 des angefochtenen Urteils die Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke in Bezug auf die Normen und die Branchenüblichkeit alkoholischer und alkoholfreier Getränke beurteilt.

83      In Rn. 51 dieses Urteils hat es zunächst zur dreidimensionalen Form der angefochtenen Marke festgestellt, „dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass der Großteil der auf dem Markt verfügbaren Flaschen einen zylindrischen Teil“ aufweise.

84      In Rn. 52 des Urteils hat das Gericht sodann entschieden, dass es in Bezug auf den undurchsichtigen Verschluss „eine offenkundige Tatsache ist, dass sehr viele Flaschen mit einem Verschluss versehen sind, der aus einem anderen Material hergestellt und in einer anderen Farbe als der Flaschenkörper gehalten ist“.

85      Schließlich hat das Gericht in Rn. 53 dieses Urteils festgestellt, dass der Durchmesser des Verschlusses, der dem der Flasche entspreche, „nur eine Variante bestehender Formen darstellt und nicht als wesentliche Abweichung von den Normen oder der Branchenüblichkeit angesehen werden kann, selbst wenn dieser Bestandteil eine gewisse Originalität aufweist“.

86      Damit hat das Gericht eine Prüfung der Unterscheidungskraft der Bestandteile, aus denen sich das fragliche dreidimensionale Zeichen zusammensetzt, in Bezug auf Normen des betreffenden Bereichs vorgenommen, indem es sich auf offenkundige Tatsachen gestützt hat.

87      Demnach können Voss und die INTA nicht mit dem Vorbringen durchdringen, das Gericht habe nicht die Normen und die Branchenüblichkeit für die Waren bestimmt, für die die angefochtene Marke eingetragen worden sei.

88      Zu dem Vorbringen der INTA, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es „einfache Variante“ und „wesentliche Abweichung“ in Bezug auf die anwendbaren Normen und die Branchenüblichkeit einander gegenübergestellt habe, statt zu prüfen, ob sich die angefochtene Marke von Formen, die gewöhnlich oder normalerweise im betreffenden Bereich verwendet würden, in einem Maß unterscheide, dass die Verbraucher ihnen eine Bedeutung beimessen könnten, ist festzustellen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die in der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien geltenden (Urteile Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 45). Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien wird jedoch eine dreidimensionale Marke, die im Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. In der Tat schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 30, und Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 46).

91      Unter diesen Umständen ist, je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen geeignet ist, besitzt auch Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift (Urteile Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 31, und Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM, C‑98/11 P, EU:C:2012:307, Rn. 42).

92      Daraus folgt, dass, wenn eine dreidimensionale Marke in der Form der Ware besteht, für die sie angemeldet wird, der bloße Umstand, dass diese Form eine „Variante“ der üblichen Formen dieser Warengattung ist, nicht ausreicht, um zu beweisen, dass es der genannten Marke nicht an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt. Es ist stets zu prüfen, ob diese Marke es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese – ohne Prüfung und ohne besondere Aufmerksamkeit – von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 32).

93      Im vorliegenden Fall hat das Gericht, nachdem es in den Rn. 37 bis 44 auf die heranzuziehende Rechtsprechung verwiesen hat, in den Rn. 51 bis 58 dieses Urteils geprüft, ob die angefochtene Marke wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs abweicht.

94      In Rn. 59 des angefochtenen Urteils ist es zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen habe, indem sie angenommen habe, dass der Durchschnittsverbraucher der Union die angefochtene Marke in ihrer Gesamtheit nur als eine Variante der Warenform wahrnehme, für die diese Marke angemeldet worden sei. Sodann hat es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die angefochtene Marke, wie sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen werde, nicht geeignet sei, die von dieser Marke erfassten Waren zu individualisieren und von denjenigen zu unterscheiden, die eine andere betriebliche Herkunft hätten.

95      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht die insoweit von der maßgeblichen Rechtsprechung festgelegten Kriterien richtig erkannt und befolgt hat.

