Language of document : ECLI:EU:C:2017:999

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Dezember 2017(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten – Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Definition – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“

In den verbundenen Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P

betreffend vier Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Februar 2016,

Comunidad Autónoma del País Vasco,

Itelazpi SA mit Sitz in Zamudio (Spanien) (C‑66/16 P),

Comunidad Autónoma de Cataluña,

Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) mit Sitz in Hospitalet de Llobregat (Spanien) (C‑67/16 P),

Navarra de Servicios y Tecnologías SA mit Sitz in Pamplona (Spanien) (C‑68/16 P),

Cellnex Telecom SA, vormals Abertis Telecom SA, mit Sitz in Barcelona (Spanien),

Retevisión I SA mit Sitz in Barcelona (Spanien) (C‑69/16 P),

Prozessbevollmächtigte: J. Buendía Sierra, A. Lamadrid de Pablo und M. Bolsa Ferruz, abogados,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková, É. Gippini Fournier und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

SES Astra SA mit Sitz in Betzdorf (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz und V. Romero Algarra, abogados, sowie F. Salerno, avocat,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2017

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Comunidad Autónoma del País Vasco (Autonome Gemeinschaft Baskenland, Spanien) und die Itelazpi SA (Rechtssache C‑66/16 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑66/16 P), die Comunidad Autónoma de Cataluña (Autonome Gemeinschaft Katalonien, Spanien) und das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) (Rechtssache C‑67/16 P), die Navarra de Servicios y Tecnologías, SA (Rechtssache C‑68/16 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑68/16 P) sowie die Cellnex Telecom, SA und die Retevisión I SA (Rechtssache C‑69/16 P) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) entsprechend

–        in der Rechtssache C‑66/16 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902, im Folgenden: Urteil T‑462/13),

–        in der Rechtssache C‑67/16 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T‑465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900, im Folgenden: Urteil T‑465/13),

–        in der Rechtssache C‑68/16 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T‑487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899, im Folgenden: Urteil T‑487/13),

–        in der Rechtssache C‑69/16 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T‑541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898, im Folgenden: Urteil T‑541/13) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile),

mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 ([C 23/2010] [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

2        Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in den Rn. 1 bis 22 der angefochtenen Urteile dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt er sich wie nachfolgend dargestellt zusammenfassen.

3        Die vorliegenden Rechtssachen betreffen eine Reihe von Maßnahmen, die die spanischen Behörden im Rahmen des Umstiegs von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) ergriffen haben (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahme).

4        Für die Förderung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk schuf das Königreich Spanien einen rechtlichen Rahmen, indem es u. a. die Ley 10/2005 de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo (Gesetz 10/2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, zur Liberalisierung des Kabelfernsehens und zur Förderung des Pluralismus) vom 14. Juni 2005 (BOE Nr. 142 vom 15. Juni 2005, S. 20562) und das Real Decreto 944/2005 por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre (Königliches Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen) vom 29. Juli 2005 (BOE Nr. 181 vom 30. Juli 2005, S. 27006) erließ. Dieses Königliche Dekret verpflichtete die privaten und die öffentlichen nationalen Rundfunkanbieter, sicherzustellen, dass 96 % bzw. 98 % der Bevölkerung digitales terrestrisches Fernsehen (DVB‑T) empfangen können.

5        Um den Umstieg vom analogen Fernsehen zu DVB‑T zu ermöglichen, unterteilten die spanischen Behörden das spanische Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete, die als „Gebiet I“, „Gebiet II“ und „Gebiet III“ bezeichnet wurden. Das Gebiet II, um das es in den vorliegenden Rechtssachen geht, umfasst weniger besiedelte und entlegene Regionen, in denen 2,5 % der spanischen Bevölkerung leben. In diesem Gebiet investierten die Rundfunkanbieter mangels kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung, was die spanischen Behörden dazu veranlasste, eine öffentliche Finanzierung vorzusehen.

6        Im September 2007 genehmigte der Consejo de Ministros (Ministerrat, Spanien) den nationalen Plan für den Umstieg auf DVB‑T, dessen Ziel es war, einen Grad der Versorgung der spanischen Bevölkerung mit DVB‑T zu erreichen, der demjenigen entsprach, der bezüglich dieser Bevölkerung im Jahr 2007 mit dem analogen Fernsehen erreicht worden war, nämlich mehr als 98 % dieser Bevölkerung und die gesamte oder nahezu gesamte Bevölkerung der Autonomen Gemeinschaften Baskenland, Katalonien und Navarra (Spanien).

7        Zur Erreichung der für DVB‑T festgelegten Versorgungsziele sahen die spanischen Behörden die Gewährung einer öffentlichen Finanzierung vor, um die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung insbesondere im Gebiet II und speziell innerhalb der in diesem Gebiet gelegenen Regionen der Autonomen Gemeinschaften zu unterstützen.

8        Im Februar 2008 nahm das Ministerio de Industria, Turismo y Comercio (Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel, Spanien) eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, im Rahmen eines als „Plan Avanza“ bezeichneten Plans die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel wurden teilweise der Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II zugewiesen.

9        Diese Digitalisierung erfolgte zwischen Juli und November 2008. Anschließend übertrug das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen.

10      Im Oktober 2008 genehmigte der Ministerrat die Zuweisung weiterer Finanzmittel für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB‑T‑Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg auf die digitale Übertragung, die im Lauf des ersten Halbjahrs 2009 abzuschließen waren.

11      Im Anschluss daran leiteten die Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum DVB‑T‑Ausbau in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit diesem Ausbau. In manchen Fällen beauftragten die Autonomen Gemeinschaften die Gemeinden mit dem Ausbau.

12      Am 18. Mai 2009 ging bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde der SES Astra SA ein, deren Gegenstand eine Beihilferegelung war, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen Fernsehen auf DVB‑T im Gebiet II eingeführt hätten. Nach Auffassung von SES Astra beinhaltet diese Regelung eine nicht angemeldete Beihilfe, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirken könne.

