Language of document : ECLI:EU:C:2016:820

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

27. Oktober 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 18 und 45 AEUV – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 3 und 94 – Verordnung (EG) Nr. 859/2003 – Art. 2 Abs. 1 und 2 – Alters- und Todesfallversicherung – Ehemalige Seeleute, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, der 1995 Mitglied der Europäischen Union wurde – Ausschluss des Anspruchs auf die Leistungen bei Alter“

In der Rechtssache C‑465/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht für Sozialversicherungssachen und den öffentlichen Dienst, Niederlande) mit Entscheidung vom 6. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Oktober 2014, in dem Verfahren

Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank

gegen

F. Wieland,

H. Rothwangl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, vertreten durch H. van der Most und T. Theele als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch M. García‑Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort, M. Bulterman und H. Stergiou als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. Februar 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 18 und Art. 45 Abs. 2 AEUV sowie der Art. 3 und 94 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. 2005, L 117, S. 1), (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) sowie des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. 2003, L 124, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen zweiter unterschiedlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: SVB) und Herrn F. Wieland bzw. Herrn H. Rothwangl über die Weigerung der SVB, Letzteren eine Altersrente zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1408/71

3        Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 heißt es:

„Die Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gehören zur Freizügigkeit von Personen und sollen zur Verbesserung von deren Lebensstandard und Arbeitsbedingungen beitragen.“

4        Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

a)      ‚Arbeitnehmer‘ … : jede Person,

i)      die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige … erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

j)      ‚Rechtsvorschriften‘: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit …

r)      ‚Versicherungszeiten‘: die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Versicherungszeiten;

sa)      ‚Wohnzeiten‘: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind oder unter denen sie als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;

… “

5        Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.“

6        Art. 3 („Gleichbehandlung“) dieser Verordnung sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Die Personen, für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“

7        In Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1408/71 heißt es:

„(1)      Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

b)      Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

c)      Leistungen bei Alter,

… “

8        Art. 13 („Allgemeine Regelung“) der Verordnung sieht in seinem Abs. 2 vor:

„Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

c)      eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;

… “

9        Art. 44 („Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten“) bestimmt in seinem Abs. 1:

„Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt.“

10      Gemäß Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats des Antragstellers die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten. Ist der zuständige Träger verpflichtet, nach den in diesem Art. 45 festgelegten Bestimmungen die Leistungen unter Berücksichtigung der zusammengerechneten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berechnen, wird die Altersrente gemäß Art. 46 Abs. 2 dieser Verordnung festgestellt.

11      Art. 94 („Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer“) dieser Verordnung sieht in seinen Abs. 1 und 2 Folgendes vor:

„(1)      Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon.

(2)      Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind.“

 Verordnung Nr. 859/2003

12      Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 lautet:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs finden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen Anwendung, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.“

13      In Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 859/2003 heißt es:

„(1)      Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2003.

(2)      Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer Selbstständigentätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 2003 zurückgelegt worden sind.“

 Niederländisches Recht

14      Art. 2 der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversorgung, Stb. 1956, Nr. 281, im Folgenden: AOW) lautet in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:

„Gebietsansässiger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat.“

15      Art. 3 AOW in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. Juli 1965 (Stb. 347, Nr. 882) geltenden Fassung sah vor:

„(1)      Der Wohnsitz einer Person … richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(3)      Für die Zwecke der Anwendung des Abs. 1 gelten Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihren Heimat(flug)hafen innerhalb des Königreichs haben, in Bezug auf die Besatzung als Teil des Königreichs.“

16      Art. 3 AOW lautet in der Fassung, die sich aus dem Gesetz vom 30. Juli 1965 ergibt, wie folgt:

„(1)      Der Wohnsitz einer Person … richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2)      Für die Zwecke der Anwendung des Abs. 1 gelten Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihren Heimat(flug)hafen innerhalb des Königreichs haben, in Bezug auf die Besatzung als Teil des Königreichs.

