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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland (Niederlande), eingereicht am 5. Oktober 2015 – Stichting Brein/Jack Frederik Wullems, auch handelnd unter dem Namen Filmspeler

(Rechtssache C-527/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rehtbank Midden-Nederland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stichting Brein

Beklagter: Jack Frederik Wullems, auch handelnd unter dem Namen Filmspeler

Vorlagefragen

Ist Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie1 dahin auszulegen, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn eine Person ein Produkt (Medienabspieler) verkauft, in dem die genannte Person Add-ons installiert hat, die Hyperlinks auf Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke wie Filme, Serien und Live-Sendungen ohne Zustimmung der Rechtsinhaber unmittelbar zugänglich gemacht worden sind?

Macht es in diesem Zusammenhang einen Unterschied,

–     ob die urheberrechtlich geschützten Werke zuvor überhaupt noch nicht oder ausschließlich über ein Abonnement mit Zustimmung der Rechtsinhaber im Internet veröffentlicht worden sind?

–    ob die Add-ons, die Hyperlinks auf Websites enthalten, auf denen ohne Zustimmung der Rechtsinhaber urheberrechtlich geschützte Werke unmittelbar zugänglich gemacht wurden, frei zugänglich sind und auch von den Nutzern selbst im Medienabspieler installiert werden können?

–     ob die Websites und damit die darauf – ohne Zustimmung der Rechtsinhaber – zugänglich gemachten urheberrechtlich geschützten Werke von der Öffentlichkeit auch ohne den Medienabspieler abgerufen werden können?

Ist Art. 5 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) dahin auszulegen, dass eine „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Abs. 1 Buchst. b dieser Vorschrift nicht vorliegt, wenn ein Endnutzer beim Streamen eines urheberrechtlich geschützten Werks von einer Website eines Dritten, auf der dieses urheberrechtlich geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. der Rechtsinhaber angeboten wird, eine vorübergehende Kopie anfertigt?

Sofern Frage 1 verneint wird: Hält die Anfertigung einer vorübergehenden Kopie, die ein Endnutzer beim Streamen eines urheberrechtlich geschützten Werks von einer Website anfertigt, auf der das genannte urheberrechtlich geschützte Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. der Rechtsinhaber angeboten wird, in diesem Fall dem „Dreistufentest“ im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) stand?

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1     Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).