13      Mit Schreiben vom 29. September 2010 setzte die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die betreffende Beihilfe für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zu eröffnen, da für diese Region ein gesondertes Verfahren eröffnet wurde.

14      Sodann erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dessen Art. 1 festgestellt wird, dass die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des DVB‑T‑Netzes im Gebiet II unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführt worden sei und mit Ausnahme der gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Mit Art. 3 dieses Beschlusses wird die Rückforderung dieser mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den DVB‑T‑Betreibern angeordnet, ungeachtet dessen, ob sie die Beihilfen unmittelbar oder mittelbar erhalten haben.

15      In den Gründen des streitigen Beschlusses führte die Kommission erstens aus, dass die verschiedenen auf zentraler Ebene angenommenen Gesetze und die zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften abgeschlossenen Vereinbarungen die Grundlage der Beihilferegelung für den Ausbau von DVB‑T im Gebiet II bildeten. In der Praxis hätten die Autonomen Gemeinschaften die Richtlinien der spanischen Regierung für den Ausbau des DVB‑T angewandt.

16      Zweitens nahm die Kommission an, dass die in Rede stehende Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sei. Insoweit wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass die spanischen Behörden lediglich den Fall der Autonomen Gemeinschaft Baskenland angeführt hätten, um sich auf das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen zu berufen. Jedoch sei die erste Voraussetzung dieses Urteils (im Folgenden: erste Altmark-Voraussetzung), wonach zum einen das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein müsse und zum anderen diese Verpflichtungen klar definiert sein müssten, nicht erfüllt. Außerdem sei mangels Sicherstellung der geringsten Kosten im Allgemeininteresse dieser Autonomen Gemeinschaft die vierte Voraussetzung des genannten Urteils (im Folgenden: vierte Altmark-Voraussetzung) nicht erfüllt.

17      Drittens stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen werden könne, obwohl sie auf das Erreichen eines klar definierten Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet sei und ein Versagen des betroffenen Marktes vorliege. Da diese Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht werde, sei sie nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II sicherzustellen.

18      Viertens nahm die Kommission an, dass, da der Betrieb einer terrestrischen Plattform nicht hinreichend klar als öffentliche Dienstleistung definiert worden sei, die in Rede stehende Maßnahme nicht nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden könne.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

19      Mit Klageschriften, die am 30. August 2013 (Rechtssachen T‑462/13 und T‑465/13), 6. September 2013 (Rechtssache T‑487/13) und 9. Oktober 2013 (Rechtssache T‑541/13) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

20      Alle Rechtsmittelführerinnen machten zur Stützung ihrer jeweiligen Klage u. a. einen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV rügten.

21      Das Gericht hat diesen Klagegrund in den angefochtenen Urteilen als unbegründet zurückgewiesen.

22      Dazu hat das Gericht insbesondere das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, die in Rede stehende Maßnahme könne nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, da den Begünstigten kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden sei und die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien.

23      Zur ersten Altmark-Voraussetzung hat das Gericht in den angefochtenen Urteilen befunden, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan hätten, dass die Kommission zu Unrecht der Auffassung gewesen sei, diese Voraussetzung sei mangels einer klaren Definition des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung nicht erfüllt.

24      Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass der betroffene Mitgliedstaat den Betrieb des DVB‑T‑Rundfunknetzes im Gebiet II weder auf nationaler Ebene noch auf Ebene der Autonomen Gemeinschaft Baskenland in den mit dieser geschlossenen interinstitutionellen Vereinbarungen als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Unionsrechts definiert habe.

25      Hinsichtlich der anderen Autonome Gemeinschaften als der des Baskenlands hat das Gericht befunden, dass die Kommission zu Recht im 114. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses habe feststellen können, dass keine der Autonomen Gemeinschaften, hinsichtlich deren sich die spanischen Behörden auf das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse berufen hätten, Argumente vorgetragen habe, die belegen könnten, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes eine öffentliche Dienstleistung sei.

26      Hingegen hat das Gericht in Rn. 78 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 79 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 106 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) festgestellt, dass die Kommission, wie die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen geltend gemacht hatten, in denen diese Urteile ergangen sind, einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie im 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hilfsweise einen offenkundigen Fehler der spanischen Behörden bei der Definition einer bestimmten Plattform für den Betrieb der Rundfunknetze festgestellt habe.

27      Das Gericht ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass, obwohl die Kommission zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass die Bestimmung einer bestimmten Plattform für den Betrieb der Rundfunknetze einen offenkundigen Fehler der spanischen Behörden darstelle, die erste Altmark-Voraussetzung mangels einer klaren und genauen Definition der fraglichen Dienstleistung als öffentliche Dienstleistung, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 119 bis 125 des streitigen Beschlusses festgestellt habe, nicht erfüllt sei.

28      Hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung hat das Gericht in Rn. 88 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902) und in Rn. 123 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) die Argumente zurückgewiesen, die die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, zum Vorliegen eines angeblichen Fehlers vorbrachten, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie im streitigen Beschluss festgestellt habe, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei.

29      Gleichwohl hat das Gericht in Rn. 85 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900) befunden, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, und in Rn. 63 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898), dass sie gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie die Prüfung der Erfüllung der vierten Altmark-Voraussetzung ausschließlich auf den Fall der Autonomen Gemeinschaft Baskenland beschränkt habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass Ausschreibungen für den Ausbau der DVB‑T‑Versorgung in den anderen Autonomen Gemeinschaften durchgeführt worden seien. In Anbetracht dessen, dass die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, hat das Gericht jedoch festgestellt, dass der streitige Beschluss nicht für nichtig zu erklären sei, da die erste Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sei.

30      Da auch kein anderer der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründe Erfolg hatte, hat das Gericht die Nichtigkeitsklagen der Rechtsmittelführerinnen insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Parteien

31      Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        die angefochtenen Urteile aufzuheben;

–        endgültig über ihre Nichtigkeitsklagen zu entscheiden und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32      Die Kommission und SES Astra beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

33      Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 28. März 2017 sind die Rechtssachen C‑66/16 P bis C‑69/16 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Rechtsmitteln

34      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der in den Rechtsmittelschriften jeweils in ähnlicher Weise formuliert ist.

