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Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin, eingereicht am 24. Oktober 2017 – Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry/Satamaoperaattorit ry

(Rechtssache C-610/17)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Työtuomioistuin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry

Beklagter: Satamaoperaattorit ry

Beteiligte: Kemi Shipping Oy

Vorlagefragen

Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung1 einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Jahresurlaubs oder eines Teils davon beginnt, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung der in den Jahresurlaub fallenden ersten sechs Tage der Arbeitsunfähigkeit hat, wenn diese Karenztage den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindern?

Hat Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirkung in einem Arbeitsverhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten, d. h. unmittelbare horizontale Rechtswirkung?

Schützt Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den erworbenen Urlaub, soweit die Dauer des Urlaubs den in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen überschreitet, und steht diese Bestimmung der Grundrechtecharta einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Jahresurlaubs oder eines Teils davon beginnt, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung der in den Jahresurlaub fallenden ersten sechs Tage der Arbeitsunfähigkeit hat, wenn diese Karenztage den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindern?

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1     ABl. 2003, L 299. S. 9.