96      Soweit ferner die INTA dem Gericht vorwirft, entschieden zu haben, dass die Flasche der Rechtsmittelführerin nicht wesentlich von den Normen oder der Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs abweiche, ist festzustellen, dass diese Prüfung in den Bereich der Tatsachenwürdigung fällt.

97      Insoweit ist zu beachten, dass gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil Louis Vuitton Malletier/HABM, C‑97/12 P, EU:C:2014:324, Rn. 61).

98      Es ist jedoch festzustellen, dass die INTA nichts dafür vorgetragen hat, dass das Gericht die Beweise verfälscht hätte.

99      Das Vorbringen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es einfache Bestandteile einer Form mit gewöhnlichen oder normalen Bestandteilen in dem betreffenden Bereich verglichen habe, statt die eingetragene Form in ihrer Gesamtheit mit den Normen und der Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs zu vergleichen, ist im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

100    Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen.

 Vierter Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

101    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft Voss dem Gericht vor, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt zu haben, indem es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke jeden der Bestandteile, aus denen sich das fragliche dreidimensionale Zeichen zusammensetze, getrennt geprüft habe, ohne dieses jedoch in seiner Gesamtheit zu prüfen.

102    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe sich, nachdem es die Bestandteile des dreidimensionalen Zeichens in fünf Randnummern des angefochtenen Urteils getrennt geprüft habe, darauf beschränkt, festzustellen, dass die Art und Weise, in der diese Bestandteile miteinander kombiniert seien, „nicht mehr als die Summe der Bestandteile darstellt, aus denen die angefochtene Marke besteht“, was nicht die von der Rechtsprechung geforderte vertiefte Prüfung des von der Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks darstelle.

103    Das HABM trägt vor, das Gericht habe das Recht und die Rechtsprechung in Bezug auf die Art und Weise der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines dreidimensionalen Zeichens richtig angewendet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

104    Mit diesem Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe im Rahmen seiner Beurteilung der Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck geprüft.

105    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet. Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist daher auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. u. a. Urteil Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde, die zu prüfen hat, ob die angemeldete Marke im Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente dieser Marke nacheinander prüfen kann. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, dass sie bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke untersucht (vgl. u. a. Urteil Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht bei der getrennten Prüfung aller Bestandteile, aus denen sich die angefochtene Marke zusammensetzt, festgestellt, dass sie „aus einer Kombination von Bestandteilen besteht, die alle geeignet sind, allgemein im Handel zur Verpackung der von der Markenanmeldung erfassten Waren verwendet zu werden, und denen im Zusammenhang mit diesen Waren keine Unterscheidungskraft zukommt“. Es hat seine Prüfung mit der Untersuchung fortgesetzt, ob diese Marke, in ihrer Gesamtheit betrachtet, Unterscheidungskraft hat.

108    So hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „[d]ie Art und Weise, in der die [dreidimensionale Form einer zylindrischen durchsichtigen Flasche und eines undurchsichtigen Verschlusses mit demselben Durchmesser wie die Flasche selbst] im vorliegenden Fall miteinander kombiniert sind, ... nicht mehr als die Summe der Bestandteile dar[stellt], aus denen die angefochtene Marke besteht, d. h. eine Flasche, die mit einem undurchsichtigen Verschluss versehen ist, so wie der Großteil der Flaschen auf dem Markt, die alkoholische und alkoholfreie Getränke enthalten. Eine solche Form ist in der Tat geeignet, allgemein im Handel zur Verpackung der von der Anmeldung erfassten Waren verwendet zu werden. Demnach ist die Art und Weise, in der die Bestandteile der vorliegenden komplexen Marke miteinander kombiniert sind, auch nicht geeignet, ihr Unterscheidungskraft zu verleihen.“ Das Gericht hat in Rn. 62 dieses Urteils gefolgert, dass „die angefochtene Marke, wie sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, nicht geeignet ist, die von dieser Marke erfassten Waren zu individualisieren und von denjenigen zu unterscheiden, die eine andere betriebliche Herkunft haben“.

