Language of document : ECLI:EU:C:2016:955

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

15. Dezember 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Rechte der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Finanzielle Studienbeihilfe – Abstammungsvoraussetzung – Begriff ‚Kind‘ – Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners – Beitrag zum Unterhalt dieses Kindes“

In den verbundenen Rechtssachen C‑401/15 bis C‑403/15

betreffend drei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxemburg) mit Entscheidungen vom 22. Juli 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 2015, in den Verfahren

Noémie Depesme (C‑401/15),

Saïd Kerrou (C‑401/15),

Adrien Kauffmann (C‑402/15),

Maxime Lefort (C‑403/15)

gegen

Ministre de l’Enseignement supérieur et de la recherche

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Depesme und Herrn Kerrou, vertreten durch P. Peuvrel, avocat,

–        von Herrn Kauffmann, vertreten durch S. Jacquet, avocat,

–        von Herrn Lefort, vertreten durch S. Coï, avocat,

–        der luxemburgischen Regierung, vertreten durch D. Holderer als Bevollmächtigte im Beistand von P. Kinsch, avocat,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juni 2016

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Noémie Depesme und Herrn Saïd Kerrou, Herrn Adrien Kauffmann sowie Herrn Maxime Lefort auf der einen Seite und dem Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche (Minister für Hochschulbildung und Forschung, Luxemburg, im Folgenden: Minister) auf der anderen Seite wegen dessen Ablehnung, Frau Depesme, Herrn Kauffmann und Herrn Lefort für das Studienjahr 2013/2014 staatliche finanzielle Studienbeihilfen zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2) hieß es:

„(1)      Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2)      Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

…“

4        Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 sah vor:

„(1)      Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a)      sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

…“

5        Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 wurde durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28) aufgehoben.

6        Die Erwägungsgründe 3 und 5 der Richtlinie 2004/38 lauten:

„(3)      Die Unionsbürgerschaft sollte der grundsätzliche Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt wahrnehmen. Daher müssen die bestehenden Gemeinschaftsinstrumente, die Arbeitnehmer und Selbstständige sowie Studierende und andere beschäftigungslose Personen getrennt behandeln, kodifiziert und überarbeitet werden, um das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken.

(5)      Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff des Familienangehörigen auch den eingetragenen Lebenspartner umfassen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt wird.“

7        Art. 2 der Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

2.      ‚Familienangehöriger‘

a)      den Ehegatten;

b)      den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c)      die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

…“

8        Die Verordnung Nr. 1612/68 wurde mit Wirkung vom 16. Juni 2011 durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt. Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 hat den Wortlaut von Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 übernommen.

9        Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. 2014, L 128, S. 8), lautet:

„Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist als eine Grundfreiheit der Bürger der Union und als eine der Säulen des Binnenmarkts der Union in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. Ihre Durchführung ist durch das Unionsrecht näher geregelt, das darauf abzielt, die uneingeschränkte Ausübung der den Bürgern der Union sowie deren Familienangehörigen verliehenen Rechte zu gewährleisten. Der Begriff ‚Familienangehöriger‘ sollte die gleiche Bedeutung haben wie der in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie [2004/38/EG] definierte Begriff und sollte auch für Familienangehörige von Grenzgängern gelten.“

10      Art. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie enthält Bestimmungen, die die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der mit Artikel 45 AEUV und mit den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung [Nr. 492/2011] gewährten Rechte in der Praxis erleichtern. Diese Richtlinie gilt für Unionsbürger, die diese Rechte ausüben, und für ihre Familienangehörigen (im Folgenden ‚Arbeitnehmer der Union und ihre Familienangehörigen‘).“

11      In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für folgende in den Artikeln 1 bis 10 der Verordnung [Nr. 492/2011] im Einzelnen genannten Angelegenheiten im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit:

c)      den Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen;

(2)      Der Geltungsbereich dieser Richtlinie ist identisch mit demjenigen der Verordnung [Nr. 492/2011].“

 Luxemburgisches Recht

12      Die staatliche finanzielle Studienbeihilfe wurde zur im Ausgangsverfahren fraglichen Zeit durch die Loi du 22 juin 2000 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures (Gesetz vom 22. Juni 2000 über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe) (Mémorial A 2000, S. 1106) in der durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 (Mémorial A 2013, S. 3214) geänderten Fassung (im Folgenden: geändertes Gesetz vom 22. Juni 2000) geregelt.