35      Mit diesem Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 14 AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse und des Protokolls Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten geltend gemacht. Der Rechtsmittelgrund ist in sechs Teile untergliedert.

36      Mit dem ersten Teil wird eine Verletzung der Grenze der Kontrolle des offenkundigen Fehlers bei der Prüfung der verschiedenen Rechtsakte zur Definition und Zuweisung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gerügt. Mit dem zweiten Teil wird ein Rechtsfehler gerügt, der darin bestehe, dass mit den angefochtenen Urteilen das Ermessen der Mitgliedstaaten auf die Modalitäten der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in deren Definition enthalten seien, beschränkt werde. Mit dem dritten Teil werden Rechtsfehler gerügt, die das Gericht bei der Prüfung der für die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse relevanten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts begangen habe. Mit dem vierten Teil wird ein Rechtsfehler gerügt, der darin bestehe, dass das Gericht nicht beachtet habe, dass die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und deren Zuweisung an eine oder mehrere Unternehmen durch mehrere Rechtsakte erfolgen könne. Mit dem fünften Teil wird ein Rechtsfehler gerügt, der darin bestehe, dass das Gericht nicht befunden habe, dass die Definition und die Zuweisung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht die Verwendung einer Formel oder einer bestimmten Ausdrucksweise erfordere. Mit dem sechsten Teil wird ein Rechtsfehler gerügt, der darin bestehe, dass das Gericht die Anwendbarkeit des Protokolls Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen habe.

 Vorbemerkungen

 Zur Zulässigkeit der Rechtsmittel

37      SES Astra macht geltend, die Rechtsmittel seien insgesamt unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund je nach Fall vom Gerichtshof lediglich begehrten, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen und Beweismittel zu kontrollieren, ohne an irgendeiner Stelle eine Verfälschung derselben geltend zu machen bzw. ohne die Teile der angefochtenen Urteile anzugeben, die beanstandet würden.

38      Unbeschadet der individuellen Prüfung der Zulässigkeit der Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes dieser Rechtsmittel ist festzustellen, dass diese Rechtsmittel nicht als insgesamt unzulässig angesehen werden können.

39      Denn zumindest werden zum einen mit bestimmten Teilen dieses einzigen Rechtsmittelgrundes Rechtsfragen aufgeworfen, soweit damit die vom Gericht vorgenommene Auslegung der ersten Altmark-Voraussetzung und der Umfang der vom Gericht hinsichtlich dieser Voraussetzung vorgenommenen gerichtlichen Kontrolle gerügt wird, und zum anderen mit der erforderlichen Genauigkeit die beanstandeten Punkte der angefochtenen Urteile bezeichnet.

40      Folglich ist das Vorbringen von SES Astra, auf das diese ihre Behauptung stützt, die Rechtsmittel seien insgesamt unzulässig, zurückzuweisen.

 Zur Frage, ob der einzige Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C66/16 P und C68/16 P ins Leere geht

41      Die Kommission macht geltend, dass der einzige Rechtsmittelgrund der Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑66/16 P und C‑68/16 P ins Leere gehe, da er sich auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV beziehe. SES Astra ihrerseits vertritt die Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund auch insoweit ins Leere gehe, als er sich auf einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV beziehe.

42      Die vorgenannten Parteien machen im Wesentlichen geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund weder zur Aufhebung des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902) noch zur Aufhebung des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) führen könne, da sich dieser Rechtsmittelgrund nur auf die erste Altmark-Voraussetzung beziehe. Sollte der Gerichtshof den einzigen Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels als durchgreifend erachten, würde dies in Anbetracht dessen, dass die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssten, nichts an der Tatsache ändern, dass das Gericht die von der Kommission hinsichtlich der Nichterfüllung der vierten Altmark-Voraussetzung vorgenommene Beurteilung bestätigt habe.

43      Die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache C‑66/16 P und die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑68/16 P sind der Ansicht, dass der einzige Rechtsmittelgrund selbst dann, wenn die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sein sollte, zur Aufhebung des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) führen könne, da sich das Gericht auf das angebliche Fehlen einer klaren Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gestützt habe, um die Beurteilung der Kommission zu bestätigen, dass die Beihilfe im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.

–       Zum einzigen Rechtsmittelgrund, soweit damit ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird

44      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe voraussetzt, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Somit setzt diese Bestimmung für die Einstufung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C‑185/14, EU:C:2015:716, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (Urteil vom 22. Oktober 2015, EasyPay und Finance Engineering, C‑185/14, EU:C:2015:716, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Ein derartiger Ausgleich ist in einem konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

47      So muss erstens das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festzulegen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehabt hätte.

48      Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme, die eine oder mehrere der in der vorstehenden Randnummer angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 94).

49      In Anbetracht dessen, dass die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kann somit der Umstand, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es davon ausging, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei, nicht zur Aufhebung des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) führen, wenn das Gericht im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass eine andere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

50      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 89 und 90 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902) den ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem das Nichtvorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass zu keiner Zeit alle im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt gewesen seien. Es hat sich insoweit auf eine Prüfung der ersten und der vierten Altmark-Voraussetzung gestützt, auf die hin es in den Rn. 79 und 88 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902) die Beurteilung der Kommission bestätigt hat, wonach diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

51      Entsprechend hat das Gericht im Urteil T‑487/13 (EU:T:2015:899) die erste und die vierte Altmark-Voraussetzung im Rahmen der Prüfung des zweiten von der Klägerin in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, geltend gemachten Klagegrundes beurteilt, mit dem ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt wurde. Nachdem das Gericht das Vorbringen dieser Klägerin hinsichtlich der Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen verworfen hatte, hat es in Rn. 126 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) festgestellt, dass, da die im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssten, die Kommission mit der Feststellung, dass erstens eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege und dass zweitens diese Beihilfe gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, keinen Rechtsfehler begangen habe.

