Language of document : ECLI:EU:C:2018:276

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

24. April 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Richtlinie 2004/83/EG – Art. 2 Buchst. e – Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz – Art. 15 Buchst. b – Gefahr eines ernsthaften Schadens für die psychische Gesundheit des Antragstellers bei Rückkehr in sein Herkunftsland – Person, die in ihrem Herkunftsland gefoltert wurde“

In der Rechtssache C‑353/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) mit Entscheidung vom 22. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2016, in dem Verfahren

MP

gegen

Secretary of State for the Home Department

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, E. Levits und C. Vajda, der Richter E. Juhász und A. Borg Barthet, der Richterinnen M. Berger und K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos (Berichterstatter) und M. Vilaras,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von MP, vertreten durch A. Mackenzie und T. Tridimas, Barristers, A. Gananathan, Solicitor, und R. Husain, QC,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von B. Lask, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MP und dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister, Vereinigtes Königreich) wegen der Ablehnung seines Asylantrags.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

 EMRK

3        Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) lautet:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

4        Nach seinem sechsten Erwägungsgrund soll das am 10. Dezember 1984 in New York angenommene Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im Folgenden: Antifolterkonvention) „dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt größere Wirksamkeit … verleihen“.

5        Art. 2 Abs. 1 und 2 dieses Übereinkommens bestimmt:

„(1)      Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.

(2)      Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.“

6        Art. 3 des Übereinkommens sieht vor:

„(1)      Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.

(2)      Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.“

7        Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens bestimmt:

„Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.“

 Unionsrecht

 Richtlinie 2004/83

8        Die Erwägungsgründe 6 und 25 der Richtlinie 2004/83 lauten:

„(6)      Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.

(25)      Es müssen Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von internationalen Schutz beantragenden Personen als Anspruchsberechtigte auf einen subsidiären Schutzstatus dienen. Diese Kriterien sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen.“

9        Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

e)      ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

…“

10      Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie sieht vor:

„Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.“

11      Art. 6 der Richtlinie lautet:

„Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a)      dem Staat;

b)      Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

c)      nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.“

12      Art. 15 der Richtlinie 2004/83 sieht vor:

„Als ernsthafter Schaden gilt:

a)      die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder

b)      Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c)      eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

13      In Art. 16 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2)      Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“

14      Art. 18 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.“

 Richtlinie 2008/115/EG

15      Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) lautet:

„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

a)      das Wohl des Kindes,

b)      die familiären Bindungen,

c)      den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,

und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

16      MP, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2005 in das Vereinigte Königreich ein und erhielt dort eine Aufenthaltserlaubnis als Student, die bis zum 30. September 2008 galt.

17      Am 5. Januar 2009 stellte MP einen Asylantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er von den sri-lankischen Sicherheitskräften wegen seiner Mitgliedschaft in der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ inhaftiert und gefoltert worden sei und bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufe, aus dem gleichen Grund erneut misshandelt zu werden.

18      Mit Entscheidung vom 23. Februar 2009 wurde dieser Antrag von der zuständigen nationalen Behörde abgelehnt, da sie nicht anerkannte, dass MP für die sri-lankischen Behörden weiterhin von Interesse oder bei einer Rückkehr in sein Land von erneuten Misshandlungen bedroht sei.

19      MP legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderungs- und Asylsachen], Vereinigtes Königreich) ein. Diesem lagen medizinische Beweise vor, dass der Kläger auf Folter zurückzuführende Narben aufweise, an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression leide, hochgradig suizidgefährdet sei und ernsthaft entschlossen scheine, sich das Leben zu nehmen, wenn er nach Sri Lanka zurückgeschickt würde.

20      Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderungs- und Asylsachen]) erkannte zwar an, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens eine tatsächliche Furcht vor dem Gedanken einer Rückkehr nach Sri Lanka habe und es ihm aufgrund der erlittenen Folter schwerfalle, Amtspersonen, selbst im Vereinigten Königreich, Vertrauen entgegenzubringen oder mit ihnen zu interagieren. Es wies die Klage von MP allerdings ab, soweit sie auf das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) und die Richtlinie 2004/83 gestützt war. Das Gericht ging nämlich nicht davon aus, dass MP für die sri-lankischen Behörden noch von Interesse sei.