13      Mit dem Gesetz vom 19. Juli 2013, das erlassen wurde, um dem Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), nachzukommen, und dessen Änderungen des Gesetzes vom 22. Juni 2000 nur das Studienjahr 2013/2014 betrafen, wurde ein Art. 2bis in das letztgenannte Gesetz eingefügt.

14      Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 hatte folgenden Wortlaut:

„Ein Student, der nicht im Großherzogtum Luxemburg wohnt, kann die Studienbeihilfe ebenfalls erhalten, wenn er Kind eines in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmers oder dort tätigen Selbständigen ist, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Bürger der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1992, L 1, S. 3)] oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studenten mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat. Die Beschäftigung in Luxemburg muss mindestens der Hälfte der für das betreffende Unternehmen geltenden normalen gesetzlichen oder gegebenenfalls tariflichen Arbeitszeit entsprechen. Der Selbständige muss in den fünf Jahren vor Beantragung der Studienbeihilfe nach Art. 1 Nr. 4 des Code de la sécurité sociale [(Sozialgesetzbuch)] im Großherzogtum Luxemburg ununterbrochen pflichtversichert gewesen sein.“

15      Das geänderte Gesetz vom 22. Juni 2000 wurde durch die Loi du 24 juillet 2014 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures (Gesetz vom 24. Juli 2014 über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe) (Mémorial A 2014, S. 2188) aufgehoben.

16      Art. 3 des letztgenannten Gesetzes sieht vor:

„Die staatliche finanzielle Studienbeihilfe wird Studenten und Schülern im Sinne von Art. 2, im Folgenden als ‚Studenten‘ bezeichnet, gewährt, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

5.      Studenten, die nicht im Großherzogtum Luxemburg wohnen

b)      und die das Kind eines Erwerbstätigen sind, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Bürger der Europäischen Union oder Angehöriger eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist und der zum Zeitpunkt des Antrags des Studenten auf Studienbeihilfe in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat, sofern dieser Arbeitnehmer weiterhin zum Unterhalt des Studenten beiträgt und zum Zeitpunkt des Antrags des Studenten auf Studienbeihilfe mindestens fünf Jahre in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat, und zwar während eines rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Studienbeihilfe berechneten Referenzzeitraums von sieben Jahren, oder, davon abweichend, die Person, die den Erwerbstätigenstatus behält, das vorgenannte Kriterium von fünf aus sieben Jahren zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit erfüllt hat.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

17      Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten betreffen die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Beihilfen für das Studienjahr 2013/2014, die Studenten, die nicht in Luxemburg wohnen, vom luxemburgischen Staat für ein Hochschulstudium gewährt werden und im geänderten Gesetz vom 22. Juni 2000 vorgesehen sind.

18      Gemäß diesem Gesetz werden diese Beihilfen Studenten, die nicht in Luxemburg wohnen, unter der Voraussetzung gewährt, dass sie Kind eines Arbeitnehmers oder Selbständigen sind, der luxemburgischer Staatsbürger oder Unionsbürger ist, und dieser Arbeitnehmer oder Selbständige zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat.

19      Es ist unstreitig, dass Frau Depesme und Herr Kauffmann, die französische Staatsangehörige sind und in Frankreich wohnen, bei den luxemburgischen Behörden für das Studienjahr 2013/2014 eine staatliche Beihilfe für ein Hochschulstudium in Frankreich und Herr Lefort, der belgischer Staatsangehöriger ist und in Belgien wohnt, bei diesen Behörden für das Studienjahr 2013/2014 eine staatliche Beihilfe für ein Hochschulstudium in Belgien beantragt haben.