… “

17      Art. 6 AOW bestimmte in seiner Fassung, die auf das Gesetz vom 25. Mai 1962 (Stb. 1962, S. 205) zurückgeht und rückwirkend ab dem 1. Oktober 1959 in Kraft trat, Folgendes:

„(1)      Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist versichert, wer das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern

a)      er Gebietsansässiger ist;

(4)      Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann durch oder kraft Verordnung abgewichen werden

a)      gegenüber Ausländern;

b)      gegenüber Personen, für die eine ähnliche Regelung außerhalb des Königreichs gilt;

c)      gegenüber Personen, die nur vorübergehend im Inland ansässig sind oder die nur vorübergehend im Inland arbeiten;

d)      gegenüber den Ehegatten und anderen Mitgliedern des Haushalts … von Personen, auf die in diesem Absatz unter den Buchst. b und c abgestellt wird;

e)      gegenüber den Ehegatten von Staatsangehörigen, die aufgrund eines zwischen den Niederlanden und einem oder mehreren anderen Staaten geltenden Abkommens oder eines Systems der sozialen Sicherheit nicht nach dem vorliegenden Gesetz versichert sind.“

18      Art. 6 AOW lautet in der Fassung, die auf das Gesetz vom 30. Juli 1965 zurückgeht, wie folgt:

(1)      Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist versichert, wer das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern

a)      er Gebietsansässiger ist;

(3)      Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann durch oder kraft Verordnung abgewichen werden

a)      gegenüber Ausländern;

b)      gegenüber Personen, für die eine ähnliche Regelung eines anderen Teils des Königreichs, eines anderen Staates oder einer anderen internationalen Organisation gilt;

c)      gegenüber Personen, die nur vorübergehend im Inland ansässig sind oder die nur vorübergehend im Inland arbeiten;

d)      gegenüber den Ehegatten und anderen Mitgliedern des Haushalts von Personen, auf die in diesem Absatz unter den Buchst. a, b und c abgestellt wird;

e)      gegenüber den Ehegatten von Staatsangehörigen, die aufgrund eines zwischen den Niederlanden und einem oder mehreren anderen Staaten geltenden Abkommens oder eines Systems der sozialen Sicherheit nicht nach dem vorliegenden Gesetz versichert sind.“

19      Art. 7 AOW lautet in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:

„Anspruch auf eine Altersrente nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hat, wer

a)      das 65. Lebensjahr vollendet hat und

b)      in dem Zeitraum, der mit dem Tag, an dem das 15. Lebensjahr vollendet wird, beginnt und mit dem Tag vor dem Tag, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, endet, gemäß diesem Gesetz versichert war.“

20      Auf der Grundlage von Art. 6 AOW wurden schrittweise Verordnungen erlassen, zu denen in Bezug auf die im Ausgangsverfahren fraglichen Zeiträume der Besluit uitbreiding en beperking kring verzekerden volksverzekeringen (Verordnung zur Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Sozialversicherungspflichtigen) vom 10. Juli 1959 (Stb. 1959, Nr. 230, im Folgenden: KB 230) und der Besluit uitbreiding en beperking kring verzekerden volksverzekeringen (Verordnung zur Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Sozialversicherungspflichtigen) vom 1. Januar 1963 (Stb. 1963, Nr. 24, im Folgenden: KB 24) zählen.

21      Art. 2 einleitender Satz und Buchst. k des KB 230 sowie Art. 2 einleitender Satz und Buchst. k des KB 24 sahen gleichlautend Folgendes vor:

„… abweichend von Art. 6 Abs. 1 [AOW], von Art. 7 des Gesetzes über die allgemeine Versicherung der Witwen und Waisen und von Art. 6 des allgemeinen Gesetzes über die Familienbeihilfen ist nicht versichert

k)      der Ausländer, der zur Besatzung eines Seefahrzeugs gehört, das seinen Heimathafen im Hoheitsgebiet des Königreichs hat, sofern er an Bord dieses Fahrzeugs wohnt“.

22      Art. 2 Buchst. k des KB 24 wurde nach dessen Änderung durch die Verordnung vom 11. August 1965 (Stb. 373) zu Art. 2 Buchst. m.

