Language of document : ECLI:EU:F:2016:156

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

19. Juli 2016

Rechtssache F‑130/14

Thomas Earlie

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamter – Ehemaliger Beamter – Vom Ruhegehalt einbehaltene Beträge – Unterhalt an die frühere Ehefrau des ehemaligen Beamten – Pfändungsbeschluss eines nationalen Gerichts – Aufhebung der Pfändung – Neuer Beschluss, der den ehemaligen Beamten verpflichtet, das Parlament anzuweisen, den Unterhalt an seine frühere Ehefrau auszuzahlen – Entsprechende Anweisungen des ehemaligen Beamten – Spätere Anweisungen des ehemaligen Beamten, die Zahlungen an seine frühere Ehefrau einzustellen – Weigerung des Parlaments, die Anweisungen auszuführen – Familienrecht – Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts – Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 6. Dezember 2013 über die Änderung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers und auf Ersatz der verschiedenen Schäden, die dem Kläger entstanden sein sollen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Thomas Earlie trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten zu tragen. Frau Mary Earlie Gibbons trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union – Beamte und sonstige Bedienstete der Union – Geltung des nationalen Rechts für Rechtsbeziehungen im Privatleben – Durchführung der von einem nationalen Gericht im Scheidungsverfahren eines ehemaligen Beamten erlassenen Entscheidung – Pflichten des betreffenden Organs

(Beamtenstatut, Art. 23 Abs. 1)

Die in der Entscheidung eines nationalen Gerichts ausgesprochene Verpflichtung eines ehemaligen Beamten, an seine frühere Ehefrau Unterhalt zu zahlen, fällt unter die privatrechtlichen Beziehungen des ehemaligen Beamten zu einer anderen Privatperson, nämlich seiner früheren Ehefrau. Hinsichtlich dieser Beziehungen, insbesondere der Erfüllung seiner persönlichen Verpflichtungen, unterliegt der ehemalige Beamte gemäß Art. 23 Abs. 1 des Statuts wie jede andere Privatperson uneingeschränkt dem anwendbaren nationalen Recht.

In diesem Zusammenhang ist jedes Organ im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den nationalen Justizbehörden verpflichtet, Anträgen auf Durchführung einer von einem nationalen Gericht erlassenen Entscheidung wie einer Entscheidung, mit der ein ehemaliger Beamter verpflichtet wird, an seine frühere Ehefrau Unterhalt zu zahlen, nachzukommen. Diese Pflicht zu loyalen Zusammenarbeit verlangt auch, dass sich ein Organ, auch wenn es nicht unmittelbar Adressat einer solchen Gerichtsentscheidung ist, als Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners an diese Entscheidung hält und einem Antrag des Unterhaltsschuldners, der offenkundig den ihm durch die Gerichtsentscheidung unmittelbar auferlegten Verpflichtungen zuwiderläuft, nicht stattgibt, wenn der Unterhaltsschuldner die Entscheidung zu ihrer Befolgung dem betreffenden Organ mitgeteilt hat.

(vgl. Rn. 38 und 41)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteil vom 17. Mai 2006, Kallianos/Kommission, T‑93/04, EU:T:2006:130, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung