Language of document : ECLI:EU:T:2016:41

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

28. Januar 2016(*)

„Staatliche Beihilfen – Bankensektor – Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank im Rahmen ihrer Umstrukturierung – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses, der in einer anderen Sprache als der des Mitgliedstaats abgefasst war – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Vorteil – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑427/12

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer, M. Windisch, W. Peschorn und S. Ullreich als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, T. Maxian Rusche und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des Beschlusses C(2012) 5062 final der Kommission vom 25. Juli 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/2009, ex N 254/2009) der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zugunsten der Bayerischen Landesbank sowie, im Anschluss an die Aufhebung dieses Beschlusses durch Art. 1 des Beschlusses (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487) (C 16/2009 ex N 254/2009), wegen Nichtigerklärung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 dieses letztgenannten Beschlusses

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Bayerische Landesbank (im Folgenden: BayernLB) ist eine deutsche Geschäftsbank (Landesbank) mit Sitz in München (Deutschland), die vor allem in einem geografischen Bereich tätig ist, der Deutschland und weitere europäische Länder umfasst. Aktionäre der BayernLB sind – mittelbar über die BayernLB Holding AG – der Freistaat Bayern mit ca. 94 % und der Sparkassenverband Bayern mit ca. 6 %. Die wichtigsten Tochtergesellschaften der BayernLB sind die Deutsche Kreditbank AG, die Landesbausparkasse Bayern, die MKB Bank, eine ungarische Tochtergesellschaft, sowie bis zu ihrer Verstaatlichung Ende 2009 die Hypo Group Alpe Adria (im Folgenden: HGAA).

2        Die HGAA ist eine Finanzgruppe, deren Konzerndachgesellschaft, die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, ihren Sitz in Klagenfurt (Österreich) hat. Die Banktätigkeiten der HGAA setzen sich u. a. aus Darlehen, Zahlungsdienstleistungen, Dokumentationen über Exportkredite und Depots, aber auch aus dem Verkauf von Investmentprodukten und Portfolioverwaltungsleistungen zusammen. Die HGAA übt ihre Tätigkeiten in der Region der Adriatischen Alpen aus. Bis zur Verstaatlichung der HGAA hielt die BayernLB an ihr 67,08 %.

3        Im Dezember 2008 musste die BayernLB ihr Basiskernkapital dringend verstärken.

4        Am 4. Dezember 2008 meldeten die deutschen Behörden Beihilfemaßnahmen zugunsten der BayernLB in Form einer Risikoabschirmung in Höhe von 4,8 Mrd. Euro und einer Kapitalzuführung von 10 Mrd. Euro bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an.

5        Mit Entscheidung K (2008) 8839 endg. vom 18. Dezember 2008 betreffend die staatliche Beihilfe N 615/2008 zugunsten der BayernLB wurden diese Notmaßnahmen von der Kommission auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG für einen Zeitraum von sechs Monaten oder, falls innerhalb dieses Zeitraums ein schlüssiger und fundierter Plan für die Umstrukturierung der Bank vorgelegt wird, bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission zu diesem Plan genehmigt (ABl. 2009, C 80, S. 4).

6        Diese Beihilfe erlaubte es der BayernLB, im Dezember 2008 ihrer Tochtergesellschaft HGAA 700 Mio. Euro zuzuführen. Im selben Monat gewährte die Republik Österreich eine Kapitalzuführung von 900 Mio. Euro zugunsten der HGAA sowie Liquiditätsgarantien in Höhe von 1,35 Mrd. Euro für Anleiheemissionen im Rahmen des Rettungsplans für den österreichischen Bankensektor, der von der Kommission mit ihrer Entscheidung K (2008) 8408 endg. vom 9. Dezember 2008 betreffend die Beihilfe N 557/2008 (ABl. 2009, C 3, S. 2) genehmigt wurde und deren letzte Verlängerung vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 durch den Beschluss C (2010) 9313 final der Kommission vom 16. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.32018 (ABl. 2011, C 20, S. 1) genehmigt wurde.

7        Am 29. April 2009 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission einen Umstrukturierungsplan für die BayernLB einschließlich ihrer Tochtergesellschaft HGAA an. Am selben Tag legte die Republik Österreich einen Lebensfähigkeitsplan für die HGAA vor, der für die grundsätzlich gesunden Banken im Rahmen des österreichischen Rettungsplans für den Bankensektor gefordert wird.

8        Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ihre Entscheidung, in Bezug auf die von diesen beiden Staaten zugunsten der BayernLB und der HGAA gewährten Beihilfemaßnahmen das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Beihilfe C 16/09 [ex N 254/09] [ABl. 2009, C 134, S. 31]). Die Kommission äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit der der BayernLB gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt, am finanziellen Zustand der HGAA sowie an der Vereinbarkeit der der HGAA von Österreich gewährten Beihilfe mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. b EG.