23      Gemäß Art. 16 Abs. 1 AOW in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine Altersrente ab dem ersten Tag des Monats, in dem die betreffende Person die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24      Herr Wieland wurde am 20. März 1943 in Österreich geboren und besaß von Geburt an die österreichische Staatsangehörigkeit. Vom 11. Oktober 1962 bis zum 7. März 1966 arbeitete er an Bord von Schiffen der Holland-Amerika Lijn (im Folgenden: HAL), einer Gesellschaft nach niederländischem Recht, die eine Seeverbindung zwischen den Niederlanden und den Vereinigten Staaten von Amerika betrieb.

25      Im Laufe des Jahres 1966 verlegte Herr Wieland seinen Wohnsitz in die Vereinigten Staaten und erhielt am 29. August 1969 die amerikanische Staatsangehörigkeit; in diesem Zusammenhang verlor er die österreichische Staatsangehörigkeit.

26      Im April 2008 beantragte Herr Wieland bei der SVB eine Altersrente ab Vollendung seines 65. Lebensjahres.

27      Mit Bescheid vom 15. April 2008 lehnte die SVB diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Herr Wieland in der Zeit von der Vollendung seines 15. bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht nach der AOW versichert gewesen sei. Am 3. Oktober 2008 teilte der Betroffene der SVB mit, dass er ab diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz nunmehr in Österreich habe.

28      Herr Rothwangl wurde am 7. Dezember 1943 geboren und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Vom 6. November 1962 bis zum 23. April 1963 arbeitete er an Bord von Schiffen der HAL.

29      Am 12. Januar 2009 beantragte Herr Rothwangl bei der SVB eine Altersrente. Zu diesem Zeitpunkt war er in Österreich ansässig, wo er nach den Daten der SVB während eines Gesamtzeitraums von 496 Monaten von April 1958 bis Juli 1998 gesetzlich altersversichert war.

30      Herr Rothwangl erhielt ab dem 1. März 1998 eine österreichische Erwerbsunfähigkeitspension und ab dem 1. September 1998 eine schweizerische Invalidenrente. Darüber hinaus bezog er vom 29. November 1998 bis zum 1. Dezember 2008 Leistungen nach der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) in Höhe von 1,08 Euro brutto pro Tag.

31      Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 verweigerte die SVB Herrn Rothwangl die beantragte Altersrente mit der Begründung, dass er in der Zeit von der Vollendung seines 15. bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht nach der AOW versichert gewesen sei.

32      Sowohl Herr Wieland als auch Herr Rothwangl fochten die Bescheide der SVB vor der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) erfolgreich an. Die SVB legte beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

33      In seiner Vorlageentscheidung nimmt der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht für Sozialversicherungssachen und den öffentlichen Dienst, Niederlande) auf das Urteil des EGMR vom 4. Juni 2002, Wessels-Bergervoet/Niederlande (CE:ECHR:2002:1112JUD003446297), Bezug, in dem der EGMR entschieden hat, dass die Entscheidung der niederländischen Einrichtung, einer Ehefrau auf der Grundlage der AOW nur eine verminderte Altersrente auszuzahlen, einen Verstoß gegen Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) in Verbindung mit Art. 1 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten (1.) Zusatzprotokolls zur EMRK darstellt.

34      Das vorlegende Gericht erklärt, dass die niederländischen Gerichte zwar in Fällen, in denen es um Altersrentenansprüche von Seeleuten gegangen sei, die Argumentation des EGMR aus dem Urteil vom 4. Juni 2002, Wessels-Bergervoet/Niederlande (CE:ECHR:2002:1112JUD003446297), angewandt hätten, vertritt aber die Auffassung, dass sich der Fall von Herrn Wieland und Herrn Rothwangl von diesen Fällen unterscheide und die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit durch die zuständigen niederländischen Behörden in den Rechtssachen des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf Art. 14 EMRK gerechtfertigt sei. Es wirft die Frage auf, ob die Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 859/2003 sowie mit den Art. 18 und 45 AEUV in diesen Rechtssachen relevant sein könnte.