21      Das Gericht gab der Klage von MP hingegen statt, soweit sie auf Art. 3 EMRK gestützt war. Es führte im Wesentlichen aus, dass MP – wenn er nach Sri Lanka ausgewiesen werde – dem Gesundheitssystem dieses Landes überantwortet werde, dass in ganz Sri Lanka nur 25 Psychiater tätig seien und dass nach den Angaben in einem Praktischen Leitfaden der United Kingdom Border Agency (Grenzschutzbehörde des Vereinigten Königreichs) das für die Behandlungen psychischer Erkrankungen ausgegebene Geld de facto nur an die großen Einrichtungen in den Hauptstädten fließe, die für Menschen, die an psychischen Erkrankungen litten, nicht erreichbar seien und ihnen keine angemessene Versorgung böten. Unter diesen Umständen könnte MP zwar grundsätzlich nach Sri Lanka zurückgeschickt werden, ohne dass ihm die Rückkehr als solche schaden würde. Nach seiner Ankunft befände er sich aber in den Händen der sri-lankischen Gesundheitsdienste, so dass eine solche Rückkehr in Anbetracht der Schwere seiner psychischen Erkrankung und der Tatsache, dass er keinen Zugang zu einer angemessenen Behandlung hätte, mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei.

22      Die Entscheidung des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderungs- und Asylsachen]) wurde durch ein Urteil des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen], Vereinigtes Königreich) bestätigt. Dieser stellte fest, dass die Richtlinie 2004/83 keine Einbeziehung der unter Art. 3 EMRK fallenden Sachverhalte bezwecke, in denen keine Verfolgungsgefahr bestehe, sondern eine Gefahr für die Gesundheit oder eine Suizidgefahr.

23      MP legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. Dieses weist darauf hin, dass das Rechtsmittel im Kern die Frage betreffe, ob MP Anspruch auf den subsidiären Schutzstatus nach den Art. 2 und 15 der Richtlinie 2004/83 habe.

24      MP macht geltend, das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Obergericht [Kammer für Einwanderungs- und Asylsachen]) und der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Berufungsgericht [England & Wales] [Abteilung für Zivilsachen]) hätten die Richtlinie 2004/83 zu eng ausgelegt. Da seine psychische Krankheit nicht als auf natürliche Weise eingetretene Krankheit angesehen werden könne, weil sie durch die von den sri-lankischen Behörden verübte Folter verursacht worden sei, hätte ihm in Anbetracht seiner früheren Misshandlungen durch diese Behörden und der Tatsache, dass die vorhandene medizinische Infrastruktur zur Behandlung der Folgen der Misshandlungen unzulänglich sei, der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden müssen. Demgegenüber sei es unerheblich, dass die Gefahr einer Wiederholung der Misshandlungen, die zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand geführt hätten, nicht mehr bestehe.

25      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass diese Frage bisher weder vom Gerichtshof im Einzelnen geklärt worden sei – insbesondere nicht im Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj (C‑542/13, EU:C:2014:2452) – noch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

26      Unter diesen Umständen hat der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die tatsächliche Gefahr, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in das Herkunftsland infolge früherer Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, für die das Herkunftsland verantwortlich war, ernsthaften Schaden an der physischen oder psychischen Gesundheit erleidet, von Art. 2 Buchst. e in Verbindung mit Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 umfasst?

 Zur Vorlagefrage

27      Nach Art. 18 der Richtlinie 2004/83 erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen dafür erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Zu den in Art. 15 der Richtlinie 2004/83 definierten ernsthaften Schäden zählen gemäß dessen Buchst. b Folter sowie die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland.

30      In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass der Umstand, dass die betreffende Person in der Vergangenheit Opfer von Folterhandlungen durch die Behörden ihres Herkunftslands war, für sich genommen die Zuerkennung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz zu einem Zeitpunkt, zu dem keine tatsächliche Gefahr mehr besteht, dass es bei einer Rückkehr in dieses Land erneut zu solchen Folterhandlungen kommt, nicht rechtfertigen kann.