9        Am 18. Dezember 2009 meldete die Republik Österreich bei der Kommission neben der bereits gewährten eine zusätzliche Beihilfe zugunsten der HGAA an, mit der gewährleistet werden sollte, dass die Bank zum Jahresende die gesetzlichen Eigenkapitalvorschriften erfüllte. In diesem Kontext war am 14. Dezember 2009 zwischen den Aktionären der HGAA und der Republik Österreich vereinbart worden, dass Österreich sämtliche HGAA-Anteile für den symbolischen Kaufpreis von einem Euro pro Aktionär erwirbt. Daneben verständigten sich die Republik Österreich und die Aktionäre darauf, die Tier-1-Kapitaldecke der HGAA mittels Kapitalzuführungen, Garantiestellung für Vermögenswerte und Verzicht auf Forderungen aus Tier-2-Instrumenten und ‑Finanzierungen zu stärken und der Bank auf verschiedenen Wegen Liquidität bereitzustellen.

10      Insbesondere geht aus dem zwischen der Republik Österreich und der BayernLB geschlossenen Aktienkaufvertrag (im Folgenden: Kaufvertrag) hervor, dass die BayernLB im Rahmen der Rettung der HGAA auf Ergänzungseigenkapital in Höhe von 300 Mio. Euro verzichtete. Zudem verpflichteten sich die BayernLB und die Republik Österreich für den Fall eines eventuellen Eigenkapitalbedarfs der HGAA zur Erreichung des nach der österreichischen Regelung im Bereich des Bankensystems verlangten Mindestkapitals, dafür im Verhältnis 3:1 aufzukommen. Werden der HGAA auf dieser Grundlage von der BayernLB zusätzliche Mittel gewährt, müssen diese allerdings um den Betrag von [vertraulich] reduziert werden, auf den zu verzichten sich die BayernLB im Rahmen der Kapitalmaßnahmen verpflichtet hatte.

11      Um die Liquidität der HGAA sicherzustellen, sagte die BayernLB außerdem zu, eine am 4. Dezember 2009 ausgelaufene Liquiditätslinie in Höhe von [vertraulich] zu erneuern. Des Weiteren wurde vereinbart, dass das bestehende „intra-group funding“ (konzerninterne Finanzierung) der BayernLB zugunsten der HGAA in Höhe von 2,638 Mrd. Euro bis Ende 2013 aufrechterhalten bleibt. Die BayernLB würde noch eine Finanzierung in Höhe von [vertraulich] für das Jahr 2014 und von [vertraulich] für das Jahr 2015 gewähren. Die Republik Österreich sagte zu, im Fall der Zerschlagung der HGAA oder der Ergreifung anderer wirtschaftlich vergleichbarer Maßnahmen, nach denen die Lebensfähigkeit der HGAA nicht mehr sichergestellt ist, die Rückzahlung der noch laufenden Darlehen und Kreditlinien sicherzustellen.

12      Mit Beschluss C (2009) 10672 final vom 23. Dezember 2009 betreffend die staatliche Beihilfe C 16/09 (ex N 254/09) und N 698/09 – BayernLB, Deutschland, und Hypo Group Alpe Adria, Österreich (ABl. 2010, C 85, S. 21, im Folgenden: Rettungs- und Erweiterungsbeschluss), genehmigte die Kommission diese Beihilfemaßnahmen vorläufig bis zum Erlass eines endgültigen Beschlusses durch sie über die Umstrukturierung der HGAA und der BayernLB. In demselben Beschluss entschied die Kommission, das mit der Entscheidung vom 12. Mai 2009 eröffnete Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hinsichtlich der oben genannten Maßnahmen zugunsten der HGAA und der BayernLB zu verlängern. Am 29. Dezember 2009 wurde die Notverstaatlichung der HGAA durchgeführt.

13      Mit Beschluss C (2010) 4192 final vom 22. Juni 2010 betreffend die staatliche Beihilfe C 16/09 – Hypo Group Alpe Adria (HGAA) (ABl. C 266, S. 5) verlängerte die Kommission die mit dem Rettungs- und Erweiterungsbeschluss vom 23. Dezember 2009 erteilte Genehmigung für die vorläufig mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärte Beihilfe zugunsten der HGAA und der BayernLB und weitete das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV erneut aus.

14      Am 7. Februar 2011 informierte die Kommission die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland darüber, dass die die HGAA betreffende Beihilfesache N 698/2009 aus Verfahrensgründen von der die BayernLB betreffenden Beihilfesache C 16/2009 abgetrennt werde.

15      Im Beschluss C(2012) 5062 final vom 25. Juli 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/2009, ex N 254/2009) der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zugunsten der BayernLB (im Folgenden: angefochtener Beschluss vom 25. Juli 2012) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vom Freistaat Bayern gewährte Rekapitalisierung in Höhe von 10 Mrd. Euro und Risikoabschirmung in Höhe von 4,8 Mrd. Euro, die von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Haftungsgarantien in Höhe von 15 Mrd. Euro, die von der Republik Österreich gewährte Garantie bezüglich des Fundings in Höhe von 2,638 Mrd. Euro und die Übertragung von Kapital des Freistaats Bayern in der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von 1 Mrd. Euro auf die BayernLB staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, aber unter Berücksichtigung der in den Anhängen I und III des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Zusagen der Bundesrepublik Deutschland und vorbehaltlich der in dessen Anhang II aufgeführten Auflagen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Die Republik Österreich hat mit Klageschrift, die am 26. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17      Am 17. Dezember 2012 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht.