20      Mit Schreiben vom 26. September, 17. Oktober bzw. 12. November 2013 lehnte der Minister diese Anträge mit der Begründung ab, dass Frau Depesme, Herr Kauffmann und Herr Lefort die vom geänderten Gesetz vom 22. Juni 2000 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllten.

21      Aus den drei Vorlageentscheidungen geht hervor, dass die in Rede stehenden Studierenden jeweils einen Antrag gestellt haben und dabei nur geltend gemacht haben, ihr Stiefvater sei Arbeitnehmer in Luxemburg. Der Minister war daher der Auffassung, Frau Depesme, Herr Kauffmann und Herr Lefort könnten gemäß der in Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 vorgesehenen Voraussetzung nicht als „Kinder“ eines Grenzgängers angesehen werden, da nur ihre Stiefväter in Luxemburg arbeiteten.

22      Am 20. Dezember 2013 erhob Frau Depesme beim Tribunal administratif de Luxembourg (Verwaltungsgericht Luxemburg) Klage auf Aufhebung des sie betreffenden ablehnenden Bescheids. Ihr Stiefvater, Herr Kerrou, der sich auf seine Eigenschaft als Arbeitnehmer in Luxemburg berief und erklärte, für den Unterhalt von Frau Depesme aufzukommen, nahm als Streithelfer an diesem von ihr angestrengten Verfahren teil.

23      Am 29. Januar und am 25. April 2014 erhoben Herr Lefort und Herr Kauffmann gegen die sie betreffenden ablehnenden Bescheide entsprechende Klagen bei diesem Gericht.

24      Mit Urteilen vom 5. Januar 2015 erklärte das Tribunal administratif de Luxembourg (Verwaltungsgericht Luxemburg) die Klagen von Frau Depesme, Herrn Kauffmann und Herrn Lefort für zulässig, aber unbegründet.

25      Frau Depesme, Herr Kerrou, Herr Kauffmann und Herr Lefort haben diese Urteile vor dem vorlegenden Gericht angefochten.

26      Frau Depesme und Herr Kerrou machen insbesondere geltend, dass Herr Kerrou, der seit 14 Jahren Grenzgänger in Luxemburg sei, am 24. Mai 2006 die Mutter von Frau Depesme geheiratet habe und sie seither alle drei im selben Haushalt lebten. Herr Kerrou trage zum Unterhalt des Kindes seiner Ehefrau einschließlich der Aufwendungen für das Studium bei und habe vor dessen Beginn vom luxemburgischen Staat für seine Stieftochter Familienzulagen erhalten.

27      Herr Kauffmann macht geltend, seine Eltern hätten sich im Jahr 2003 getrennt und seien seit dem 20. Juni 2005 geschieden; das ausschließliche Sorgerecht für die Kinder des Ehepaares sei der Mutter übertragen worden. Diese habe am 10. März 2007 Herrn Kiefer, der Grenzgänger in Luxemburg sei, geheiratet, mit dem Herr Kauffmann seitdem unter demselben Dach wohne. Herr Kiefer habe zu den Kosten für Unterhalt und Erziehung von Herrn Kauffmann beigetragen und für ihn luxemburgische Familienzulagen bezogen.

28      Herr Lefort trägt vor, sein Vater sei verstorben, seine Mutter habe mit Herrn Terwoigne, der seit mehr als fünf Jahren als Grenzgänger in Luxemburg tätig sei, eine neue Ehe geschlossen, und er selbst lebe seitdem bei seiner Mutter und seinem Stiefvater im selben Haushalt. Herr Terwoigne komme für die finanziellen Lasten des Haushalts auf und trage auch die Kosten des Studiums von Herrn Lefort.

29      Der luxemburgische Staat beantragt, die Urteile des Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) vom 5. Januar 2015 zu bestätigen, und macht geltend, Frau Depesme, Herr Kauffmann und Herr Lefort seien im rechtlichen Sinne nicht die Kinder ihrer Stiefväter.