31      Nach Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 soll die Regelung des subsidiären Schutzes eine Person nämlich vor der tatsächlichen Gefahr ernsthafter Schäden bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland bewahren. Dies setzt voraus, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass für die betreffende Person bei einer Rückkehr in dieses Land eine solche Gefahr bestünde.

32      Diese Auslegung wird durch die Systematik der Richtlinie 2004/83 bestätigt.

33      Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 stellt das Vorliegen früherer ernsthafter Schäden zwar einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, erneut ernsthaften Schaden zu erleiden; dies gilt jedoch nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller von dem in der Vergangenheit erlittenen ernsthaften Schaden erneut oder weiterhin bedroht wird.

34      Außerdem endet der subsidiäre Schutz nach Art. 16 der Richtlinie, wenn die Umstände, die zu seiner Zuerkennung geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

35      Zweitens ist jedoch festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nach den Angaben in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte einen Drittstaatsangehörigen betrifft, der nicht nur in der Vergangenheit Opfer von Folterhandlungen der Behörden seines Herkunftslands geworden ist, sondern zudem – auch wenn er nicht mehr Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in dieses Land erneut gefoltert zu werden – nach wie vor an schwerwiegenden psychischen Folgeschäden der damaligen Folterhandlungen leidet, die sich nach ordnungsgemäß getroffenen medizinischen Feststellungen im Fall einer Rückkehr deutlich verschlechtern würden, wobei die ernsthafte Gefahr eines Suizids dieses Drittstaatsangehörigen bestünde.

36      Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 unter Beachtung der in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) – in dem einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt und der insofern absoluten Charakter hat, als dieser Grundwert eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht – garantierten Rechte auszulegen und anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 bis 87, und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59).

37      Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 4 der Charta garantierten Rechte, da sie den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten entsprechen, gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in Art. 3 EMRK verliehen wird.

38      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK kann das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehende Leiden unter diesen Artikel fallen, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung – die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergeben kann – verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmaß der Schwere erreicht (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 174 und 175; Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 68).

39      Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann Art. 3 EMRK, sofern die gleiche Erheblichkeitsschwelle erreicht wird, der Ausweisung einer Person, deren Erkrankung nicht natürlich aufgetreten ist, auch in Fällen entgegenstehen, in denen das Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten, dem sich diese Person nach ihrer Ausweisung gegenübersähe, nicht auf vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen des Staates beruht, in den sie überstellt wird (vgl. in diesem Sinne EGMR, 29. Januar 2013, S. H. H. gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2013:0129JUD006036710, § 89).

40      Im Einzelnen ergibt sich zu der für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderlichen Erheblichkeitsschwelle aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Bestimmung der Abschiebung einer schwer kranken Person entgegensteht, für die unmittelbare Lebensgefahr besteht oder bei der es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, mit einem tatsächlichen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu ihr einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, CE:ECHR:2016:1213JUD004173810, §§ 178 und 183).

41      In gleicher Weise ist Art. 4 der Charta dahin auszulegen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen, der an einer besonders schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigung leidet, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels darstellt, wenn seine Abschiebung mit der tatsächlichen und erwiesenen Gefahr einer wesentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands verbunden wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 74). Die gleiche Schlussfolgerung kann für die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 der Charta gezogen werden, wonach niemand in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht.

42      Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass insbesondere bei einer schweren psychischen Erkrankung nicht nur die bloßen Folgen des physischen Transports des Betroffenen von einem Mitgliedstaat in ein Drittland zu berücksichtigen sind, sondern auch alle erheblichen und unumkehrbaren Folgen, die mit der Abschiebung verbunden wären (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 76). Dem ist in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung des in Art. 4 der Charta vorgesehenen Verbots von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung hinzuzufügen, dass die besondere Schutzbedürftigkeit von Personen, deren – sich bei einer Abschiebung potenziell verschlimmernde – psychische Leiden durch Folter oder durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung hervorgerufen wurden, spezieller Aufmerksamkeit bedarf.