18      Die Erwiderung ist am 31. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

19      Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 hat die Kommission bei der Kanzlei des Gerichts ihren Beschluss (EU) 2015/657 vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der [BayernLB] (Sache SA.28487) (C 16/09 ex N 254/09) (ABl. 2015, L 109, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss vom 5. Februar 2013) eingereicht, der in deutscher Sprache abgefasst war und den angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2012 ersetzt, der in englischer Sprache abgefasst war (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse).

20      Die Stellungnahme der Republik Österreich zum angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2013 ist bei der Kanzlei des Gerichts fristgemäß, d. h. am 20. März 2013, eingegangen. In dieser Stellungnahme hat die Republik Österreich erklärt, dass alle gegen den angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2012 geltend gemachten Klagegründe auch gegen den angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2013, der ihn ersetzt habe, erhoben würden.

21      Die Gegenerwiderung ist am 31. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

22      Die Stellungnahme der Kommission im Anschluss an die Stellungnahme der Republik Österreich zum angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2013 ist am 7. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

23      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

24      In der Sitzung vom 13. Mai 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Die Republik Österreich beantragt,

–        Art. 1 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juli 2012 sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 5. Februar 2013 für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juli 2012

27      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zu erheben, beantragt die Kommission, die vorliegende Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juli 2012 gerichtet ist, der die in Rede stehende Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe einstuft. Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, dass dieser Teil des verfügenden Teils keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei, da er keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen der Republik Österreich berühren könnten.

28      In ihrer Erwiderung hält die Republik Österreich die Klage für zulässig.

29      Nach ständiger Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten oder Organen sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, Slg, EU:C:1971:32, Rn. 42, vom 2. März 1994, Parlament/Rat, C‑316/91, Slg, EU:C:1994:76, Rn. 8, und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 36). Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung Nichtigkeitsklage gegen eine verbindliche Rechtswirkungen erzeugende Handlung erheben, ohne dass er ein Rechtsschutzinteresse dartun muss (Urteile Deutsche Post und Deutschland/Kommission, EU:C:2011:656, Rn. 36, und vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission, T‑154/10, Slg, EU:T:2012:452, Rn. 37).

30      Daher ist zur Beurteilung der Frage, ob der angefochtene Beschluss vom 25. Juli 2012 Gegenstand einer Klage sein kann, im vorliegenden Fall zu prüfen, ob er eine verbindliche Rechtswirkungen erzeugende Handlung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche Post und Deutschland/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2011:656, Rn. 40), was anhand seines Inhalts festzustellen ist (Urteil Frankreich/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2012:452, Rn. 37).

31      Im vorliegenden Fall soll Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juli 2012, mit dem die in Rede stehende Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, zwangsläufig verbindliche Rechtswirkungen erzeugen und stellt somit eine gemäß Art. 263 AEUV anfechtbare Handlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C‑279/08 P, Slg, EU:C:2011:551, Rn. 35 bis 42).

32      Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

33      Hinsichtlich der Rechtssache, in der der Beschluss vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C‑164/02, Slg, EU:C:2004:54), ergangen ist, genügt die Feststellung, dass der Grund, aus dem die Klage des Königreichs der Niederlande gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, als unzulässig abgewiesen worden ist, darin lag, dass dieser Mitgliedstaat die Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung beantragt hatte, „soweit die Kommission darin zu dem Ergebnis [kam], dass die den Hafenbehörden … gewährten Beiträge staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen“, obwohl diese Schlussfolgerung nicht im verfügenden Teil der betreffenden Entscheidung enthalten war.

34      Ebenso ist hinsichtlich der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C‑242/00, Slg, EU:C:2002:380), ergangen ist und das die Kommission ebenfalls angeführt hat, festzustellen, dass es in diesem Urteil um die besondere Situation ging, dass sowohl der Inhalt der angefochtenen Entscheidung als auch der Kontext, in dem diese erlassen worden war, darauf hindeuteten, dass diese Entscheidung weder bezweckte, einen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats abzulehnen, noch eine solche Ablehnung erwirkte.

35      Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat ferner der Gerichtshof im Urteil Kommission/Niederlande (oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:551) nicht festgestellt, dass der ausdrückliche Widerstand eines Mitgliedstaats gegen die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe, insbesondere zum Zeitpunkt der Anmeldung, ein „ausschlaggebendes“ Element für die Zulässigkeit der Klage dieses Staates gegen eine Entscheidung gewesen sei, mit der die Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei.

36      Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Kommission/Niederlande (oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:551) entschieden, dass eine auf Art. 87 Abs. 1 und 3 EG gestützte Entscheidung, mit der die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, als eine nach Art. 230 EG anfechtbare Handlung anzusehen sei, da die unzutreffende Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe insofern rechtliche Folgen für den anmeldenden Mitgliedstaat gehabt habe, als diese Maßnahme einer ständigen Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung durch die Kommission unterlegen habe, so dass dieser Mitgliedstaat über einen geringeren Spielraum bei der Durchführung der angemeldeten Maßnahme verfügt habe (Urteil Kommission/Niederlande, oben in Rn. 31 angeführt, EU:C:2011:551, Rn. 41 und 42).