30      Die Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxemburg) hebt hervor, dass die in Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 vorgesehene Abstammungsvoraussetzung eingeführt worden sei, um dem Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), Rechnung zu tragen.

31      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung über die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten von der Auslegung des Begriffs „Kind“ eines Grenzgängers im Sinne von Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 unter Berücksichtigung des genannten Urteils Giersch u. a. und der Beachtung des in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehenen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung ab. Es führt dazu aus, dass „das in [diesem Urteil] hervorgehobene maßgebliche Kriterium der tatsächliche Grad der Verbundenheit eines nicht ansässigen Studenten, der im Großherzogtum Luxemburg eine staatliche finanzielle Studienbeihilfe beantragt, mit der Gesellschaft und dem Arbeitsmarkt von Luxemburg“ sei. Wenn diese Bindung nicht unmittelbar durch den Studenten entstehe, weil er nicht gebietsansässig sei, sondern durch den beteiligten Grenzgänger, stelle sich die Frage, welcher Betrachtungsweise, entweder einer strikt rechtlichen oder einer eher wirtschaftlichen, das Abstammungsverhältnis zwischen dem Studenten, der die Gewährung einer staatlichen finanziellen Beihilfe für sein Studium beantrage, und dem Grenzgänger unterliegen müsse. Beide Möglichkeiten erschienen grundsätzlich vertretbar. Falls der Begriff „Kind“ im Sinne des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 auf den Begriff „Kind, dem Unterhalt gewährt wird“ verweise, stelle sich die weitere Frage, ob es möglicherweise auf den Umfang ankomme, in dem der Grenzgänger die Kosten des Studenten übernehme. Dabei gehe es speziell um den Vergleich, in welcher Höhe die Kosten des Studenten durch den Grenzgänger einerseits und durch einen Elternteil oder beide Eltern andererseits übernommen würden. Schließlich sei fraglich, welche Bedeutung die Intensität der Bindung des Grenzgängers zu einem der Elternteile des Studenten habe.

32      Unter diesen Umständen hat die Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxemburg) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die, abgesehen von einem Zusatz in eckigen Klammern in der Rechtssache C‑403/15, in den Rechtssachen C‑401/15 bis C‑403/15 gleich lautet:

Ist zum Zweck einer gebührenden Beachtung der Erfordernisse der Nichtdiskriminierung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AEUV [vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 1 der Charta, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Art. 7] im Rahmen der Berücksichtigung des tatsächlichen Grades der Verbundenheit zwischen einem nicht gebietsansässigen Studenten, der eine finanzielle Studienbeihilfe beantragt, und der Gesellschaft und dem Arbeitsmarkt Luxemburgs – des Mitgliedstaats, in dem ein Grenzgänger entsprechend den Voraussetzungen nach Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000, der als unmittelbare Konsequenz des Urteils des EuGH vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), eingefügt wurde, beschäftigt war oder seine Tätigkeit ausübte –

–        die Voraussetzung, dass der Student das „Kind“ des Grenzgängers sein muss, dahin zu verstehen, dass er dessen „Verwandter ersten Grades in gerader absteigender Linie, dessen Abstammung von ihm rechtlich feststeht“, sein muss, wobei maßgebend auf das zwischen dem Studenten und dem Grenzgänger festgestellte Abstammungsverhältnis, auf das die oben genannte Verbundenheit gestützt wird, abzustellen ist, oder

–        ist das Hauptaugenmerk darauf zu legen, dass der Grenzgänger „weiterhin für den Unterhalt des Studenten aufkommt“, ohne dass zwischen ihm und dem Studenten notwendigerweise ein rechtliches Abstammungsverhältnis besteht, indem insbesondere auf eine hinreichende Verbindung in Form einer Lebensgemeinschaft abgestellt wird, die ihn mit einem Elternteil des Studenten verbindet, zu dem dieser ein rechtlich festgestelltes Abstammungsverhältnis hat?

