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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers (Belgien), eingereicht am 12. Dezember 2016 – X, X/Belgischer Staat

(Rechtssache C-638/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil du Contentieux des Étrangers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: X, X

Antragsgegner: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.    Beziehen sich die „internationalen Verpflichtungen“ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft1 auf sämtliche durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte, darunter insbesondere diejenigen, die durch die Art. 4 und 18 gewährleistet werden, und fallen darunter auch die Verpflichtungen, an die die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Art. 33 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden sind?

2.     A. Ist Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der mit einem Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit befasst ist, vorbehaltlich des Beurteilungsspielraums, über den er hinsichtlich der Umstände des Falles verfügt, verpflichtet ist, das beantragte Visum zu erteilen, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 und/oder Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder gegen eine andere internationale Verpflichtung, an die er gebunden ist, erwiesen ist?

B. Hat das Vorliegen von Verbindungen zwischen dem Antragsteller und dem mit dem Visumantrag befassten Mitgliedstaat (beispielsweise familiäre Bindungen, Gastfamilien, Garanten und Förderer usw.) Auswirkungen auf die Beantwortung dieser Frage?

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1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. 2009, L 243, S. 1).