Language of document : ECLI:EU:T:2016:173

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

16. März 2016(*)

„Streithilfe – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Repräsentative Vereinigung, deren Ziel die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder ist – Veröffentlichung des Streithilfeantrags im Internet – Verfahrensmissbrauch“

In der Rechtssache T‑561/14

Europäische Bürgerinitiative „One of us“ und die übrigen Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. de La Hougue,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J. Laitenberger und H. Krämer, dann durch M. Krämer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Waldherr und U. Rösslein als Bevollmächtigte,

und vom

Rat der Europäischen Union, vertreten durch K. Michoel und E. Rebasti als Bevollmächtigte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung COM(2014) 335final der Kommission vom 28. Mai 2014 über die Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“ [One of us],

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt und Verfahren

1        Am 25. Juli 2014 erhoben die Klägerin, die Europäische Bürgerinitiative „One of us“, und die übrigen Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, eine Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung COM(2014) 355 final der Kommission vom 28. Mai 2014 betreffend die Europäische Bürgerinitiative „Einer von uns“ [One of us] (im Folgenden: angefochtene Mitteilung) und, hilfsweise, von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65, S. 1).

2        Gemäß Art. 24 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 wurde die Zusammenfassung der Klageschrift im Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. November 2014 (ABl. C 409, S. 45) veröffentlicht.

3        Mit Schriftsätzen, die jeweils am 6. und am 9. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erhoben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union, die mit der Kommission in der Klageschrift als Beklagte benannt wurden, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991.

4        Mit Schriftsätzen, die an denselben Tagen bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantragten das Parlament und der Rat für den Fall, dass die Klage, was sie betrifft, für unzulässig erklärt wird, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

5        Die oben in Rn. 4 angeführten Anträge wurden den Klägern, der Kommission, hinsichtlich des Antrags des Rates dem Parlament und hinsichtlich des Antrags des Parlaments dem Rat gemäß Art. 116 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zugestellt.

6        Mit Schriftsatz, der am 17. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragte die International Planned Parenthood Federation (im Folgenden: IPPF), als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission, des Parlaments und des Rates zugelassen zu werden.

7        Mit Schriftsatz, der am 3. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragte Marie Stopes International (im Folgenden: MSI), als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission, des Parlaments und des Rates zugelassen zu werden.

8        Die oben in den Rn. 6 und 7 angeführten Anträge wurden den Klägern, der Kommission, dem Parlament und dem Rat gemäß Art. 116 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zugestellt.

9        Mit Schriftsätzen, die am 27. Mai und am 2. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erhoben die Kläger Einwände gegen die jeweiligen Streithilfeanträge von MSI und der IPPF.

10      Mit Schriftsätzen, die am 8. Mai und am 12. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, teilte die Kommission mit, keine Bemerkungen zu den jeweiligen Streithilfeanträgen von MSI und der IPPF zu haben.

11      Das Parlament und der Rat gaben keine Stellungnahmen zu den oben in den Rn. 6 und 7 angeführten Streithilfeanträgen ab.

12      Mit Schriftsatz, der am 15. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, teilten MSI und die IPPF dem Gericht mit, die Kläger hätten auf einer Internetseite den Streithilfeantrag von MSI veröffentlicht und mit negativen Kommentaren über diese Organisation versehen. Die beiden Antragsteller auf Zulassung als Streithelfer ersuchten das Gericht insbesondere, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich einer Verurteilung zu den Kosten, zu nutzen, um in Zukunft ähnlichen Verfahrensmissbräuchen durch die Kläger vorzubeugen.

13      Im Rahmen einer nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts erlassenen prozessleitenden Maßnahme sind die Kläger aufgefordert worden, Stellungnahmen zu den vorstehenden Behauptungen der beiden Antragsteller auf Zulassung als Streithelfer abzugeben, was diese mit am 31. August 2015 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der vom Gericht auferlegten Frist getan haben.

