Language of document : ECLI:EU:C:2016:10

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

14. Januar 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 Abs. 2 bis 4 – Gebiet, das nach Erteilung der Genehmigung für ein Projekt, aber vor Beginn der Ausführung des Projekts in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde – Prüfung des Projekts nach der Aufnahme des Gebiets in die Liste – Anforderungen an diese Prüfung – Folgen der Fertigstellung des Projekts für die Wahl der Alternativen“

In der Rechtssache C‑399/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2014, in dem Verfahren

Grüne Liga Sachsen e. V. u. a.

gegen

Freistaat Sachsen,

Beteiligte:

Landeshauptstadt Dresden,

Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Grüne Liga Sachsen e. V. u. a., vertreten durch Rechtsanwalt M. Gellermann,

–        des Freistaats Sachsen, vertreten durch Rechtsanwalt F. Fellenberg,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Hermes und G. Wilms als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. September 2015

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Grüne Liga Sachsen e. V. (im Folgenden: Grüne Liga Sachsen) u. a. und dem Freistaat Sachsen über einen Planfeststellungsbeschluss, der von den sächsischen Behörden für den Bau einer Brücke über die Elbe in Dresden (Deutschland) erlassen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Der erste Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie lautet:

„Wie in Artikel [191 AEUV] festgestellt wird, sind Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt wesentliches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse; hierzu zählt auch der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.“

4        Im dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.“

5        Art. 1 der Habitatrichtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

k)      ‚Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung‘: Gebiet, das in der oder den biogeografischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des in Artikel 3 genannten Netzes ‚Natura 2000‘ und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeografischen Region beitragen kann.

l)      ‚Besonderes Schutzgebiet‘: ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.

…“

6        Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

…“

7        Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen die Liste der in dieser Bestimmung genannten Gebiete vorlegen.

8        Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie ist die Liste der vorgeschlagenen Gebiete der Europäischen Kommission binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zuzuleiten.

9        Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus deren Listen den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

10      Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie lautet:

„Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.“

11      In Art. 6 dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

(2)      Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

(3)      Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.

(4)      Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.“

 Deutsches Recht

12      § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sieht vor:

„(1)      Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. …

(2)      Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

3.      in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen …

(5)      Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen …

…“

13      § 39 („Planfeststellung“) des Sächsischen Straßengesetzes bestimmt in Abs. 10:

„Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss … hat keine aufschiebende Wirkung.“

14      § 22b Abs. 1 bis 3 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 1994, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie umgesetzt wird, sieht im Wesentlichen vor, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen sind. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Abs. 1 Satz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Abweichend davon darf ein solches Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

15      In Kapitel 3.3 der „Arbeitshilfe zur Anwendung der Vorschriften zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000“, die die in diesem Bereich zuständigen sächsischen Behörden gemäß dem Erlass Nr. 61-8830.10/6 des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 27. März 2003 beachten müssen, heißt es:

„Bei Projekten und Plänen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen potenzieller FFH-Gebiete führen können, sind daher die Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung und die Zulassung von Ausnahmen entsprechend den Erläuterungen unter Kap. 6 ff. analog anzuwenden. Die sich daraus schon jetzt ergebenden Beschränkungen für ‚potenzielle FFH-Gebiete‘ können unter den Voraussetzungen des § 22b Abs. 3 bis 5 SächsNatschG überwunden werden, da der vorläufige Schutz nicht strenger sein kann als der endgültige. Die vom Freistaat Sachsen der EU-Kommission gemeldeten Gebiete werden bis zur Erstellung der Gemeinschaftsliste als ‚potenzielle‘ FFH-Gebiete behandelt.“

16      Mit dem Erlass Nr. 62‑8830.10‑6 vom 12. Mai 2003 erklärte das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die vom Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie erarbeiteten vorläufigen Erhaltungsziele der gemäß der Habitatrichtlinie gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für verbindlich. In diesem Erlass, der sich u. a. an die für die Planfeststellung der „Waldschlößchenbrücke“ zuständige Behörde richtete, heißt es:

„Bis dahin werden die vorliegenden ‚vorläufigen‘ Erhaltungsziele im Sinne der Planungssicherheit für verbindlich erklärt.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17      Am 25. Februar 2004 genehmigte das Regierungspräsidium Dresden (nunmehr Landesdirektion Dresden), eine Behörde des Beklagten des Ausgangsverfahrens, den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der die Elbauen und die Elbe im Innenstadtgebiet von Dresden überquerenden Waldschlößchenbrücke.

