Language of document : ECLI:EU:C:2016:198

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

5. April 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat“

In den verbundenen Rechtssachen C‑404/15 und C‑659/15 PPU

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) mit Entscheidungen vom 23. Juli und vom 8. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli und am 9. Dezember 2015, in Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen

Pál Aranyosi (C‑404/15),

Robert Căldăraru (C‑659/15 PPU)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz und D. Šváby, der Richter A. Rosas, E. Juhász, A. Borg Barthet, J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter), der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas, M. Vilaras und E. Regan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Aranyosi, vertreten durch Rechtsanwältin R. Chekerov,

–        von Herrn Căldăraru, vertreten durch Rechtsanwalt J. van Lengerich,

–        der Generalstaatsanwaltschaft Bremen, vertreten durch Oberstaatsanwalt M. Glasbrenner,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        Irlands, vertreten durch E. Creedon, L. Williams, G. Mullan und A. Joyce als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch F.‑X. Bréchot, D. Colas und G. de Bergues als Bevollmächtigte,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und J. Nasutavičienė als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, G. Koós und M. Bóra als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Radu und M. Bejenar als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. März 2016

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen der Vollstreckung von zwei Europäischen Haftbefehlen, die am 4. November und am 31. Dezember 2014 vom Ermittlungsrichter am Miskolci járásbíróság (Distriktgericht Miskolc, Ungarn) gegen Herrn Aranyosi erlassen wurden, sowie eines Europäischen Haftbefehls, der am 29. Oktober 2015 von der Judecătoria Făgăraş (Gericht erster Instanz Fogarasch, Rumänien) gegen Herrn Căldăraru erlassen wurde, in Deutschland.

 Rechtlicher Rahmen

 EMRK

3        Art. 3 („Verbot der Folter“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

4        Art. 15 („Abweichen im Notstandsfall“) EMRK sieht vor:

„(1)      Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.

(2)      Aufgrund des Absatzes 1 darf … von Artikel 3 … in keinem Fall abgewichen werden.

…“

5        Art. 46 („Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile“) EMRK bestimmt in Abs. 2:

„Das endgültige Urteil des [Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR)] ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.“

 Unionsrecht

 Charta

6        Art. 1 („Würde des Menschen“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) lautet:

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“

7        Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) der Charta lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

8        In den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17, im Folgenden: Erläuterungen zur Charta) heißt es dazu: „Das Recht nach Artikel 4 [der Charta] entspricht dem Recht, das durch den gleich lautenden Artikel 3 EMRK garantiert ist … Nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta hat Artikel 4 also die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Artikel 3 EMRK.“

9        Art. 6 („Recht auf Freiheit und Sicherheit“) der Charta sieht vor:

„Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.“

10      Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) der Charta bestimmt in Abs. 1:

„Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.“

11      In Abs. 1 von Art. 51 („Anwendungsbereich“) der Charta heißt es:

„Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union …“

12      Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) der Charta bestimmt in Abs. 1:

„Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“

 Rahmenbeschluss

13      In den Erwägungsgründen 5 bis 8, 10 und 12 des Rahmenbeschlusses heißt es:

„(5)      … Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht … die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen …

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(7)      Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 [EU] und Artikel 5 [EG] Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)      Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

(10)      Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EU, jetzt nach Änderung Art. 2 EUV] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EU, jetzt nach Änderung Art. 7 Abs. 2 EUV] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.

(12)      Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EU] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.

…“

14      Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

15      Die Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses enthalten die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann.

16      Art. 5 („Vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht [des Vollstreckungsmitgliedstaats] an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden:

2.      Ist die Straftat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats eine Überprüfung der verhängten Strafe – auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren – oder Gnadenakte zulässt, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder der Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats Anspruch hat.

3.      Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“

17      Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)      Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)      Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“

18      Art. 7 („Beteiligung der zentralen Behörde“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, mehrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden benennen.

(2)      Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.

Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt dem Generalsekretariat des Rates die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats verbindlich.“

19      Art. 12 („Inhafthaltung der gesuchten Person“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.“

20      Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)      Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)      Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

21      Art. 17 („Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.

(2)      In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.

(3)      In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.

(4)      Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.

(5)      Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.

(7)      Kann ein Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen nicht einhalten, so setzt er Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis. Außerdem teilt ein Mitgliedstaat, der wiederholt Verzögerungen bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesetzt gewesen ist, diesen Umstand dem Rat mit, damit eine Beurteilung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen kann.“

22      In Art. 23 („Frist für die Übergabe der Person“) des Rahmenbeschlusses heißt es:

„(1)      Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.