14      Im Rahmen einer weiteren nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung erlassenen prozessleitenden Maßnahme und da feststand, dass die Streithilfeanträge von MSI und der IPPF auf der oben in Rn. 12 genannten Internetseite veröffentlicht worden waren, sind die Kläger aufgefordert worden, anzugeben, ob sie dieser Seite die oben genannten Streithilfeanträge zur Verfügung gestellt hätten und, sofern das nicht der Fall gewesen sei, zu erklären, wie diese Dokumente ihrer Meinung nach auf die genannte Internetseite gelangt seien. Die Kläger haben mit am 17. November 2015 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist geantwortet.

15      Mit Beschluss vom 26. November 2015 hat die Erste Kammer des Gerichts die Klage als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 richtete, was zur Folge hatte, dass das Parlament und der Rat in dem Verfahren nicht mehr als Beklagte angesehen werden konnten.

16      Mit Entscheidung vom 30. November 2015 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts den Streithilfeanträgen des Parlaments und des Rates stattgegeben und klargestellt, dass ihre Rechte die in Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vorgesehenen seien.

17      Im Rahmen einer weiteren, vom Gericht nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a der Verfahrensordnung erlassenen prozessleitenden Maßnahme haben zum einen die Kommission und zum anderen MSI und die IPPF jeweils am 4. Dezember und am 11. Dezember 2015 Stellungnahmen zur Erwiderung der Kläger im Schriftsatz vom 17. November 2015 (siehe oben, Rn. 14) eingereicht.

 Rechtliche Würdigung

18      Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits glaubhaft machen, diesem Rechtsstreit beitreten; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union.

19      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne dieser Bestimmung nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln. Denn unter dem „Ausgang“ des Rechtsstreits ist die beim angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die angefochtene Handlung den Streithelfer unmittelbar berührt und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2003, BASF/Kommission, T‑15/02, Slg, EU:T:2003:38, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Streithilfeantrag der IPPF

20      Aus den Akten geht hervor, dass die IPPF ein nach dem Recht des Vereinigten Königreichs durch den International Planned Parenthood Act 1977 (Gesetz über den Internationalen Verband für Familienplanung) gegründeter Verband ist. Wie aus Art. 4 des International Planned Parenthood Act hervorgeht, sind ihre Ziele erstens die Förderung der Aufklärung der Völker der Erde über Familienplanung und eine verantwortungsvolle Elternschaft, zweitens die Erhaltung und der Schutz sowohl der geistigen als auch der körperlichen Gesundheit von Eltern, Kindern und Jugendlichen durch Förderung und Unterstützung wirksamer Familienplanungsdienste, drittens die Aufklärung von Personen über demografische Probleme in ihrer eigenen Gemeinschaft und weltweit und viertens die Förderung entsprechender Forschungen über alle Aspekte der menschlichen Fertilität und deren Regelung sowie die Verbreitung dieser Forschungsergebnisse.

21      Die IPPF teilte unwidersprochen mit, zu ihren Mitgliedern zählten 152 nationale Organisationen, genannt „Mitgliedsverbände“, und jeder dieser Verbände übe seine Tätigkeit in bestimmten Ländern, Regionen und auch auf internationaler Ebene aus. Eine Liste dieser Mitglieder wurde dem Streithilfeantrag beigelegt.

22      Die IPPF trug ferner unwidersprochen vor, ihre Mitgliedsverbände stellten mittels 65 000 Servicestellen Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich Familienplanung, Abtreibung, Gesundheit von Mutter und Kind sowie Behandlung, Prävention und Pflege im Fall von sexuell übertragbaren Krankheiten, bereit. Die IPPF stellte klar, dass sie für sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte für alle eintrete. Gemeinsam mit ihren Mitgliedern ermutige sie Regierungen und andere wichtige Entscheidungsträger auf nationaler, regionaler und globaler Ebene, sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte zu fördern, Politiken und Rechtsvorschriften zu erlassen, die auf diese Anliegen eingingen, und Programme und die Bereitstellung derartiger Dienstleistungen zu finanzieren.