18      Dem Planfeststellungsbeschluss, der sofort vollziehbar war, lag eine Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsuntersuchung vom Januar 2003 über die Auswirkungen dieses Brückenbauvorhabens auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Gebiets „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ zugrunde.

19      Mit diesem Gutachten, das erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses Gebiets durch das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bauvorhaben verneinte, wollte die zuständige Behörde den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie entsprechen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts genügte das Gutachten diesen Anforderungen jedoch nicht, sondern stellte nur eine Gefährdungsvorabschätzung dar.

20      Am 15. April 2004 erhob Grüne Liga Sachsen, eine zur Einlegung von Rechtsbehelfen anerkannte Naturschutzvereinigung, gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 25. Februar 2004 Anfechtungsklage, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 39 des Sächsischen Straßengesetzes keine aufschiebende Wirkung hatte. Parallel dazu stellte Grüne Liga Sachsen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, um den Beginn der Bauarbeiten zu verhindern.

21      Im Dezember 2004 nahm die Kommission das Gebiet Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg in die in Art. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehene Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung auf.

22      Mit Verordnung vom 19. Oktober 2006 erklärte das Regierungspräsidium Dresden dieses Gebiet unter Aussparung eines Teils der Elbwiesen in der Innenstadt von Dresden zum Europäischen Vogelschutzgebiet.

23      Die Arbeiten zum Bau der Waldschlößchenbrücke begannen im November 2007, nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 12. November 2007 den von Grüne Liga Sachsen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes endgültig zurückgewiesen hatte.

24      Mit Ergänzungs- und Änderungsbeschluss vom 14. Oktober 2008 nahm die Landesdirektion Dresden eine beschränkte Neubewertung der Auswirkungen des im Ausgangsverfahren fraglichen Bauvorhabens vor. Dabei sollte in einem ersten Schritt geprüft werden, ob dieses Vorhaben das betreffende Gebiet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie erheblich beeinträchtigen konnte, und in einem zweiten Schritt, ob im Hinblick auf die für bestimmte Habitate und Arten festgestellten Beeinträchtigungen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Abs. 4 dieses Artikels erfüllt waren. Im Ergebnis führte diese Bewertung zur Genehmigung des Projekts im Verfahren nach Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie unter Anordnung weiterer Maßnahmen.

25      Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage von Grüne Liga Sachsen vom 15. April 2004 ab.

26      Grüne Liga Sachsen legte daraufhin Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein.

27      Im Laufe des Jahres 2013 wurden die Arbeiten zum Bau der Brücke abgeschlossen. Sie wurde im selben Jahr für den Verkehr freigegeben.

28      Das vorlegende Gericht ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache zunächst die Beantwortung der Frage voraussetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Projekt, das vor der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigt worden ist, eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erfordert und welche Kriterien dabei anzuwenden sind. Diese Erläuterungen seien für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des 2008 durchgeführten ergänzenden Verfahrens erforderlich.

29      Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen, dass ein vor der Aufnahme eines Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigtes, nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienendes Brückenbauprojekt vor seiner Ausführung einer Überprüfung auf seine Verträglichkeit zu unterziehen ist, wenn das Gebiet nach Erteilung der Genehmigung, aber vor Beginn der Ausführung in die Liste aufgenommen worden ist und vor Erteilung der Genehmigung nur eine Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung erfolgt war?

2.      Wenn die Frage 1 zu bejahen ist:

Muss die nationale Behörde bei der nachträglichen Überprüfung die Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie schon dann einhalten, wenn sie diese bei der der Erteilung der Genehmigung vorangegangenen Gefährdungsabschätzung/Vorprüfung vorsorglich zugrunde legen wollte?

3.      Wenn die Frage 1 zu bejahen und die Frage 2 zu verneinen ist:

Welche Anforderungen sind nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie an eine nachträgliche Überprüfung einer für ein Projekt erteilten Genehmigung zu stellen, und auf welchen Zeitpunkt ist die Prüfung zu beziehen?