Muss in diesem zweiten Fall der naturgemäß freiwillige Beitrag des Grenzgängers dann, wenn er nicht allein, sondern neben dem Beitrag geleistet wird, den der Elternteil oder die Eltern gewähren, die durch ein rechtliches Abstammungsverhältnis mit dem Studenten verbunden sind und daher diesem gegenüber grundsätzlich eine gesetzliche Unterhaltspflicht haben, bestimmten Kriterien hinsichtlich seines Umfangs genügen?

 Zur Vorlagefrage

33      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass unter dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 genannten sozialen Vergünstigungen wie die Studienfinanzierung, die von einem Mitgliedstaat Kindern von Erwerbstätigen gewährt wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, zugutekommen können, nur ein Kind zu verstehen ist, das mit diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, oder auch das Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen. Für letzteren Fall fragt das vorlegende Gericht weiter, wie sich der Umfang des finanziellen Beitrags des Grenzgängers zum Unterhalt dieses Kindes auf dessen Anspruch auswirkt, eine finanzielle Studienbeihilfe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erhalten.

34      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 2 AEUV vorsieht, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 34).

35      Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, dessen Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 übernommen wurde, eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen ist und daher ebenso auszulegen ist wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien, C‑205/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:137, Rn. 15, vom 11. September 2007, Hendrix, C‑287/05, EU:C:2007:494, Rn. 53, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 35).

36      Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

37      Der Gerichtshof hat in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 wiederholt entschieden, dass diese Bestimmung gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzgängern zugutekommt, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C‑213/05, EU:C:2007:438, Rn. 15, vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 33, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 39).

38      Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38, sowie vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a., C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt, wenn Letzterer weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Des Weiteren sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der diesem durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannten Gleichbehandlung. Da die Gewährung der Studienfinanzierung an ein Kind eines Wanderarbeitnehmers für diesen eine soziale Vergünstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf diese Bestimmung berufen, um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      In den Ausgangsverfahren ist das vorlegende Gericht mit Klagen befasst, die nicht in Luxemburg wohnende Studenten nach der Weigerung dieses Staates, ihnen die staatliche finanzielle Studienbeihilfe zu gewähren, erhoben haben. Sie sind der Auffassung, dass ihnen diese Beihilfe wegen ihrer familiären Bindungen mit einem Grenzgänger zustehe, der zwar nicht ihr Vater sei, aber nach der Scheidung ihrer Eltern oder, im Fall von Herrn Lefort, nach dem Tod seines Vaters der Ehepartner der Mutter geworden sei.

42      Es ist somit zu prüfen, ob der Begriff „Kind eines Wanderarbeitnehmers“ in dem Sinne, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, die auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 übertragbar ist, und insbesondere im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), verwendet wird, die Kinder des Ehepartners oder des vom nationalen Recht dieses Arbeitnehmers anerkannten Lebenspartners einschließt.

43      Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68, der durch die Richtlinie 2004/38 aufgehoben wurde, bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, der Ehegatte dieses Arbeitnehmers „sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird“, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen durften.

44      Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass das Recht, bei diesem Arbeitnehmer Wohnung zu nehmen, sowohl den Abkömmlingen des Arbeitnehmers als auch denen seines Ehegatten zustand. Eine enge Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass nur die gemeinsamen Kinder des Wanderarbeitnehmers und seines Ehegatten in den Genuss dieses Rechts kommen könnten, hätte das von der Verordnung Nr. 1612/68 verfolgte Ziel der Integration der Familienmitglieder der Wanderarbeitnehmer verkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 57).

45      Zudem hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, die mittelbare Nutznießer der den Wanderarbeitnehmern von Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 zuerkannten Gleichbehandlung sind, die Familienangehörigen im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, EU:C:1987:302, Rn. 12).