23      Die IPPF macht geltend, sie müsse als Streithelferin zugelassen werden, da sie eine repräsentative Vereinigung sei, die den Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen wie der vorliegenden bezwecke, die Grundsatzfragen aufwürfen, die sich auf die Mitglieder auswirken könnten.

24      Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C‑151/97 P[I] und C‑157/97 P[I], Slg, EU:C:1997:307, Rn. 66, vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C‑151/98 P, Slg, EU:C:1998:440, Rn. 6, und vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T‑201/04 R, Slg, EU:T:2004:246, Rn. 37). Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen des betreffenden Sektors vertritt, ihr Ziel den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließt, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (Beschlüsse vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T‑87/92, Slg, EU:T:1993:113, Rn. 14, vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑253/03, Slg, EU:T:2004:164, Rn. 18, und vom 18. Oktober 2012, ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, T‑245/11, EU:T:2012:557, Rn. 12).

25      Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine weite Auslegung des Beitrittsrechts von Vereinigungen es ermöglichen soll, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden (Beschlüsse National Power und PowerGen/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:1997:307, Rn.66, und ClientEarth und International Chemical Secretariat/ECHA, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2012:557, Rn. 13).

26      Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die den betreffenden Sektor berühren, so dass die Interessen der Mitglieder der IPPF in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können.

27      Insoweit macht die IPPF geltend, eines der wichtigsten Ziele der betreffenden Bürgerinitiative bestehe darin, zu verhindern, dass die Union Abtreibungen und Organisationen, die innerhalb und außerhalb der Union zur Abtreibung ermutigten oder sie förderten, finanziere. Dies beeinträchtige die Tätigkeiten der IPPF, die nicht nur über ihre Mitgliedsverbände Abtreibungsdienste bereitstelle, sondern sich auch für sexuelle und reproduktive Gesundheit sowie für das Recht jeder Frau auf Wahlfreiheit und Zugang zu sicheren Abtreibungsdiensten einsetze. Daher werfe die Bürgerinitiative eine ernste Grundsatzfrage auf, die sich auf die IPPF und ihre Mitglieder auswirken könne.

28      Die IPPF trägt vor, sie habe aus den folgenden drei Gründen ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.

29      Erstens hätte es eine direkte Auswirkung auf die finanziellen Interessen der IPPF, wenn das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Mitteilung bestätigen würde, da diese Mitteilung eine rechtliche Garantie darstelle, dass ihre Tätigkeiten nicht unter ein pauschales Finanzierungsverbot durch die Union fielen. Würde hingegen der Klage stattgegeben und die Kommission aufgefordert, die in der angefochtenen Mitteilung vertretene Position zu revidieren, müsste die IPPF mit dem Versiegen beträchtlicher Finanzierungsquellen rechnen. Obwohl die Nichtigerklärung der angefochtenen Mitteilung keine unmittelbare Kürzung der Mittel der IPPF und ihrer Mitglieder zur Folge hätte, hätte eine solche Nichtigerklärung aufgrund der neuerlichen Eröffnung der Diskussion über deren mögliche zukünftige Finanzierung durch die Union notwendigerweise eine direkte Auswirkung auf ihre Interessen. Würde der Klage stattgegeben, wären die IPPF und ihre Mitglieder zudem verpflichtet, ihre Aufgabe erneut zu verteidigen und ihre Arbeit zu rechtfertigen, wodurch beträchtliche Kosten entstünden.

30      Zweitens macht die IPPF geltend, die Klageschrift und ihre Anhänge enthielten falsche Angaben über ihre Tätigkeiten. Würden diese Angaben im Endurteil übernommen, könnte ihr Ruf geschädigt werden, was sich auf ihre Fähigkeit, Mittel zu beschaffen, negativ auswirken könnte. Daher habe die IPPF ein Interesse, als Streithelferin zugelassen zu werden, um diese Angaben richtigzustellen und ihren Ruf zu verteidigen.