4.      Ist im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens, das der Heilung eines festgestellten Fehlers einer nachträglichen Überprüfung nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie oder einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dient, durch entsprechende Modifikationen der Prüfungsanforderungen zu berücksichtigen, dass das Bauwerk errichtet und in Betrieb genommen werden durfte, weil der Planfeststellungsbeschluss sofort vollziehbar und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unanfechtbar erfolglos geblieben war? Gilt dies jedenfalls für eine nachträglich notwendige Alternativenprüfung im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

30      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist und im Anschluss an eine nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechende Untersuchung vor der Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigt worden ist, vor seiner Ausführung von den zuständigen Behörden einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

31      Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort geben zu können, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob auf der Grundlage dieser Bestimmung die Verpflichtung bestehen kann, ein Projekt wie das im Ausgangsverfahren fragliche einer nachträglichen Prüfung auf seine Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet zu unterziehen.

32      Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, müssen die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden (Urteile Dragaggi u. a., C‑117/03, EU:C:2005:16, Rn. 25, und Bund Naturschutz in Bayern u. a., C‑244/05, EU:C:2006:579, Rn. 36).

33      Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Ausführung eines Projekts, das genehmigt wurde, bevor die Schutzregelung der Habitatrichtlinie für das fragliche Gebiet anwendbar wurde, und daher nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie unterliegt, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Stadt Papenburg, C‑226/08, EU:C:2010:10, Rn. 48 und 49, und Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 124 und 125).

34      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge der Vorgänge im Ausgangsverfahren, dass die Waldschlößchenbrücke zwischen 2007 und 2013 gebaut wurde, d. h. nach der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Dezember 2004. Unter Berücksichtigung der in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist daraus abzuleiten, dass die Ausführung dieses Vorhabens nach dieser Aufnahme unter Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie fällt.

35      Zur Frage, ob Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie dazu verpflichtet, Pläne oder Projekte wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die vor der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auf der Grundlage einer nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechenden Gefährdungsvorprüfung genehmigt wurden, einer Überprüfung auf ihre Verträglichkeit zu unterziehen, ist festzustellen, dass sich eine solche Verpflichtung nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs.2 ableiten lässt.

36      Im Unterschied zu Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, der seinem Wortlaut nach ein Verfahren einführt, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman u. a., C‑258/11, EU:C:2013:220, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), sieht Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht ausdrücklich konkrete Schutzmaßnahmen wie eine Verpflichtung zur Prüfung oder erneuten Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf die natürlichen Lebensräume und Arten vor.

37      Diese Bestimmung legt eine allgemeine Schutzpflicht fest, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C‑127/02, EU:C:2004:482, Rn. 38, Kommission/Italien, C‑304/05, EU:C:2007:532, Rn. 92, und Sweetman u. a., C‑258/11, EU:C:2013:220, Rn. 33). Wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, handelt es sich dabei um eine laufende Verpflichtung.

38      In Bezug auf Projekte, die den sich aus Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ergebenden Anforderungen nicht genügen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Verpflichtung, bestehende Pläne oder Projekte nachträglich auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet zu prüfen, auf Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑6/04, EU:C:2005:626, Rn. 57 und 58).

39      Allerdings kann es, wie die Generalanwältin in den Nrn. 48 und 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, keine absolute Verpflichtung zu einer solchen Nachprüfung geben.

40      Die Wendung „geeignete Maßnahmen“ in Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie impliziert nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung über ein Ermessen verfügen.

41      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Tätigkeit nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie steht, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie schon dann vorliegen kann, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einem geschützten Gebiet erhebliche Störungen für eine Art verursacht, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der erheblichen Störung der geschützten Art nachgewiesen werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Folglich kann die Ausführung eines Projekts, das das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte und vor seiner Genehmigung keiner den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie entsprechenden Prüfung unterzogen wurde, nach der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nur dann fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, ausgeschlossen ist.

44      Wenn eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr auftreten kann, weil ein Plan oder Projekt nicht – unter dem Gesichtspunkt einer „geeigneten Maßnahme“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie – auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet unterzogen wurde, konkretisiert sich die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannte allgemeine Schutzpflicht in einer Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung.

45      Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage der ihm vorliegenden Angaben, die es allein bewerten kann, zu überprüfen, ob eine neue Prüfung eines Plans, der ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung beeinträchtigen könnte, oder eines solchen Projekts die einzige geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie darstellt, um die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, auszuräumen.

46      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist und im Anschluss an eine nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechende Untersuchung vor der Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigt worden ist, vor seiner Ausführung von den zuständigen Behörden einer nachträglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet zu unterziehen ist, wenn diese Prüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Plans oder Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

 Zur dritten Frage

47      Mit seiner dritten Frage, die an zweiter Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Anforderungen an eine nachträgliche Prüfung zu stellen sind, die nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie durchgeführt wird und die Gebietsbeeinträchtigungen eines Plans oder Projekts betrifft, dessen Ausführung nach der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung begonnen hat. Das vorlegende Gericht möchte auch wissen, auf welchen Zeitpunkt diese Prüfung zu beziehen ist.

