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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2018 – Europäische Kommission / Hellenische Republik

(Rechtssache C-363/16)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte Beihilfe – Rückforderungspflicht – Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV – Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Art. 14 Abs. 3 – Für zahlungsunfähig erklärte begünstigte Gesellschaft – Insolvenzverfahren – Eintragung der Forderungen in die Gläubigertabelle – Einstellung der Tätigkeiten – Aussetzung des Insolvenzverfahrens zur Prüfung der Möglichkeit der Wiederaufnahme der Tätigkeiten – Informationspflicht – Nichterfüllung)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und B. Stromsky)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Boskovits und V. Karra)

Tenor

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 des Beschlusses 2012/541/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 [C 27/10, ex NN 6/09]) und dem AEU-Vertrag verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses getroffen und die Kommission nicht angemessen über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses unterrichtet hat.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1     ABl. C 305 vom 22.8.2016.