31      Drittens trägt die IPPF vor, diese Rechtssache werfe wichtige Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Politik der Union auf dem Gebiet der reproduktiven Freiheit auf. Die Streithilfe der IPPF im Namen ihrer Mitglieder erleichtere eine Beurteilung der Rechtssache in deren Gesamtzusammenhang. Als Organisation, die hinsichtlich des Rechts auf reproduktive Freiheit, einschließlich der Wahlfreiheit und des Zugangs zu sicheren Abtreibungsdiensten, eine vom Standpunkt der Kläger abweichende Position vertrete, habe die IPPF ein unmittelbares Interesse, die Argumente der Kläger zu widerlegen.

32      Die Kläger sind dem Streithilfeantrag der IPPF entgegengetreten und haben insbesondere geltend gemacht, deren Interesse am Ausgang des Rechtsstreits sei, sofern es bestehe, zu mittelbar und nicht erwiesen.

33      Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass mit der betreffenden Bürgerinitiative im Wesentlichen erreicht werden soll, dass die Union die Finanzierung von Tätigkeiten unterbindet, „die die Zerstörung menschlicher Embryonen, insbesondere in den Bereichen Forschung, Entwicklungszusammenarbeit und öffentliche Gesundheit, voraussetzen“. Hierzu fügten die Organisatoren ihrem Antrag auf Registrierung der Bürgerinitiative drei Vorschläge für legislative Änderungen bei. Daraus folgt zweifellos, dass das Ziel der betreffenden Bürgerinitiative mit den Tätigkeiten der IPPF und ihrer Mitglieder im Widerstreit steht, da diese Abtreibungsdienste anbieten und die Familienplanung und sexuelle und reproduktive Rechte fördern.

34      Sodann ist festzustellen, dass die Klage im vorliegenden Fall die Nichtigerklärung der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 erlassenen angefochtenen Mitteilung zum Gegenstand hat, in deren Rahmen es die Kommission für nicht erforderlich angesehen hat, dem Unionsgesetzgeber einen Vorschlag betreffend die von der fraglichen Bürgerinitiative vorgeschlagenen legislativen Änderungen zu unterbreiten.

35      Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 sieht vor, dass die Kommission, wenn bei ihr eine Bürgerinitiative unter Einhaltung aller in dieser Verordnung genannten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingeht,

„… innerhalb von drei Monaten in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Bürgerinitiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür dar[legt].“

36      Der Inhalt von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 ist im Licht des ersten Erwägungsgrundes dieser Verordnung zu sehen, der bestimmt:

„Ähnlich wie das Recht, das dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 225 [AEUV] und dem Rat gemäß Artikel 241 AEUV eingeräumt wird, bietet dieses Verfahren [der Europäischen Bürgerinitiative] den Bürgern die Möglichkeit, sich direkt mit der Aufforderung an die Europäische Kommission zu wenden, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge zu unterbreiten.“

37      Daraus folgt, dass sich eine Stattgabe oder Abweisung der Klage durch das Gericht nur auf mittelbare und nicht erwiesene Weise auf die Interessen der IPPF und ihrer Mitglieder hinsichtlich der Finanzierung ihrer Tätigkeiten durch die Union auswirken kann, da sich die Kommission in der angefochtenen Mitteilung lediglich weigert, dem Unionsgesetzgeber einen Vorschlag für einen Rechtsakt mit den von der betreffenden Bürgerinitiative vorgeschlagenen legislativen Änderungen zu unterbreiten.

38      Selbst wenn der Klage stattgegeben würde, könnte dies im für die IPPF und ihre Mitglieder schlimmsten Fall nur dazu führen, dass die Kommission dem Unionsgesetzgeber einen Vorschlag für einen Rechtsakt betreffend die oben genannten Änderungen vorlegen würde. Dieser Vorschlag für einen Rechtsakt wäre jedoch nur ein Abschnitt innerhalb einer Reihe von zukünftigen Handlungen und Ereignissen, an deren Ende die Annahme eines Rechtsakts der Union stünde, der die Finanzierung von Tätigkeiten, „die die Zerstörung von menschlichen Embryonen voraussetzen“, untersagt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 18. Mai 2015, Izsák und Dabis/Kommission, T‑529/13, EU:T:2015:325, Rn. 29).