(2)      Die Übergabe erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.

(4)      Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.

(5)      Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen.“

 Deutsches Recht

23      Der Rahmenbeschluss wurde durch die §§ 78 bis 83k des Gesetzes vom 23. Dezember 1982 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006 I S. 1721) (im Folgenden: IRG) in deutsches Recht umgesetzt.

24      § 15 („Auslieferungshaft“) IRG lautet:

„(1)      Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.      die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder

2.      auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2)      Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.“

25      § 24 („Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls“) IRG bestimmt:

„(1)      Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.

(2)      Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.“

26      Nach § 29 Abs. 1 IRG entscheidet das Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Auslieferung, wenn sich der Verfolgte nicht mit ihr einverstanden erklärt hat. Die Entscheidung ergeht nach § 32 IRG durch Beschluss.

27      § 73 IRG lautet:

„Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 [EUV] enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C‑404/15

28      Herr Aranyosi ist ein am 14. Juli 1996 in Szikszó (Ungarn) geborener ungarischer Staatsangehöriger.

29      Der Ermittlungsrichter am Miskolci járásbíróság (Distriktgericht Miskolc) erließ am 4. November und am 31. Dezember 2014 zwei Europäische Haftbefehle gegen Herrn Aranyosi, um seine Übergabe an die ungarischen Justizbehörden zum Zweck der Strafverfolgung zu erwirken.

30      Nach dem Europäischen Haftbefehl vom 4. November 2014 soll Herr Aranyosi am 3. August 2014 in ein Wohnhaus in Sajohidveg (Ungarn) eingedrungen sein. Dabei soll er u. a. 2 500 Euro und 100 000 ungarische Forint (HUF) (etwa 313 Euro) in bar sowie verschiedene Wertgegenstände entwendet haben.

31      Überdies wird Herrn Aranyosi im Europäischen Haftbefehl vom 31. Dezember 2014 zur Last gelegt, am 19. Januar 2014 durch ein Fenster in eine Schule in Sajohidveg eingestiegen zu sein und sodann in dem Gebäude mehrere Türen aufgebrochen und technische Geräte sowie Bargeld entwendet zu haben. Der Wert des Diebesguts wird mit 244 000 HUF (etwa 760 Euro) und der Sachschaden mit 55 000 HUF (etwa 170 Euro) angegeben.

32      Herr Aranyosi wurde am 14. Januar 2015 in Bremen (Deutschland) aufgrund einer Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen. Am selben Tag wurde er vom Vorermittlungsrichter am Amtsgericht Bremen vernommen.

33      Herr Aranyosi erklärte, er sei ungarischer Staatsangehöriger, wohne bei seiner Mutter in Bremerhaven (Deutschland), sei ledig und habe eine Freundin sowie ein acht Monate altes Kind. Er bestritt die ihm vorgeworfenen Taten und erklärte sich nicht mit dem vereinfachten Übergabeverfahren einverstanden.

34      Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Bremen ordnete die Freilassung von Herrn Aranyosi an, weil keine Gefahr gesehen wurde, dass er sich dem Übergabeverfahren entziehen werde. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen fragte sodann am 14. Januar 2015 beim Miskolci járásbíróság (Distriktgericht Miskolc) unter Hinweis auf die nicht den europäischen Mindeststandards genügenden Haftbedingungen in einigen ungarischen Haftanstalten an, in welcher Haftanstalt Herr Aranyosi im Fall seiner Übergabe inhaftiert würde.

35      Mit Schreiben vom 20. Februar 2015, das am 15. April 2015 per Fax über das ungarische Justizministerium einging, teilte die Staatsanwaltschaft des Distrikts Miskolc mit, dass die bei Strafverfahren angewendete Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft sowie die Beantragung von Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht zwingend seien.

36      Sie führte aus, im ungarischen Strafrecht existierten mehrere mildere, keinen Freiheitsentzug nach sich ziehende Zwangsmaßnahmen; ferner könnten auch mehrere Bestrafungsarten ohne Freiheitsentzug in Betracht gezogen werden. Die vor der Anklageerhebung beantragte Zwangsmaßnahme sowie die bei der Anklageerhebung beantragte Sanktion seien Teil des Anklagemonopols der unabhängigen Staatsanwaltschaft.

37      Die Aufklärung der Straftat und die Wahl der anzuwendenden Sanktionen fielen in den Kompetenzbereich der ungarischen Justizbehörden. Insoweit schrieben die ungarischen Gesetze für das Strafverfahren entsprechende, auf europäischen Werten beruhende Garantien vor.