35      In Bezug auf Herrn Rothwangl führt das Gericht aus, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten während der 60er Jahre heute als Arbeitnehmer im Sinne nicht nur des AEU-Vertrags, sondern auch der Verordnung Nr. 1408/71 einzustufen sei. Auch die Tatsache, dass Herr Rothwangl zwischen dem 6. November 1962 und dem 23. April 1963, als er bei der HAL beschäftigt gewesen sei, nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gehabt habe, stehe der Anwendung dieser Verordnung auf die während dieses Zeitraums ausgeübten beruflichen Aktivitäten nicht entgegen, da er das in dieser Verordnung vorgesehene Staatsangehörigkeitserfordernis aufgrund des mit 1. Januar 1995 wirksam gewordenen Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union erfülle.

36      Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob der Zeitraum, in dem Herr Rothwangl als Seemann bei der HAL beschäftigt gewesen ist, als Versicherungszeit im Sinne von Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist. Insoweit geht es davon aus, dass die Art. 18 und 45 AEUV sowie Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berücksichtigen seien.

37      In Bezug auf Herrn Wieland fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 genauso beantwortet werden muss wie im Fall von Herrn Rothwangl. Denn die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelte nicht für Drittstaatsangehörige, und Herr Wieland besitze die österreichische Staatsbürgerschaft seit dem 29. August 1969 nicht mehr.

38      Unter diesen Umständen hat der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht für Sozialversicherungssachen und den öffentlichen Dienst) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind Art. 3 sowie Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass einem ehemaligen Seemann, der zur Besatzung eines Seeschiffs mit einem Heimathafen in einem Mitgliedstaat gehörte, keinen Wohnsitz an Land hatte und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, nach dem Beitritt des Staates, dessen Staatsangehörigkeit dieser Seemann besitzt, zur Union (bzw. zu einer Rechtsvorgängerin der Union) oder nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 für diesen Staat nicht allein deshalb eine Altersrente (teilweise) verweigert werden darf, weil der genannte ehemalige Seemann zur Zeit einer (beanspruchten) Versicherung nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des (erstgenannten) Mitgliedstaats war?

2.      Sind die Art. 18 und 45 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach ein Seemann, der zur Besatzung eines Seeschiffs mit einem Heimathafen in diesem Mitgliedstaat gehörte, keinen Wohnsitz an Land hatte und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, von der Altersrentenversicherung ausgeschlossen war, während nach dieser Regelung ein Seemann als versichert gilt, der Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Seeschiff seinen Heimathafen hat, und sich im Übrigen in der gleichen Situation befindet, wenn der Staat, dessen Staatsangehöriger der erstgenannte Seemann ist, inzwischen – zum Zeitpunkt der Feststellung der Rente – (einer Rechtsvorgängerin) der Union beigetreten oder die Verordnung Nr. 1408/71 inzwischen für diesen Staat in Kraft getreten ist?

3.      Sind die Fragen 1 und 2 im Fall eines (ehemaligen) Seemanns, der zur Zeit seiner Tätigkeiten die Staatsangehörigkeit eines Staates besaß, der zu einem späteren Zeitpunkt (einer Rechtsvorgängerin) der Union beitritt, zur Zeit dieses Beitritts oder des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 für den erwähnten Staat und zur Zeit der Geltendmachung seines Anspruchs auf eine Altersrente jedoch nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auf den die letztgenannte Verordnung gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 aber dennoch Anwendung findet, genauso zu beantworten?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

39      Als Herr Wieland und Herr Rothwangl bei der HAL beschäftigt waren, war die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten hinsichtlich Wanderarbeitnehmern auf Ebene der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561) geregelt. Diese Verordnung fand jedoch auf Seeleute keine Anwendung.