39      Entgegen dem Vorbringen der IPPF würde auch eine mögliche Bestätigung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Mitteilung durch das Gericht für die IPPF und ihre Mitglieder keine rechtliche Garantie dafür darstellen, dass die Finanzierung ihrer Tätigkeiten durch die Union nicht untersagt werden könnte, da eine Rechtsetzungsinitiative in diesem Sinne sowohl vom Parlament gemäß Art. 225 AEUV als auch vom Rat gemäß Art. 241 AEUV ausgehen könnte.

40      Zudem ist festzustellen, dass die IPPF selbst einräumt, dass die mögliche Nichtigerklärung der angefochtenen Mitteilung durch das Gericht keine unmittelbare Auswirkung auf ihre Finanzierung und die ihrer Mitglieder hätte (siehe oben, Rn. 29). Dem Vorbringen, wonach diese Nichtigerklärung aufgrund der neuerlichen Eröffnung der Diskussion über ihre mögliche zukünftige Finanzierung durch die Union eine unmittelbare Auswirkung auf die Interessen der IPPF und ihrer Mitglieder hätte und sie ihre Aufgabe und ihre Arbeit im Rahmen dieser Diskussion erneut verteidigen müssten, kann nicht gefolgt werden, da damit keine gegenwärtige und erwiesene Auswirkung auf die IPPF und ihre Mitglieder im Sinne der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung dargelegt wird.

41      Im Übrigen ist die Behauptung der IPPF zurückzuweisen, ihr Streitbeitritt sei aufgrund ihres Interesses, die rufschädigenden Angaben in den Akten zu korrigieren, gerechtfertigt (siehe oben, Rn. 30), da dieses Interesse nicht den Gegenstand und den Ausgang des Rechtsstreits im Sinne der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung betrifft. Die Geltendmachung dieses Intereses ist daher für die Beurteilung des Interesses der IPPF an einem Streitbeitritt irrelevant.

42      Schließlich ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache im Wesentlichen zum einen Fragen hinsichtlich der Anfechtbarkeit der angefochtenen Entscheidung nach Art. 263 AEUV und zum anderen, wie aus den geltend gemachten Klagegründen hervorgeht, Fragen hinsichtlich der Natur und des Inhalts der Pflichten der Kommission im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 aufwirft. Daraus folgt, dass das „Gravitationszentrum“ dieser Rechtssache keine Fragen im Zusammenhang mit der Politik der Union auf dem Gebiet der reproduktiven Freiheit betrifft und dass daher der Streitbeitritt der IPPF als Verband, der über seine Mitglieder Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit anbietet und sich für das Recht auf reproduktive Freiheit einsetzt, nicht zu einer besseren Beurteilung des Rahmens der Rechtssache durch das Gericht im Sinne der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung beitragen würde.

43      Nach alledem ist festzustellen, dass unabhängig von der Frage, ob die IPPF eine repräsentative Vereinigung und ob ihr Ziel der Schutz der Interessen ihrer Mitglieder ist, diese Interessen nicht im Sinne der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung in erheblichem Maß durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können. Daher ist der Streithilfeantrag der IPPF zurückzuweisen.

 Zum Streithilfeantrag von MSI

44      Nach ihren Angaben ist MSI eine nach dem Recht von England und Wales gegründete Stiftung, die Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich einer vollständigen Palette von Verhütungsmethoden und Zugang zu sicheren Abtreibungsdiensten sowie Nachbetreuung, über ihre Büros und verbundenen Partner in 37 Ländern der Welt anbietet. Wie aus ihrer Satzung hervorgeht, ist sie insbesondere beauftragt, nicht nur die oben genannten Dienstleistungen zu erbringen, sondern auch die Müttersterblichkeit zu reduzieren, Armut und Not aufgrund einer nicht geplanten Schwangerschaft zu verhindern und Forschungen auf dem Gebiet der oben genannten Gesundheitsdienste durchzuführen oder zu fördern.