38      Am 21. April 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen, die Übergabe von Herrn Aranyosi an die ausstellende Justizbehörde zum Zweck der Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Sie führte u. a. aus, die Staatsanwaltschaft des Distrikts Miskolc habe zwar nicht mitgeteilt, in welcher Haftanstalt der Verfolgte für den Fall der Übergabe an Ungarn inhaftiert würde, doch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall der Übergabe Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung werden könnte.

39      Der Rechtsbeistand von Herrn Aranyosi beantragte, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Distrikts Miskolc habe nicht angegeben, in welcher Haftanstalt der Verfolgte inhaftiert werde. Damit sei eine Überprüfung der Haftbedingungen nicht möglich.

40      Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen führt aus, der von Ungarn gestellte Antrag erfülle die Voraussetzungen von Übergabeersuchen im Rahmen des IRG.

41      Die Herrn Aranyosi zur Last gelegten Taten stellten insbesondere sowohl nach § 370 Abs. 1 des ungarischen Strafgesetzbuchs als auch nach den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 und 244 Abs. 1 Nr. 3 des deutschen Strafgesetzbuchs eine strafbare Handlung dar. Mithin bestehe in beiden Mitgliedstaaten eine Strafbarkeit sowie nach ungarischem und nach deutschem Recht eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.

42      Die Übergabe wäre gleichwohl für unzulässig zu erklären, wenn ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG bestünde. Nach den derzeit verfügbaren Informationen gebe es aber beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr Aranyosi bei einer Übergabe an die ungarische Justizbehörde Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte, die Art. 3 EMRK sowie die Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt seien, verletzten.

43      Der EGMR habe Ungarn nämlich wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Varga u. a./Ungarn, Nrn. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13, vom 10. März 2015). Der EGMR habe es als erwiesen angesehen, dass der ungarische Staat durch die Unterbringung der Kläger in zu kleinen und überbelegten Haftzellen gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe. Er habe dieses Verfahren als Musterprozess betrachtet, nachdem bei ihm 450 ähnliche Klagen gegen Ungarn wegen unmenschlicher Haftbedingungen anhängig seien.

44      Auch aus einem Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, denen Herr Aranyosi im Fall der Übergabe an die ungarischen Behörden ausgesetzt wäre, nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprächen. Diese Wertung beziehe sich insbesondere auf die bei Besuchen in den Jahren 2009 bis 2013 festgestellte massive Überbelegung der Zellen.

45      Auf der Grundlage dieser Informationen sehe sich das vorlegende Gericht im Hinblick auf die durch § 73 IRG und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses gesteckten Grenzen nicht in der Lage, über die Zulässigkeit der Übergabe von Herrn Aranyosi an die ungarischen Behörden zu entscheiden. Seine Entscheidung hänge wesentlich von der Frage ab, ob das in Rede stehende Übergabehindernis im Einklang mit dem Rahmenbeschluss durch Zusicherungen seitens des Ausstellungsmitgliedstaats überwunden werden könne. Könne dieses Hindernis nicht durch derartige Zusicherungen überwunden werden, wäre die Übergabe unzulässig.

46      Unter diesen Umständen hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, verletzen, oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren?

2.      Sind Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen, oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats?

 Rechtssache C‑659/15 PPU

47      Herr Căldăraru ist ein am 7. Dezember 1985 in Brașov (Rumänien) geborener rumänischer Staatsangehöriger.

48      Am 16. April 2015 verurteilte die Judecătoria Făgăraş (Gericht erster Instanz Fogarasch) Herrn Căldăraru wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.

49      Nach den vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen wiedergegebenen Gründen dieses Urteils wurde in die genannte Strafe eine von der Judecătoria Făgăraş (Gericht erster Instanz Fogarasch) am 17. Dezember 2013 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einbezogen, die zur Bewährung ausgesetzt worden war.

50      Diese Verurteilung wurde im Anschluss an ein Urteil der Curtea de Apel Brașov (Berufungsgericht Brașov) vom 15. Oktober 2015 rechtskräftig.

51      Am 29. Oktober 2015 erließ die Judecătoria Făgăraş (Gericht erster Instanz Fogarasch) gegen Herrn Căldăraru einen Europäischen Haftbefehl und ließ ihn im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausschreiben.