109    Das Gericht hat folglich seine Beurteilung der Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke zutreffend auf den Gesamteindruck gestützt, der durch die Form und die Anordnung der grundlegenden Bestandteile dieser Marke hervorgerufen wird, wie es die in Rn. 105 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt.

110    Dem Gericht kann auch nicht vorgeworfen werden, keine hinreichend vertiefte Prüfung des Gesamteindrucks vorgenommen zu haben, den die angefochtene Marke hervorruft, da die fragliche dreidimensionale Form aus zwei Bestandteilen besteht, d. h. aus einer zylindrischen Grundform und einem undurchsichtigen Verschluss mit demselben Durchmesser wie dieser Zylinder, und da andere Möglichkeiten, diese Bestandteile in einer einzigen dreidimensionalen Einheit zu kombinieren, schwer vorstellbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurocermex/HABM, C‑286/04 P, EU:C:2005:422, Rn. 29).

111    Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Fünfter Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

112    Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund trägt Voss vor, das Gericht habe wie die Beschwerdekammer die in den Akten enthaltenen Beweise verfälscht, indem es den vollkommenen Zylinder des fraglichen dreidimensionalen Zeichens mit einem zweidimensionalen „zylindrischen Querschnitt“ verglichen habe. Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass ein „zylindrischer Querschnitt“ aus mathematischer Sicht unsinnig sei und dass das Gericht und die Beschwerdekammer mit diesem Ausdruck in Wirklichkeit einen „kreisförmigen Querschnitt“ gemeint hätten. So habe das Gericht ein dreidimensionales Zeichen mit einem zweidimensionalen Merkmal verglichen, das dem Großteil der Flaschen eigen sei, so dass seine Beurteilung in Bezug auf die Normen und die Branchenüblichkeit des betreffenden Bereichs in ihrer Gesamtheit fehlerhaft sei.

113    Das HABM trägt vor, dass dieser Rechtsmittelgrund unbegründet sei, da er auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils beruhe.

114    Nach Ansicht des HABM hat das Gericht nicht entschieden, dass ein kreisförmiger Bestandteil die einzige Gemeinsamkeit des Großteils der Flaschen sei, sondern dass der Großteil der Flaschen einen „Teil“ im Sinne von Rn. 66 des angefochtenen Urteils aufweise, der zylindrisch sei, auch wenn andere Teile nicht zylindrisch seien, wie z. B. eine Verjüngung zum Flaschenhals hin oder eine Wölbung in der Flaschenmitte.

115    Zudem habe das Gericht entgegen dem Vortrag von Voss die Prüfung des angefochtenen dreidimensionalen Zeichens nicht auf einen Vergleich seiner Form mit einem zweidimensionalen Merkmal beschränkt.

 Würdigung durch den Gerichtshof

116    Es ist festzustellen, dass das Vorbringen von Voss, das Gericht habe in Rn. 67 des angefochtenen Urteils mit der Feststellung, der Großteil der auf dem Markt verfügbaren Flaschen weise einen „zylindrischen Querschnitt“ auf, einen seiner Natur nach zweidimensionalen, „kreisförmigen Querschnitt“ gemeint, auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Urteils beruht.

117    Das Gericht hat nämlich, nachdem es in Rn. 65 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen hat, dass „die Beschwerdekammer [in Rn. 37 der streitigen Entscheidung] festgestellt hat, dass ‚der Großteil der auf dem Markt verfügbaren Flaschen einen zylindrischen Querschnitt aufweist‘“, in der folgenden Randnummer dieses Urteils entschieden, dass „[j]edoch ... nichts die Annahme [erlaubt], dass die Beschwerdekammer im Kontext der streitigen Entscheidung diesen Wörtern eine mathematische Bedeutung im Sinne der ‚Darstellung des Schnitts einer geometrischen Form‘ beimessen wollte. Vielmehr sind sie im Sinne ‚eines der mehr oder weniger unabhängigen Teile, in die etwas geteilt ist oder geteilt werden kann oder aus denen es besteht‘ (‚any of the more or less distinct parts into which something is or may be divided or from which it is made up‘, Oxford Dictionary), zu verstehen.“

118    Damit hat das Gericht festgestellt, dass der von der Beschwerdekammer in Rn. 37 der streitigen Entscheidung verwendete Begriff „Querschnitt“ als „Teil“ zu verstehen sei, da der Großteil der Flaschen einen zylindrischen Teil aufweise.