48      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie den Vorsorgegrundsatz einschließt und es erlaubt, durch Pläne oder Projekte entstehende Beeinträchtigungen der Schutzgebiete als solche wirksam zu verhüten. Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil Briels u. a., C‑521/12, EU:C:2014:330, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C‑241/08, EU:C:2010:114, Rn. 69, Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 99, und Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C‑43/10, EU:C:2012:560, Rn. 112 und 113).

50      Die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteile Briels u. a., C‑521/12, EU:C:2014:330, Rn. 27).

51      Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie enthält hingegen kein besonderes Kriterium für die Durchführung der auf der Grundlage dieser Bestimmung zu erlassenden Maßnahmen.

52      Allerdings ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie am Maßstab der mit der Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele als ein zusammenhängender Normenkomplex auszulegen sind und dass mit diesen Bestimmungen das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman u. a., C‑258/11, EU:C:2013:220, Rn. 32, und Briels u. a., C‑521/12, EU:C:2014:330, Rn. 19).

53      Wenn Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie eine Verpflichtung begründet, eine nachträgliche Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet vorzunehmen, muss eine solche Prüfung die zuständige Behörde in die Lage versetzen, sicherzustellen, dass die Ausführung dieses Plans oder Projekts nicht zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

54      Sollte sich im vorliegenden Fall eine nachträgliche Prüfung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie als eine „geeignete Maßnahme“ im Sinne dieser Bestimmung erweisen, muss diese Prüfung daher detailliert aufzeigen, welche Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne dieser Bestimmung erheblich auswirken könnten, mit der Ausführung des betreffenden Plans oder Projekts verbunden sind, und den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechen.

55      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auszuschließen ist, dass ein Mitgliedstaat entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend macht und – sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen im Wesentlichen erfüllt sind – einen Plan oder ein Projekt genehmigen kann, der bzw. das ansonsten nach Abs. 2 dieses Artikels als verboten hätte angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C‑404/09, EU:C:2011:768, Rn. 156).

56      Eine Prüfung, die den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genügt, ist jedoch in all den Fällen erforderlich, in denen entsprechend Art. 6 Abs. 4 ein mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets unvereinbares Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C‑43/10, EU:C:2012:560, Rn. 114).

57      Dieser Art. 6 Abs. 4 kommt nämlich erst dann zur Anwendung, wenn die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie geprüft worden sind. Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie ist es daher unerlässlich, dass die Auswirkungen auf die für das fragliche Gebiet festgelegten Erhaltungsziele bekannt sind, da andernfalls die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht geprüft werden können. Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Gebietsbeeinträchtigungen, die mit dem Plan oder Projekt verbunden sind. Außerdem müssen die Gebietsbeeinträchtigungen genau ermittelt werden, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können (Urteil Solvay u. a., C‑182/10, EU:C:2012:82, Rn. 74).

58      Was den Zeitpunkt anbelangt, auf den sich eine nachträgliche Prüfung wie die in Rn. 54 des vorliegenden Urteils genannte beziehen muss, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 4 Abs. 5 der Habitatrichtlinie ein Gebiet nach dieser Richtlinie erst ab dem Zeitpunkt geschützt ist, zu dem es in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist.

59      Daher kann sich eine auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie getroffene Maßnahme nicht auf einen Zeitpunkt beziehen, der vor der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung liegt.

60      Außerdem würde das Ziel dieser Bestimmung nur unvollständig erreicht, wenn eine solche Maßnahme auf einem Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten beruhen würde, der Gesichtspunkte außer Acht lässt oder verschleiert, die nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebiets in diese Liste eine Verschlechterung oder erhebliche Störungen herbeigeführt haben oder weiterhin herbeiführen können.

61      Daraus folgt, dass bei einer nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie notwendig gewordenen nachträglichen Prüfung eines Plans, der das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte, oder eines solchen Projekts alle zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen sind.

62      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass, wenn sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nachträgliche Prüfung eines Plans oder Projekts, dessen Ausführung nach der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung begonnen hat, auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet als notwendig erweist, diese Prüfung den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechen muss. Bei einer solchen Prüfung sind alle zum Zeitpunkt dieser Listung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen.

