Language of document : ECLI:EU:T:2015:793

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

22. Oktober 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHOICE – Aus einem Werbeslogan bestehende Marke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑431/14

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2014 (Sache R 2019/2013‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens CHOICE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz und A. Popescu (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 12. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. April 2013 meldete die Klägerin, die Volkswagen AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CHOICE.

3        Es wurden folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 12: „Motorisierte Landfahrzeuge sowie deren Teile; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge sowie deren Teile; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder, Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile und deren Teile; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Traktoren; Motorräder; Mopeds; Omnibusse“;

–        Klasse 28: „Verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Modellbausätze [Spielwaren]; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten), Roller (Kinderfahrzeuge); Spielkarten; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Unterhaltungs- und Spielgeräte, Videospielgeräte, tragbare Spiele mit LCD-Display“;

–        Klasse 35: „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte“;

–        Klasse 37: „Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten“.

4        Mit Entscheidung vom 22. August 2013, mit der sie ihre Stellungnahme vom 3. Mai 2013 bestätigte, wies die Prüferin die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Gemeinschaftsmarke die Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Artikels entgegenstünden.

5        Am 16. Oktober 2013 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 3. April 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass es der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an Unterscheidungskraft fehle, weil sie aufgrund ihres allgemein werbenden und anpreisenden Charakters von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werde.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund geltend, dass ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die angemeldete Marke im Sinne dieser Bestimmung nicht unterscheidungskräftig sei.

10      Das HABM hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig.

11      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Abs. 2 dieses Artikels findet dieses Eintragungshindernis auch dann Anwendung, wenn es nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegt.

12      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die ihre Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T‑460/05, Slg, EU:T:2007:304, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, Slg, EU:T:2002:42, Rn. 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 20, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 24).

14      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, Slg, EU:C:2012:460, Rn. 24).

15      Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 41, und Audi/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35).

16      Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36).

17      Ferner enthalten nach der Rechtsprechung zwar alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache, sie können aber dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, EU:T:2013:303, Rn. 23).

18      Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, EU:T:2012:663, Rn. 22, und Inspired by efficiency, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 24; vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C‑448/13 P, EU:C:2014:1746, Rn. 37).

19      Außerdem erlangt nach der Rechtsprechung das angemeldete Wortzeichen nicht schon dadurch Unterscheidungskraft, dass sein semantischer Gehalt keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren und Dienstleistungen enthält (Urteile Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 13 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T‑396/07, EU:T:2009:353, Rn. 17).

20      Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass sich die von der angemeldeten Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen sowohl an den normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher – wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – als auch an ein Fachpublikum richten. Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 24; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Solar‑Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T‑582/11 und T‑583/11, EU:T:2013:24, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Weiter ist nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen, dass sich, da die angemeldete Marke aus einem englischen Begriff besteht, die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis zu prüfen ist, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, aus englischsprachigen Verbrauchern zusammensetzen.

22      Als Zweites hat die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei dem Begriff „choice“ um ein Adjektiv oder um ein Substantiv handeln könne, was die Klägerin auch einräumt. Die Beschwerdekammer hat unter Bezugnahme auf die Online-Ausgabe des englischen Oxford-Wörterbuchs ausgeführt, dass der fragliche Begriff als Adjektiv im Sinne von „worthy of being chosen“ (würdig, ausgewählt zu werden), „select“ (ausgesucht), „exquisite“ (erlesen), „of picked quality“ (von ausgesuchter Qualität) oder „of special excellence“ (von besonders hervorragender Qualität) zu verstehen sei und als Substantiv „the act of choosing“ (das Treffen einer Wahl), „preferential determination between things proposed“ (Präferenz bei mehreren Vorschlägen), „selection“ (Auswahl) oder „election“ (Wahl) bedeuten könne.

23      In den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass folglich zum einen dieser Begriff entweder auf überragende Qualität oder Produkte oder auf eine Möglichkeit der Auswahl verweise und zum anderen die angemeldete Marke darauf hinweise, dass mit den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eine gute Wahl getroffen werde oder dass sie in reichlicher Auswahl angeboten würden.

24      Erstens kann entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht behauptet werden, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen zwangsläufig als Substantiv wahrgenommen werde. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung – im Wesentlichen – zutreffend ausgeführt hat, ist nämlich davon auszugehen, dass der Begriff „choice“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen entweder als Substantiv oder als Adjektiv wahrgenommen werden kann. Die Klägerin selbst schließt nicht aus, dass ein Adjektiv in Alleinstellung verwendet werden kann.

25      Zweitens macht die Klägerin zwar geltend, dass der Begriff „choice“ als Substantiv weder auf eine Möglichkeit der Auswahl noch auf eine breite Auswahl verweise; sie bestreitet jedoch nicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ihn zumindest im Sinne von „Wahl“ oder „Auswahl“ verstehen werden, wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat.

26      Zur adjektivischen Verwendung des Begriffs „choice“ stellt die Klägerin die von der Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung angeführten Bedeutungen in Frage und vertritt die Auffassung, dass die Ausführungen der Beschwerdekammer weit über die Grenzen des semantischen Gehalts der angemeldeten Marke hinausgingen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin keinen Beweis zur Widerlegung der Ausführungen der Beschwerdekammer (vgl. oben, Rn. 22) vorlegt, die sich insoweit auf das englische Oxford-Onlinewörterbuch bezogen hat. Überdies geht aus der Druckausgabe des englischen Oxford-Wörterbuchs (second edition, 2004) hervor, dass der Begriff „choice“ als Adjektiv auch u. a. „first class“ (erstklassig), „first rate“ (hervorragend), „top quality“ (höchster Qualität) und „finest“ (bester Qualität) bedeutet.