40      Diese Gegebenheit stand durchaus im Einklang mit den damals für Seeleute geltenden internationalen Vorschriften, da nach Art. 2 des Übereinkommens Nr. 71 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1946 über die Altersrenten der Schiffsleute, das vom Königreich der Niederlande am 27. August 1957 ratifiziert wurde und am 10. Oktober 1962 in Kraft trat, jeder Mitgliedstaat der Internationalen Arbeitsorganisation verpflichtet war, nach seiner innerstaatlichen Gesetzgebung ein System von Altersrenten für Schiffsleute, die sich vom Dienst auf See zurückziehen, einzurichten oder die Einrichtung eines solchen Systems zu gewährleisten, wobei jedoch Personen, die keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hatten und Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besaßen, von diesem System ausgeschlossen werden durften.

41      Ab dem 1. April 1967 führte die Verordnung Nr. 47/67/EWG des Rates vom 7. März 1967 zur Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Seeleute) (ABl. 1967, Nr. 44, S. 641) spezifische Vorschriften über Seeleute ein, die unter anderem die Bestimmung des anwendbaren Rechts und die Altersrente betrafen. Diese Vorschriften fanden in der Folge Eingang in die Verordnung Nr. 1408/71.

42      Daher war der Anschluss von Seeleuten an Systeme der sozialen Sicherheit in den Zeiträumen, in denen Herr Wieland und Herr Rothwangl bei der HAL beschäftigt waren, ausschließlich durch nationale Vorschriften geregelt.

43      Herr Wieland und Herr Rothwangl stellten jedoch ihre Anträge auf eine Altersrente zu einem Zeitpunkt, als die Verordnung Nr. 1408/71 galt.

44      Nach dem ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung ist ihr Hauptzweck, die innerstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, um den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Gebiet der Union umzusetzen.

45      Insoweit sind zwar die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig, sie müssen aber gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (Urteil vom 17. Januar 2012, Salemink, C‑347/10, EU:C:2012:17, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Daher darf diese Ausgestaltung nicht bewirken, dass vom Anwendungsbereich einer nationalen Regelung, wie sie in den Rechtssachen des Ausgangsverfahrens in Rede steht, Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Regelung nach der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar ist; zudem müssen die Systeme der Pflichtversicherung mit den Art. 18 und 45 AEUV vereinbar sein (Urteil vom 17. Januar 2012, Salemink, C‑347/10, EU:C:2012:17, Rn. 40).

47      Im Licht dieser Überlegungen sind die Vorlagefragen zu prüfen.

 Zur ersten Frage

48      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass er einer Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Feststellung der Altersrentenansprüche Versicherungszeiten, die von einem Wanderarbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sein sollen, nicht berücksichtigt, wenn – wie in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens im Fall des Herrn Rothwangl – der Staat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Wanderarbeitnehmer besitzt, der Union nach der Zurücklegung dieser Versicherungszeiten beigetreten ist.

49      Für die Beantwortung dieser Frage ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der jedoch während der im Ausland vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaats war, im Zeitpunkt, in dem er seinen Antrag auf Altersrente stellt, den Anspruch erwirbt, dass die während dieses Zeitraums im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Versicherungszeiten für die Altersrente berücksichtigt werden.

50      Hier ist zu prüfen, ob der Betroffene Ansprüche nach Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Altersrentenversicherung erworben hat, die mit den ihm in Österreich bereits zustehenden Ansprüchen zusammenzurechnen sind.