45      Zur Unterstützung ihres Streithilfeantrags trägt MSI genau die gleichen Argumente wie die IPPF vor, um ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft zu machen (siehe oben, Rn. 27 bis 31). Im Einzelnen macht sie geltend, erstens hätte es eine unmittelbare Auswirkung auf ihre finanziellen Interessen, wenn das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Mitteilung bestätigen sollte, zweitens habe sie ein Interesse, dem Streit beizutreten, um in den Akten enthaltene falsche Angaben über ihre Tätigkeiten zu korrigieren und ihren Ruf zu verteidigen, und drittens erleichtere ihr Streitbeitritt die Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht in deren Gesamtzusammenhang. Aus den oben in den Rn. 33 bis 42 dargelegten Gründen ist festzustellen, dass mit diesem Vorbringen kein unmittelbares, erwiesenes und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung dargelegt wird. Der Streithilfeantrag von MSI ist daher zurückzuweisen.

 Kosten

46      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der im vorliegenden Fall nach deren Art. 144 Abs. 6 Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens gerechtfertigt erscheint.

47      Im vorliegenden Fall haben die IPPF und MSI im Rahmen ihrer am 11. Dezember 2015 vorgelegten Stellungnahmen (siehe oben, Rn. 17) beantragt, die Kläger zu den Kosten im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen oder zumindest zu den Kosten zu verurteilen, die ihnen aufgrund der Verbreitung der genannten Anträge im Internet entstanden seien. Die IPPF und MSI begründeten ihre Kostenanträge damit, dass die Kläger für die oben genannte Verbreitung verantwortlich seien und dadurch einen Verfahrensmissbrauch begangen hätten.

48      Die Kläger haben zwar bestritten, rechtswidrig gehandelt zu haben, haben aber keine Kostenanträge gestellt. Auch die Kommission hat keinen solchen Antrag gestellt.

49      Es ist daran zu erinnern, dass nach den Bestimmungen über das Verfahren in Rechtssachen vor dem Gericht die Parteien Schutz gegen unangemessene Verwendung von Verfahrensunterlagen genießen (Urteil vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, Slg, EU:T:1998:127, Rn. 135). Nach Art. 5 Abs. 8 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts, die zum Zeitpunkt der oben in Rn. 12 erwähnten Veröffentlichung der Streithilfeanträge der IPPF und von MSI auf der Internetseite anwendbar war, darf keine dritte Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts ohne ausdrückliche, nach Anhörung der Parteien erteilte Genehmigung des Präsidenten oder, wenn die Rechtssache noch anhängig ist, des Präsidenten des mit ihr befassten Spruchkörpers die Akten der Rechtssache oder die Verfahrensschriftstücke einsehen. Diese Genehmigung kann nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden, dem eine eingehende Begründung für das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht beizufügen ist.

50      Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege, wonach die Parteien das Recht haben, ihre Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 136). Daher darf eine Partei, der Zugang zu den Verfahrensschriftstücken der anderen Parteien gewährt worden ist, von diesem Recht nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen und zu keinem anderen Zweck wie etwa dem Gebrauch machen, die Öffentlichkeit zur Kritik am Vorbringen der anderen Verfahrensbeteiligten zu bewegen (Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 137). Das trägt dazu bei, sicherzustellen, dass während des gesamten Gerichtsverfahrens Erörterungen zwischen den Parteien sowie die Beratungen des Gerichts über die anhängige Rechtssache in aller Ruhe ablaufen, und zu verhindern, dass auf die Rechtsprechungstätigkeit – und sei es auch nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit – Druck von außen ausgeübt und die Ruhe der Erörterungen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2015, BPC Lux 2 u. a./Kommission, T‑812/14 R, EU:T:2015:119, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass eine Handlung, die dem oben genannten Aspekt des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege zuwiderläuft, einen Verfahrensmissbrauch darstellt, der bei der Festsetzung der Kosten berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:1998:127, Rn. 139 und 140).