52      Am 8. November 2015 wurde Herr Căldăraru in Bremen festgenommen.

53      Am selben Tag erließ das Amtsgericht Bremen gegen Herrn Căldăraru eine Festhalteanordnung. Bei seiner richterlichen Vernehmung erklärte er sich nicht mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden.

54      Am 9. November 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen, gegen Herrn Căldăraru die Auslieferungshaft anzuordnen.

55      Mit Entscheidung vom 11. November 2015 gab das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen diesem Antrag statt, da es nicht „von vornherein unzulässig“ im Sinne von § 15 Abs. 2 IRG erscheine, Herrn Căldăraru in Auslieferungshaft zu nehmen, und da die Gefahr bestehe, dass er sich dem Verfahren zur Übergabe an die rumänischen Behörden entziehen werde, was nach § 15 Abs. 1 IRG die Anordnung der Auslieferungshaft rechtfertige.

56      Am 20. November 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen, die Übergabe von Herrn Căldăraru an die rumänischen Behörden für zulässig zu erklären. Dabei gab sie an, die Judecătoria Făgăraş (Gericht erster Instanz Fogarasch) habe nicht mitteilen können, in welcher Haftanstalt Herr Căldăraru in Rumänien inhaftiert würde.

57      Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen führt aus, der von Rumänien gestellte Antrag erfülle die Voraussetzungen von Übergabeersuchen im Rahmen des IRG.

58      Die Herrn Căldăraru zur Last gelegten Taten stellten insbesondere sowohl nach Art. 86 des rumänischen Gesetzes Nr. 195 von 2002 als auch nach § 21 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes eine strafbare Handlung dar. Mithin bestehe in beiden Mitgliedstaaten eine Strafbarkeit sowie eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten.

59      Die Übergabe wäre gleichwohl für unzulässig zu erklären, wenn ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG bestünde. Nach den derzeit verfügbaren Informationen gebe es aber beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr Căldăraru bei einer Übergabe Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte, die Art. 3 EMRK sowie die Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt seien, verletzten.

60      Der EGMR habe Rumänien nämlich mit mehreren Urteilen vom 10. Juni 2014 wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Voicu/Rumänien, Nr. 22015/10, Bujorean/Rumänien, Nr. 13054/12, Constantin Aurelian Burlacu/Rumänien, Nr. 51318/12, und Mihai Laurenţiu Marin/Rumänien, Nr. 79857/12). Der EGMR habe es als erwiesen angesehen, dass der rumänische Staat mit der Unterbringung der Kläger in zu kleinen, überbelegten und verdreckten Haftzellen ohne ausreichende Beheizung und ohne warmes Wasser zum Duschen gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe.

61      Auch aus einem Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, denen Herr Căldăraru im Fall der Übergabe an die rumänischen Behörden ausgesetzt wäre, nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprächen. Diese Wertung beziehe sich insbesondere auf die bei Besuchen vom 5. bis 17. Juni 2014 festgestellte massive Überbelegung der Zellen.

62      Auf der Grundlage dieser Informationen sehe sich das vorlegende Gericht im Hinblick auf die durch § 73 IRG und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses gesteckten Grenzen nicht in der Lage, über die Zulässigkeit der Übergabe von Herrn Căldăraru an die rumänischen Behörden zu entscheiden. Seine Entscheidung hänge wesentlich von der Frage ab, ob das in Rede stehende Übergabehindernis im Einklang mit dem Rahmenbeschluss durch Zusicherungen seitens des Ausstellungsmitgliedstaats überwunden werden könne. Könne dieses Hindernis nicht durch derartige Zusicherungen überwunden werden, wäre die Übergabe unzulässig.

63      Unter diesen Umständen hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, verletzen, oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren?

2.      Sind Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen, oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

 Rechtssache C‑404/15

64      Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahrens beantragt.

65      Zur Stützung seines Antrags hat es ausgeführt, Herr Aranyosi sei aufgrund eines von den ungarischen Behörden ausgestellten Europäischen Haftbefehls vorläufig festgenommen worden, befinde sich derzeit aber nicht in Haft. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen habe seine Freilassung angeordnet, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund seiner sozialen Bindungen keine Fluchtgefahr bestehe.

66      Am 31. Juli 2015 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die Rechtssache C‑404/15 dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, nicht stattzugeben.

67      Am 4. August 2015 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, dass die Rechtssache C‑404/15 mit Vorrang entschieden wird.

 Rechtssache C‑659/15 PPU

68      Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des in Art. 107 der Verfahrensordnung vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahrens beantragt.