46      Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 wurde durch die Richtlinie 2004/38 aufgehoben, weil der Unionsgesetzgeber das Recht auf Familienzusammenführung von Arbeitnehmern, Selbständigen, Studenten und anderen beschäftigungslosen Personen in einem einzigen Rechtstext kodifizieren wollte, um dieses Recht zu vereinfachen und zu stärken.

47      Im Rahmen dieser Reform hat der Gesetzgeber in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie den Begriff „Familienangehöriger“, wie er vom Gerichtshof in Bezug auf die Verordnung Nr. 1612/68 definiert wurde, übernommen und klargestellt, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers „und des Ehegatten oder [des vom nationalen Recht anerkannten] Lebenspartners“, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, einschließt.

48      Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat fügen sich das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), und der in diesem verwendete Begriff „Kind“ diesem in den Rn. 42 bis 47 des vorliegenden Urteils dargestellten Kontext der Rechtsprechung und Rechtsvorschriften ein.

49      Der Begriff „Kind eines Wanderarbeitnehmers“ in dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verwendeten Sinne ist somit dahin auszulegen, dass er die Kinder des Ehegatten dieses Arbeitnehmers oder seines vom nationalen Recht anerkannten Lebenspartners einschließt.

50      Das Argument der luxemburgischen Regierung, dass die Richtlinie 2004/38 allein das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen betreffe, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht aber das in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 vorgesehene Recht von Grenzgängern, die gleichen sozialen Vergünstigungen zu genießen wie inländische Arbeitnehmer, vermag diese Auslegung nicht zu entkräften.

51      Aus der in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils dargestellten Entwicklung der Unionsregelungen sowie aus der Tatsache, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 den Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ohne Änderung lediglich übernommen hat, lässt sich nämlich schließen, dass die Familienangehörigen, denen die Gleichbehandlung nach der Verordnung Nr. 492/2011 mittelbar zugutekommen kann, die Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38 sind. Nichts deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf die Familienangehörigen eine strikte Unterscheidung zwischen den jeweiligen Anwendungsbereichen der Richtlinie 2004/38 und der Verordnung Nr. 492/2011 treffen wollte, kraft deren die Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne der Richtlinie 2004/38 nicht zwangsläufig dieselben Personen wären wie die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer gesehen wird.

52      Dass der Begriff „Kind eines Wanderarbeitnehmers“, dem der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Gleichheitsgrundsatz mittelbar zugutekommen kann, anhand des Begriffs „Familienangehörige“, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1612/68 definiert und anschließend in Art. 2 der Richtlinie 2004/38 übernommen wurde, auszulegen ist, wird im Übrigen durch die Richtlinie 2014/54 bestätigt, deren Umsetzungsfrist am 21. Mai 2016 abgelaufen ist.

53      Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/54, wonach „[die] Durchführung [der Freizügigkeit der Arbeitnehmer] … durch das Unionsrecht näher geregelt [ist], das darauf abzielt, die uneingeschränkte Ausübung der den Bürgern der Union sowie deren Familienangehörigen verliehenen Rechte zu gewährleisten“, geht nämlich hervor, dass der Begriff „‚Familienangehöriger‘ … die gleiche Bedeutung haben [sollte] wie der in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie [2004/38] definierte Begriff und … auch für Familienangehörige von Grenzgängern gelten [sollte]“.

54      Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54 ist deren Geltungsbereich mit dem der Verordnung Nr. 492/2011 identisch. Ferner soll die Richtlinie 2014/54 laut ihrem Art. 1 die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der mit Art. 45 AEUV und mit den Art. 1 bis 10 der Verordnung Nr. 492/2011 gewährten Rechte in der Praxis erleichtern.

55      Sofern sie der Definition „Familienangehöriger“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 eines Grenzgängers entsprechen, der selbst ausreichende Bindungen mit der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats aufweist, können somit die Kinder des Ehegatten oder des von diesem Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Lebenspartners dieses Grenzgängers als dessen Kinder angesehen werden, um einen Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe für ihr Studium zu erlangen, die als eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 angesehen wird.