52      Da der einzige Rechtsmittelgrund jedoch allein darauf gerichtet ist, die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der ersten Altmark-Voraussetzung zu beanstanden, ohne dass im Übrigen damit die Beurteilung hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung gerügt würde, ist festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund für sich genommen weder das Urteil T‑462/13 (EU:T:2015:902) noch das Urteil T‑487/13 (EU:T:2015:899) ungültig machen kann, was das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft, und somit nicht zur Aufhebung dieser Urteile führen kann.

53      Somit ist der einzige Rechtsmittelgrund der Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑66/16 P und C‑68/16 P als ins Leere gehend anzusehen, soweit er sich auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV bezieht.

–       Zum einzigen Rechtsmittelgrund, soweit damit ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt wird

54      Art. 106 Abs. 2 AEUV sieht vor, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge und insbesondere die Wettbewerbsregeln gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

55      Was das Verhältnis zwischen den in der Rechtsprechung mit dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vorgelagert ist und bei der Prüfung der Frage erfolgt, ob die betreffende Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Diese Frage geht nämlich der gegebenenfalls durchzuführenden Überprüfung voraus, ob eine unvereinbare Beihilfe gleichwohl für die Erfüllung der Aufgabe, die dem durch die betreffende Maßnahme Begünstigen übertragen wurde, nach Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 34).

56      Da mit den im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen und den für die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV erforderlichen Voraussetzungen somit grundsätzlich verschiedene Zwecke verfolgt werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission bei der Prüfung einer Beihilfemaßnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht zu prüfen hat, ob die zweite und die dritte der im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 33). Gleichwohl gilt, wie der Generalanwalt in Nr. 97 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die erste Altmark-Voraussetzung, wonach das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss, die klar definiert sein müssen, auch in dem Fall, dass die in Art. 106 Abs. 2 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung geltend gemacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs, 127/73, EU:C:1974:25, Rn. 22, sowie vom 11. April 1989, Saeed Flugreisen und Silver Line Reisebüro, 66/86, EU:C:1989:140, Rn. 56).

57      Aus Rn. 99 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902) geht hervor, dass das Gericht im vorliegenden Fall für die Feststellung, dass die Kommission zu Recht habe davon ausgehen können, dass die Betreiber terrestrischer Netze, was die Autonome Gemeinschaft Baskenland betrifft, nicht mit der Erfüllung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut gewesen seien, auf die Rn. 42 bis 79 dieses Urteils Bezug genommen hat, die sich auf die erste Altmark-Voraussetzung beziehen. Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass dieses Organ keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es im 172. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses angenommen habe, dass die Ausnahmeregelung nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nicht herangezogen werden könne.

58      Entsprechend hat das Gericht in Rn. 126 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) aus dem Fehlen einer gültigen Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse abgeleitet, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

59      Daraus folgt, dass das Gericht seine Beurteilung hinsichtlich Art. 106 Abs. 2 AEUV im Urteil T‑462/13 (EU:T:2015:902) und im Urteil T‑487/13 (EU:T:2015:899) auf die erste Altmark-Voraussetzung gestützt hat.

60      Daher ist festzustellen, dass der einzige Rechtsmittelgrund in den Rechtssachen C‑66/16 P und C‑68/16 P insoweit, als er sich auf die erste Altmark-Voraussetzung bezieht, zur Aufhebung des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902) und des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) führen kann, soweit damit ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV gerügt wird.

61      Unter diesen Umständen sind die verschiedenen Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑66/16 P und C‑68/16 P – ungeachtet dessen, dass dieser Rechtsmittelgrund insoweit, als damit ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird, ins Leere geht – zu prüfen, soweit sie sich auf die Frage der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV beziehen.

 Zum einzigen Rechtsmittelgrund

 Zum ersten Teil

–       Vorbringen der Parteien

62      Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts, nach der die Kommission die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch einen Mitgliedstaat lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage stellen könne, falsch angewandt.

63      Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe sich in Rn. 79 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 80 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 101 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 110 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) zur Bestätigung der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der ersten Altmark-Voraussetzung ausschließlich auf die Feststellung gestützt, dass die Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die spanischen Behörden nicht hinreichend „klar und präzise“ gewesen sei, ohne jedoch festzustellen, dass diese Definition „offensichtlich fehlerhaft“ sei. Vielmehr erkenne das Gericht selbst an, dass ein Versagen des betroffenen Marktes vorliege und dass die in Rede stehende Dienstleistung eine Tätigkeit betreffe, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden könne.

64      Damit habe das Gericht die in Art. 14 AEUV, Art. 106 Abs. 2 AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV und im Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse festgelegte Grenze der Kontrolle offenkundiger Fehler eindeutig überschritten.

65      Die Kommission ist der Ansicht, dass der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ins Leere gehe, hält ihn jedenfalls aber für unbegründet.

66      SES Astra ist der Ansicht, der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

67      Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die erste Altmark-Voraussetzung mangels einer klaren und genauen Definition der fraglichen Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht erfüllt sei, ohne zu prüfen, ob die Definition dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Damit habe das Gericht das Ermessen verkannt, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügten und das nur im Fall eines offenkundigen Fehlers eingeschränkt sein könne.

68      Da dieser Teil darauf gerichtet ist, zu bestimmen, ob das Gericht hinsichtlich der Beurteilung der Kommission bezüglich der ersten Altmark-Voraussetzung eine angemessene gerichtliche Kontrolle vorgenommen hat, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen eine Rechtsfrage aufwerfen, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zu prüfen befugt ist. Das Vorbringen von SES Astra, mit dem diese die Unzulässigkeit dieses Teils geltend macht, ist somit zurückzuweisen.

69      Zweitens ist hinsichtlich der Begründetheit darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, unter Beachtung des Unionsrechts den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, ENEL, C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 88), das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission, C‑446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 44).

71      Allerdings kann die Befugnis, über die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen, wie das Gericht in Rn. 51 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 51 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 98 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 80 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) zutreffend festgestellt hat, nicht unbegrenzt sein.