27      Demnach gehen die von der Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung angeführten und oben in Rn. 22 wiedergegebenen Bedeutungen entgegen der Behauptung der Klägerin nicht weit über die Grenzen des semantischen Gehalts der angemeldeten Marke hinaus. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, das Wort „choice“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine gute Wahl verstanden wird, insbesondere als Adjektiv, aber auch als Substantiv, da dieses Wort in der Bedeutung „Auswahl“ an eine besondere, vor allem positive Qualität denken lässt, die zu der getroffenen Wahl geführt hat. Somit sind diese von der Beschwerdekammer in den Rn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen zu bestätigen.

28      Daher ist festzustellen, dass das angemeldete Zeichen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, werbenden und anpreisenden Charakter hat, der abstrakte Qualitäten hervorheben und dem Verbraucher suggerieren soll, dass die mit dieser Marke versehenen Waren oder Dienstleistungen zusätzliche Eigenschaften zu den üblicherweise erwarteten aufweisen.

29      Das Wort „choice“ vermittelt dem Verbraucher zwar aufgrund seiner generischen Bedeutung, die darauf abzielt, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften einer beliebigen Ware oder Dienstleistung zu preisen, keine Vorstellung von der Art der mit ihm gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung, doch kann dieses Wort, gerade weil es im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff verwendet wird, nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.

30      Auf die Gesamtheit der fraglichen Waren und Dienstleistungen angewandt, wird die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen klar und unmittelbar als Information über die höhere Qualität dieser Waren und Dienstleistungen im Vergleich zu denen der Wettbewerber oder über eine objektiv höhere Qualität dieser Waren und Dienstleistungen verstanden werden. Damit ist den in den Rn. 16 bis 19 der angefochtenen Entscheidung in diesem Sinne getroffenen Feststellungen der Beschwerdekammer zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, beizupflichten, und davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke in dieser Weise wahrnehmen werden.

31      Was als Drittes das Vorbringen der Klägerin angeht, wonach sich die Bedeutung der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar erschließe und das angemeldete Zeichen nicht offensichtlich werbenden Charakter habe, ist im Gegenteil festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Werbebedeutung der angemeldeten Marke klar und unmittelbar verstehen werden. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- oder Bestimmungsangabe, sondern vielmehr ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen (Urteil vom 28. April 2015, Volkswagen/HABM [EXTRA], T‑216/14, EU:T:2015:230, Rn. 27). Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen, unabhängig davon, ob das Wort „choice“ als Adjektiv oder als Substantiv verstanden wird, wegen seines eigentlichen Aussagegehalts auf den ersten Blick als Werbeslogan, nicht aber als Marke wahrnehmen.

32      Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher, entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie von der Beschwerdekammer in den Rn. 20 bis 27 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, in Anbetracht der betreffenden Waren und Dienstleistungen das Wortzeichen CHOICE ohne umfangreiche Überlegungen sofort als Werbeaussage, mit der allgemein anpreisend die Verschiedenartigkeit, die Vorteile und die Qualität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen betont werden, und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach der Verbraucher im einschlägigen Bereich der Automobilbranche an Untermarken gewöhnt sei, die mehr oder weniger werbenden Charakter hätten. Wie das HABM geltend macht, kommt es für die Beurteilung der konkreten Unterscheidungskraft einer Marke, auch in der Automobilbranche, nämlich nicht darauf an, ob sie mehr oder weniger anpreisend ist, sondern vielmehr darauf, ob sie es dem Verbraucher ermöglicht, die Marke unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren oder Dienstleistungen aufzufassen.

34      Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass es der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an Unterscheidungskraft fehlt.

35      Dieses Ergebnis wird erstens nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach das Adjektiv „choice“ im Hinblick auf die beanspruchten Waren keine konkrete und klare Botschaft enthalte, die sich unmittelbar und ohne weitere Überlegung aufdränge, und wonach das angemeldete Zeichen im Unterschied zu bestimmten beschreibenden Angaben der Merkmale eines Fahrzeugs in keiner seiner Bedeutungen unmittelbar zur Bezeichnung eines Motorlandfahrzeugs oder eines seiner wesentlichen Merkmale dienen könne.

36      Insoweit ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin dahin geht, geltend zu machen, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei.

37      Entgegen dem Verständnis der Klägerin, wonach die angemeldete Marke, da sie nicht beschreibend sei, unterscheidungskräftig sei, lässt sich aus dem fehlenden beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht auf ihre Unterscheidungskraft schließen, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse nach ständiger Rechtsprechung zwei unterschiedliche Gründe für die Ablehnung der Eintragung einer Marke darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 70, und vom 16. April 2015, Drogenhilfe Köln Projekt/HABM [Rauschbrille], T‑319/14, EU:T:2015:208, Rn. 31).

38      Überdies geht das Vorbringen der Klägerin ins Leere, da die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht an deren beschreibendem Charakter festgemacht hat.

39      Das Ergebnis, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt, wird zweitens nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, mit dem diese die Relevanz des von der Beschwerdekammer angeführten Urteils vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579), bestreitet, wonach ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Die Klägerin macht geltend, dass sich dieses Urteil ausschließlich auf das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beziehe.

40      Insoweit genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer dieses Urteil nur als Reaktion auf ein Argument der Klägerin angeführt hat, mit dem diese sich auf eine andere mögliche Bedeutung des angemeldeten Zeichens berufen hatte, und dass sie darauf hingewiesen hat, dass dieses Argument den beschreibenden Charakter des Zeichens betreffe, während die Klägerin sich vor der Beschwerdekammer auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 berufen habe (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung).

41      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der einzige Klagegrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

42      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Volkswagen AG trägt die Kosten.

Berardis

Czúcz

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Oktober 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.