37      Demzufolge ist die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juli 2012 für zulässig zu erklären.

 Zur Anpassung der Anträge

38      Im vorliegenden Fall hat die Kommission den in englischer Sprache abgefassten angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2012 aufgehoben und durch den angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2013 ersetzt. Dieser in deutscher Sprache abgefasste Beschluss hat, abgesehen von einigen unbedeutenden Änderungen, die keinen Einfluss auf die Analyse der Kommission haben, denselben Inhalt wie der angefochtene Beschluss vom 25. Juli 2012. Die Kommission hat diese Vorgehensweise damit begründet, dass der angefochtene Beschluss vom 25. Juli 2012 an die Republik Österreich nicht gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in deren Amtssprache gerichtet gewesen sei.

39      Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass eine Entscheidung, die während des Verfahrens eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt, als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste (Urteil vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg, EU:C:1982:76, Rn. 8).

40      Es ist daher davon auszugehen, dass die vorliegende Klage nach der Anpassung der Anträge der Klägerin auf die Nichtigerklärung sowohl des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juli 2012 als auch des angefochtenen Beschlusses vom 5. Februar 2013 gerichtet ist.

41      Da außerdem der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juli 2012 und der von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 5. Februar 2013 identisch sind, ist unter Berücksichtigung der Ausführungen oben in den Rn. 27 bis 37 die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses vom 5. Februar 2013 ebenfalls für zulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

42      Zur Stützung ihrer Klage trägt die Republik Österreich fünf Klagegründe vor. Mit diesen Klagegründen wird gerügt, dass erstens der Anspruch auf rechtliches Gehör, zweitens die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, drittens die Art. 107 AEUV und 108 AEUV und viertens Art. 125 AEUV verletzt worden seien. Mit dem fünften Klagegrund wird die Unzuständigkeit der Kommission gerügt.

 Erster Klagegrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

43      Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere sei sie zur Qualifikation der fraglichen Maßnahmen nicht gehört worden, und es sei ihr damit verwehrt geblieben, deren Gehalt darzutun oder auf nachträgliche Änderungen der ursprünglich dieser Regelung zugrunde gelegten Annahmen einzugehen. Die Kommission habe ferner ihre Zusage bezüglich der Einbeziehung der Republik Österreich in das Verfahren über die Beihilfe zugunsten der BayernLB nicht eingehalten, die sie im Anschluss an ihre Entscheidung gegeben habe, die Prüfung der Beihilfen für die BayernLB und die HGAA in zwei getrennten Verfahren fortzuführen. Wenn die Kommission die Republik Österreich angehört hätte, hätte sie außerdem von den Bestrebungen der BayernLB zur Rückabwicklung der im Jahr 2007 geschlossenen HGAA-Anteilskaufverträge Kenntnis erhalten. Schließlich habe die Kommission nicht die Frage berücksichtigt, ob das der HGAA von der BayernLB gewährte Darlehen Eigenkapitalersatzfunktion gehabt habe.

44      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

45      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der zum allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gehört, allen Organen der Europäischen Union in allen Verfahren obliegt, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können.

46      Im Bereich des Rechts der staatlichen Beihilfen wurde dieser Grundsatz durch Art. 108 Abs. 2 AEUV und durch Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1) konkretisiert. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Kommission den Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens dazu auffordern muss, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

47      Im vorliegenden Fall hat die Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland den Rettungs- und Erweiterungsbeschluss übermittelt. Dieser Beschluss verweist unter der Überschrift „Zusätzliche Maßnahmen“ zu den von der Republik Österreich angemeldeten Maßnahmen auf Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags (37. Erwägungsgrund des Rettungs‑ und Erweiterungsbeschlusses). Dieser Beschluss enthält unter der Überschrift „Bewertung“ auch eine vorläufige rechtliche Bewertung mit dem Ergebnis, dass es sich um eine Beihilfe zugunsten der BayernLB handele (Erwägungsgründe 48, 50, 52 und 53), und lässt Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt erkennen (Erwägungsgründe 67 und 71). Schließlich werden die Beteiligten in diesem Beschluss aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu der Beihilfe Stellung zu nehmen.

48      Daher hatte die Republik Österreich als Adressatin des Rettungs‑ und Erweiterungsbeschlusses die Möglichkeit, zur Qualifikation der in Rede stehenden Maßnahmen, auch was Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags betrifft, eine Stellungnahme abzugeben.

49      Die Tatsache, dass die Kommission am 7. Februar 2011 beschlossen hat, die Behandlung der einerseits die HGAA und andererseits die BayernLB betreffenden Beihilfen zu trennen, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen. In Bezug auf die Behauptung, die Kommission habe ihre Zusage der Einbeziehung der Republik Österreich in das Verfahren über die Beihilfe zugunsten der BayernLB nicht eingehalten und daher den Anspruch der Republik Österreich auf rechtliches Gehör verletzt, ist festzustellen, dass die Kommission, als sie die beiden Verfahren trennte, mitteilte, dass sie den anderen Mitgliedstaat anhören würde, wenn eines der Verfahren eventuell Auswirkungen auf die in dem anderen Verfahren betroffene Bank hätte. Die Republik Österreich hat jedoch nicht geltend gemacht, dass der die BayernLB betreffende angefochtene Beschluss solche Auswirkungen auf das die HGAA betreffende Verfahren und umgekehrt gehabt habe.