51      Insoweit ist in Bezug auf Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach Letztere keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon begründet, darauf hinzuweisen, dass sich diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in vollem Umfang in den Rahmen des Grundsatzes der Rechtssicherheit einfügt, der keine rückwirkende Anwendung einer Verordnung zulässt, unabhängig davon, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, es sei denn, dass es im Wortlaut oder in der Zweckrichtung der Verordnung einen hinreichend klaren Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Verordnung nicht nur für die Zukunft gilt. Gilt die neue Regelung somit zwar nur für die Zukunft, ist sie doch nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2002, Duchon, C‑290/00, EU:C:2002:234, Rn. 21 und 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Im gleichen Sinne sieht Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung zu dem Zweck, eine Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf künftige Wirkungen von unter der Geltung des früheren Rechts entstandenen Sachverhalten zu ermöglichen, die Verpflichtung vor, bei der Feststellung von Leistungsansprüchen alle Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten zu berücksichtigen, die unter der Geltung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats „vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung [der] Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats … zurückgelegt worden sind“. Nach dieser Bestimmung kann ein Mitgliedstaat mithin eine Anrechnung von im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten für die Altersrente nicht schon deshalb ablehnen, weil diese Zeiten zurückgelegt worden sind, bevor die Verordnung für ihn in Kraft getreten ist (Urteile vom 18. April 2002, Duchon, C‑290/00, EU:C:2002:234, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. November 2014, Somova, C‑103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 52).

53      Insoweit ist zu prüfen, ob die Zeiträume, in denen Herr Rothwangl bei der HAL beschäftigt war, im Sinne von Art. 94 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 1408/71 Versicherungszeiten darstellen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.

54      Da der Zeitpunkt, ab dem eine Person etwaige Altersrentenansprüche nach der AOW unter Berufung auf davor zurückgelegte Versicherungszeiten geltend machen kann, der Erste des Monats ist, in dem diese Person das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann der Antrag von Herrn Rothwangl nicht als Antrag in Bezug auf einen Anspruch, der für einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats begründet wurde, im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gelten.

55      Hingegen stellt sich die Frage, ob für Herrn Rothwangl ein Anspruch aufgrund von Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls Beschäftigungs- und Wohnzeiten, die er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegt hat, begründet werden kann.

56      Ein Antragsteller muss nämlich Versicherungszeiten und gegebenenfalls Beschäftigungs- und Wohnzeiten nachweisen können, die er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder bei Mitgliedstaaten, die nach diesem Zeitpunkt der Union beigetreten sind, vor der Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegt hat, um sich erfolgreich auf Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen zu können. Im Fall der Republik Österreich ist dies der 1. Januar 1995.

57      Was die Voraussetzung des Vorliegens von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungs- oder Wohnzeiten betrifft, ist der dem Gerichtshof unterbreiteten Akte zu entnehmen, dass Herr Rothwangl sie unbestreitbar erfüllt.

58      Hingegen ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, zum einen darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung um Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 1408/71 handelt.

59      Zum anderen wird der Begriff „Versicherungszeiten“, der in Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorkommt, in Art. 1 Buchst. r dieser Verordnung definiert als „die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind“ (Urteil vom 7. Februar 2002, Kauer, C‑28/00, EU:C:2002:82, Rn. 25).

60      Diese Verweisung auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zeigt deutlich, dass die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, auf die Voraussetzungen verweist, die nach innerstaatlichem Recht erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann. Diese Anerkennung muss jedoch unter Beachtung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit erfolgen (Urteil vom 7. Februar 2002, Kauer, C‑28/00, EU:C:2002:82, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Hier hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass Herr Rothwangl während seines Beschäftigungszeitraums bei der HAL insoweit nicht altersversichert gewesen sei, als nach der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zur Anwendung kommenden nationalen Regelung Drittstaatsangehörige, die als Mitglieder der Besatzung eines Seeschiffs an Bord dieses Schiffes wohnten, von der Versicherung in Bezug auf Leistungen bei Alter ausgeschlossen gewesen seien.

62      Da dieser Ausschluss insbesondere auf der Staatsangehörigkeit von Herrn Rothwangl beruhte, ist zu prüfen, ob er nach dem in Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend machen kann, dass er so zu behandeln ist, als habe er eine Versicherungszeit in den Niederlanden zurückgelegt, obwohl er diese zwingende Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung in Wirklichkeit nicht erfüllt.