56      Das vorlegende Gericht wirft weiter die Frage auf, wie sich der Umfang des Beitrags, den der Grenzgänger zum Unterhalt des Kindes seines Ehepartners leistet, auf den Anspruch dieses Kindes auswirkt, eine finanzielle Beihilfe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu erhalten.

57      Insoweit geht aus der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung hervor, dass dann, wenn der Wanderarbeitnehmer weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt, die diesem Kind von einem Mitgliedstaat gewährte Studienfinanzierung für diesen Arbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt. Es ist außerdem festzustellen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68, der durch die Richtlinie 2004/38 aufgehoben wurde, vorsah, dass bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit „sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird“, Wohnung nehmen dürfen. Der Unionsgesetzgeber hat zudem durch die Richtlinie 2004/38 festgelegt, dass als „Familienangehörige“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie „die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des [anerkannten] Lebenspartners …, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird“, anzusehen sind.

58      Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt. Wäre dies der Fall, so würde das Recht auf Familienzusammenführung, das diese Bestimmung vorsah, von den nationalen Rechtsvorschriften abhängen, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind, was zu einer uneinheitlichen Anwendung des Unionsrechts führen würde. Der Gerichtshof hat demgemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin ausgelegt, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergibt. Es handelt sich um einen Familienangehörigen, der vom Arbeitnehmer unterstützt wird, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Diese Auslegung wird durch den Grundsatz geboten, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Union gehört, weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1987, Lebon, 316/85, EU:C:1987:302, Rn. 21 bis 23).

59      Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist eine solche Auslegung indessen ebenso geboten, wenn es um den Beitrag eines Grenzgängers zum Unterhalt der Kinder seines Ehepartners oder anerkannten Lebenspartners geht.

60      Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die der Mitgliedstaat und gegebenenfalls die nationalen Gerichte zu beurteilen haben. Die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Grenzgängers, der für dessen Unterhalt aufkommt, kann sich somit, wenn dies die Situation des Kindes des Ehepartners oder anerkannten Lebenspartners dieses Arbeitnehmers betrifft, aus objektiven Gesichtspunkten wie dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes dieses Arbeitnehmers und des Studenten ergeben, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für den Beitrag des Grenzgängers zum Unterhalt des Studenten zu ermitteln oder dessen genauen Betrag zu beziffern.

61      Die luxemburgische Regierung macht jedoch geltend, es könne von der zuständigen Verwaltung schwerlich verlangt werden, dass sie in jedem Fall untersuche, ob und in welchem Maß ein Grenzgänger, der Stiefvater eines Studenten sei, der die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden finanziellen Beihilfe beantrage, zum Unterhalt dieses Studenten beitrage.

62      Jedoch ist zum einen festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgeht, dass Kindern in jedem Fall bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt gewährt wird, wie dies u. a. aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 hervorgeht.

63      Zum anderen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass der luxemburgische Gesetzgeber selbst die Gewährung der staatlichen finanziellen Studienbeihilfe gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2014, der ab dem Studienjahr 2014/2015 gilt, an die Voraussetzung geknüpft hat, dass der Arbeitnehmer „weiterhin zum Unterhalt des Studenten beiträgt“. Die luxemburgische Regierung kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Voraussetzung, wonach zum Unterhalt des Studenten beigetragen werden muss, von der Verwaltung nicht überprüft werden könne.

64      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass unter dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in der letztgenannten Bestimmung genannten sozialen Vergünstigungen wie die Studienfinanzierung, die von einem Mitgliedstaat Kindern von Erwerbstätigen gewährt wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen ist, das mit diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Die letztgenannte Anforderung entspringt einer tatsächlichen Situation, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist.

 Kosten

65      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass unter dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in der letztgenannten Bestimmung genannten sozialen Vergünstigungen wie die Studienfinanzierung, die von einem Mitgliedstaat Kindern von Erwerbstätigen gewährt wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen ist, das mit diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Die letztgenannte Anforderung entspringt einer tatsächlichen Situation, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.