50      Was schließlich den Vorwurf anbelangt, die Kommission habe die von der BayernLB am 19. Juli 2011 beim Handelsgericht Wien (Österreich) erhobene Klage auf Rückabwicklung der 2007 geschlossenen Aktienkaufverträge und auf Ersatz aller aus dem Erwerb dieser Aktien resultierenden wirtschaftlichen Schäden nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass die Republik Österreich die Kommission über diese Klage nicht in Kenntnis gesetzt hat. Die Republik Österreich war über die rechtliche Einordnung der streitigen Maßnahmen durch die Kommission informiert, und nichts hinderte sie daran, der Kommission ihren Standpunkt zu einem beliebigen Zeitpunkt mitzuteilen, nachdem sie selbst von der durch die BayernLB beim Handelsgericht Wien erhobenen Klage erfahren hatte. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit einer Handlung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen. Insbesondere geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügen konnte. Somit kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie eventuelle rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 49 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Zwar war die Kommission über diese Klage nicht informiert, als sie den angefochtenen Beschluss vom 25. Juli 2012 erließ, doch hat sie – wie die Republik Österreich in ihren Erklärungen ausgeführt hat – durch die Klageschrift am 5. Februar 2013 von ihr Kenntnis erlangt. In diesem Zusammenhang ist die Republik Österreich der Auffassung, dass die Kommission erneut gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen hat.

52      Hierzu ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme, die Kommission hätte den Anspruch der Republik Österreich auf rechtliches Gehör verletzt oder die ihr zur Kenntnis gebrachten neuen Tatsachen wie die beim Handelsgericht Wien anhängige Klage nicht berücksichtigt, die Republik Österreich weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wie das Verwaltungsverfahren wegen dieses angeblichen Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Gleiches gilt für die Rüge, die Kommission habe nicht die Frage berücksichtigt, ob das der HGAA von der BayernLB gewährte Darlehen Eigenkapitalersatzfunktion gehabt habe. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann zur Nichtigerklärung des in Rede stehenden Rechtsakts führen kann, wenn das Verwaltungsverfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der Klägerin konkret beeinträchtigt wurden (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, Slg, EU:C:2009:598, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Gewiss hat die Republik Österreich in ihrer Klageschrift im Rahmen des dritten Klagegrundes auch erwähnt, dass die Kommission den beim Handelsgericht Wien anhängigen Rechtsstreit hätte berücksichtigen können und müssen und das Beihilfeverfahren noch nicht hätte abschließen dürfen oder ihren Beschluss mit der Auflage für die BayernLB versehen müssen, die Vorteile zurückzuführen, die diese wegen der Notverstaatlichung und den von der Republik Österreich ergriffenen Maßnahmen erhalten habe und die im Hinblick auf mögliche weitere Entwicklungen im Rahmen anhängiger und künftiger, die Rückabwicklung der 2007 geschlossenen Anteilskaufverträge betreffender Verfahren zu beurteilen wären.

54      Es ist jedoch festzustellen, dass die Klage beim Handelsgericht Wien den Erwerb der HGAA durch die BayernLB im Jahr 2007 betrifft. Die Frage der eventuellen Rückabwicklung dieses Erwerbs hat als solche keinen Einfluss auf die Auslegung von Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags und damit auf die Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme eine Beihilfe darstellt oder nicht.

55      Im Übrigen ist die Kommission befugt, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern, die zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses bestand, und ist weder verpflichtet, eine etwaige spätere Rückabwicklung von Rechtsgeschäften vorwegzunehmen, noch ihren Beschluss bis zur Entscheidung eines vor ein nationales Gericht gebrachten Rechtsstreits aufzuschieben. Gleiches gilt in Bezug auf den von der Republik Österreich gemachten Vorschlag, den Beschluss, mit dem die Beihilfe für vereinbar erklärt wird, mit Auflagen zu versehen.

56      Daraus folgt, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

 Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

57      Die Republik Österreich wirft der Kommission vor, nicht begründet zu haben, weshalb die in Punkt 5 Abs. 3 in Verbindung mit Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags vorgesehene Maßnahme eine Beihilfemaßnahme zugunsten der BayernLB darstelle und weshalb diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

58      Nach Auffassung der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

59      Nach der in Art. 296 AEUV verankerten Begründungspflicht müssen die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass zum einen die Betroffenen ihr die Gründe für die Maßnahme entnehmen können, um ihre Rechte geltend zu machen, und zum anderen das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, Slg, EU:C:2003:531, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss allerdings der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 30. November 2011, Sniace/Kommission, T‑238/09, EU:T:2011:705, Rn. 37).

61      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Inhalt von Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags im 48. Erwägungsgrund der angefochtenen Beschlüsse zusammengefasst wurde. Ebenso wurde im 131. Erwägungsgrund der angefochtenen Beschlüsse erläutert, weshalb diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Schließlich wurde die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV in den Erwägungsgründen 155 ff. der angefochtenen Beschlüsse umfassend geprüft.