72      Aus Rn. 89 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), geht hervor, dass die erste Altmark-Voraussetzung insoweit im Wesentlichen zum Ziel hat, zu bestimmen, ob erstens das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wurde und ob zweitens diese Verpflichtungen im nationalen Recht klar definiert sind.

73      Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Rn. 112 und 114 bis 117 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird mit dieser Voraussetzung ein Ziel der Transparenz und der Rechtssicherheit verfolgt, das die Erfüllung von Mindestkriterien erfordert, die vom Vorliegen eines oder mehrerer Hoheitsakte abhängen, die hinreichend genau zumindest die Art, die Dauer und die Tragweite der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definieren, die den mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen betrauten Unternehmen obliegen. In Ermangelung einer klaren Definition solcher objektiven Kriterien wäre es nämlich nicht möglich, zu kontrollieren, ob eine bestimmte Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fallen kann.

74      Daraus folgt, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen den Umfang der Kontrolle, die es hinsichtlich der Definition einer Dienstleistung durch einen Mitgliedstaat als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auszuüben hat, nicht verkannt hat, indem es befunden hat, dass die erste Altmark-Voraussetzung mangels einer klaren Definition der in Rede stehenden Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im nationalen Recht nicht erfüllt sei.

75      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt, wonach ein Versagen des betroffenen Marktes feststehe und die in Rede stehende Dienstleistung eine Tätigkeit sei, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden könne. Wie der Generalanwalt in Nr. 122 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind solche Umstände nämlich für die Feststellung, ob die betroffenen Unternehmen tatsächlich durch einen Hoheitsakt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sind und ob diese Verpflichtungen darin klar definiert worden sind, nicht relevant.

76      Unter diesen Umständen ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil

–       Vorbringen der Parteien

77      Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die Definition einer Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zwingend die Technologie umfassen müsse, mittels derer diese Dienstleistung erbracht werde, damit diese Technologie als von dem den Mitgliedstaaten zuerkannten weiten Ermessen gedeckt angesehen werden könne.

78      Die Mitgliedstaaten verfügten über ein solches Ermessen nicht nur, um die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu „definieren“, sondern auch, um sie „zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren“, was zwingend die Möglichkeit einschließe, eine konkrete Technologie für ihre Erbringung zu wählen. Diese Befugnis ergebe sich aus dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse und dem Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts.

79      Zudem machen die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C‑66/16 P, C‑67/16 P und C‑69/16 P geltend, dass das Urteil T‑462/13 (EU:T:2015:902), das Urteil T‑465/13 (EU:T:2015:900) und das Urteil T‑541/13 (EU:T:2015:898) in sich widersprüchlich seien, da das Gericht darin außerdem befunden habe, dass die spanischen Behörden bei der Definition der Dienstleistung des Betriebs des DVB‑T‑Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse die anderen Plattformen nicht hätten diskriminieren dürfen.

80      Die Kommission und SES Astra vertreten die Auffassung, dass der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ins Leere gehe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

81      Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen die angefochtenen Urteile insoweit, als das Gericht darin das Ermessen der Mitgliedstaaten auf die bloße Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse begrenzt und somit außer Acht gelassen habe, dass auch hinsichtlich der Wahl der konkreten Modalitäten der Erbringung dieser Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ein Ermessen gegeben sei.

82      Dieses Vorbringen beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Urteile.

83      Erstens räumen die Rechtsmittelführerinnen selbst ein, dass das Gericht in Rn. 50 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 50 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 97 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 79 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) unter Bezugnahme auf Art. 1 erster Gedankenstrich des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse ausdrücklich anerkannt habe, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren seien, über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

84      Zweitens geht aus den angefochtenen Urteilen entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in keiner Weise hervor, dass das Gericht befunden hätte, dass die Einstufung einer Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zwingend die Technologie umfassen muss, mittels derer diese Dienstleistung erbracht werden wird.

85      Wie sich nämlich aus der Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ergibt, hat sich das Gericht darauf beschränkt, zu beurteilen, ob die erste Altmark-Voraussetzung – im vorliegenden Fall hinsichtlich der Dienstleistung des Betriebs eines DVB‑T‑Netzes – erfüllt ist. Das Gericht hat insoweit geprüft, ob diese Dienstleistung den Anforderungen an die klare Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne dieser Voraussetzung genügt, indem es u. a. untersucht hat, ob die in Rn. 73 des vorliegenden Urteils angeführten Mindestkriterien gegeben sind. Dabei hat es sich nicht zu der Art und Weise geäußert, in der die in Rede stehende Dienstleistung im nationalen Recht konkret hätte formuliert werden müssen, um der ersten Altmark-Voraussetzung zu genügen.

86      Unter diesen Umständen können sich die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C‑66/16 P, C‑67/16 P und C‑69/16 P auch nicht auf einen angeblichen Widerspruch in den Urteilen T‑462/13 (EU:T:2015:902), T‑465/13 (EU:T:2015:900) und T‑541/13 (EU:T:2015:898) stützen.

87      Folglich ist der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil

–       Vorbringen der Parteien

88      Mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe den Wortlaut der Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts sowie dazu ergangene Rechtsprechung verfälscht und infolgedessen Feststellungen getroffen, die offensichtlich dem Inhalt dieser Bestimmungen zuwiderliefen, und bestimmten Faktoren eine Tragweite beigemessen, die diesen nicht zukomme.

89      Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe den Wortlaut der Bestimmungen des nationalen Rechts, auf die es zudem in selektiver Weise Bezug genommen habe, offensichtlich verfälscht. Insbesondere qualifiziere die Ley 32/2003 General de Telecomunicaciones (Allgemeines Gesetz 32/2003 über das Telekommunikationswesen) vom 3. November 2003 (BOE Nr. 264 vom 4. November 2003, S. 38890, im Folgenden: Gesetz 32/2003) den Betrieb der Rundfunk- und Fernsehnetze als „Dienst von allgemeinem Interesse“. Insoweit sei es entgegen dem, was das Gericht in Rn. 57 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) befunden habe, möglich, Verpflichtungen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden seien, allen Wirtschaftsteilnehmern eines Sektors zu übertragen, u. a., um die Universalität dieser Dienstleistung zu gewährleisten. Genau zu diesem Zweck sehe das spanische Rundfunkrecht Verpflichtungen zu einer Mindestversorgung vor, die für den gesamten betroffenen Sektor gälten. Zudem nähmen die verschiedenen, von den spanischen Behörden erlassenen Rechtsakte – entgegen deren Auslegung durch das Gericht – ausdrücklich Bezug auf die terrestrische Technologie.