63      Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass die Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen sind, um den Übergangsbestimmungen des Art. 94 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung Wirkung zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2002, Kauer, C‑28/00, EU:C:2002:82, Rn. 52, und vom 18. April 2002, Duchon, C‑290/00, EU:C:2002:234, Rn. 23). In den mit diesen beiden Urteilen abgeschlossenen Rechtssachen waren die Betroffenen, die eine österreichische Pension beantragt hatten, nach der einschlägigen nationalen Regelung versichert gewesen. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Maßnahmen am Maßstab des Unionsrechts, das nach dem Beitritt der Republik Österreich zur Union galt, zu prüfen war (Urteil vom 18. April 2002, Duchon, C‑290/00, EU:C:2002:234, Rn. 28) und dass in der Folge die zuständige Stelle die Freizügigkeitsgrundsätze und die Übergangsbestimmungen des Art. 94 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung anwenden musste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2002, Kauer, C‑28/00, EU:C:2002:82, Rn. 45 und 50, sowie vom 18. April 2002, Duchon, C‑290/00, EU:C:2002:234, Rn. 32).

64      Wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, reicht jedoch der Umstand, dass Herr Rothwangl schon vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat, als er für die HAL arbeitete, nicht aus, um ihn so behandeln zu können, als hätte er eine Altersversicherungszeit in den Niederlanden zurückgelegt. Denn im Unterschied zur Situation der Antragsteller in den mit den Urteilen vom 7. Februar 2002, Kauer (C‑28/00, EU:C:2002:82), und vom 18. April 2002, Duchon (C‑290/00, EU:C:2002:234), abgeschlossenen Rechtssachen schloss die niederländische Regelung Herrn Rothwangl von dieser Versicherung aus, als er für die HAL arbeitete, weil er Drittstaatsangehöriger war und an Bord der Schiffe wohnte, deren Besatzungsmitglied er war. Ein solcher Ausschluss war – obwohl er auf der Staatsangehörigkeit beruhte – zum Zeitpunkt des fraglichen Sachverhalts des Ausgangsverfahrens unionsrechtlich nicht verboten, da die Republik Österreich der Union noch nicht beigetreten war.

65      Zudem lässt sich anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Aktenstücke die Frage, ob Herr Rothwangl während seiner Beschäftigungszeiten bei der HAL dem österreichischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen war, nicht beantworten. Doch nur bei Bejahung dieser Frage müssten diese Zeiten vom zuständigen österreichischen Träger berücksichtigt werden.

66      Im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass er einer Vorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die für die Feststellung der Altersrentenansprüche Versicherungszeiten, die von einem Wanderarbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sein sollen, nicht berücksichtigt, wenn – wie in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens im Fall des Herrn Rothwangl – der Staat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Wanderarbeitnehmer besitzt, der Union nach der Zurücklegung dieser Versicherungszeiten beigetreten ist.

 Zur zweiten Frage

67      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 18 AEUV, der den Grundsatz des Diskriminierungsverbots normiert, und Art. 45 AEUV, der die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistet, dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach ein Seemann, der in einem bestimmten Zeitraum zur Besatzung eines Seeschiffs mit Heimathafen in diesem Mitgliedstaat gehörte und an Bord dieses Schiffes wohnte, von der Altersrentenversicherung für diesen Zeitraum ausgeschlossen wird, weil er während dieses Zeitraums nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war.

68      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Akte über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats im Wesentlichen auf dem allgemeinen Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf diesen Staat beruht, wobei Abweichungen nur insoweit zulässig sind, als sie in Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und Szeja, C‑424/10 und C‑425/10, EU:C:2011:866, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      In diesem Sinne bestimmt Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1, im Folgenden: Beitrittsakte), dass die Vorschriften der ursprünglichen Verträge für die neuen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt des Beitritts an bindend sind und in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und der Beitrittsakte gelten.

70      Da diese Beitrittsakte keine Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Art. 7 und 48 des EG-Vertrags (die später zu den Art. 12 und 39 EG und nunmehr zu den Art. 18 und 45 AEUV wurden) enthält, sind diese Artikel als für Österreich bindend und unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, nämlich dem 1. Januar 1995, anwendbar anzusehen. Daher mussten die anderen Mitgliedstaaten österreichische Staatsangehörige ab diesem Zeitpunkt als Unionsbürger behandeln.