62      Es ist auch festzustellen, dass der Rettungs- und Erweiterungsbeschluss Teil des Verfahrens ist, das zum endgültigen Beschluss geführt hat, so dass die angefochtenen Beschlüsse auch im Kontext des Rettungs- und Erweiterungsbeschlusses zu sehen sind. Im 37. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hat die Kommission den Inhalt der Garantie zusammengefasst; diese entspricht der im 48. Erwägungsgrund der angefochtenen Beschlüsse enthaltenen Beschreibung und ist im Übrigen von der Republik Österreich im Anschluss an den Rettungs- und Erweiterungsbeschluss nicht beanstandet worden. Auch hatte die Kommission bereits im Rettungs- und Erweiterungsbeschluss ausgeführt, dass die von der Republik Österreich angemeldeten und von ihr und dem Land Kärnten gewährten zusätzlichen Maßnahmen einen selektiven Vorteil für die HGAA und die BayernLB darstellten, und in Bezug auf die Letztgenannte erklärt, dass die HGAA ohne diese Rettungsintervention zahlungsunfähig geworden wäre und die BayernLB dabei ihr Kapital sowie die bereitgestellten Liquiditäten verloren hätte (Erwägungsgründe 48, 52 und 53 des Rettungs- und Erweiterungsbeschlusses).

63      Daraus folgt, dass die Kommission ihre Begründungspflicht erfüllt hat.

64      Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verletzung der Art. 107 AEUV und 108 AEUV

65      Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt die Republik Österreich die Einstufung von Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags als staatliche Beihilfe und stellt, hilfsweise, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt in Abrede.

66      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Republik Österreich entgegen.

–       Zur Einstufung als staatliche Beihilfe

67      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV nur dann vorliegt, wenn alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine Maßnahme des Staates oder eine aus staatlichen Mitteln bestrittene Maßnahme handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss sie durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, Slg, EU:C:2003:415, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Der vorliegende Klagegrund betrifft nur die dritte Voraussetzung, da die Republik Österreich vorträgt, dass Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags, der die Garantie seitens der Republik Österreich zugunsten der BayernLB betrifft, nicht den Charakter einer Subvention habe.

69      Was das Vorliegen eines Vorteils anbelangt, ist der Begriff der Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der Begriff der Subvention. Er umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C‑143/99, Slg, EU:C:2001:598, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass als staatliche Beihilfen auch Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, Slg, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Im vorliegenden Fall hat die Republik Österreich die HGAA verstaatlicht, damit angesichts der prekären finanziellen Situation dieser Bank Maßnahmen ergriffen werden. In diesem Kontext wurden die HGAA-Anteile von den Aktionären zum symbolischen Preis von einem Euro pro Aktionär zu 100 % auf die Republik Österreich übertragen. Aus dem zwischen der Republik Österreich und der BayernLB geschlossenen Kaufvertrag geht hervor, dass die BayernLB sich dabei verpflichtet hat, zur Sicherung der Liquidität der HGAA die bestehenden Liquiditätslinien in der HGAA aufrechtzuerhalten und die Fälligkeiten der Rückzahlung zu verlängern sowie auf bestehende Forderungen gegenüber der HGAA zu verzichten.

72      Der Kaufvertrag enthält nämlich zwei Arten von Maßnahmen: Kapitalmaßnahmen (vgl. oben, Rn. 10) und Liquiditätsmaßnahmen (vgl. oben, Rn. 11).

73      Was speziell die Liquiditätsmaßnahmen anbelangt, geht aus Punkt 5 Abs. 3 des Kaufvertrags hervor, dass sich die BayernLB verpflichtete, der HGAA weiterhin wie bisher für mehr als 2,6 Mrd. Euro die Darlehensforderungen bzw. Schuldverschreibungen, die vor dem 31. Dezember 2013 fällig werden, unter Einbeziehung der am 11. Dezember 2009 von der BayernLB gekündigten und gemäß Punkt 5 Abs. 2 des Kaufvertrags neu gewährten Darlehen zur Verfügung zu stellen, wie die Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die BayernLB hatte nämlich zwei Darlehensverträge aus dem Jahr 2008 im Gesamtbetrag von [vertraulich] gekündigt und ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Anspruch auf Rückführung von Termineinlagen der HGAA in Höhe von insgesamt [vertraulich] aufgerechnet und dabei den Restbetrag zugunsten der HGAA gestundet. Somit hat die BayernLB im Rahmen des Kaufvertrags zugesagt, die vor dieser Kündigung bestehende Situation wiederherzustellen.

74      Die streitige Maßnahme, die die staatliche Beihilfe darstellt, findet sich in Punkt 5 Abs. 6 in Verbindung mit Punkt 5 Abs. 3 des Kaufvertrags.

75      Dieser Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags sieht vor, dass im Fall der Aufspaltung der HGAA oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme, nach der die Lebensfähigkeit der Bank nicht mehr gewährleistet ist, die Republik Österreich die BayernLB rechtzeitig im Vorhinein verständigen und auf Verlangen der BayernLB die Rückzahlung der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Darlehen und Kreditlinien der BayernLB an die HGAA sicherstellen wird.

76      Folglich garantiert die Republik Österreich in beiden in diesem Absatz genannten Situationen und unter der Voraussetzung, dass aufgrund dieser Tatsache die Lebensfähigkeit der HGAA nicht mehr gewährleistet ist, die Rückzahlung der oben in Rn. 73 genannten laufenden Darlehen und Kreditlinien, also das „intra-group funding“.

77      Es ist offenkundig, dass die Garantie über die Kreditlinien eine staatliche Maßnahme ist, die eine staatliche Beihilfe zugunsten der BayernLB darstellt, zumindest soweit sie Kredite abdeckt, die vor der Notverstaatlichung „in Gefahr“ waren.