 Zur zweiten Frage

63      Angesichts der Antwort auf die dritte Frage, aus der sich ergibt, dass die zuständige Verwaltungsbehörde bei einer nachträglichen Prüfung wie der des Ausgangsverfahrens an die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie gebunden ist, ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

 Zur vierten Frage

64      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass, wenn eine neue Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet durchgeführt wird, um Fehler zu heilen, die in Bezug auf die vor der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durchgeführte Vorprüfung oder in Bezug auf die nachträgliche Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie festgestellt wurden, obwohl der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist, die Anforderungen an eine im Rahmen einer solchen Prüfung vorgenommene Kontrolle deshalb verändert werden können, weil die Entscheidung zur Genehmigung dieses Plans oder Projekts sofort vollziehbar und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unanfechtbar erfolglos geblieben war.

65      Ferner möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Anforderungen an die Kontrolle im Rahmen der Alternativenprüfung deshalb verändert werden können, weil der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist.

66      Wie aus den Gründen des Vorlagebeschlusses hervorgeht, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass, wenn bei einer nachträglichen Alternativenprüfung nicht berücksichtigt werden könnte, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Brücke auf der Grundlage einer Genehmigung bereits errichtet worden sei, nicht nur die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu einem vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigten unkalkulierbaren Risiko für das Bauwerk und den Vorhabenträger führen würde, sondern auch die wirtschaftlichen und ökologischen Folgen, die mit der nachträglichen Verwirklichung einer Alternative verbunden wären, keine vollständige Berücksichtigung finden würden. Das vorlegende Gericht fragt daher, ob in die Alternativenprüfung auch die Kosten, die ökologischen Auswirkungen insbesondere auf die nach der Habitatrichtlinie geschützten Lebensräume und Arten sowie die wirtschaftlichen Folgen einbezogen werden können, die mit dem Rückbau des bereits genehmigten und errichteten Bauwerks verbunden sind.

67      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils hervorgeht, eine auf Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie gestützte nachträgliche Prüfung den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie genügen muss.

68      Diese Anforderungen können nicht allein deshalb verändert werden, weil das fragliche Bauwerk gemäß einer nach dem nationalen Recht sofort vollziehbaren Genehmigungsentscheidung errichtet worden ist oder weil ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verhinderung des Beginns der genehmigten Arbeiten unanfechtbar erfolglos geblieben ist.

69      Wie die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat und unter Berücksichtigung des Ziels der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, wie es im ersten Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie angeführt wird, würde nämlich deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigt, wenn interne Verfahrensregeln als Begründung dafür herangezogen werden könnten, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden müssten.

70      Wie die Kommission geltend gemacht hat, muss bei einer neuen Prüfung eines bereits ausgeführten Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet der Fall berücksichtigt werden, dass sich Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erheblich auswirken könnten, wegen der Errichtung des fraglichen Bauwerks bereits realisiert haben. Zudem muss diese Prüfung ermitteln, ob durch den weiteren Betrieb des Bauwerks solche Risiken drohen.

71      Ergibt eine solche neue Prüfung, dass der Bau oder die Inbetriebnahme der im Ausgangsverfahren fraglichen Brücke eine Verschlechterung oder Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele der Habitatrichtlinie erheblich auswirken könnten, bereits verursacht hat oder zu verursachen droht, bleibt jedoch die in den Rn. 55 bis 58 des vorliegenden Urteils genannte Möglichkeit, Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie analog anzuwenden.

72      Nach dieser Bestimmung ergreift der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (Urteil Solvay u. a., C‑182/10, EU:C:2012:82, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen (Urteil Solvay u. a., C‑182/10, EU:C:2012:82, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Was im vorliegenden Fall die Prüfung der Alternativlösungen im Rahmen einer analogen Anwendung von Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie anbelangt, ist festzustellen, dass bei der Suche nach einer Alternative weder eine etwaige Verschlechterung und Störungen, die durch den Bau und die Inbetriebnahme des fraglichen Bauwerks hervorgerufen werden, noch etwaige Vorteile, die dieses mit sich bringt, außer Acht gelassen werden dürfen. Somit verlangt die Alternativenprüfung, dass die ökologischen Folgen des Fortbestands oder die Begrenzung der Nutzung des fraglichen Bauwerks einschließlich seiner Schließung, ja sogar seines Abrisses, auf der einen und die überwiegenden öffentlichen Interessen, die zu seiner Errichtung geführt haben, auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen werden.