69      Zur Stützung seines Antrags hat es ausgeführt, Herr Căldăraru sei aufgrund eines von den rumänischen Behörden ausgestellten Europäischen Haftbefehls vorläufig festgenommen worden und befinde sich derzeit aufgrund dieses Haftbefehls zum Zweck seiner Übergabe an die genannten Behörden in Haft. Die Berechtigung zur Inhaftierung von Herrn Căldăraru hänge von der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen ab.

70      Insoweit ist festzustellen, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑659/15 PPU auf die Auslegung des Rahmenbeschlusses bezieht, der in den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereich fällt. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht. Überdies befindet sich Herr Căldăraru derzeit in Haft, und der Fortbestand seiner Inhaftierung hängt von der Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen des vorlegenden Gerichts ab.

71      Unter diesen Umständen hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 16. Dezember 2015 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑659/15 PPU dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

72      Überdies ist entschieden worden, die Rechtssache C‑659/15 PPU sowie, wegen des Zusammenhangs mit ihr, die Rechtssache C‑404/15 an den Gerichtshof zu verweisen, damit er sie der Großen Kammer zuweist.

73      In Anbetracht dieses Zusammenhangs, der sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, sind die Rechtssachen C‑404/15 und C‑659/15 PPU zu gemeinsamem Urteil zu verbinden.

 Zu den Vorlagefragen

74      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde im Fall des Vorliegens gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 4 der Charta, unvereinbar sind, die Vollstreckung des gegen eine Person zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ergangenen Europäischen Haftbefehls ablehnen kann oder muss, oder ob sie die Übergabe dieser Person davon abhängig machen kann oder muss, dass sie vom Ausstellungsmitgliedstaat Informationen erhält, die es ihr ermöglichen, sich der Vereinbarkeit der dortigen Haftbedingungen mit den Grundrechten zu vergewissern. Überdies möchte es wissen, ob die Art. 5 und 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass solche Informationen von der Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats erteilt werden können, oder ob sich ihre Erteilung nach der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung dieses Mitgliedstaats richtet.

75      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. Urteile West, C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 54, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 36, F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 34, und Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

76      Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (vgl. Urteile Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 35, und Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28).

77      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich das System des Europäischen Haftbefehls stützt, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50, und entsprechend, in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Urteil Aguirre Zarraga, C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).

78      Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 191).

79      In dem vom Rahmenbeschluss geregelten Bereich kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der – wie sich insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt – den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Folglich ist die Ablehnung der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde nur in den abschließend aufgezählten Fällen möglich, in denen sie nach Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder nach den Art. 4 und 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann. Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls als solchem nur ausgesetzt werden darf, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, und dass dies im Einklang mit dem in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahren geschehen muss.

82      Gleichwohl hat der Gerichtshof zum einen anerkannt, dass unter „außergewöhnlichen Umständen“ Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich sind (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 191).

83      Zum anderen berührt der Rahmenbeschluss, wie aus seinem Art. 1 Abs. 3 hervorgeht, nicht die Pflicht, die Grundrechte, wie sie insbesondere in der Charta niedergelegt sind, zu achten.

84      Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 4 der Charta, der eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet, nach Art. 51 Abs. 1 der Charta von den Mitgliedstaaten und damit von ihren Gerichten bei der Durchführung des Unionsrechts anzuwenden ist; dies ist der Fall, wenn die ausstellende Justizbehörde und die vollstreckende Justizbehörde die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses ergangenen nationalen Bestimmungen anwenden (vgl. entsprechend Urteile Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 72, sowie Peftiev u. a., C‑314/13, EU:C:2014:1645, Rn. 24).

85      Das in Art. 4 der Charta aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung hat absoluten Charakter, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidberger, C‑112/00, EU:C:2003:333, Rn. 80).

86      Der absolute Charakter des durch Art. 4 der Charta gewährleisteten Rechts wird durch Art. 3 EMRK bestätigt, dem Art. 4 der Charta entspricht. Wie sich aus Art. 15 Abs. 2 EMRK ergibt, darf nämlich in keinem Fall von Art. 3 EMRK abgewichen werden.

87      In den Art. 1 und 4 der Charta sowie in Art. 3 EMRK ist einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert. Aus diesem Grund sieht die EMRK unter allen Umständen, auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens, ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vor, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt (vgl. Urteil des EGMR, Bouyid/Belgien, Nr. 23380/09, vom 28. September 2015, § 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Folglich ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, im Licht des durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere von Art. 4 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59 und 63, sowie Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 192) verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat. Die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen.

