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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016 – Bermejo Garde/EWSA

(Rechtssache F-41/10 RENV)1

(Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Art. 12a des Statuts – Beamter als Mobbingopfer – Art. 22a des Statuts – Beamter als Hinweisgeber – Antrag auf Beistand – Ablehnung – Anspruch auf Schutz – Voraussetzungen – Ablehnung – Folgen – Antrag auf Schadensersatz)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Moises Bermejo Garde (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst U. Schwab und M. Lernhart sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur, dann K. Gambino und Rechtsanwalt B. Wägenbaur, schließlich K. Gambino und X. Chamodraka sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst – Antrag auf Aufhebung mehrerer Entscheidungen, mit denen der Kläger mit sofortiger Wirkung seiner Aufgaben als Leiter des Referats Juristischer Dienst enthoben und in die Direktion Logistik umgesetzt worden ist und sein förmlicher Antrag auf Beistand sowie sein Antrag auf Schadensersatz abgelehnt worden sind

Tenor des Urteils

Die Entscheidungen des Präsidenten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. März 2010 über die Beendigung der bisherigen Verwendung von Herrn Moises Bermejo Garde als Leiter des Referats Juristischer Dienst sowie vom 13. April 2010 über seine Umsetzung werden aufgehoben.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird verurteilt, an Herrn Bermejo Garde einen Betrag von 25 000 Euro zu zahlen.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Bermejo Garde in den Rechtssachen F-41/10, T-530/12 P und F-41/10 RENV entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 209 vom 31.7.2010, S. 55.