90      Zweitens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die angefochtenen Urteile enthielten Aussagen, die in offensichtlichem Widerspruch zu den dem Gericht zur Prüfung vorgelegten Angaben stünden. Dieses habe fälschlich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen zu keiner Zeit hätten klarstellen können, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB‑T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und hätten dafür erst recht keinen Beweis erbracht (Rn. 72 des Urteils T‑462/13, EU:T:2015:902, Rn. 73 des Urteils T‑465/13, EU:T:2015:900, Rn. 115 des Urteils T‑487/13, EU:T:2015:899, und Rn. 103 des Urteils T‑541/13, EU:T:2015:898). Die Rechtsmittelführerinnen nehmen insoweit Bezug auf die Vereinbarungen, die die baskischen Behörden mit Itelazpi abgeschlossen haben (Rechtssache C‑66/16 P), auf den öffentlichen Vertrag, der zwischen den katalanischen Behörden und Retevisión abgeschlossen wurde, sowie das zugehörige Lastenheft (Rechtssache C‑67/16 P), auf die von der Regierung von Navarra angenommenen Übereinkünfte und Vereinbarungen (Rechtssache C‑68/16 P) sowie auf den Vertrag und das Lastenheft bezüglich der Ausschreibung durch die Comunidad Autónoma de La Rioja (Autonome Gemeinschaft La Rioja) (Rechtssache C‑69/16 P).

91      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen genügen diese Rechtsakte zur Feststellung des Vorliegens einer zutreffend definierten und übertragenen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs und von Art. 4 der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von [Art. 106 Abs. 2 AEUV] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. 2005, L 312, S. 67). Diese Rechtsakte seien im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Gericht erwähnt worden.

92      Zudem habe das Gericht, was andere Autonome Gemeinschaften als die des Baskenlands anbelange, in Rn. 62 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 113 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 92 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) fälschlich festgestellt, dass diese Rechtsakte im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden seien und dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, diese Rechtsakte im Rahmen der Prüfung, ob die erste Altmark-Voraussetzung erfüllt sei, zu prüfen, da sie Kenntnis von den in diesen Autonomen Gemeinschaften durchgeführten Ausschreibungen gehabt habe, ihr Lastenhefte zu diesen Ausschreibungen zur Verfügung gestanden hätten und ihr die Identität der erfolgreichen Bieter bekannt gewesen sei. Das Gericht hätte es nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen in der gleichen Weise ahnden müssen, dass die Kommission die Ausschreibungen nicht berücksichtigt habe, wie es dies in Rn. 85 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900) und in Rn. 60 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung getan habe.

93      Außerdem stelle die Feststellung in Rn. 58 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 105 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 87 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898), wonach diese Rechtsakte den Betrieb des DVB‑T‑Netzes nicht wirksam als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hätten qualifizieren können, da das Gesetz 32/2003 zur Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität verpflichte, eine Verfälschung des Inhalts dieses Gesetzes dar, da dieses diesen Grundsatz als schlichten Leitgrundsatz aufstelle und nicht als die Befugnisse der Behörden einschränkende Rechtsnorm.

94      Drittens habe das Gericht einen falschen Schluss hinsichtlich des Vorliegens einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gezogen, indem es sich auf die Prüfung des Gesetzes 32/2003 beschränkt habe, obwohl es andere Hinweise im nationalen Recht gebe, die dieses Gesetz erläuterten und vor dem Gericht erörtert worden seien. Das Gericht hätte daher die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) zur in Rede stehenden Maßnahme und zu den relevanten Rechtsvorschriften berücksichtigen müssen. Die Ley 31/1987 de Ordenación de las Telecomunicaciones (Gesetz 31/1987, Telekommunikationsgesetz) vom 18. Dezember 1987 (BOE Nr. 303 vom 19. Dezember 1987, S. 37409), die speziell die terrestrische Technologie als öffentliche Dienstleistungen qualifiziere, sei vom Gericht in Rn. 71 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 72 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 102 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) fälschlich mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass ihm dieses Gesetz nicht vorgelegt worden sei.

95      Die Kommission und SES Astra vertreten die Auffassung, dass der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

96      Mit dem dritten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung der nationalen Rechtsvorschriften, die ihrer Ansicht nach die in Rede stehende Dienstleistung klar als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definierten, mehrere Rechtsfehler begangen.

97      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 256 AEUV lediglich zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Somit ist der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde (Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Beschluss vom 9. März 2017, Simet/Kommission, C‑232/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:200, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Was erstens die Beurteilung des Gesetzes 32/2003 anbelangt, hat das Gericht in Rn. 57 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) darauf hingewiesen, dass die in diesem Gesetz enthaltene Qualifikation als Dienst von allgemeinem Interesse alle Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Rundfunk- und Fernsehnetze, betreffe. Es hat befunden, dass der bloße Umstand, dass eine Dienstleistung im nationalen Recht als im allgemeinen Interesse gelegen bezeichnet werde, nicht bedeute, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sie ausübe, mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), betraut sei. Außerdem hat es zum einen festgestellt, dass aus dem Gesetz 32/2003 nicht hervorgehe, dass allen Telekommunikationsdienstleistungen in Spanien die Eigenschaft als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne dieses Urteils zukomme, und zum anderen, dass dieses Gesetz ausdrücklich bestimme, dass die Dienste von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen des freien Wettbewerbs erbracht werden müssten.