78      Wie aus dem 45. Erwägungsgrund des Rettungs- und Erweiterungsbeschlusses hervorgeht, erklärte die Österreichische Nationalbank mit Schreiben vom 7. Dezember 2009, dass die HGAA eine für das österreichische Bankensystem wichtige Bank sei und dass die Bank ohne die Stützungsmaßnahmen mit Aufsichtsmaßnahmen hätte rechnen müssen. Hätte die Republik Österreich die HGAA nicht verstaatlicht, hätten die österreichischen Aufsichtsbehörden aller Wahrscheinlichkeit nach handeln müssen, so dass die BayernLB zusätzlich zum Wert ihrer Anteile an der HGAA alle nicht garantierten Kreditlinien verloren hätte.

79      Es steht fest, dass die BayernLB im Rahmen des Kaufvertrags vereinbart hat, dass die bestehenden Kreditlinien zur konzerninternen Finanzierung in Höhe von 2,6 Mrd. Euro der BayernLB an die HGAA bis Ende 2013 auf den Konten der HGAA verbleiben. Es besteht kein Zweifel daran, dass sie diesen Betrag ohne das Einschreiten der Republik Österreich verloren hätte. Da sich die BayernLB verpflichtet hat, die bestehenden Kreditlinien (und die Kreditlinien, die sie soeben geschlossen hatte) fortzuführen, hat sie die Garantie über die Rückzahlung dieser Finanzierung erhalten, so dass sie das Risiko, das sie im Fall der (zukünftigen) Zahlungsunfähigkeit der HGAA eingehen würde, gemindert hat. Sie hat also den Verlust von Kreditlinien von mehr als 2,6 Mrd. Euro vermieden, und ihre Forderung ist sicherer geworden, weil sie von der Republik Österreich garantiert wurde. Aus dieser Perspektive wurden ihr Belastungen vermindert, die sie normalerweise zu tragen hat, und befindet sie sich im Übrigen in einer günstigeren Situation als die übrigen Gläubiger der HGAA.

80      Demzufolge ist die Kommission fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags der BayernLB einen Vorteil verschaffte und somit eine staatliche Beihilfe darstellte.

–       Zur Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

81      Hilfsweise macht die Republik Österreich geltend, dass, sollte das Gericht der Auffassung sein, dass es sich um eine Beihilfe handele, erstens die in Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags genannte Garantie nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei und zweitens die Kommission die beim Handelsgericht Wien anhängige Klage hätte berücksichtigen müssen.

82      Was den Vortrag anbelangt, diese Beihilfe sei mit dem Binnenmarkt unvereinbar, ist festzustellen, dass die Notverstaatlichung über den Kaufvertrag erfolgte und dass die in Punkt 5 Abs. 6 dieses Vertrags formulierte Garantie Teil eines Bündels von Umstrukturierungs- und Liquidationsmaßnahmen ist, die zwischen der Republik Österreich und der BayernLB ausgehandelt wurden.

83      Die Rettung und der Kauf der HGAA-Anteile in Verbindung mit dem Rückzug der BayernLB als Hauptaktionärin waren jedoch Teil der Maßnahmen, die für den Erfolg der Umstrukturierung der BayernLB erforderlich waren.

84      Daher wurde die Vereinbarkeit der Beihilfe an die BayernLB einschließlich der von der Republik Österreich gewährten Garantie auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und im Licht der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. 2009, C 195, S. 9, im Folgenden: Umstrukturierungsmitteilung) geprüft.

85      Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der derzeitigen Krise, um nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der fraglichen Bank führen, einen Eigenbeitrag des Begünstigten einschließen (Lastenverteilung), sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist, und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

86      Zu diesem Punkt ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt. Die Nachprüfung durch den Unionsrichter muss sich daher darauf beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt wurden und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Der Unionsrichter darf seine wirtschaftliche Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen‑ und Giroverband/Kommission, T‑457/09, Slg, EU:T:2014:683, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Auf der Grundlage der Angaben in der Umstrukturierungsmitteilung hat die Kommission die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass alle Voraussetzungen für die Genehmigung des aus den Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bestehenden Umstrukturierungsplans erfüllt gewesen seien.

88      Hierzu macht die Republik Österreich lediglich geltend, dass die in den Rn. 14 und 33 der Umstrukturierungsmitteilung für die Banken aufgestellten Bedingungen nicht eingehalten worden seien und dass deshalb die Voraussetzungen dafür, dass die Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten, nicht erfüllt seien.

89      In Übereinstimmung mit der Kommission ist festzustellen, dass Rn. 14 dieser Mitteilung für die von der Republik Österreich zugunsten der BayernLB gewährte Beihilfe nicht einschlägig ist. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Refinanzierungsgarantie der in dieser Randnummer angesprochenen Art, mit der einem allgemeinen Versagen auf dem Markt abgeholfen werden soll.