52      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der den Parteien im Gerichtsverfahren gewährte Schutz aufgrund des oben genannten Aspekts des allgemeinen Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege auf denjenigen auszudehnen ist, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer vor dem Gericht stellt. Dieser Antragsteller auf Zulassung als Streithelfer nimmt an der Rechtsprechungstätigkeit teil und muss aufgrund dessen den gleichen Schutz genießen wie die Verfahrensbeteiligten, wenn es um die Möglichkeit geht, seine Interessen unabhängig von jeder äußeren Beeinflussung, insbesondere durch die Öffentlichkeit, zu vertreten.

53      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Streithilfeanträge der IPPF und von MSI in Form elektronischer Links zu deren Inhalt in Artikeln veröffentlicht wurden, die auf einer Internetseite erschienen, deren Erstellung ihren Autoren und Herausgebern zufolge „ein Mittel zur Förderung einer Gesellschaft [ist], die auf einem einheitlichen Verständnis der Menschenwürde beruht – einer Würde, die allen menschlichen Wesen ab dem Zeitpunkt der Empfängnis bis zu ihrem natürlichen Tod zukommt“. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Artikel direkt auf das vorliegende Verfahren vor dem Gericht Bezug nahmen und die beiden Antragsteller auf Zulassung als Streithelfer negativ darstellten, um ihnen gegenüber in der Öffentlichkeit negative Gefühle hervorzurufen.

54      In Beantwortung der oben in Rn. 14 dargestellten Frage des Gerichts bestätigten die Kläger, dass sie, da es ihnen rechtmäßig und angemessen erschienen sei, alle mit der Klage in Zusammenhang stehenden Informationen, einschließlich der dazugehörigen Dokumente, allein jenen mitgeteilt hätten, die sie repräsentierten, nämlich den Organisationen, die Teil der Europäischen Bürgerinitiative „One of us“ seien. Diese Mitteilung habe mittelbar zur Veröffentlichung bestimmter Dokumente im Internet führen können, auch wenn dies nicht ihre Absicht gewesen sei. Die Kläger gaben ferner an, sie hätten keine redaktionelle Verantwortung für den Inhalt der betreffenden Internetseite und hätten den dafür Verantwortlichen eine E‑Mail mit der Aufforderung geschickt, die elektronischen Links zu den Streithilfeanträgen der IPPF und von MSI von der Webseite zu nehmen.

55      Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger keine Hinweise liefern, mit denen sich die von ihnen genannten „Organisationen“ identifizieren ließen, und dass diesbezügliche Angaben auch aus den Akten der Rechtssache nicht hervorgehen. Außerdem ist jedenfalls festzustellen, dass keine dieser „Organisationen“ in der Klageschrift als Kläger identifiziert wird. Als Kläger werden in der Klageschrift die Europäische Bürgerinitiative „One of us“ und die sieben natürlichen Personen benannt, die in ihrer Eigenschaft als Organisatoren im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 Mitglieder des Bürgerausschusses dieser Initiative sind.

56      Die Kläger erkennen im Übrigen an, dass die Mitteilung der Streithilfeanträge der IPPF und von MSI an diese „Organisationen“ mittelbar zur Veröffentlichung dieser Dokumente im Internet habe führen können.

57      Zudem ist festzustellen, dass, wie aus der oben in Rn. 53 angeführten Internetseite hervorgeht, deren Autoren und Herausgeber ihre Unterstützung für verschiedene Organisationen und Einrichtungen, darunter die Europäische Bürgerinitiative „One of us“, bekräftigen, ohne ihnen anzugehören, und dass sie empfehlen, die Internetseite dieser Bürgerinitiative zu besuchen.

