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Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2015 – Schweden/Kommission

(Rechtssache T-521/14)1

(Verordnung [EU] Nr. 528/2012 – Biozidprodukte – Untätigkeitsklage – Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften – Nichterlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission – Verpflichtung zum Handeln)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, K. Sparrman und L. Swedenborg)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec im Beistand von Rechtsanwalt M. Johansson)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Thorning und N. Lyshøj), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und S. Ghiandoni), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bulterman und M. Noort, dann M. Bulterman und C. Schillemans), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Neergaard und P. Schonard) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und A. Norberg)

Gegenstand

Klage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften zu erlassen

Tenor

Die Europäische Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten verstoßen, dass sie es unterlassen hat, delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften zu erlassen.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Königreichs Schweden.

Das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 431 vom 1.12.2014.