43      Folglich stehen Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta in ihrer Auslegung im Licht von Art. 3 EMRK der Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen durch einen Mitgliedstaat entgegen, wenn diese Ausweisung im Wesentlichen dazu führen würde, dass sich die psychischen Störungen, an denen er leidet, erheblich und unumkehrbar verschlimmern; dies gilt in besonderem Maß, wenn die Verschlimmerung – wie hier – sogar sein Überleben gefährden würde.

44      Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in solchen Ausnahmefällen die Ausweisung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten bestehen, gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen und damit Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 19 der Charta verletzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Abdida, C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 48).

45      Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, haben die nationalen Gerichte allerdings entschieden, dass Art. 3 EMRK einer Rückkehr von MP aus dem Vereinigten Königreich nach Sri Lanka entgegensteht. Die vorliegende Rechtssache betrifft mithin nicht den Schutz vor Ausweisung, der sich nach Art. 3 EMRK aus dem Verbot ergibt, eine Person unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auszusetzen, sondern die gesonderte Frage, ob der Aufnahmemitgliedstaat gehalten ist, den subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83 einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren, der von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und dessen schwere psychische Folgeschäden sich bei einer Rückkehr in dieses Land deutlich verschlimmern könnten, wobei die ernste Gefahr eines Suizids besteht.

46      Es trifft ebenfalls zu, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auch wenn Art. 3 EMRK – wie in den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt – der Abschiebung eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen in ein Land, in dem keine angemessenen Behandlungsmöglichkeiten bestehen, in absoluten Ausnahmefällen entgegensteht, ihm gleichwohl nicht gestattet werden muss, sich im Rahmen des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 40).

47      Während die Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj (C‑542/13, EU:C:2014:2452), ergangen ist, einen Drittstaatsangehörigen betraf, der im Aufnahmemitgliedstaat Opfer eines Angriffs geworden war, geht es in der vorliegenden Rechtssache jedoch um einen Drittstaatsangehörigen, der Opfer von Folterhandlungen durch die Behörden seines Herkunftslands geworden ist und nach ordnungsgemäß getroffenen medizinischen Feststellungen aufgrund dieser Handlungen weiterhin an posttraumatischen Folgeerscheinungen leidet, die sich bei einer Rückkehr in dieses Land erheblich und unumkehrbar verschlimmern können, bis hin zur Gefährdung seines Lebens.

48      Unter diesen Umständen sind der Grund für den derzeitigen Gesundheitszustand des Drittstaatsangehörigen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, d. h. die von den Behörden seines Herkunftslands in der Vergangenheit verübten Folterhandlungen, sowie die erhebliche Verschlimmerung seiner psychischen Störungen im Fall seiner Rückkehr in dieses Herkunftsland, beruhend auf dem psychischen Trauma, das er wegen dieser Folterhandlungen erlitten hat, für die Auslegung von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 relevante Aspekte.

49      Eine solche erhebliche Verschlimmerung kann jedoch für sich genommen nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Drittstaatsangehörigen in seinem Herkunftsland im Sinne von Art. 15 Buchst. b dieser Richtlinie angesehen werden.

50      Insoweit sind, wie in der Vorlageentscheidung angeregt, die Auswirkungen zu prüfen, die es haben kann, dass im Herkunftsland des Betroffenen eine geeignete Infrastruktur zur Behandlung physischer oder psychischer Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen fehlt.

51      Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein darf. Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, kann keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, M’Bodj, C‑542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 35 und 36).

52      Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger, der in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde, bei einer Rückkehr in dieses Land tatsächlich Gefahr läuft, dass ihm geeignete Behandlungen physischer oder psychischer Folgeschäden der von diesen Behörden verübten Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten werden, ist – wie in Rn. 50 des vorliegenden Urteils und im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83, wonach die Kriterien für die Gewährung des subsidiären Schutzes den völkerrechtlichen Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte entsprechen sollten, ausgeführt – Art. 14 der Antifolterkonvention zu berücksichtigen.

53      Nach dieser Bestimmung trifft die Vertragsstaaten die Pflicht, in ihrer Rechtsordnung sicherzustellen, dass dem Opfer einer Folterhandlung ein Anspruch auf Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation zusteht.