90      In Bezug auf Rn. 33 der Umstrukturierungsmitteilung genügt die Feststellung, dass diese Randnummer nur auf den Schutz des Binnenmarkts abzielt. Es heißt dort, dass die Kommission darauf achten wird, dass Umstrukturierungsmaßnahmen den Binnenmarkt nicht aushöhlen, und Maßnahmen, die dazu beitragen, dass nationale Märkte offen und bestreitbar bleiben, positiv bewerten wird. In dieser Randnummer werden also Faktoren aufgeführt, die sich auf die Gesamtbeurteilung der Beihilfe positiv auswirken. Entgegen dem Vorbringen der Republik Österreich findet sich dort keine Bedingung, nach der ein Mitgliedstaat eine Beihilfe nur gewähren darf, wenn diese die Gewährung von Krediten auf seinem Inlandsmarkt begünstigt.

91      Daher kann dem Vorbringen, die Kommission habe gegen die Rn. 14 und 33 der Umstrukturierungsmitteilung verstoßen, nicht gefolgt werden.

92      In Bezug auf das Vorbringen, dass die Klage vor dem Handelsgericht Wien hätte berücksichtigt werden müssen, ist festzustellen, dass dieses irrelevant ist. Wie oben in Rn. 54 bereits ausgeführt worden ist, hat diese Klage nämlich keinen Einfluss auf die Frage, ob die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt.

93      Außerdem muss die Kommission, worauf oben in Rn. 55 bereits hingewiesen worden ist, in Anbetracht der Sach- und Rechtslage entscheiden, wie sie zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses bestand, und ist nicht verpflichtet, ihre Beschlüsse auf eine etwaige spätere Rückabwicklung von Rechtsgeschäften zu stützen.

94      Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 125 AEUV

95      Im Rahmen des vierten Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die angefochtenen Beschlüsse verstießen gegen Art. 125 AEUV.

96      Sie trägt vor, dass sie niemals die Absicht gehabt habe, der BayernLB eine Beihilfe und damit einen Vorteil zu gewähren. Alle Maßnahmen hätten zum Ziel gehabt, die HGAA zu stützen, und die fragliche Maßnahme sei ausschließlich das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Parteien des Kaufvertrags, die im Rahmen der Notverstaatlichung stattgefunden hätten.

97      Zudem stehe die BayernLB zu 94 % im Eigentum des Freistaats Bayern, so dass die als Beihilfe eingestufte Maßnahme diesem und in letzter Konsequenz der Bundesrepublik Deutschland zugutekomme. Die Art. 107 AEUV und 108 AEUV regelten nicht Beihilfen eines Mitgliedstaats für einen anderen, weshalb diese Bestimmungen auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar seien. Des Weiteren enthielten weder der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union noch der Vertrag über die Europäische Union eine andere Rechtsgrundlage, die eine solche „großzügige“ Zuwendung eines Mitgliedstaats an einen anderen rechtfertige. Eine Subventionierung, wie sie die Kommission unterstelle, würde nämlich gegen Art. 125 AEUV verstoßen.

98      Nach Auffassung der Kommission ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

99      Es ist festzustellen, dass die Republik Österreich nicht eindeutig erklärt hat, inwiefern Art. 125 AEUV für den vorliegenden Rechtsstreit relevant ist.

100    Die „Nichtbeistandsklausel“ in Art. 125 AEUV unter Titel VIII („Die Wirtschafts- und Währungspolitik“) soll nämlich sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten auf eine solide Haushaltspolitik achten. In Anbetracht dieses Ziels verbietet diese Bestimmung der Union und den Mitgliedstaaten demnach, finanziellen Beistand zu leisten, der zu einer Beeinträchtigung des Anreizes für den Empfängermitgliedstaat führen würde, eine solide Haushaltspolitik zu betreiben. Art. 125 AEUV verbietet es jedoch nicht, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, der für seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftbar bleibt, eine Finanzhilfe gewähren, vorausgesetzt, die daran geknüpften Auflagen sind geeignet, ihn zu einer soliden Haushaltspolitik zu bewegen (Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C‑370/12, Slg, EU:C:2012:756, Rn. 130 bis 137).

101    Selbst unter der Annahme, die Republik Österreich hätte die finanzielle Last Bayerns und der Bundesrepublik Deutschland mittels der Bestimmungen von Punkt 5 Abs. 6 des Kaufvertrags erleichtert, wäre Art. 125 AEUV nicht verletzt worden. Die Republik Österreich legt nämlich nicht dar, dass diese Bestimmungen zu einer Beeinträchtigung des Anreizes für den Empfängermitgliedstaat, eine solide Haushaltspolitik zu betreiben, führen würden.

102    Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Fünfter Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission

103    Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht die Republik Österreich geltend, die Kommission sei für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse nicht zuständig, da der darin beschriebene Sachverhalt niemals wie angegeben verwirklicht gewesen sei.

104    Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, dass diese das durch Art. 108 Abs. 3 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 geregelte Verfahren eingeleitet hat, nachdem die Republik Österreich eine Beihilfemaßnahme angemeldet hatte.

105    Insoweit trägt die Republik Österreich nichts vor, was die Zuständigkeit der Kommission in einem Fall wie dem hier vorliegenden in Frage stellen könnte.

106    Selbst wenn man annähme, dass die Republik Österreich mit ihrem oben in Rn. 103 dargestellten Vortrag der Kommission eine fehlerhafte Auslegung des Kaufvertrags vorwirft, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht ausreicht, um die bei der Prüfung des dritten Klagegrundes hierzu gemachten Feststellungen in Frage zu stellen.

107    Folglich sind der fünfte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

 Kosten

108    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.