71      Hingegen leitet sich aus dieser Beitrittsakte keine Verpflichtung für bestehende Mitgliedstaaten ab, österreichische Staatsangehörige genauso zu behandeln, wie sie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt Österreichs zur Union behandelt haben (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Mai 1993, Tsiotras, C‑171/91, EU:C:1993:215, Rn. 12, sowie vom 15. Juni 1999, Andersson und Wåkerås-Andersson, C‑321/97, EU:C:1999:307, Rn. 46).

72      Daher könnte Herr Rothwangl nur dann verlangen, dass ihn das Königreich der Niederlande so behandelt, als wäre er altersversichert gewesen, wenn er während seiner Beschäftigungszeiten bei der HAL von den Rechten Gebrauch gemacht hätte, die sich aus den Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit ableiten. Wie in den Rn. 70 und 71 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, war das nicht der Fall.

73      Nach den vorstehenden Überlegungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 18 und 45 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach ein Seemann, der in einem bestimmten Zeitraum zur Besatzung eines Seeschiffs mit Heimathafen in diesem Mitgliedstaat gehörte und an Bord dieses Schiffes wohnte, von der Altersrentenversicherung für diesen Zeitraum ausgeschlossen wird, weil er während dieses Zeitraums nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war.

 Zur dritten Frage

74      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 859/2003 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats von einem Arbeitnehmer zurückgelegt wurden, der – wie im Ausgangsverfahren im Fall des Herrn Wieland – in diesem Zeitraum kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, aber zum Zeitpunkt, zu dem er eine Altersrente beantragt, in den Anwendungsbereich des Art. 1 dieser Verordnung fällt, von diesem Mitgliedstaat für die Feststellung der Rentenansprüche dieses Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden.

75      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen Anwendung finden, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

76      Im vorliegenden Fall erfüllt Herr Wieland die in Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 vorgesehenen Voraussetzungen, denn er ist ein US-amerikanischer Staatsbürger, der rechtmäßig seinen Wohnsitz in Österreich hat, seine Situation weist mit einem Element über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaaten hinaus und er fällt ausschließlich aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht bereits unter die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71. Folglich fällt er in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 859/2003.

77      Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 859/2003 entspricht dem des Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71.

78      Obwohl Herr Wieland in dem Zeitraum, in dem er bei der HAL beschäftigt war, in den Niederlanden ansässig war, war er daher angesichts der Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts aus denselben Gründen wie Herr Rothwangl nach der niederländischen Regelung nicht altersversichert.

79      Im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 859/2003 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats von einem Arbeitnehmer zurückgelegt wurden, der – wie im Ausgangsverfahren im Fall des Herrn Wieland – in diesem Zeitraum kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, aber zum Zeitpunkt, zu dem er eine Altersrente beantragt, in den Anwendungsbereich des Art. 1 dieser Verordnung fällt, von diesem Mitgliedstaat für die Feststellung der Rentenansprüche dieses Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden.

 Kosten

80      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005, ist dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die für die Feststellung der Altersrentenansprüche Versicherungszeiten, die von einem Wanderarbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sein sollen, nicht berücksichtigt, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Wanderarbeitnehmer besitzt, der Europäischen Union nach der Zurücklegung dieser Versicherungszeiten beigetreten ist.

2.      Die Art. 18 und 45 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach ein Seemann, der in einem bestimmten Zeitraum zur Besatzung eines Seeschiffs mit Heimathafen in diesem Mitgliedstaat gehörte und an Bord dieses Schiffes wohnte, von der Altersrentenversicherung für diesen Zeitraum ausgeschlossen wird, weil er während dieses Zeitraums nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war.

3.      Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats von einem Arbeitnehmer zurückgelegt wurden, der in diesem Zeitraum kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, aber zum Zeitpunkt, zu dem er eine Altersrente beantragt, in den Anwendungsbereich des Art. 1 dieser Verordnung fällt, von diesem Mitgliedstaat für die Feststellung der Rentenansprüche dieses Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.