54      Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die mit der Richtlinie 2004/83 geschaffenen Mechanismen von der Antifolterkonvention abweichende Ziele verfolgen und klar von ihr getrennte Schutzmechanismen einführen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2014, Diakité, C‑285/12, EU:C:2014:39, Rn. 24).

55      Wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund und aus Art. 2 der Antifolterkonvention ergibt, besteht ihr wesentliches Ziel darin, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt dadurch größere Wirksamkeit zu verleihen, dass solche Handlungen verhindert werden. Das wesentliche Ziel der Richtlinie 2004/83 besteht hingegen nach ihrem sechsten Erwägungsgrund darin, zum einen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Schutz für Personen zu gewährleisten, die tatsächlich Schutz benötigen, und zum anderen sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird. Was speziell Personen betrifft, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, soll durch die Richtlinie Personen, die, ohne dass sie als Flüchtlinge angesehen werden könnten, Gefahr liefen, u. a. Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, wenn sie in ihr Herkunftsland zurückgeschickt würden, im Gebiet der Mitgliedstaaten ein Schutz gewährt werden, der dem entspricht, der Flüchtlingen nach dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) zusteht.

56      Daher kann sich die Möglichkeit für einen Drittstaatsangehörigen, der sich in einer Situation wie der von MP befindet, zur Inanspruchnahme der subsidiären Schutzregelung nicht aus jedem Verstoß seines Herkunftsstaats gegen Art. 14 der Antifolterkonvention ergeben, da sonst die jeder der beiden Regelungen eigenen Bereiche verkannt würden.

57      Folglich obliegt es dem vorlegenden Gericht, im Licht aller aktuellen und relevanten Informationen, insbesondere der Berichte internationaler Organisationen und von Nichtregierungsorganisationen, die sich mit dem Schutz der Menschenrechte befassen, zu prüfen, ob MP im vorliegenden Fall bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland der Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass ihm eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden der von den Behörden dieses Landes verübten Folterhandlungen vorsätzlich verwehrt wird. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn – wie im Ausgangsverfahren – bei dem Drittstaatsangehörigen infolge des Traumas, das die Folge der an ihm durch die Behörden seines Herkunftslands verübten Folterhandlungen ist, die Gefahr eines Suizids besteht, es aber auf der Hand liegt, dass diese Behörden ungeachtet der Verpflichtung aus Art. 14 der Antifolterkonvention nicht bereit sind, seine Rehabilitation sicherzustellen. Eine solche Gefahr könnte auch dann bestehen, wenn diese Behörden beim Zugang zur medizinischen Versorgung offenbar in diskriminierender Weise vorgehen, so dass bestimmten ethnischen Gruppen oder bestimmten Kategorien von Personen, zu denen MP gehört, der Zugang zur angemessenen Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden von Folterhandlungen dieser Behörden erschwert wird.

58      Nach alledem sind Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 im Licht von Art. 4 der Charta dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und bei der Rückkehr in dieses Land nicht mehr der Gefahr einer Folter ausgesetzt ist, aber dessen physischer und psychischer Gesundheitszustand sich in einem solchen Fall erheblich verschlechtern könnte, wobei die ernsthafte Gefahr besteht, dass er aufgrund eines auf den ihm zugefügten Folterhandlungen beruhenden Traumas Suizid begeht, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Betracht kommt, sofern eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ihm in diesem Land eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden dieser Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten wird; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

 Kosten

59      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind im Licht von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in der Vergangenheit von den Behörden seines Herkunftslands gefoltert wurde und bei der Rückkehr in dieses Land nicht mehr der Gefahr einer Folter ausgesetzt ist, aber dessen physischer und psychischer Gesundheitszustand sich in einem solchen Fall erheblich verschlechtern könnte, wobei die Gefahr besteht, dass er aufgrund eines auf den ihm zugefügten Folterhandlungen beruhenden Traumas Suizid begeht, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Betracht kommt, sofern eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ihm in diesem Land eine angemessene Behandlung der physischen oder psychischen Folgeschäden dieser Folterhandlungen vorsätzlich vorenthalten wird; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.