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Klage, eingereicht am 3. April 2018 – Europäische Zentralbank/Republik Lettland

(Rechtssache C-238/18)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Zilioli, C. Kroppenstedt, K. Kaiser und Rechtsanwalt D. Sarmiento Ramírez-Escudero)

Beklagte: Republik Lettland

Anträge

Die Europäische Zentralbank beantragt,

der Republik Lettland aufzugeben, gemäß Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs alle sachdienlichen Informationen zu den laufenden Untersuchungen des Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs (Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption) gegen den Präsidenten der Bank von Lettland beizubringen;

gemäß Art. 14.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festzustellen, dass die Republik Lettland dadurch gegen den zweiten Absatz dieser Bestimmung verstoßen hat,

dass sie den Präsidenten der Bank von Lettland vor einer Verurteilung Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht, das den Fall in der Sache geprüft hat, aus seinem Amt entlassen hat, und,

wie der von der Republik Lettland geschilderte Sachverhalt belegt, ohne dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die die Entlassung aus dem Amt im vorliegenden Fall rechtfertigen würden;

der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die EZB ist der Ansicht, die Republik Lettland habe dadurch gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank verstoßen, dass sie den Präsidenten der Bank von Lettland aus seinem Amt entlassen und damit eine vorläufige Sicherungsmaßnahme angewandt habe, ohne dass ihr eine Verurteilung durch ein unabhängiges Gericht vorgelegen habe, das das den Fall in der Sache geprüft habe.

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