58      Das Vorbringen der Kläger, wonach die Veröffentlichung der Streithilfeanträge der IPPF und von MSI auf der oben angeführten Internetseite von ihnen nicht beabsichtigt gewesen sei, überzeugt das Gericht nicht. Die auf dieser Internetseite erschienenen Artikel, die Links zu den Streithilfeanträgen enthalten, beziehen sich ausdrücklich und ausführlich auf das vorliegende Gerichtsverfahren, unterstützen mit einer aggressiven Argumentation die von den Klägern vor dem Gericht vertretene Position und enthalten auch elektronische Links zu den Schriftsätzen Letzterer und sogar einzelne Passagen dieser Schriftsätze. Jedenfalls ändert dieses Vorbringen, auch wenn es zutreffen sollte, wie die Kommission richtigerweise in ihrer oben in Rn. 17 angeführten Stellungnahme festgestellt hat, nichts an der Tatsache, dass die Kläger durch die Übermittlung der Streithilfeanträge der IPPF und von MSI an die oben genannten „Organisationen“ objektiv das Risiko geschaffen haben, dass die streitige Veröffentlichung im Internet erfolgen würde.

59      Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Kläger nicht in Unkenntnis dessen, was zur Veröffentlichung der oben genannten Streithilfeanträge auf der oben in Rn. 53 genannten Internetseite geführt hat, und der Beeinträchtigung waren, die auf diese Weise dem Recht der beiden Antragsteller auf Zulassung als Streithelfer, ihre Interessen unabhängig von jedem äußeren Einfluss im Sinne der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung zu verteidigen, zugefügt wurde. Daraus folgt auch, dass die Kläger diese Verfahrensunterlagen im Sinne der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung unangemessen verwendet haben.

60      Auch das Vorbringen der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2015 (siehe oben, Rn. 14), wonach die Streithilfeanträge der IPPF und von MSI keine vertraulichen Informationen enthielten, ist als nicht erheblich zurückzuweisen. Ziel des Verbots, dass eine Partei ihr Recht auf Zugang zu den Verfahrensschriftstücken anderer Verfahrensbeteiligter für andere Zwecke als die nutzt, die im Zusammenhang mit der Verteidigung der eigenen Interessen stehen, ist es nämlich, sicherzustellen, dass der allgemeine Grundsatz einer geordneten Rechtspflege beachtet wird, und nicht, den angeblich vertraulichen Inhalt dieser Dokumente zu schützen.

61      Daher ist festzustellen, dass die Kläger einen Verfahrensmissbrauch im Sinne der oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung begangen haben, was bei der Kostenentscheidung gemäß Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung berücksichtigt werden kann.

62      Nach alledem wird unter angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles entschieden, dass die Kläger, die keinen Kostenantrag gestellt haben, ihre eigenen Kosten und, aufgrund des begangenen Verfahrensmissbrauchs, auch drei Viertel der Kosten tragen, die der IPPF und MSI entstanden sind.

63      Die IPPF und MSI tragen ein Viertel ihrer Kosten.

64      Die Kommission, die keinen Kostenantrag gestellt hat, trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Streithilfeanträge der International Planned Parenthood Federation und von Marie Stopes International werden zurückgewiesen.

2.      Die International Planned Parenthood Federation und Marie Stopes International tragen ein Viertel ihrer Kosten.

3.      Die Europäische Bürgerinitiative „One of us“ und die übrigen Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre Kosten im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen der International Planned Parenthood Federation und von Marie Stopes International sowie drei Viertel der Kosten dieser beiden Einrichtungen.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Streithilfeanträgen.

Luxemburg, den 16. März 2016

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen

Anhang

Patrick Grégor Puppinck, wohnhaft in Straßburg (Frankreich),

Filippo Vari, wohnhaft in Rom (Italien),

Josephine Quintavalle, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich),

Edith Frivaldszky, wohnhaft in Tata (Ungarn),

Jacub Baltroszewicz, wohnhaft in Krakau (Polen),

Alicia Latorre Canizares, wohnhaft in Cuenca (Spanien),

Manfred Liebner, wohnhaft in Zeitlofs (Deutschland).


* Verfahrenssprache: Englisch.