119    Daraus folgt, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin seine Prüfung des fraglichen dreidimensionalen Zeichens nicht auf einen Vergleich seiner Form mit einem zweidimensionalen Merkmal beschränkt hat.

120    Somit ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

121    Voss wirft dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass der fraglichen Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft zukomme, da sie aus Bestandteilen bestehe, denen isoliert keine Unterscheidungskraft zukomme. Diese Begründung führe dazu, dass der Verpackung einer Ware, sowohl als Ganzes als auch als Kombination ihrer Bestandteile, keine Unterscheidungskraft zuerkannt werden könne, was dem mit der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Ziel zuwiderlaufe.

122    Die Rechtsmittelführerin trägt darüber hinaus vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das vom Gerichtshof für komplexe Wortmarken entwickelte Kriterium, wonach „eine Kombination von Bestandteilen, denen als solche keine Unterscheidungskraft zukommt, Unterscheidungskraft besitzen kann, wenn sie mehr ist als die bloße Summe dieser Bestandteile“, auf dreidimensionale Marken übertragen habe.

123    Das HABM beantragt, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

124    Wie der Gerichtshof bereits in Bezug auf ein dreidimensionales Zeichen entschieden hat, kann die Prüfung der Unterscheidungskraft zum Teil für jedes seiner Bestandteile gesondert erfolgen, sie muss aber jedenfalls auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein und nicht auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können. Der Umstand allein, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Beschluss Timehouse/HABM, C‑453/11 P, EU:C:2012:291, Rn. 40).

125    Im vorliegenden Fall hat das Gericht zwar in Rn. 57 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „der Umstand, dass eine komplexe Marke nur aus Bestandteilen ohne Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Waren besteht, im Allgemeinen den Schluss zulässt, dass dieser Marke, in ihrer Gesamtheit betrachtet, keine Unterscheidungskraft zukommt“.

126    Jedoch hat es unverzüglich klargestellt, dass dieser Schlussfolgerung konkrete Anhaltspunkte, wie u. a. die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile miteinander kombiniert seien, entgegenstehen könnten, die darauf hindeuteten, dass die komplexe Marke, in ihrer Gesamtheit betrachtet, mehr als die Summe der Bestandteile darstelle, aus denen sie zusammengesetzt sei.

127    Daraus folgt, dass der sechste Rechtsmittelgrund, mit dem Voss dem Gericht vorwirft, entschieden zu haben, dass der fraglichen Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft zukomme, da sie aus Bestandteilen bestehe, denen isoliert keine Unterscheidungskraft zukomme, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht und daher zurückzuweisen ist.

128    Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es auf die angefochtene Marke die Rechtsprechung angewandt habe, wonach eine Kombination von Bestandteilen, denen als solche keine Unterscheidungskraft zukomme, Unterscheidungskraft besitzen könne, wenn sie mehr sei als die bloße Summe dieser Bestandteile, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie sich aus den Rn. 107 bis 109 des vorliegenden Urteils ergibt, seine Beurteilung der Unterscheidungskraft der angefochtenen Marke zutreffend auf den Gesamteindruck gestützt hat, der durch die Form und die Anordnung der grundlegenden Bestandteile dieser Marke hervorgerufen wird, wie es die in den Rn. 105 und 124 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt.

129    Unter diesen Umständen ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.

 Kosten

130    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Voss mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

131    Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in Art. 140 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung genannten seine eigenen Kosten trägt. Der INTA sind demgemäß ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Voss of Norway ASA trägt die Kosten.

3.      The International Trademark Association trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.