101    Es ist zum einen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgebracht haben, woraus sich in offensichtlicher Weise ergäbe, dass das Gericht damit den Inhalt des Gesetzes 32/2003 verfälscht hätte.

102    Zum anderen ist insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen die Schlussfolgerung rügen, die das Gericht aus dem allgemeinen Charakter dieses Gesetzes gezogen hat – dass nämlich dieses Gesetz nicht den Schluss erlaube, dass den Wirtschaftsteilnehmern, die ein terrestrisches Netz betrieben, klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt worden seien, wie es die erste Altmark-Voraussetzung verlange –, darauf hinzuweisen, dass diese Schlussfolgerung in Anbetracht der in Rn. 100 des vorliegenden Urteils angesprochenen Mehrdeutigkeit dieses Gesetzes nicht rechtsfehlerhaft ist.

103    Was zweitens das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen betrifft, mit dem sie rügen, das Gericht habe Feststellungen getroffen, die offensichtlich den von den spanischen Behörden angenommenen Rechtsakten, in denen ausdrücklich auf die terrestrische Technologie Bezug genommen werde, zuwiderliefen, ist zwischen dem Fall des Baskenlands und dem der anderen Autonomen Gemeinschaften zu unterscheiden.

104    Was erstens das Baskenland betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass in den in dieser Autonomen Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Begünstigten, Itelazpi, in rechtlich hinreichender Weise klargestellt seien, indem u. a. Art und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, das betroffene Unternehmen, das betroffene geografische Gebiet und der universale Charakter der Aufgabe definiert seien.

105    Insoweit geht aus den Rn. 62 und 63 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902) hervor, dass das Gericht diese Vereinbarungen gewürdigt hat. Jedoch hat es im Rahmen seiner freien Würdigung des vorliegenden Sachverhalts festgestellt, dass keine Bestimmung dieser Vereinbarungen darauf hindeute, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als eine öffentliche Dienstleistung angesehen werde.

106    Insoweit lässt die Würdigung der fraglichen Vereinbarungen durch das Gericht keine Verfälschung ihres Inhalts erkennen. Insbesondere bringt das Vorbringen zur Stützung des vorliegenden Teils keine offensichtliche sachliche Unrichtigkeit im Verständnis dieser Vereinbarungen durch das Gericht zutage.

107    Was sodann die anderen Autonomen Gemeinschaften als die des Baskenlands betrifft, machen die Rechtsmittelführerinnen in den Rechtssachen C‑67/16 P, C‑68/16 P und C‑69/16 P geltend, dass das Gericht in den Urteilen T‑465/13 (EU:T:2015:900), T‑487/13 (EU:T:2015:899) und T‑541/13 (EU:T:2015:898) die in Rn. 90 des vorliegenden Urteils angeführten Verwaltungs- und Rechtsakte außer Acht gelassen habe, mit denen die in Rede stehende Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert werde.

108    Dieses Vorbringen geht ins Leere. Aus den Rn. 62 und 63 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 113 und 114 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 92 und 93 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesen Rechtsakten mit der Begründung zurückzuweisen, dass diese im Verwaltungsverfahren von den spanischen Behörden nicht als Beispiele für Rechtsakte vorgelegt worden seien, mit denen ein öffentlicher Auftrag zugewiesen worden sei, sondern hilfsweise den Inhalt der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsakte geprüft und befunden hat, dass es darin keine Anhaltspunkte gebe, die den Schluss zuließen, dass die in Rede stehende Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), darstelle. Die Rechtsmittelführerinnen haben die in den genannten Randnummern enthaltene rechtliche Würdigung des Gerichts jedoch nicht gerügt und erst recht nichts vorgebracht, woraus hervorginge, dass das Gericht bei dieser Würdigung den Inhalt dieser Rechtsakte verfälscht hätte.

109    Drittens ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen, wonach das Gericht bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts außer Acht gelassen habe, die im Verfahren vor dem Gericht als Beweismittel vorgebracht worden seien, so dass es die Tragweite des Gesetzes 32/2003 verkannt habe.

110    Es ist nämlich allein Sache des Gerichts, die ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Das Gericht ist aber vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, C‑237/98 P, EU:C:2000:321, Rn. 50 und 51).

111    Zum einen bringen die Rechtsmittelführerinnen insoweit keine Rüge vor, die dahin ginge, dass das Gericht Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verkannt hätte. Zum anderen geht aus den von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweismitteln nicht in offensichtlicher Weise hervor, dass die in Rede stehenden Rechtsakte für die Beurteilung der Dienstleistung des Betriebs der terrestrischen Netze als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse relevant wären.

112    Ferner ist zu betonen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, mit dem sie geltend machen, das Gesetz 31/1987 sei verkannt worden, ins Leere geht. Aus Rn. 71 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 72 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900) und Rn. 102 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu diesem Gesetz mit der Begründung zurückzuweisen, dass ihm dieses nicht vorgelegt worden sei, sondern sich hilfsweise auch zur Relevanz dieses Gesetzes geäußert hat. Es vertritt insoweit die Auffassung, dass der Umstand, dass die terrestrischen Rundfunk- und Fernsehdienste nach diesem Gesetz öffentliche Dienstleistungen seien, jedenfalls nicht den Schluss erlaube, dass das Gesetz 31/1987 auch die in Rede stehende Dienstleistung als öffentliche Dienstleistung definiere. Die Rechtsmittelführerinnen machen aber im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel keine Verfälschung des Inhalts des Gesetzes 31/1987 durch das Gericht geltend.

113    Folglich ist der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes teils als unzulässig, teils als unbegründet und teils als in Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil

–       Vorbringen der Parteien

114    Mit dem vierten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 57 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 57 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 104 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 86 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach dem Gesetz 32/2003 mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass dieses keinen Auftrag zur Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung enthalte.

115    Das Gericht habe damit die Begriffe des Rechtsakts, mit dem Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse „definiert“ würden, und des Rechtsakts, mit dem Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse „in Auftrag gegeben“ würden, vermischt, die entgegen der Feststellung des Gerichts zwei verschiedene Rechtsakte entsprechend der Verteilung der Zuständigkeiten im betreffenden Mitgliedstaat sein könnten.

