Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Februar 2018 – Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-181/17)1
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verkehrspolitik – Verordnung [EG] Nr. 1071/2009 – Kraftverkehrsunternehmer – Öffentliche Transportgenehmigung – Voraussetzungen für die Erteilung – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Art. 5 Buchst. b – Erforderliche Anzahl von Fahrzeugen – Nationale Regelung – Strengere Voraussetzungen für die Erteilung – Höhere Mindestzahl von Fahrzeugen)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und J. Rius)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: V. Ester Casas)
Tenor
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen, dass es für die Erteilung einer öffentlichen Transportgenehmigung von Unternehmen verlangt, dass sie über mindestens drei Fahrzeuge verfügen.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
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1 ABl. C 195 vom 19.6.2017.