75      Zu den Maßnahmen einschließlich der Möglichkeit des Abrisses eines Bauwerks wie des im Ausgangsverfahren fraglichen, die im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt werden können, ist festzustellen, dass, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, eine Maßnahme, die zu einer Verschlechterung oder zu Störungen, die sich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erheblich auswirken könnten, führen könnte, dem Ziel dieser Bestimmung zuwiderliefe und nicht als eine Alternativlösung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie angesehen werden könnte.

76      Führt eine Abwägung der Interessen und der Prioritäten zu dem Schluss, dass das bereits errichtete Bauwerk abzureißen ist, fällt ein Rückbauvorhaben, wie die Generalanwältin in Nr. 69 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ebenso wie das ursprüngliche Bauvorhaben unter die „Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch … erheblich beeinträchtigen könnten“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und ist damit der danach erforderlichen Prüfung zu unterziehen, bevor es durchgeführt werden kann.

77      Zu den wirtschaftlichen Kosten der Maßnahmen einschließlich des vom vorlegenden Gericht angesprochenen Abrisses des bereits errichteten Bauwerks, die im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt werden können, ist – wie es auch die Generalanwältin in Nr. 70 ihrer Schlussanträge getan hat – festzustellen, dass diesen Kosten nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie dem mit der Habitatrichtlinie verfolgten Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Unter Berücksichtigung der engen Auslegung von Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie, auf die in Rn. 73 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, kann somit nicht zugelassen werden, dass bei der Wahl von Alternativlösungen allein auf die wirtschaftlichen Kosten solcher Maßnahmen abgestellt wird.

78      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten:

–        Die Habitatrichtlinie ist dahin auszulegen, dass, wenn eine neue Prüfung auf Verträglichkeit mit einem Gebiet durchgeführt wird, um Fehler zu heilen, die in Bezug auf die vor der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durchgeführte Vorprüfung oder in Bezug auf die nachträgliche Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie festgestellt wurden, obwohl der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist, die Anforderungen an eine im Rahmen einer solchen Prüfung vorgenommene Kontrolle nicht deshalb verändert werden können, weil die Entscheidung zur Genehmigung dieses Plans oder Projekts sofort vollziehbar und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unanfechtbar erfolglos geblieben war. Außerdem ist bei dieser Prüfung zu berücksichtigen, ob sich durch die Ausführung des fraglichen Plans oder Projekts Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne dieses Art. 6 Abs. 2 erheblich auswirken könnten, realisiert haben.

–        Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die Anforderungen an die im Rahmen der Prüfung von alternativen Lösungen durchgeführte Kontrolle nicht deshalb verändert werden können, weil der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist.

 Kosten

79      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass ein Plan oder Projekt, der bzw. das nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist und im Anschluss an eine nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechende Untersuchung vor der Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genehmigt worden ist, vor seiner Ausführung von den zuständigen Behörden einer nachträglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet zu unterziehen ist, wenn diese Prüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Plans oder Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2.      Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass, wenn sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nachträgliche Prüfung eines Plans oder Projekts, dessen Ausführung nach der Aufnahme des betreffenden Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung begonnen hat, auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet als notwendig erweist, diese Prüfung den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie entsprechen muss. Bei einer solchen Prüfung sind alle zum Zeitpunkt dieser Listung vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen.

3.      Die Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass, wenn eine neue Prüfung auf Verträglichkeit mit einem Gebiet durchgeführt wird, um Fehler zu heilen, die in Bezug auf die vor der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durchgeführte Vorprüfung oder in Bezug auf die nachträgliche Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie festgestellt wurden, obwohl der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist, die Anforderungen an eine im Rahmen einer solchen Prüfung vorgenommene Kontrolle nicht deshalb verändert werden können, weil die Entscheidung zur Genehmigung dieses Plans oder Projekts sofort vollziehbar und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unanfechtbar erfolglos geblieben war. Außerdem ist bei dieser Prüfung zu berücksichtigen, ob sich durch die Ausführung des fraglichen Plans oder Projekts Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne dieses Art. 6 Abs. 2 erheblich auswirken könnten, realisiert haben.

Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die Anforderungen an die im Rahmen der Prüfung von alternativen Lösungen durchgeführte Kontrolle nicht deshalb verändert werden können, weil der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.