116    Die Kommission und SES Astra vertreten die Auffassung, dass der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes unzulässig sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

117    Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit dem vierten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes dem Gericht vorwerfen, es habe verlangt, dass der Rechtsakt, mit dem die in Rede stehende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert werde, zugleich ein Rechtsakt sein müsse, mit dem diese Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse an ein oder mehrere Unternehmen in Auftrag gegeben werde, ist festzustellen, dass sich dieser Teil auf die Stichhaltigkeit der Auslegung der ersten Altmark-Voraussetzung bezieht, die das Gericht vorgenommen hat und bei der es sich um eine Rechtsfrage handelt. Das Vorbringen der Kommission und von SES Astra, mit dem die Unzulässigkeit dieses Teils geltend gemacht wird, ist somit zurückzuweisen.

118    Was die Begründetheit anbelangt, so beruht das Vorbringen, auf das die Rechtsmittelführerinnen den vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes stützen, auf einem offensichtlich fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Urteile. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht nämlich die Verwendung unterschiedlicher Rechtsakte, um zum einen die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu definieren und zum anderen Aufträge bezüglich dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erteilen, nicht ausgeschlossen.

119    In Rn. 52 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 52 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 99 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 81 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) hat das Gericht ausdrücklich anerkannt, dass die Betrauung mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dem jeweiligen Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte übertragen werden könne, deren Form von den Mitgliedstaaten frei gewählt werden könne und aus denen u. a. Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen sowie das beauftragte Unternehmen und der geografische Geltungsbereich hervorgehen müssten.

120    Wie in Rn. 100 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat das Gericht anschließend in einem ersten Schritt entschieden, dass der bloße Umstand, dass das Gesetz 32/2003 einen Dienst als im allgemeinen Interesse gelegen bezeichne, nicht bedeute, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der diesen Dienst erbringe, mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne der ersten Altmark-Voraussetzung betraut sei.

121    In einem zweiten Schritt hat das Gericht, wie in den Rn. 103 bis 108 des vorliegenden Urteils ausgeführt, geprüft, ob andere Rechtsakte als das Gesetz 32/2003 gegeben sind, durch die die von der in Rede stehenden Maßnahme betroffenen Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich mit der Erfüllung klar definierter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wurden. Es hat jedoch festgestellt, dass die spanischen Behörden nicht nachgewiesen hätten, dass dies hinsichtlich der in Rede stehenden Dienstleistung der Fall war.

122    Folglich ist der vierte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil

–       Vorbringen der Parteien

123    Mit dem fünften Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe ihr Vorbringen hinsichtlich der Erfüllung der ersten Altmark-Voraussetzung zu Unrecht im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtsakte zur Definition und zur Zuweisung der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in ihren Bestimmungen formal nicht den Ausdruck „öffentliche Dienstleistung“ enthielten. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen geht nämlich aus Rn. 63 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) hervor, dass das Gericht verlangt habe, dass die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im nationalen Recht ausdrücklich den Ausdruck „öffentliche Dienstleistung“ enthalten müsse, um als hinreichend klar und genau angesehen werden zu können.

124    Die Kommission betont, ohne spezifische Anträge hinsichtlich der Behandlung dieses fünften Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes zu stellen, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen nicht die Verwendung eines bestimmten Ausdrucks hinsichtlich der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verlangt habe, sondern geprüft habe, ob die Erbringung des Netzdiensts als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert worden sei.

125    SES Astra ist der Ansicht, dass der fünfte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes offensichtlich unzulässig sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

126    Mit dem fünften Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe einen formalistischen Ansatz gewählt, indem es verlangt habe, dass die Bestimmungen des nationalen Rechts – mit denen die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert und zugewiesen würden –, um der ersten Altmark-Voraussetzung zu genügen, den Ausdruck „öffentliche Dienstleistung“ enthalten müssten.

127    Dieses Vorbringen beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Urteile. Aus Rn. 63 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), Rn. 58 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), Rn. 91 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und Rn. 93 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) geht nämlich in keiner Weise hervor, dass das Gericht das Erfordernis aufgestellt hätte, dass der Ausdruck „öffentliche Dienstleistung“ verwendet werden müsse, um die erste Altmark-Voraussetzung zu erfüllen.

128    Unter diesen Umständen ist der fünfte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Teil

–       Vorbringen der Parteien

129    Mit dem sechsten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 69 und 70 des Urteils T‑462/13 (EU:T:2015:902), den Rn. 70 und 71 des Urteils T‑465/13 (EU:T:2015:900), den Rn. 110 und 111 des Urteils T‑487/13 (EU:T:2015:899) und den Rn. 100 und 101 des Urteils T‑541/13 (EU:T:2015:898) entschieden habe, dass das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten nicht die Finanzierung der in Rede stehenden Betreiber von Plattformen zur Ausstrahlung von Signalen betreffe.

130    Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Teil ins Leere gehe, hält ihn jedenfalls aber für unbegründet.

131    SES Astra ist der Ansicht, der sechste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

132    Mit dem sechsten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe mehrere Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

133    Dieser Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist als ins Leere gehend zurückzuweisen. Wie die Kommission geltend macht, zeigen die Rechtsmittelführerinnen nicht auf, inwieweit das Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten den Schluss erlauben sollte, dass die durch die in Rede stehende Maßnahme Begünstigten tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sind und dass diese Verpflichtungen im nationalen Recht klar definiert worden sind.

134    Da keiner der sechs Teile des von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihrer Rechtsmittel geltend gemachten einzigen Grundes durchgreift, sind diese Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

135    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

136    Da der Rat und SES Astra die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen beantragt haben und diese mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die Comunidad Autónoma del País Vasco, die Itelazpi SA, die Comunidad Autónoma de Cataluña, das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI), die Navarra de Servicios y Tecnologías SA, die Cellnex Telecom SA und die Retevisión I SA tragen die Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.