89      Dabei muss sich die vollstreckende Justizbehörde zunächst auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel belegen. Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben.

90      Insoweit geht aus der Rechtsprechung des EGMR hervor, dass Art. 3 EMRK den Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet eine Person inhaftiert ist, eine positive Verpflichtung auferlegt, sich zu vergewissern, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Durchführungsmodalitäten der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. Urteil des EGMR Torreggiani u. a./Italien, Nrn. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10, vom 8. Januar 2013, § 65).

91      Die Feststellung des Vorliegens einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat kann jedoch als solche nicht zur Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen.

92      Hat die vollstreckende Justizbehörde das Vorliegen einer solchen Gefahr festgestellt, muss sie nämlich sodann noch konkret und genau prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen seiner beabsichtigten Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird.

93      Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bei den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bedeutet nämlich nicht zwingend, dass in einem konkreten Fall der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, sofern er den Behörden dieses Mitgliedstaats übergeben wird.

94      Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im individuellen Fall der Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, sicherzustellen, ist infolgedessen die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, zu der Prüfung verpflichtet, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein wird.

95      Zu diesem Zweck muss die genannte Behörde nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll.

96      Diese Anfrage kann sich auch darauf erstrecken, ob es im Ausstellungsmitgliedstaat nationale oder internationale Verfahren und Mechanismen zur Überprüfung der Haftbedingungen gibt, z. B. in Verbindung mit Besuchen in den Haftanstalten, die es ermöglichen, den aktuellen Stand der dortigen Haftbedingungen zu beurteilen.

97      Nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses kann die vollstreckende Justizbehörde eine Frist für den Erhalt der von der ausstellenden Justizbehörde erbetenen zusätzlichen Informationen festsetzen. Diese Frist muss an den Einzelfall angepasst sein, damit der ausstellenden Justizbehörde, die dabei erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses um Unterstützung ersuchen kann, die für die Sammlung der Informationen nötige Zeit zur Verfügung steht. Nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ist dabei allerdings die Frist nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses zu beachten. Die ausstellende Justizbehörde ist verpflichtet, der vollstreckenden Justizbehörde diese Informationen zu erteilen.

98      Stellt die vollstreckende Justizbehörde anhand der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses erteilten Informationen sowie aller übrigen Informationen, über die sie verfügt, fest, dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in dem in Rn. 94 des vorliegenden Urteils angesprochenen Sinne besteht, ist die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben, aber nicht aufzugeben (vgl. entsprechend Urteil Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38).

99      Beschließt die vollstreckende Justizbehörde einen solchen Aufschub, setzt der Vollstreckungsmitgliedstaat im Einklang mit Art. 17 Abs. 7 des Rahmenbeschlusses Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis. Außerdem teilt nach dieser Bestimmung ein Mitgliedstaat, der wiederholt aus den oben in Rn. 98 angesprochenen Gründen Verzögerungen bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesetzt gewesen ist, diesen Umstand dem Rat mit, damit eine Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen kann.

100    Überdies darf die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 6 der Charta die betreffende Person nur in Haft behalten, solange das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden ist und somit keine übermäßig lange Inhaftierung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 bis 60). Bei Personen, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung richtet, muss sie der durch Art. 48 der Charta gewährleisteten Unschuldsvermutung gebührend Rechnung tragen.

101    Insoweit muss die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 52 Abs. 1 der Charta das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit jeder Einschränkung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten beachten. Die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls kann nämlich keine unbefristete Inhaftierung der betreffenden Person rechtfertigen.

102    Kommt die vollstreckende Justizbehörde am Ende der in den Rn. 100 und 101 des vorliegenden Urteils angesprochenen Prüfung zu dem Ergebnis, dass sie verpflichtet ist, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie jedenfalls nach den Art. 12 und 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ergangen ist (vgl. Urteil Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 61).

103    Sollte die vollstreckende Justizbehörde aufgrund der Informationen, die sie von der ausstellenden Justizbehörde erhalten hat, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der betreffenden Person im Ausstellungsmitgliedstaat ausschließen, muss sie innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen ihre Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls treffen, unbeschadet der Möglichkeit der betreffenden Person, nach ihrer Übergabe in der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats die Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen, die es ihr gestatten, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit ihrer Haftbedingungen in einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 50).

104    Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten, und Letztere muss diese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.

 Kosten

105    Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten, und Letztere muss diese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.